Beschilderung für "Parken mit Bewohner Parkausweis"
Hallo Forum
Kann mir einer von euch sagen, was genau diese Beschilderung im beigefügten Foto bedeutet?
Bislang habe ich geglaubt, dass
- in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00 Uhr
- in den gekennzeichneten Parkflächen
- entweder mit Parkscheibe bis zu 2 Stunden
- oder mit Parkausweis Nr. 44 dauerhaft
geparkt werden darf.
Außerhalb dieser Zeit darf dann ohne Parkscheibe oder Parkausweis in den gekennzeichneten Flächen geparkt werden.
Vermutlich liege ich aber hier mit meiner Meinung falsch, oder?
Vielen Dank und viele Grüße
der Michael Mark
Beste Antwort im Thema
Lustig,
ich lese das Schild ganz anders:
eingeschränktes Halteverbot
- von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- in gekennzeichneten Flächen darf in dieser Zeit mit Parkscheibe 2 Std. geparkt werden
- Anwohner mit Ausweis Nr 44 dürfen in dieser Zeit unbegrenzt parken
und außerhalb der angegebenen Zeiten von 16:00 Uhr bis 08:00 Uhr darf da JEDER parken, weil es kein Halteverbot gibt. Nach der Lageschilderung des TE macht das auch den einzig möglichen Sinn.
Denn:
Vor der Maßnahme durfte jeder 24h dort parken.
Dann nervten die Oberschulen-Schüler und parkten alles zu.
Also macht man es den Schülern jetzt schwerer, denn sie dürfen ja jetzt in der Schulzeit nur 2 Std. mit Scheibe parken, dann müssten sie umparken - zu umständlich für die meisten.
Handwerker, Lieferanten, Kurzbesucher haben in der Zeit von 08-16 Uhr keine Probleme, die Bewohner sowieso nicht, und nach 16:00 Uhr sind die Schüler verschwunden und die Parkflächen reichen für alle Interessierten.
Volle Zielerreichung, und von den Schildern her für mich eindeutig.
Aber anscheinend, sonst gäbe es den Thread nicht, wohl doch nicht so einfach...
129 Antworten
OK, danke, aber dann müsste sich ja auch das letzte Zusatzschild auf das darüber hängende Zusatzschild beziehen.
D.h. Anwohner dürfen die ganze Nacht mit Parkscheibe da stehen.
Ich gebe zu das klingt unsinnig aber wieso soll sich das letzte Zusatzschild jetzt plötzlich auf das Hauptzeichen beziehen, das 8-16 Uhr Schild aber auf das darüber hängende Zusatzzeichen.
Eindeutig ist das nicht, und Verkehrsanordnungen müssen eindeutig sein.
im § 39 StVo steht bei dem Bezug das Zusatzschild betreffend in der Regel was aber nicht bedeutet das sich die Verwaltungen daran halten müssen wenn es aus technischer Sicht z.B. kostengünstiger ist Schilder untereinander anzubringen.
Zitat:
@Tand0r schrieb am 17. Mai 2017 um 15:03:55 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 17. Mai 2017 um 14:37:27 Uhr:
( wobei Zusatzzeichen auch als Verkehrszeichen definiert sind )Wo sind sie das? …
Im VzKat. Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen nach §39 StVO und haben alle eine eigene Nummer, vierstellig, ab 1000 aufwärts.
Jetzt Bitte nicht noch einmal.
Steht in §39 StVO Absatz 3
und wie die Verwaltung die Nummern im Verkehrszeichenkatalog verteilt ist der StVO egal.
Zitat:
@birscherl schrieb am 17. Mai 2017 um 15:48:15 Uhr:
Zitat:
@Tand0r schrieb am 17. Mai 2017 um 15:03:55 Uhr:
Wo sind sie das? …
Im VzKat. Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen nach §39 StVO und haben alle eine eigene Nummer, vierstellig, ab 1000 aufwärts.
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ich glaube, bei dem was ich hier lese renke ich mir bald die Halswirbel aus vor lauter Kopfschütteln...
manche scheinen schlichtweg den Sinngehalt von einem Verkehrsschild plus drei Zusatz-Schildern nicht zu begreifen.
Vielleicht liegts dran, dass es dummerweise drei und nicht vier Zusatz-Schilder sind?
Wie kann man bloß ernsthaft das unterste Schild mit einer klarer Anweisung mit den Schildern darüber in so einer kruden Weise in Zusammenhang bringen??
Zeitbeschränkungen werden immer ins Schild direkt, (event. daneben) aber meist darunter geschrieben, also kann man das "Bewohner mit Parkausweis XY" überhaupt nicht anders verstehen.
Da ist die StVO im § 39 unglücklich formuliert und etwas unscharf.
Zumindest was den genauen Bezug der Zusatzschilder betrifft.
Zwei Möglichkeiten bei insgesamt 3 Schildern überfordern manche Verkehrsteilnehmer.
Wenn man sich vor Augen führt was diese Schilderkombination bezwecken soll -- und nicht ob es eine Lücke gibt
die man nutzen kann um doch noch dort zu parken -- findet man schnell die Lösung.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 17. Mai 2017 um 16:00:51 Uhr:
… Zeitbeschränkungen werden immer ins Schild direkt, (event. daneben) …
Seit wann werden denn bitte Zeitbeschränkungen ins Schild oder daneben geschrieben? Wir reden schon von deutschen amtlichen Verkehrszeichen, bitte nicht mit Playmobil o.ä. verwechseln.
-Tempolimit 70
-bei Nässe
Heißt ja nicht, dass man bei Nässe schneller als 70 fahren darf, sondern umgekehrt.
Somit lernen wir: Zusatzschilder zeigen an, wann das Hauptschild wirksam ist, nicht umgekehrt.
Anderes Beispiel:
Damit ausreichend Platz für Werksverkehr vorhanden ist, gilt an der Hauptstraße entlang unserer Firma eingeschränktes Halteverbot von 6-19Uhr. Sieht dann so aus:
-Eingeschränktes Halteverbot
-6-19h
Heißt also, von 19-6Uhr darf dort geparkt werden. Von 6-19Uhr nicht.
Denkbar logisch, denn würde das Zusatzschild das Halteverbot aufheben, würden wohl tagsüber regelmäßig Gabelstapler in parkende Autos rasseln 😉
Die daraus gewonnenen Erkenntnisse übertragen auf den Fall des TE:
- Eingeschränktes Halteverbot - ok
- Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2h - hier fehlt eigentlich der Zusatz "Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2h erlaubt"
Dort war wohl schlicht und einfach kein Platz mehr auf dem Schild, und es wurde davon ausgegangen jeder weiß was gemeint ist
- 8-16h - bezieht sich nicht auf das eingeschr. Halteverbot, sondern auf die Parkscheibenregelung. Das eingeschränkte Halteverbot gilt hier also grundsätzlich 24/7
- Anwohner mit Parkausweis NR.44 frei - ok
Logische Schlussfolgerung wäre also:
Mit Parkscheibe darf in gekennzeichneten Flächen für 2h geparkt werden, dies aber nur von 8-16Uhr. Von 16-8Uhr dürfen dort nur Anwohner mit Parkausweis Nr.44 parken, alle anderen dürfen nur 3min. Halten.
Zitat:
@Hyrai schrieb am 17. Mai 2017 um 16:44:25 Uhr:
-Tempolimit 70
-bei Nässe
Heißt ja nicht, dass man bei Nässe schneller als 70 fahren darf, sondern umgekehrt.
Somit lernen wir: Zusatzschilder zeigen an, wann das Hauptschild wirksam ist, nicht umgekehrt.
Sehr richtig...
Zitat:
...
Die daraus gewonnenen Erkenntnisse übertragen auf den Fall des TE:
- Eingeschränktes Halteverbot - ok
...
- 8-16h - bezieht sich nicht auf das eingeschr. Halteverbot, sondern auf die Parkscheibenregelung
Sagt wer? Du befindest dich da im direkten Widerspruch zu deiner oben getätigten Aussage. Alles andere sehe ich genauso.
inwiefern?
btw: eigene texte bitte entweder außerhalb des zitats schreiben oder durch farbe/formatierung hervorheben
Zitat:
@Hyrai schrieb am 17. Mai 2017 um 16:44:25 Uhr:
Somit lernen wir: Zusatzschilder zeigen an, wann das Hauptschild wirksam ist, nicht umgekehrt.
Ah, okay, dann bedeutet die Schilderkombi auf der ersten Seite:
Parkverbot ist ohne Ausweis nur wirksam mit Parkscheibe für 2h in den gekennzeichneten Bereichen, aber nur von 8-16 Uhr.
D.h. wer sich ohne Parkscheibe hinstellt, kann dort stehen wann und solange er will, weil das Hauptschild ohne Parkscheibe ja gar nicht wirksam ist.... 😉
Nee, ich glaub das nicht.
Ich auch nicht.
Das Amt und die Anwohner wollten das vielleicht so. Aber wie schon weiter oben mehrmals ausgeführt wurde, hätten das obere und das mittlere Zusatzschild dazu vertauscht werden müssen.
Laut Schilderkombination (Foto des TE) ist nun mal aber die Situation so, dass
* Mo-Fr 8-16 Uhr in gekennzeichneten Parkbuchten maximal 2 h mit Parkuhr geparkt werden darf,
* Anwohner mit Parkausweis 44 immer parken dürfen
* und ansonsten ein Haltverbot gilt.
Man könnte sogar weiter argumentieren, dass sich das "Anwohner mit Parkschein frei" auf das gesamte Parkverbot bezieht, d.h. Anwohner dürfen nicht nur auf den gekennzeichneten Plätzen, sondern überall parken. Und irgendwann wird es dann völlig absurd.
Nö, Leute. Es ist ganz eindeutig so gedacht, wie es der TE beschrieben hat und nicht anders. Ich als Nicht-Anwohner hätte an dieser Stelle jedenfalls keinerlei Angst oder Skrupel, mein Auto nach 18 Uhr da hinzustellen.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 17. Mai 2017 um 18:21:48 Uhr:
Zitat:
@Hyrai schrieb am 17. Mai 2017 um 16:44:25 Uhr:
Somit lernen wir: Zusatzschilder zeigen an, wann das Hauptschild wirksam ist, nicht umgekehrt.Ah, okay, dann bedeutet die Schilderkombi auf der ersten Seite:
Parkverbot ist ohne Ausweis nur wirksam mit Parkscheibe für 2h in den gekennzeichneten Bereichen, aber nur von 8-16 Uhr.
D.h. wer sich ohne Parkscheibe hinstellt, kann dort stehen wann und solange er will, weil das Hauptschild ohne Parkscheibe ja gar nicht wirksam ist.... 😉
Nee, ich glaub das nicht.
diese Argumentation ist jawohl völlig absurd und vollkommen befreit von jeglicher logik. wer nicht im besitz einer parkscheibe ist, den betrifft auch das 1. zusatzschild nicht. und solange diese person auch nicht im besitz eines anwohner parkausweises ist, kann er sämtliche zusatzschilder komplett ausblenden und sieht dann nurnoch: eingeschränktes halteverbot!
Zitat:
@Hyrai schrieb am 17. Mai 2017 um 17:56:33 Uhr:
inwiefern?
btw: eigene texte bitte entweder außerhalb des zitats schreiben oder durch farbe/formatierung hervorheben
Mal an die eigene Nase fassen. Auf welchen Beitrag beziehst du dich mit obigem "inwiefern"?
Falls du meinen davor meintest: was ist daran unverständlich zitiert?