ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Behinderter Anwohner nutzt seinen privaten Behindertenparkplatz nicht

Behinderter Anwohner nutzt seinen privaten Behindertenparkplatz nicht

Themenstarteram 10. Januar 2016 um 0:52

Hallo zusammen,

ich möchte mir gerne mal eure Meinung anhören zu folgender Situation. Ich wohne in einer kleinen Straße, die nur ca. 100m lang ist und wir haben in dieser Straße wirklich einen Mangel an Parkplätzen.

Parkplätze gibt es nur 4 Stück in der gesamten Straße (die fast immer belegt sind) und einer davon ist auch noch ein Behindertenparkplatz der auf ein Kennzeichen reserviert ist. Der gehört einem Behinderten, dessen Haus neben seinem privaten Behindertenparkplatz steht.

Seit ich aber in dieser Straße wohne, kommt es immer wieder vor, dass sich der angeblich "Behinderte" unverschämterweise einfach auf die anderen 3 öffentlichen Parkplätze parkt und das sogar oft mehrere Tage lang. Der Witz ist, dass diese 3 öffentlichen Parkplätze nur 10 Fußsschritte näher an seinem Haus sind. Und der noch größere Witz ist, der ältere Herr und seine Frau, vermutlich beide schon Rentner, haben nichts! Sie haben weder Rollstuhl, noch hinken oder humpeln sie, sind nicht taub, nicht blind, haben nichts an den Händen/Armen etc. Habe mit Beiden schon gesprochen. Würde zu gerne mal wissen, auf welcher Grundlage die sich einen Behindertenparkplatz sichern konnten.

Letzten Monat hab ich sogar mal an seiner Tür geklopft und ihn gefragt, ob sowas wirklich sein muss und warum er seinen kleinen Toyota Yaris nicht auf seinen Behindertenparkplatz stellt, dafür hat er ihn doch schließlich!? Warum er denn den Anwohnern auf diese rücksichtslose Weise den Platz wegnimmt?

Seine Reaktion: Etwas arrogant und völlig uneinsichtig. Er antwortete, er kriege gleich Besuch vom Sohn und deswegen stellt er seinen Wagen auf die öffentlichen Plätze. Dann, wenn sein Besuch da ist, läuft er aus seinem Haus raus, rangiert dann erst seinen Wagen auf seinen Behindertenparkplatz, damit sich der Besuch auf den öffentlichen Parkplatz stellen kann.

Selber nimmt dieser Herr den Anwohnern die Plätze weg (der hat noch einen Zweitwagen für seine Frau, steht immer auf den öffentlichen Parkplätzen), aber man selbst darf sich auf seinen Behindertenparkplatz nicht hinstellen, sonst wird man abgeschleppt.

Würdet ihr das tolerieren oder wärt ihr da auch erbost?

Beste Antwort im Thema
am 10. Januar 2016 um 2:19

...ist der Behindertenparkplatz auf öffentlichem Grund?

Wenn ja, würde ich das Verhalten über längere Zeit dokumentieren um anschließend beim zuständigen Ordnungsamt / Straßenverkehrsamt den Nachweis zu erbringen, dass dieser Behindertenparkplatz ständig ungenutzt leer steht, das zugehörige Fahrzeug anderweitig abgestellt wird und der Parkplatz für die allgemeine Nutzung frei gegeben werden kann / die Beschilderung abgebaut werden kann.

156 weitere Antworten
Ähnliche Themen
156 Antworten
am 10. Januar 2016 um 10:00

Um einen Behindertenparkplatz zu bekommen muss aG im Schwerbehindertenausweis stehen.

ACHTUNG: Behindertenausweis ist diskriminierend!

So einen Ausweis bekommt man relativ leicht, da es oft die Entscheidung eines einzelnen Beamten/Sachbearbeiters ist, und man kennt sich...

Ich habe auch einen mit aG, G als Kriegsgeschädigter. Hat viele Vorteile, unter anderem habe ich den Eurokey. Ich habe den Ausweis vor 22 Jahren bekommen, Gültigkeit unbegrenzt. Aber nur gültig in D. Beantragung dauerte wenige Minuten mit Attest vom Militärarzt.

Was du machen kannst:

Wie bereits geschrieben die Situation dokumentieren und ggf. auch mal den Verdacht aussprechen dass der Ausweis evtl. zu Unrecht augestellt wurde. Je nach Eintrag (RF, B, 1KL) entstehen dem Staat Steuerausfälle und Kosten, hier lässt sich immer ein Hebel ansetzen.

Zudem könntest du den Senior wegen "unsicherer Fahrweise" anzeigen, wenn dies mehrere Personen unabhängig von einander tun müssen die Behörden handeln und ihn zur Untersuchung vorladen. Selbst wenn nichts dabei heraus kommt wird das vielleicht ein Umdenken bei gewisser Person veranlassen wenn sie kapiert dass sie nicht machen kann was sie will.

Ansonsten müsstest du evtl. halt 200EUR/Jahr in ein Moped investieren wenn nicht das Zustatzschlild "Personenkraftwagen" vorhanden ist.

Es gibt in D keine Reservierung auf Kennzeichen sondern nur auf Ausweis-Nr..

Verkehrsschilder: 1044-11 oder 1020-11, meistens in Verbindung mit 314, selten auch noch das "alte" blaue P mit Rollstuhlsymbol.

Zitat:

@A43 schrieb am 10. Januar 2016 um 10:59:16 Uhr:

Wo rufe ich dazu auf. Habe sogar extra drauf hingewiesen, dass man sowas nie tun soll.

Schon klar. Tust du nur grad so dumm?

Zitat:

@martinde001 schrieb am 10. Januar 2016 um 11:00:32 Uhr:

 

Es gibt in D keine Reservierung auf Kennzeichen sondern nur auf Ausweis-Nr..

Dann kann man davon ausgehen, daß der Parkplatz mit dem KFZ-Kennzeichen also dann nicht offiziell ist ?!

 

Zitat:

@birscherl schrieb am 10. Januar 2016 um 11:04:15 Uhr:

Schon klar.

Dann ist ja alles gut. Schön dass du es auch so siehst.

Zitat:

@A43 schrieb am 10. Januar 2016 um 10:59:16 Uhr:

Wo rufe ich dazu auf. Habe sogar extra drauf hingewiesen, dass man sowas nie tun soll.

Dein Gedankengut verrät dich, schon der Versuch ist bereits strafbar !

Auch wenn ich sicher schon bei dir auf der Ignorierliste bin und Du es sicher nicht lesen wirst/willst.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

Ja ja, Gesetze haben wir. Siehe Silvester Nacht in Köln, wo Frauen zu Hunderten sexuell belästigt und bestohlen werden und die bewaffnete Polizei steht tatenlos vor dem Mob und greift nicht ein!

So sieht die Realität hier aus! Jeder darf hier in D tun und lassen was er will ohne wirkungsvolle Strafen befürchten zu müssen!

rzz

Zitat:

@birscherl schrieb am 10. Januar 2016 um 10:57:28 Uhr:

Warum postest du dann so einen Schwachsinn?

Wir haben zum Glück Gesetze, und an die muss sich einfach jeder halten. Was im Rahmen dieser Gesetze alles an ungewöhnlichen Maßnahmen erfolgt, ist auch alles in Ordnung. Aber öffentlich zur Sachbeschädigung aufrufen ist einfach nur idiotisch.

@martinde001

Du bist Kriegsgeschädigter?

In welchem Krieg warst du denn?

Wenn es der 2. Weltkrieg war müsstet du ja über 80 Jahre alt sein. :D

Um mal vom emotional verständlichen Ärger und dementsprechenden kindischen Reaktionen wieder wegzukommen zum einen folgenden Auszug aus der öffentlichen zugänglichen Quelle, dem VdK zum Thema, Behindertenparkplatz. (Der Begriff selbst stellt für mich übrigens keine Diskriminierung, auch der Begriff "Personen mit Handicap" kann unschwer in Diskriminierender Weise gebraucht werden. Die Beleidigung ist in demjenigen, der beleidigt, nachzuweisen!

Der Threadersteller spricht von "privatem" Behindertenparkplatz. Er meint wohl einen offiziellen B-Parkplatz mit Verweis auf einen speziellen Behindertenausweis Nr. xxxxxx und dem entsprechenden KFZ-Kennzeichen.

Auch dann wenn das Kennzeichen stimmt, darf er jedoch NICHT OHNE den blauen, europaweit gültigen, amtlichen Ausweis benutzt werden. (Siehe auch folgendes Zitat.)

Hieraus ergeben sich 3 Möglichkeiten:

1. Erst mal ein Gespräch/Anfrage bei der Stadtverwaltung danach, ob es sich tatsächlich um einen offiziellen B-Parkplatz handelt und heute überhaupt noch die Voraussetzungen vorliegen.

2. Dokumentation über die Nutzung bzw. unangemessene Blockade der Parkplätze. Dieses stellt nämlich sehr wohl einen Verstoß gegen einige StVO-Paragrafen, angefangen vom Gummi§§en 1, bis hin zur unangemessenen Nutzung des Straßenverkehrs dar.

3. Liegt überhaupt jedesmal der blaue Ausweis im Fahrzeug? Er darf zwar auch andere, als einen B-Parkplatz nutzen, aber NUR wenn kein B-Parkplatz und hier sogar sein spezieller (geht tatsächlich auch in D) B-Parkplatz vorliegt. Hat er noch einen alten "Schwerbehindertenausweis" würde der, falls berechtigt, erst umgeschrieben werden müssen. Machst du (TErsteller) der Gemeinde-/Stadtverwaltung mit entsprechenden Meldungen Arbeit, werden die Beamte (ich war in grauer Vorzeit einer) manchmal sogar richtig kreativ, weil sie ungerne arbeiten wollen. Das könnte evtl. auch günstig für Dich und dein Interesse werden. (Nicht Stinkstiefel raushängen, sondern Beamte als diejenigen, die Freund und Helfer von Dir sind, sprich an deren Ego und im Kampf gegen die egoistischen Mißbraucher von Rechten, bestätigen!)

 

Merke: Ärger ist dazu da, daß wir die Umstände, die uns ärgern ändern! Ärger,der nur den Kreislauf anschubst, kannste als Verschwendung von Energie betrachten!

Viel Spaß und vielleicht hast Du ja ein paar Anregungen gefunden.

Wolf24

 

Auszug Info des VdK:

Sie befinden sich hier:

Der VdK

Themen

Behinderung

Behindertenparkplätze

Empfehlen

Google+

Twitter

RSS-Feed

Drucken

11. Juli 2011

BEHINDERUNG

Behindertenparkplätze

Unerlaubtes Parken auf Behindertenparkplätzen kann teuer werden. Wer ist berechtigt, sein Fahrzeug dort abzustellen und warum?

Symbolfoto: Ein großes Rollstuhlsymbol markiert einen Behindertenparkplatz

© Querschnitt/pixelio.de

Für körperbehinderte Menschen bietet das Auto oft die einzige Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben. Vor öffentlichen Einrichtungen und an wichtigen zentralen Punkten sind darum ausreichende Behindertenparkplätze sehr wichtig, zum Beispiel vor Supermärkten, Arztpraxen, Theater und Kino, Restaurants und Bahnhöfen, aber auch vor der eigenen Haustür. "Eigene" Behindertenparkplätze können in der Regel bei der kommunalen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Mehr Bewegungsfreiheit, kurze Wege

Behindertenparkplätze bieten dem Fahrer oder Beifahrer eine größere Bewegungsfreiheit. Sie sind breiter als normale PKW-Stellplätze, damit die Wagentür in vollem Radius geöffnet werden kann. Rollstuhlfahrer beispielsweise müssen ihren Rollstuhl unmittelbar neben der Fahrertür platzieren können, um ohne Probleme einzusteigen. Zudem sollten Behindertenparkplätze besonderes günstig gelegen sein, so dass es idealerweise vom Parkplatz aus nur wenige Schritte bis zum Eingang sind. Dies ist wichtig vor allem für gehbehinderte Menschen und Leuten mit Atemwegserkrankungen.

Behindertenparkplätze sind für die Betroffenen eine kleine, aber sehr wichtige Hilfe im Alltag. Daher sollten Nicht-Behinderte diese Parkplätze unbedingt freihalten - auch dann, wenn man nur etwas ausladen möchte, "nur für fünf Minuten einkaufen" will oder wenn weit und breit kein anderer Parkplatz frei ist.

Wer ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann umgehend abgeschleppt werden - oder eine Geldbuße wird fällig. Dazu kann es auch kommen, wenn keine schwerbehinderte Person konkret an der Nutzung des Behindertenparkplatzes gehindert wurde. Deshalb gilt für nicht berechtigte Kfz-Fahrer: Bitte die Parkplätze unbedingt freihalten!

VdK-TV: Schwerbehindertenparkplätze und Parkerleichterungen

Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind auf die ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze angewiesen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um dort parken zu dürfen, wie der Antrag auf einen EU-Parkausweis gestellt werden kann und welche Parkerleichterungen es sonst noch gibt, erklärt Sachratenleiter Holger Meckel vom Frankfurter Straßenverkehrsamt.

Parken auf ausgewiesenen Behinderten-Parkplätzen: Bitte nur mit dem blauen Parkausweis!

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis - den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union".

Und so sieht er aus: Muster eines Parkausweises für behinderte Menschen

Dieser blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union und außerdem in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.

Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist und was nicht, finden Sie in dieser Broschüre:

Broschüre zum EU-Parkausweis für behinderte Menschen (2,59 MB, PDF-Datei)

Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union: Bedingungen in den Mitgliedstaaten

Quelle: Europäische Kommission, Stand: 2009

 

Um den blauen Parkausweis zu beantragen - meistens bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis

mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)

oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)

Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

"Nur" Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis, den oben genannte Personen beantragen können. Der Sonderparkausweis ist kostenlos.

Der blaue Parkausweis erlaubt:

auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken,

bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist,

im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,

in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,

auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: "Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei" angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.

Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.

Quelle: behindertenbeauftragter.de

Parkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung auch noch den orangenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.

schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Der orangene Parkausweis erlaubt:

im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),

im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,

in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,

in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,

an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,

auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,

in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Quelle: behindertenbeauftragter.de

Schilder-behindertenparkplatz

Zitat:

@klamann15 schrieb am 10. Januar 2016 um 11:57:04 Uhr:

@martinde001

Du bist Kriegsgeschädigter?

In welchem Krieg warst du denn?

Wenn es der 2. Weltkrieg war müsstet du ja über 80 Jahre alt sein. :D

Es gab und gibt auch nach 1945 viele "Friedens- und Hilfseinsätze" im Rahmen von Nato und UNO etc. mit deutscher Beteiligung und das ist auch kein wirklich witziges Thema.

Wir haben leider auch so eine Nachbarin. Meint der, dem Haus am nähesten gelegen Parkplatz, gehört ihr, obwohl dies nicht der Fall ist. Gnade einem Gott, wenn man sich auf ihn stellt. Dann parkt sie wie ein trotziges 3 Jähriges Kind alle Autos zu, so dass man, wenn man denn wieder fahren will, bei ihr klingeln muss und sich ihr Gezeter anhören darf.

Anfangs hab ich mich auch drüber aufgeregt, aber im Endeffekt haben die Leute hier im Thread recht, kann man eh nichts machen. Also find dich damit ab. Solche Leute können einem eigentlich nur Leid tun, sind meist alt, keine Freunde (warum nur) und habe nichts im Leben als sich über andere aufzuregen. Sieh es am besten als warnendes Beispiel wie du nicht werden solltest.

Zum Thema Behinderung. Klar ist so ein Schicksal sicher nicht leicht zu tragen. Aber nur weil man eine Behinderung, sollte dies nicht als Persilschein gelten dürfen sich wie ein Assi aufzuführen. Nur meine Meinung.

Grüße

Zitat:

@Philsen82 schrieb am 10. Januar 2016 um 13:08:32 Uhr:

Wir haben leider auch so eine Nachbarin. Meint der, dem Haus am nähesten gelegen Parkplatz, gehört ihr, obwohl dies nicht der Fall ist. Gnade einem Gott, wenn man sich auf ihn stellt. Dann parkt sie wie ein trotziges 3 Jähriges Kind alle Autos zu, so dass man, wenn man denn wieder fahren will, bei ihr klingeln muss und sich ihr Gezeter anhören darf.

Anfangs hab ich mich auch drüber aufgeregt, aber im Endeffekt haben die Leute hier im Thread recht, kann man eh nichts machen. Also find dich damit ab. Solche Leute können einem eigentlich nur Leid tun, sind meist alt, keine Freunde (warum nur) und habe nichts im Leben als sich über andere aufzuregen. Sieh es am besten als warnendes Beispiel wie du nicht werden solltest.

Zum Thema Behinderung. Klar ist so ein Schicksal sicher nicht leicht zu tragen. Aber nur weil man eine Behinderung, sollte dies nicht als Persilschein gelten dürfen sich wie ein Assi aufzuführen. Nur meine Meinung.

Grüße

Ich hätte trotzdem keine Skrupel da zu parken, wenn der Parkplatz frei und sogar öffentlich ist.

Und wenn ich von Ihr eingeparkt werde, dann mach ich das der guten Frau genau 1x klar mit einem Zeugen und werde das dokumentieren.

Beim 2x ist das Auto weg.

das wird aber der Polizei dann übergeben wegen Nötigung.

Es gibt ja solche und solche, und das unabhängig von Behinderung oder nicht behindert.

Der geschilderte Fall ist natürlich ätzend für andere Anwohner. Aber der Nachbar bewegt sich nun einmal innerhalb seiner legalen Möglichkeiten, aber sicherlich nicht innerhalb der Möglichkeiten eines guten Miteinanders.

Wenn man sich aber illegal nicht wehren kann, muss man es eben legal machen. Ich weiß nicht, wie lang der Behindertenparkplatz ist. Vielleicht können ja zwei Nachbarn jeweils vor und hinter dem Parkplatz immer genau an der Begrenzungslinie parken. Da macht den Parkplatz möglicherweise sehr eng. Vielleicht erkennt er den Sinn dieser Maßnahme und benimmt sich in Zukunft etwas anders.

am 10. Januar 2016 um 13:02

Genau so einen Unsinn veranstalten doch recht viele. Sehe hier in der Gegen eine Menge PKW, die im öffentlichen Raum parken obwohl eine Garage am Haus der Besitzer ist. Ist die dann mal offen, sieht man das die voll ist mit allem möglichen Kram, so das da gar kein Auto mehr rein passt.

Das mache ihre Autos von den eigenen Stellplätzen runter fahren damit deren Besuch dann da drauf kann ist auch durchaus üblich.

Das System ist dabei ganz simpel, öffentliche Parkmöglichkeiten sind nun mal öffentlich. Wer ein legales Fahrzeug da zuerst ab stellt, der nutzt diese Möglichkeit so lange man möchte (sofern keine Ausnahme vom Amt kommt z.B. wegen Baumarbeiten, ...). Das Recht würde dem TE auch zu stehen, die drei weiteren Parkplätze könnten die einfach mit ihren Autos belegt halten, schon wäre das beschriebene Verhalten unmöglich.

am 10. Januar 2016 um 13:14

Zitat:

@klamann15 schrieb am 10. Januar 2016 um 11:57:04 Uhr:

@martinde001

Du bist Kriegsgeschädigter?

In welchem Krieg warst du denn?

Wenn es der 2. Weltkrieg war müsstet du ja über 80 Jahre alt sein. :D

Kaschmir (bin da aufgewachen) und Somalia (eigentlich als Ziviler Mitarbeiter), sowie Afghanistan (u.a. Camp Bastion mit aufgebaut, nicht für D), ich habe dann nach meinem "Unfall" auf meine Schutzzeit verzichtet und bin stattdessen wieder ausgewandert.

Bei mir merkt man es auch kaum, ich hinke nur ein klein wenig, aber wenn man meine Beine+Bauch sieht, sieht man die Narben, ich darf deshalb (Anblick nicht "zumutbar" ja theoretisch sogar mit T-Shirt ins Schwimmbad und das sogar hier in der "strengen" Schweiz.

Allerdings sollte man bei dieser Sache beachten: Der SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS ist international "anerkannt", die BEHINDERTENPARKKARTE (also das blaue Ding) NICHT. In der CH werden die Karten aus anderen Ländern NICHT anerkannt. Ich habe hier mal eine beantragt und musste vorsprechen. Behinderung reicht hier nicht aus um dieses Recht zu bekommen.

 

Aber so einen Ausweis zu bekommen scheint besonders in D recht einfach zu sein, wenn ich sehe dass sogar junge Menschen diesen haben, meistens wohl nur um Vorteile zu erhalten.

Zitat:

@gruni1984 schrieb am 10. Januar 2016 um 14:02:00 Uhr:

Sehe hier in der Gegen eine Menge PKW, die im öffentlichen Raum parken obwohl eine Garage am Haus der Besitzer ist. Ist die dann mal offen, sieht man das die voll ist mit allem möglichen Kram, so das da gar kein Auto mehr rein passt.

Das mache ich auch. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte/könnte man mir das verbieten? :confused:

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Behinderter Anwohner nutzt seinen privaten Behindertenparkplatz nicht