Beim Abbiegen überholt worden - Unfall. Teilschuld?
Moin,
folgende Situation: Einkaufsstraße mit mehr Fußweg als Fahrspuren, Tempo 30, Radwege etc. Schwiegermutter biegt nach links in eine Parkbox ein, der Hintermann überholt zeitgleich und fährt ihr in die Fahrertür.
Schwiegermutter, eigene VK-Versicherung und Polizei sagen: Er hat Schuld (Polizei verwarnt mit 35EUR, Ord.Nr. 1).
Ich und gegnerische Versicherung sagen: Sie könnte Teilschuld haben, weil sie erhöhte Aufmerksamkeitspflicht gehabt hatte.
1. Wer hat recht? Und bitte gerne ich nicht!
2. Wegen Schadensabwicklung hier besser gleich mit Anwalt?
76 Antworten
trotz eigener RV keinen Anwalt einzuschalten, wäre für mich nur sinnig, wenn die gegnerische Versicherung mir schriftlich den vollen Schadensersatz bestätigt.
warum wird das eig hier hier und nicht im vers bereich diskutiert?
dachte dafür wäre der da?
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 5. Januar 2021 um 16:09:58 Uhr:
Hängt davon ab was die Versicherungen machen (vermutlich für beide Versicherungen einfach billiger sich auf eine Schuldaufteilung zu einigen)
da ist er wieder, der alte Mythos. Warum sollten sich die Versicherungen auf irgend etwas "einigen"? Die reden in keiner Weise miteinander. Jede wird die an sie gestellten Ansprüche nach Recht und Gesetz und eigenem Ermessen regulieren. Ob am Ende 50%, 100% oder 150% der Gesamtschadens reguliert sind, ist nicht relevant.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Januar 2021 um 16:24:05 Uhr:
da ist er wieder, der alte Mythos. Warum sollten sich die Versicherungen auf irgend etwas "einigen"? Die reden in keiner Weise miteinander.
Hää? Da geht im Zweifelsfall alles gleich vor Gericht?
Die Versicherungen sind sehr auf Kostenoptimierung bedacht.
Gruß Metalhead
Ähnliche Themen
Ein guter Anwalt weiß, dass er hierbei niemals 100% rausholen wird und die Versicherung wäre blöd, wenn sie so reguliert. Für 100% muss deine Schwiegermutter den Unabwendbarkeitsnachweis führen, was ihr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, siehe hierzu meine erste Antwort.
Wenn die Versicherung schlau ist, reguliert sie zu 50% oder wenn ihr Glück habt zu 70%. Mehr ist nicht drin, da kann die Versicherung auch entspannt einer Klage auf die restlichen 30% entgegen sehen, da die zum Scheitern verurteilt ist...
Dem Anwalt ist das wurscht, denn er gewinnt am Ende immer und das oft als Einziger.
Nein, das nicht. Aber jede Versicherung regelt „ihren“ Schaden.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Januar 2021 um 16:24:05 Uhr:
da ist er wieder, der alte Mythos. Warum sollten sich die Versicherungen auf irgend etwas "einigen"? Die reden in keiner Weise miteinander. …
Oh doch, das tun sie, sie haben sogar umfangreiche Teilungsabkommen untereinander geschlossen.
Die Regulierungsabkommen sehen Ausgleichszahlungen zwischen 2 Versicherungen aufgrund des statistisch ausgewerteten Schadensaufkommens vergangener Jahre vor. Das ist losgelöst von laufenden Schadensfällen und dient nur der Kostenoptimierung. Man erspart sich Aufwand bei der Reinholung von gesetzlich auf die Versicherer übergegangenen Forderungsteilen. Die konkreten Haftungsquoten bewertet jede Versicherung pro Schadensfall selbst und unabhängig von anderen. Wenn anderes erzählt wird, dann hat man sich damit mit Sicherheit noch nie real beschäftigt.
Die berühmte Frage "hat die Straße zwei Spuren" muss wahrscheinlich gestellt und beantwortet werden, um das Überholmanöver abschließend zu bewerten.
Bleibt die Frage nach Radfahrern und Kindern - ob ein Gerichtsurteil das Überholen mit dem Fahrrad aus den ärmeln zaubert (oder ein Kind), und darauf hinweist, dass die Schwiegermutter den Unfall herbeigeführt haben könnte.
Auf der anderen Seite, bei einem sehr steilen Winkel des Fahrzeugs der Schwiegermutter ist die Geschwindigkeitsfrage zu stellen (wie schnell sie in diese Position gekommen ist), und was der Crashfahrer derweil gemacht hat, als er ein komplettes Auto übersehen hat. Ich würde es da auf die Äußerungen des Crashfahrers ankommen lassen, und ihn ins offene Messer laufen lassen. Fuhr Schwiegermutter 30 oder nahe 30, wird er sich wegen der Geschwindigkeitsdifferenz mit Tempoübertretung erklären müssen. Fuhr Deine Schwiegermutter deutlich langsamer als 30, und zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes war sie extrem langsam, wird der Crashfahrer erklären müssen, warum er in ein extrem langsam fahrendes Auto seitlich reinkracht.
Dann kommt noch hinzu, ob sie auf Grund der Straßenbeschaffenheit damit rechnen MUSSTE, überholt zu werden.
Ohne Dashcam, aus der Geschwindigkeiten und evtl. das Blinken ermittelbar ist (akustisch), wird es schwer werden, 100% des Schadens ersetzt zu bekommen.
Versicherungstechnische Details gehören aber nicht mehr hierher.
Kommt mal bitte zurück auf das Thema.
Moorteufelchen
Die berühmte Frage ist lange beantwortet.
Die Schwiegermutter hat grundsätzlich die Pflicht verletzt den rückwärtigen Verkehr zu beachten.
Ich kenne 2 solcher Fälle,in beiden haben die Abbieger voll gezahlt weil sie den rückwärtigen Verkehr mißachtet haben.
Zu welchem Teil der andere Schuld ist beantwortet ein Gericht immer für den Einzelfall.
Sowas kann Dir sogar beim rückwärts einparken passieren,da gilt das gleiche.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 5. Januar 2021 um 19:32:44 Uhr:
Die berühmte Frage ist lange beantwortet.
Die Schwiegermutter hat grundsätzlich die Pflicht verletzt den rückwärtigen Verkehr zu beachten.
...
was machst du eigentlich hier?
mit deiner Glaskugel bist du sicherlich schon vielfacher Lottomillionär
Ich schreibe meine Meinung,dafür ist ein Forum da.
Was für eine bescheuerte Frage.
Schau mal in die STVO.
Die Frage ist auch was vorher passiert ist?
Hat sie blinkend 100m lang langsam die Strasse befahren und eine Parklücke gesucht?
Ist eventuell an 5 freien vorbei gefahren und der Nachfolger dachte sie will gar nicht parken etc.
Die Gerichte machen sich daraus ein Gesamtbild bevor sie entscheiden,deshalb sind hier Pauschalaussagen total fehl am Platz.
Das sind die mit der Glaskugel,ich habe keine Pauschalaussage getätigt.
Ich kenne 2 Fälle persönlich die so entschieden wurden,muss nicht auf alle zutreffen.
Das entscheiden Gerichte individuell,das habe ich geschrieben.
§ 9
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) 1Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.
"4Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist."
OLG Hamm v. 30.09.75:
Ein Pkw-Fahrer, der von der rechten Fahrbahn auf einen an der linken Fahrbahnseite gelegenen Parkstreifen überwechseln will, hat neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte und Betätigung des linken Blinkers sich unmittelbar vor dem Anfahren durch Rückschau zu vergewissern, dass kein nachfolgendes Kfz ihn verkehrswidrig noch links zu überholen versucht.
Das ist wohl Themenbezogener als die Versicherungstechnische Abwicklung irgendwelcher Ansprüche.