Betriebserlaubnis unwissentlich erloschen - Trotzdem ein Bußgeld von 98,50€

Hallo zusammen,

im April wurde mir bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle meine Seitenblinker beanstandet (BMW E90).
Diese hatten eine E-Nummer, trotzdem wurde mir gesagt sie seinen nicht legal. Direkt vor Ort hat mir der Polizist das Dokument von diesen Blinkern vorgezeigt.
Laut dem Dokument sind sie:
1. zu dunkel
2. darf kein Lauflicht sein

Nachdem ich das Dokument gesehen hatte wurde ich natürlich einsichtig und musste die Blinker demontieren (Sichergestellt) - Ich habe natürlich eine Mängelkarte bekommen, durfte jedoch noch ohne Seitenblinker nach Hause fahren. Am folgenden Tag habe ich mein Auto bei der Dekra mit originalen Blinkern vorgeführt - alles in Ordnung.

Da laut Verkäufer der Seitenblinker im Verkehr zugelassen sein sollte, meinte der Polizist, ich sollte eine Anzeige gegen den Verkäufer stellen und somit immerhin das Geld davon zurückbekommen. Auch dies habe ich direkt gemacht.

Jetzt kommt der eigentliche Punkt:
Gerade eben ist ein weiterer gelber Brief hineingeflattert -> ein Bußgeld wegen Fahren ohne Betriebserlaubnis von 98,50€ (inkl. Gebühren)!?
Ich dachte mit der Mängelkarte wäre dieser Fall abgeschlossen.

Könnte ich gegen dieses Bußgeld Einspruch erheben, weil ich vom Verkäufer getäuscht wurde?
Ich meine immerhin läuft nun auch eine Anzeige gegen ihn (inkl. „Beweismittel“ vom Kauf).

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen, bevor ich stur die knapp 100€ zahle!

58 Antworten

1 und 2 waren erfüllt und es war good will den TE nach Hause fahren zu lassen. Ich wette drauf das es eine kurze Fahrt war und das jede weiter Fahrt im dem Bauzustand nicht erwünscht war.

Also hört auf zu schrein, stellt euch vor jeder würde an Ort und Stelle still gelegt. Das Geschrei möchte ich dann nicht hören, das Heulen erst recht nicht.

Also alles gut und ok so.

Gegen den Bescheid Einspruch zu erheben wird so im nachhinein schwierig da der Tatbestand zugegeben wurde. Sonst hätten die dich still gelegt und gleich zum Gutachter geschleppt.

Also erst mal zahlen und dann kannst versuchen über den VK das Geld wieder zu bekommen.

Viel Glück.

Er hat also die Fahrzeugart geändert und den Verkehr gefährdet?
Ist aus dem PKW jetzt irgendwie ein Wohnmobil geworden oder was?
Und die Polizei hat ihn trotzdem,noch ohne Blinker, fahren lassen obwohl er das nicht mehr gedurft hätte.
Weil er ohne Blinker den Verkehr jetzt weniger gefährdet?
Oder weil dadurch daß die Blinker ausgebaut waren die BE gar nicht erloschen ist weil es nur eine mangelhafte Fahrtrichtungsanzeige ist?

Nur weil manche Teile nicht zulässig sind erlischt nicht automatisch die BE.
Alleine die Erlaubnis der Weiterfahrt durch die Polizei ohne Blinker führt den Punkt 2 ad absurdum.
Und genau so würde ich den Einspruch begründen.
Dunkle Blinker sind bestimmt sicherer als gar keine.

Wie sagt man so schön, "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Also, zahlen.

Das ist richtig,aber wenn der vorgeworfene Tatbestand der erloschenen BE nur durch Punkt 2 überhaupt erfüllt sein könnte ist es doch dann von der Polizei mehr als nur verantwortungslos jemanden ganz ohne Blinker fahren zu lassen.
So nach dem Motto mit Blinker erlischt die BE,wir legen ihn still.ohne ist es eine Ordnungswidrigkeit und er darf fahren.
Also lassen wir ihn mal noch gefährlicher weiterfahren.
Hauptsache Paragrapf erfüllt,an der nächsten Kreuzung ein Toter.

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Zitat:

@ktown schrieb am 8. Juni 2024 um 18:04:02 Uhr:



Zitat:

@nogel schrieb am 8. Juni 2024 um 16:14:13 Uhr:


Das Bußgeld wegen erloschener BE ist keinesfalls gerechtfertig. Nicht jede Unvorschriftsmäßigkeit führt zum Erlöschen der BE (diese schon gar nicht), siehe entspr. Verkehrsblatt-Verlautbarung des Ministeriums.

Ich liebe solche Posts. Wieso verlinkt man, wenn man es so genau weiß, solch ein Dokument nicht? Ist dafür solch eine Community nicht da, dass man nicht nur mit vermeintlichem Wissen strahlt, sondern dieses auch teilt.

Ich liebe solche Posts. Keine Ahnung von der Materie haben außer Stammtisch-Wissen, aber andere persönlich angreifen.

Und das Verkehrsblatt kannst du abonnieren, ist halt für dich kostenpflichtig. Deswegen kann ich es auch nicht verlinken.

Für dich in Kurzform: das Ministerium sagt (und auch die Gerichte), daß Par 19 StVZO "Gefährdung zu erwarten" eben nicht bedeutet, irgendwas ist nur unvorschriftsmäßig, sondern die Gefährdung muß GANZ KONKRET zu erwarten sein. Z.B. Reifen mit viel zu niedrigem Lastindex oder welche mit deutlichen Schleifspuren von der Karosserie.

Im übrigen: stell dir einfach vor, statt einem "zu dunklen" Seitenblinker wäre der Serien-Blinker drin, aber mit defekter Glühlampe. Wo ist da die Gefährdung? Muß das Auto sofort aus den Vekehr gezogen werden?

Und genau das wissen auch viele Polizisten nicht und plappern gleich was von erloschener BE wegen Punkt 2.
Aber dann besser ganz ohne Blinker.
Wo ist hier wohl die konkretere Gefährdung?

Würde da erstmal Widersprechen.
Als Verbraucher darf man darauf vertrauen, dass ein Bauteil mit E-Nummer verwendet werden darf.
Wenn die E-Nummer auf dem Teil gefälscht ist, kann das nicht das Problem des Verbrauchers sein, da hat die staatliche Marktüberwachung versagt.

Was für eine Kennzeichnung war genau auf den Leuchten?

Die Frage nach der Kennzeichnung habe ich mir auch gestellt.

Ich habe ein paar Angebote gefunden, die auf die Beschreibung "dunkel und Lauflicht" hindeuten.

Tatsächlich ist die Kennzeichnung nicht so ganz korrekt.

Beispielfoto 1 zeigt die Kennzeichnung mit Zusatz SM1, was eine Seitenmarkierungsleuchte darstellt.
Beispielfoto 2 hat eine vollständige E-Kennzeichnung. Sollte demnach passen.

Beispielfoto 1
Beispielfoto 2

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 8. Juni 2024 um 21:35:02 Uhr:


Die Frage nach der Kennzeichnung habe ich mir auch gestellt.

Vermutlich werden die illegalen Einrichtungen aus Bauteilen von legalen Einrichtungen hergestellt. Dann ist da die Kennzeichnung drauf, die auf de legalen Bauteilen halt zufällig drauf ist...

Zitat:

@nogel schrieb am 8. Juni 2024 um 19:36:07 Uhr:


Ich liebe solche Posts. Keine Ahnung von der Materie haben außer Stammtisch-Wissen, aber andere persönlich angreifen.

Gerade diese Aussage zeigt deine Überheblichkeit. Ich habe keine Anhnung bezüglich dieses Themas und deswegen bin ich wissbegierig und habe selbst nichts dazu gesagt. Du aber greifst gleich persönlich an und stellst Fakten in den Raum (das ich Stammtisch-Wissen von mir gegeben hätte) die so nicht stimmen. Ich gehöre aber zu der Fraktion derer, die Aussagen sehr gerne über andere Quellen prüfen (der sogenannte Faktencheck). Nichts gegen dich, ich kenn dich nicht, aber noch bin ich nicht soweit, dass Statements aus deiner Ecke als geschriebenes Gesetz anzusehen.

Zitat:

@nogel schrieb am 8. Juni 2024 um 19:36:07 Uhr:


Und das Verkehrsblatt kannst du abonnieren, ist halt für dich kostenpflichtig. Deswegen kann ich es auch nicht verlinken.

Das ist ärgerlich für diejenigen, die einen solchen Faktencheck machen wollen. Provokativ gesagt und das bitte nicht persönlich nehmen, könnte man als Diskussionsteilnehmer hier die Quelle für alles heran ziehen. Man kann sie als kritischer Teilnehmer an solchen Diskussionen nicht gegenprüfen. Hilfreich wäre es aber, wenn man Ausgabennummer und Jahrgang hinzufügen würde. Dann kann man eventuell über Google Verweise oder Erwähnungen finden die zumindest in Ansätzen einem einen Faktencheck ermöglicht.

Zitat:

@nogel schrieb am 8. Juni 2024 um 19:36:07 Uhr:


Für dich in Kurzform: das Ministerium sagt (und auch die Gerichte), daß Par 19 StVZO "Gefährdung zu erwarten" eben nicht bedeutet, irgendwas ist nur unvorschriftsmäßig, sondern die Gefährdung muß GANZ KONKRET zu erwarten sein. Z.B. Reifen mit viel zu niedrigem Lastindex oder welche mit deutlichen Schleifspuren von der Karosserie.

Hört sich für mich logisch an. Wenn Gerichte das sagen, dann sollte es dazu ja auch Urteile geben und dazu entsprechende Verfahrensnummern.

Zitat:

@nogel schrieb am 8. Juni 2024 um 19:36:07 Uhr:


Im übrigen: stell dir einfach vor, statt einem "zu dunklen" Seitenblinker wäre der Serien-Blinker drin, aber mit defekter Glühlampe. Wo ist da die Gefährdung? Muß das Auto sofort aus den Vekehr gezogen werden?

Ich denke, rein formal, kann dafür auch eine Mängelkarte ausgestellt werden.

Zitat:

@Standspurpirat schrieb am 8. Juni 2024 um 21:18:51 Uhr:


Würde da erstmal Widersprechen.
Als Verbraucher darf man darauf vertrauen, dass ein Bauteil mit E-Nummer verwendet werden darf.
Wenn die E-Nummer auf dem Teil gefälscht ist, kann das nicht das Problem des Verbrauchers sein, da hat die staatliche Marktüberwachung versagt.

Was für eine Kennzeichnung war genau auf den Leuchten?

Auf den Philips/Osram LED H4/H7 sind korrekte E-Nummern drauf, dürfen trotzdem nur in bestimmte KFZ, die auf den Listen stehen montiert werden, bzw. es gibt weitere Auflagen...

und nun?

Für mich bedeutet eine e Prüfnumemr nicht automatisch, das man es bedenklos verbauen kann..

Mag sein, das der Te sich wirklich keiner Schuld bewusst war, aber mal ehrlich ... das behauptet wohl jeder wenn es Unstimmigkeiten gibt...😁 Ob man mit dieser Widerspruchbegründung einen Sachbearbeiter überzeugen kann? Der macht seine interne Strichliste .. check .. heute schon 134x genau das gleiche gelesen...gähhhhnnn😮

Tut mir leid für dich, aber es muß für dich auch in Ordnung sein, wenn ich mein "vermeintliches Wissen" hier kundtue, ohne für jeden einzelnen Satz einen Beleg, einen Gesetzestext oder ein Gerichtsurteil zu zitieren. Und ich muß mich dafür nicht angreifen lassen.

Wenn du so "wissbegierig" bist, mußt du selbst deinen "Faktencheck" betreiben bzw. das Gesagte glauben oder nicht glauben.

Aber wenn dich das Thema "erloschene BE" wirklich interessiert, dann gehe auf verkehrsportal.de , dort auf FAQ und auf den Bereich Technik/StVZO

Dort wird das ganze schön ausgebreitet und auch jede Menge Gerichtsurteile zitiert.

Zitat:

@tartra schrieb am 9. Juni 2024 um 10:11:08 Uhr:


und nun?

Im Zweifel für den Angeklagten!

Das gleiche bei den LEDs, da steht auf dem Karton erstmal überall groß drauf, dass die erlaubt sind, ist sogar ein Aufkleber dabei, zum anbringen. Wenn du das Zeug im Laden kaufst, gehst du davon aus, dass das erlaubt sein muss.

Da sehe ich auch den Hersteller in der Pflicht, das deutlicher zu kommunizieren, und nicht erstmal groß

LEGAL

draufzuschreiben und dann kleingedruckt auf dem Beipackzettel

aber

zu verstecken.

E-Zeichen und ABE steht schon immer für sorgenfrei anbauen und vergessen.

Das läßt man den Herstellern aber so durchgehen und piesackt statt dessen lieber die kleinen Leute.

Verkehrte Welt, der Staat soll seine Bürger schützen und nicht die Renditen der Konzerne.

Zitat:

@Standspurpirat schrieb am 9. Juni 2024 um 10:46:43 Uhr:



Zitat:

@tartra schrieb am 9. Juni 2024 um 10:11:08 Uhr:


und nun?

Im Zweifel für den Angeklagten!
Das gleiche bei den LEDs, da steht auf dem Karton erstmal überall groß drauf, dass die erlaubt sind, ist sogar ein Aufkleber dabei, zum anbringen. Wenn du das Zeug im Laden kaufst, gehst du davon aus, dass das erlaubt sein muss.
Da sehe ich auch den Hersteller in der Pflicht, das deutlicher zu kommunizieren, und nicht erstmal groß LEGAL draufzuschreiben und dann kleingedruckt auf dem Beipackzettel aber zu verstecken.
E-Zeichen und ABE steht schon immer für sorgenfrei anbauen und vergessen.
Das läßt man den Herstellern aber so durchgehen und piesackt statt dessen lieber die kleinen Leute.
Verkehrte Welt, der Staat soll seine Bürger schützen und nicht die Renditen der Konzerne.

....... man muss eine ABE auch lesen und verstehen. Wenn da z. B. drinsteht, dass das Fz. in serienmässigem Zustand sein muss, dann muss das zur Wirksamkeit der ABE auch so sein. Und wenn sie wirkt, ist die Änderung auch LEGAL.

Wer dann denkt, ich habe doch eine ABE und die hat schon immer alles erlaubt, liegt halt falsch. So einfach ist das.

Mfg, Ploetsch10

Das ist aber ein wenig blauäugig betrachtet,als Käufer habe ich auch die Verpflichtung zu kontrollieren ob das genau für mein Fahrzeug zugelassen ist.
Dazu zählt auch eine Kompatibilitätsliste des Artikels zu checken,da muss mein Fahrzeug nicht unbedingt aufgeführt sein.
Und diese Informationen stellen seriöse Hersteller auch zur Verfügung,aber so ein Zeugs über Aliexpress etc zu kaufen und zu glauben was die schreiben ist schon ein wenig naiv.
Gerade bei den LED Lampen gilt das zu beachten,ich habe für meinen Oldie bis jetzt gewartet welche zu kaufen weil die Zulassung für mein Modell gerade erst gekommen ist.
Selbst in Europa gilt nicht jede E-Nummer in jedem Land,etwas was in den Niederlanden OK ist muss es hier nicht sein.
Dann hätte man sogar eine originale E-Nummer auf dem Teil und es wäre in Deutschland trotzdem verboten.
Es gehört schon etwas mehr dazu als nur auf die E-Kennzeichnung zu schauen um sicher zu sein das es paßt.
Und eine Aussage eines Vorbesitzers ist doch meist nur der einfache Weg um die Verantwortung beiseite zu schieben.
Etwas anderes wäre es,was es wirklich gibt,wenn der Hersteller seine Ware mit Zulassung verändert auf den Markt bringt.

Für den TE entscheidend ist doch nur das der Vorwurf der erloschenen BE keinesfalls zutrifft,die Polizei meiner Meinung nach fahrlässig gehandelt hat und er Einspruch gegen den Bescheid einlegen sollte.

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