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Beschilderung für "Parken mit Bewohner Parkausweis"

Themenstarteram 17. Mai 2017 um 6:16

Hallo Forum

Kann mir einer von euch sagen, was genau diese Beschilderung im beigefügten Foto bedeutet?

Bislang habe ich geglaubt, dass

  • in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00 Uhr
  • in den gekennzeichneten Parkflächen
  • entweder mit Parkscheibe bis zu 2 Stunden
  • oder mit Parkausweis Nr. 44 dauerhaft
geparkt werden darf.

Außerhalb dieser Zeit darf dann ohne Parkscheibe oder Parkausweis in den gekennzeichneten Flächen geparkt werden.

Vermutlich liege ich aber hier mit meiner Meinung falsch, oder?

Vielen Dank und viele Grüße

der Michael Mark

Beschilderung ANwohner-Parkplatz
Beste Antwort im Thema

Lustig,

ich lese das Schild ganz anders:

eingeschränktes Halteverbot

  • von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • in gekennzeichneten Flächen darf in dieser Zeit mit Parkscheibe 2 Std. geparkt werden
  • Anwohner mit Ausweis Nr 44 dürfen in dieser Zeit unbegrenzt parken

und außerhalb der angegebenen Zeiten von 16:00 Uhr bis 08:00 Uhr darf da JEDER parken, weil es kein Halteverbot gibt. Nach der Lageschilderung des TE macht das auch den einzig möglichen Sinn.

Denn:

Vor der Maßnahme durfte jeder 24h dort parken.

Dann nervten die Oberschulen-Schüler und parkten alles zu.

Also macht man es den Schülern jetzt schwerer, denn sie dürfen ja jetzt in der Schulzeit nur 2 Std. mit Scheibe parken, dann müssten sie umparken - zu umständlich für die meisten.

Handwerker, Lieferanten, Kurzbesucher haben in der Zeit von 08-16 Uhr keine Probleme, die Bewohner sowieso nicht, und nach 16:00 Uhr sind die Schüler verschwunden und die Parkflächen reichen für alle Interessierten.

Volle Zielerreichung, und von den Schildern her für mich eindeutig.

Aber anscheinend, sonst gäbe es den Thread nicht, wohl doch nicht so einfach...

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Zitat:

@Hyrai schrieb am 19. Mai 2017 um 15:31:47 Uhr:

was du beschreibst ergibt ja auch grundsätzlich sinn.

ändert allerdings nichts daran, dass die zeitliche Begrenzung an 2. Stelle stehen müsste, wenn man das Parkverbot als ganzes zeitlich Begrenzen möchte. Dann wäre es tatsächlich eindeutig.

Dem schließe ich mich vollständig an ...

Zitat:

@CV626 schrieb am 19. Mai 2017 um 16:10:13 Uhr:

Anhand dieser Schilderung sieht es schon so aus, dass hier nicht beabsichtigt war, nach 16 Uhr für Nichtanwohner das Parken zu beschränken, geschweige denn ganz zu verbieten.

... und dem ebenso.

Zwischen Absicht und Umsetzung gibt es einen Widerspruch. Den sehen einige Foristen hier auch, andere sehen ihn nicht. Damit kann ich gut leben. Für V&S-Verhältnisse ist die Diskussion hier sogar ganz prima gelaufen, doch. :cool:

Wäre schön, wenn der TE mal sein Amt fragt und uns der Antwort teilhaftig werden lässt.

Themenstarteram 20. Mai 2017 um 12:37

Zitat:

@Hyrai schrieb am 19. Mai 2017 um 16:31:37 Uhr:

Da fällt mir grad was auf... :D

Zitat:

@Hyrai schrieb am 19. Mai 2017 um 16:31:37 Uhr:

Zitat:

@Michael Mark schrieb am 17. Mai 2017 um 08:40:05 Uhr:

 

Historie: Die Parkflächen gab es schon immer; bis vor ca. 3 Jahren konnten diese Parkplätze dann von Allen genutzt werden. Da in der Nähe aber 2 große Schulen sind und immer mehr Oberstufenschüler dort parkten, wurden kurzerhand die Anwohnerparkplätze eingeführt. Da in den Schulen für die Oberstufe eine Schulzeit freitags bis montags von 08.00 - 16.00 Uhr gilt, erschien mir die zeitliche Einschränkung kogisch zu sein.

also es gibt 2 Möglichkeiten

1. der TE hat sich hier einfach nur vertippt

...

Hallo

Ja, ich habe mich vertippt; natürlich ist die Schulzeit montags - freitags, jeweils von 08.00 - 16:00 Uhr.

Bis heute habe ich noch keine Antwort vom zuständigen Ordnungsamt bekommen. Ich werde aber in der kommenden Woche noch einmal nachhaken.

Vielen Dank und viele Grüße

Michael Mark

am 24. Mai 2017 um 12:44

Zitat:

@hydrou schrieb am 17. Mai 2017 um 08:22:15 Uhr:

Schilder sind immer von oben nach unten zu lesen, von daher lese ich:

- Parkverbot

- eigeschränkt durch Parken mit Parkscheibe für 2h

- gültig Mo bis Fr von 8 - 16 h

- alternativ Anwohner Parken rund um die Uhr

Wieso "alternativ"? Das steht so nicht in der StVO!

Zusatzzeichen beziehen sich immer auf das darüber angebrachte Verkehrszeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.

Daher interpretiere ich:

1. Eingeschänktes Halteverbot

2. Wenn man mit Parkscheibe 2h parkt

3. Und zwar Mo bis Fr von 8 - 16 h

4. Für Anwohner gilt die zeitliche Einschränkung nicht.

Ziemlicher Blödsinn, aber so steht es da.

Merke: Zusatzzeichen können eine Anordnung konkretisieren, einschränken oder auch erweitern. Eine Anordnung für sich können sie nicht enthalten. Damit kann nicht gleichzeitig ein eingeschränktes Halteverbot und eine Parkerlaubnis angeordnet sein. Jedenfalls nicht so.

Diese Schilderkombination ist somit objektiv unklar und kann somit nicht beachtet werden!

Was genau wird denn vorgeworfen?

Themenstarteram 24. Mai 2017 um 14:02

Zitat:

@coolhh schrieb am 24. Mai 2017 um 14:44:37 Uhr:

...

Was genau wird denn vorgeworfen?

Hallo coolhh

Es wird nichts vorgeworfen; ich hatte nur mit einem Nachbarn diskutiert, der eine andere Meinung vertrat, als ich.

Sowohl die Fahrzeuge des Nachbarn als auch meine/unsere sind alle mit einem Anwohner-Ausweis ausgestattet.

Vielen Dank und viele Grüße

Michael Mark

P.S. Eine Nachfrage beim hiesigen Ordnungsamt zu dieser Beschilderung blieb bisher (vermutlich dem langen Wochenende geschuldet) ergebnislos. Ich werde dort in der kommenden Woche noch einmal nachfragen und euch auf dem Laufenden halten.

am 24. Mai 2017 um 17:57

Zitat:

Wieso "alternativ"? Das steht so nicht in der StVO!

Zusatzzeichen beziehen sich immer auf das darüber angebrachte Verkehrszeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.

Die StVO sagt :

§ 39 StVO (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen....... Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Wobei * in der Regel * jetzt nicht * immer * bedeutet.

Das Problem zieht sich jetzt schon durch den ganzen Thread und es gibt genau deshalb keine eindeutige Interpretationsmöglichkeit.

am 24. Mai 2017 um 18:04

ich denke aber mittlerweile, dass sich das "in der Regel" eher auf das "unter" bezieht. es kann eben auch daneben angebracht sein. In jedem Fall bezieht es sich allerdings auf das "nächstgelegene" zeichen.

am 24. Mai 2017 um 18:26

Zitat:

@Hyrai schrieb am 24. Mai 2017 um 20:04:43 Uhr:

In jedem Fall bezieht es sich allerdings auf das "nächstgelegene" zeichen.

Eben genau das KANN oder auch NICHT sein, da das Zusatzzeichen auch ein Verkehrszeichen ist.

In der Regel kann auch bedeuten das sich das Zusatzzeichen ausnahmsweise auf das oberste - also das Parkverbot bezieht. Dann würde auch das unterste Zusatzzeichen einen Sinn ergeben.

Und weil der § in der StVO so ungenau ist, gibt es keine Auflösung was sich genau die Behörde bei der Beschilderung gedacht hat.

Themenstarteram 12. Juni 2017 um 15:39

Hallo Forum

Ich habe schon nicht mehr daran geglaubt; aber heute kam doch per E-Mail eine Antwort, die ich euch nicht vorenthalten möchte:

Original-E-Mail vom Ordungsamt:

"...

vom Prinzip her ist Ihre Sichtweise richtig.

  • Es gilt grundsätzlich eingeschränktes Haltverbot.
  • Das Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen ist bis zu 2 Stunden erlaubt.
  • Diese Regelungen sind auf Mo bis Fr 8 – 16 h begrenzt.
  • Bewohner mit Parkausweis Nr. 44 sind von der Parkscheibenpflicht befreit, dürfen also dauerparken. Insoweit greift der Rückschluss „..oder mit Parkausweis 44“ nicht.

Von 16 – 8 h oder an Wochenenden darf jedermann hier dauerparken.

..."

Ich denke, über die Richtigkeit dieser Interpretation ist bereits ausreichend genug diskutiert worden. Lassen wir also das Ergebnis so stehen.

Vielen Dank an alle, die hier so fleißig mitdiskutiert und interprtierrt haben.

Viele Grüße

der Michael Mark

Vielen Dank für die Rückmeldung, das ist nicht selbstverständlich!

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