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Beschädigung in Waschanlage // Bei Kostenübernahme wie richtig vorgehen?

Themenstarteram 8. April 2019 um 17:35

Hallo liebes Forum,

heute wurde mein Fahrzeug leider in einer Waschanlage beschädigt. Beim rückwärts rausfahren schloss sich die Falttür und klemmte mein Fahrzeug ein. Die Beschädigung am Stoßfänger ist nicht groß, ich denke mit 200€ Smartrepair zu machen, aber trotzdem ärgerlich. Unabhängigen Zeugen habe ich und die Beschädigung wurde vom Tankwart und mir fotografiert. Morgen will sich der Chef, nach Sichtung der Überwachungskamera, telefonisch melden.

Ich gehe mal davon aus, dass der Betreiber den Schaden übernimmt. Wie gehe ich jetzt weiter vor?

Schriftliche (per Mail?) Anerkennung und Schadenübernahme vom Betreiber verlangen und dann zum Smartrepair?

oder

KVA vom Smartrepair und sich das vorher oder nachher vom Betreiber ausbezahlen lassen?

oder

Über die Versicherung vom Betreiber?

Danke und schöne Grüße,

Andi

Schaden
Beste Antwort im Thema

Hier mal so ein Beispiel das wohl bei allen Geschädigten Kopfschütteln und den reflexartigen Satz "und was kann ich dafür?" hervorruft.

https://mobil.kostenlose-urteile.de/...rung-der-Kontroll.news25022.htm

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Zitat:

@HighspeedRS schrieb am 30. Dezember 2019 um 11:13:25 Uhr:

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 30. Dezember 2019 um 10:37:28 Uhr:

 

 

Doch, weil da das Fahrzeug versichert ist und nicht Du als Person. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus der Gefährdungshaftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen.

Dann tauschen wir für den Fall das Auto gegen ein Fahrrad aus.

Dann muss der Geschädigte Dir nachweisen, dass Du einen Fahrfehler gemacht hat oder dass das Fahrrad technisch nicht in Ordnung war. Im letzteren Fall sogar, dass Du den Mangel hättest erkennen können (einfache Fahrlässigkeit) oder müssen (grobe Fahrlässigkeit).

 

Reißt der Bowdenzug der Bremse einfach so aufgrund eines Matrialfehlers, haftest Du nicht. Dann darf sich der Geschädigte an den Hersteller wenden.

 

Edit:

Die "Ouvertüre" wäre doch etwas anders. Wenn Du jemanden über den Haufen fährst dürfte zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass Du einen Fahrfehler gemacht hast. Du meldest den Schaden Deiner Haftpflicht und informierst diese, dass die Unfallursache ein Reißen des Bowdenzuges war. Die Haftpflichtversicherung lehnt daraufhin den Schadenersatz ab. Jetzt geht das Spielchen los, dass der Geschädigte Dir ein Fehlverhalten (z.B. mangelnde Wartung) nachweisen muss.

Zitat:

@phobiestar schrieb am 29. Dezember 2019 um 08:32:32 Uhr:

 

Die Versicherung hat sich nach einer Weile gemeldet und mir mitgeteilt, es könne kein Verschulden ihres Versicherten erkannt werden. Der nächste Weg wäre dann Anwalt, Gutachter, etc. und das mit sehr ungewissem Ausgang.

Diese Begründung halte ich auch für sehr abenteuerlich.

Man stelle sich die Frage, wozu es eine Haftpflichtversicherung gibt ? Diese ist doch dafür da, Schäden , welche Dritten zugefügt werden, zu begleichen. Und hier muss nichtmal ein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegen. Sofern der Schaden nicht grob fahrlässig bzw. mit Absicht herbeigeführt wurde, kann sich die Versicherung nicht so aus der Sache rausziehen.

Der Werdegang hätte eigentlich so gehen müssen, dass die Betriebs-Haftpflicht des Anlagenbetreibers den Schaden am PKW ersetzt, sofern dem PKW-Fahrer kein schuldhaftes/grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Und das trifft hier wohl zweifelsfrei zu.

In vorliegendem Fall dürfte wohl ein Sensor versagt haben, was aber nicht das Problem des PKW-Fahrers ist.

Es ist offenbar unter Versicherungen aller Art Usus, eine Schadensbegleichung erstmal abzulehnen. Keine Begründung ist zu dämlich, um sie nicht anzuführen. Keine gute Werbung für ein Versicherungsunternehmen.

 

@Gleiterfahrer

 

Du hast nichts von dem, was ich geschrieben habe, gelesen oder verstanden.

 

Gruß, Hannes, Sachverständiger für gewerbliche Haftpflicht- und Produkthaftpflichtschäden

Danke @Hannes1971

 

Hier können viele Foristen etwas lernen.

 

Es ist zwar unbequem, aber es gibt Fälle in denen niemanden die Schuld trifft. Dann haftet auch niemand und der Geschädigte hat Pech/ den Schaden.

 

Das kann (besser: will(!)) in Deutschland nicht jeder verstehen. Ist aber so.

 

Beispiele hat Hannes gegeben und die "ich akzeptiere es nicht-Fraktion" ist ja auch vertreten hier.

 

Damit fallt ihr aber bei Waschanlagebetreibern überwiegend auf die Nase solange Wartungen durchgeführt, dokumentiert und dem Stand der Technik entsprechen.

 

*Ich suche im Laufe des Tages mal ein enormes Beispiel für "hier haftet niemand" aus einer Waschstraße. Find es es gerade nicht- finde ich aber nachher

Moin!

Wenn der TS schreibt:

"Die Versicherung hat sich nach einer Weile gemeldet und mir mitgeteilt, es könne kein Verschulden ihres Versicherten erkannt werden. Der nächste Weg wäre dann Anwalt, Gutachter, etc. und das mit sehr ungewissem Ausgang. Dafür ist mir dann meine Lebenszeit zu Schade...ging ja "nur" um 180€.

Fazit: Ich wasche meine Wagen jetzt woanders und hab das auch allen meinen Freunden und Bekannten geraten."

(...) gibt es doch nur zwei Möglichkeiten, entweder ich lasse es bei dem, wie es ist oder ich nehme mir einen RA und "fechte das durch". Alles andere sind nur Spekulationen, die zu nichts führen.

G

Zitat:

@pokalgolf schrieb am 30. Dezember 2019 um 13:11:58 Uhr:

 

Es ist zwar unbequem, aber es gibt Fälle in denen niemanden die Schuld trifft. Dann haftet auch niemand und der Geschädigte hat Pech/ den Schaden.

So ist es. Der Buhmann sind auch nicht die Versicherungen, die sich um das Zahlen drücken wollen. Die setzen nur geltendes Recht um. Wenn der VN laut Gesetz haftet, zahlt die Versicherung auch, im Rahmen ihrer Deckung.

 

Außerdem richten sich die Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger, nicht die Versicherung. Hat der Geschädigte einen Schaden von 200.000 € erlitten, der Schädiger ist aber nur bis max. 100.000 € versichert, hat der Geschädigte dennoch Anspruch auf die volle Summe. Der Schädiger muss dann die fehlenden 100.000 € eben aus der eigenen Tasche bezahlen. Wenn er die nicht hat, hat der Geschädigte Pech gehabt. Aber auch hier ist die Versicherung nicht der Buhmann sondern der VN, der sich nicht hoch genug versichert hat...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 30. Dezember 2019 um 11:20:50 Uhr:

Zitat:

@HighspeedRS schrieb am 30. Dezember 2019 um 11:13:25 Uhr:

 

 

Dann tauschen wir für den Fall das Auto gegen ein Fahrrad aus.

Dann muss der Geschädigte Dir nachweisen, dass Du einen Fahrfehler gemacht hat oder dass das Fahrrad technisch nicht in Ordnung war. Im letzteren Fall sogar, dass Du den Mangel hättest erkennen können (einfache Fahrlässigkeit) oder müssen (grobe Fahrlässigkeit).

 

Reißt der Bowdenzug der Bremse einfach so aufgrund eines Matrialfehlers, haftest Du nicht. Dann darf sich der Geschädigte an den Hersteller wenden.

Der Hersteller wird doch die Haftung von sich weisen weil er sagt das sobald der Gegenstand in Betrieb genommen wird ist der Betreiber dafür verantwortlich. Der Hersteller weis ja nicht ob der Bowdenzug nicht ein im Winter -21grad gesehen hat, obwohl er nur bis -20 zugelassen ist.

 

 

Das es Situation gibt wo keiner Schuld ist, ist verständlich.

 

Jedoch, eine Waschanlage wird betreiben um Geld damit zu verdienen. Aufgrund der Technik kann immer mal ein Schaden entstehen der plötzlich auftritt (das Tor auf ein Autodach hat da nix zu suchen) dagegen kann man sich versichern oder zahlt den Schaden halt selbst.

Die Waschanlage ist Eigentum und Eigentum verpflichtet.

Hier das Urteil, welches ich oben ansprach:

 

https://mobil.kostenlose-urteile.de/...rung-der-Kontroll.news25022.htm

 

 

Und siehe da. Es wurde alles Erforderliche getan und natürlich muss nicht gehaftet werden.

 

Nicht falsch verstehen: als Geschädigter würde ich mich auch ärgern... aber irgendwann kann man auch mal die Rechtslage akzeptieren (auch wenn es schwer ist wenn man selbst nichts falsch gemacht hat.. das weiß ich durchaus aus eigener Erfahrung)

Zitat:

@HighspeedRS schrieb am 30. Dezember 2019 um 13:55:42 Uhr:

 

Der Hersteller wird doch die Haftung von sich weisen weil er sagt das sobald der Gegenstand in Betrieb genommen wird ist der Betreiber dafür verantwortlich. Der Hersteller weis ja nicht ob der Bowdenzug nicht ein im Winter -21grad gesehen hat, obwohl er nur bis -20 zugelassen ist.

Wenn das Produkt von vorneherein mangelhaft war, haftet der Hersteller. Wenn das Produkt nur bis -20 Grad Celsius zugelassen ist und das nicht in der Bedienungsanleitung steht, haftet er auch. Wenn es drinsteht und der Hersteller kann nachweisen (über Wetteraufzeichnungen), dass es am Schadentag kälter war, bist Du wieder in der Haftung.

 

Zitat:

Jedoch, eine Waschanlage wird betreiben um Geld damit zu verdienen. Aufgrund der Technik kann immer mal ein Schaden entstehen der plötzlich auftritt (das Tor auf ein Autodach hat da nix zu suchen) dagegen kann man sich versichern oder zahlt den Schaden halt selbst.

Die Waschanlage ist Eigentum und Eigentum verpflichtet.

Das sieht der Gesetzgeber eben anders. Um haften zu müssen muss ich auch einen Fehler begangen haben.

Ich meinte das mit den -21 grad anders, was ist wenn ich vor drei Tagen mit dem Rad unterwegs war bei -21 grad und stark bremsen musste, dadurch entstand eine Schwächung des Bowdenzugs, falsches Putzmittel oder oder oder..... Aber erst drei Tage später bei -10 grad ist er gerissen.

Keiner kann einem Hersteller diese Ungewissheit aufzwingen die beim Betrieb des Fahrrades entstehen.

Der Wird es auf den Betreiber abwälzen

 

Dein Eigentum hat doch den Fehler gemacht (Technik hat versagt).

(...) wenn ich der Geschädigte wäre, würde ich mir das nicht gefallen lassen, und den Rechtsweg einschreiten. Dafür hat man ja eine Rechtsschutzversicherung, die man auch einmal in Anspruch nehmen kann.

Wegen 180€ riskieren, dass die RSV kündigt...

(...) mal in Anspruch nehmen. Das heißt, wenn man sie sonst noch nicht in Anspruch genommen hat. Eine Versicherung kündigt nicht nach einen Fall. Außerdem wird nicht nach der Höhe der Kosten gemessen, sondere nach Anzahl der Inanspruchnahme.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen haben eine Selbstbeteiligung, die meist bei ca. 150 Euro liegt. Das kann einem zwar egal sein, wenn man recht bekommt. Wenn nicht, hat man diesen Betrag aufzubringen.

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