begleitetes Fahren ab 17 ohne Begleitperson erwischt
Hallo,
ich und ein Kumpel diskutieren gerade, was passiert wenn man ohne Begleitperson beim Führerschein ab 17 erwischt wird.
Im Forum http://www.motor-talk.de/.../...itperson-erwischt-worden-t3660805.html steht ja das:
- 1 Punkt in Flensburg
- Bußgeld in Höhe von 50€
- widerrufen der Fahrerlaubnis und erneute Erteilung nach einem Aufbauseminar (200-500€)
Den letzten Punkt verstehe ich nicht ganz. Muss ich nach dem Aufbauseminar noch einmal die komplette Fahrausbildung absolvieren?
Ansonsten wenn man direkt danach den Führerschein wieder bekommt, dann wäre das ganz doch schon fast eine Einladung alleine zu fahren. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Routineverkehrskontrolle zu geraten, sehr gering.
Gäbe es sonst gravierende Konsequenzen wenn man, davon abgesehen, keine scheiße, baut? (Versicherung etc.)
Beste Antwort im Thema
So weit ich weiß, ist so lange Dein Führerschein weg, bis Du das Aufbauseminar erfolgreich absolviert hast. Du mußt den Führerschein nicht komplett neu machen.
Aber wenn ich so einen Käse lese:
Zitat:
Ansonsten wenn man direkt danach den Führerschein wieder bekommt, dann wäre das ganz doch schon fast eine Einladung alleine zu fahren. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Routineverkehrskontrolle zu geraten, sehr gering.
Dann kannste auch besoffen Auto fahren, oder ständig zu schnell... wird schließlich genau so wenig kontrolliert.
An Deiner Einstellung sollte sich mal grundlegend was ändern! Aber wenn Du so weiter machst, wirste wohl noch öfter den Führerschein verlieren...
Du bist ein Paradebeispiel dafür, warum viele die 17-Jährigen für zu unreif halten... wobei sich in einem Jahr bei Dir auch nicht viel ändern wird 🙄
Aja und Versicherung wird nur teurer, wenn man einen Unfall selbst verursacht hat... aber das dürfte bei Deiner Einstellung ja auch nur ne Frage der Zeit sein...
116 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Führerschein und Fahrerlaubnis gibt es ausschließlich erst ab 18.
Ach so? Mir fallen da Fahrzeugklassen ein, für die man schon mit 16 eine Fahrerlaubnis und den dazugehörigen Führerschein bekommen kann. Und wer das BF17 hat, kann sich sogar ein Kärtchen ausstellen lassen, mit dem diese Fahrzeuge im Ausland gefahren werden dürfen.
Bevor Du lange suchen musst: Klasse AM oder L
Ansonsten kannst Du hier noch mal nachlesen, welche sonstigen Klassen auch unter 18 in Form einer Fahrerlaubnis erteilt werden.
*edit*
Schon gut... wers gelesen hat, darf sich freuen ^^
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Ach so?Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Führerschein und Fahrerlaubnis gibt es ausschließlich erst ab 18.
Ja, ist so, hast Du wieder etwas gelernt.
Zitat:
Mir fallen da Fahrzeugklassen ein, für die man schon mit 16 eine Fahrerlaubnis und den dazugehörigen Führerschein bekommen kann.
Völlig richtig, bekommen kann aber nicht bekommen hat.
Wir sind hier beim BF17 und dem (fehlenden) Begleiter für eine Nutzung im Auto, willst Du jetzt verbreiten, dass
- der BF17 eine Fahrerlaubnis ist,
- man auch einen Begleiter für für Fahrzeuge der Klassen AM, L, ... benötigt,
- mit dem BF17 eine Fahrerlaubnis zumindest für für AM, L, ... bekommen hat,
- oder doch mal wieder nur einen einzelnen Satz aus dem Zusammenhang gerissen hast, um nachzuweisen, dass die in einem völlig anderen Themengebiet nicht richtig ist?
Dein übliches und auch von Dir eingestandenes Problem, von der Fragestellung ablenken zu müssen, um in jedem Thread auch ein Mal etwas schreiben zu können, von dem Du hoffst, nicht daneben zu liegen. Etwas neben dem Thema zu schreiben um nicht daneben zu liegen, ist in sich schon etwas seltsam.
Zitat:
Und wer das BF17 hat, kann sich sogar ein Kärtchen ausstellen lassen, mit dem diese Fahrzeuge im Ausland gefahren werden dürfen.
Ja, aber man muss es auch erst, denn vorher darf man es nicht, weil man auch für diese Fahrzeuge, Fahrzeugklassen keine Fahrerlaubnis hat.
Zitat:
Bevor Du lange suchen musst: Klasse AM oder L
Ich muss da nicht lange suchen, hast Du erst suchen oder irgendwo nachlesen müssen?
Zitat:
Ansonsten kannst Du hier noch mal nachlesen, welche sonstigen Klassen auch unter 18 in Form einer Fahrerlaubnis erteilt werden.
Mit dem BF17 wird keine einzige Fahrerlaubnis erteilt.
Was auch nichts daran ändert, dass man sich mit dem BF17 einige Fahrerlaubnisse auf Antrag prüfungsfrei erteilen lassen kann. Oder bist Du bei einem völlig anderen Thema?
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Mit dem BF17 wird keine einzige Fahrerlaubnis erteilt.Zitat:
Ansonsten kannst Du hier noch mal nachlesen, welche sonstigen Klassen auch unter 18 in Form einer Fahrerlaubnis erteilt werden.
Was auch nichts daran ändert, dass man sich mit dem BF17 einige Fahrerlaubnisse auf Antrag prüfungsfrei erteilen lassen kann. Oder bist Du bei einem völlig anderen Thema?
Naja, aber man kann einen Antrag stellen, das man auch ohne Begleitperson fahren darf... Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies ja auch möglich.
Aber zurück zum Thama, und den Strafen. Wie ist eigentlich bei euch so die Strafe, wenn euer Kind beim unbegleiteten Fahren ab 17 von der Begleitverson erwischt wird.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von MvM
Naja, aber man kann einen Antrag stellen, das man auch ohne Begleitperson fahren darf... Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies ja auch möglich.
Eher theoretischer Natur,
man muss auch erst Antrag stellen und die dann genannten Voraussetzungen erfüllen und das ist üblicherweise eine MPU. In den allermeisten Fällen dann rein von den Zeiten etwas, was länger dauert, als der Eintritt des 18ten Geburtstags.
Dort, wo es relativ einfach klappt, sind doch eher extrem seltene Ausnahmen mit ganz speziellen Hintergründen. Ein sehr weiter und aufwändiger Weg zu einer Ausbildungsstelle und keine Möglichkeit für einen Begleiter, weil die üblichen Verdächtigen zu diesen Zeiten selbst arbeiten, funktioniert zumindest bisher nicht.
Sollte man vielleicht eher über die klassischen Wege versuchen, zB. Sportförderung, dann bekommt man unter den richtigen Umständen die "uneingeschränkte" Fahrerlaubnis der Klasse B auch schon mal mit 16.
Zitat:
Aber zurück zum Thama, und den Strafen. Wie ist eigentlich bei euch so die Strafe, wenn euer Kind beim unbegleiteten Fahren ab 17 von der Begleitverson erwischt wird.
War bei mir nie Thema, als meine beiden 17 waren, gab es noch keinen BF17. Sohnemann hat den A1 mit 16 gemacht und war damit ausreichend mobil, Tochter hatte keine so sonderliche Gier und hat erst im Ausland einen Führerschein erhalten (im Rahmen der Immatrikulation) und dann hier umschreiben lassen.
Zitat:
Original geschrieben von BirgerS
*edit*
Schon gut... wers gelesen hat, darf sich freuen ^^
Schade, dass nicht mal Du nicht zu dem stehen kannst, was Du schreibst.
War es eventuell die Richtigstellung von dem hier:
Zitat:
Klar wird es schön geredet! Es wird mit falsch parken auf eine Stufe gestellt (zumindest von Pflaumenkuchen).
Ich habe das nicht mit Falschparken auf eine Stufe gestellt, auch nicht mit einer kleinen Geschwindigkeitsüberschreitung. Ich habe nur aufgezeigt, dass Deine Geschwindigkeitsüberschreitungen eine erheblich größere Gefährdung für Dritte beinhalten, als ein weggelassener Begleiter.
Vielleicht liegt Dein Missverständnis auch in einer falsch verstandenen Aufgabe des Begleiters, die offizielle Version ist:
- Durch dessen Anwesenheit soll sich der Fahranfänger sicherer fühlen.
Anwesenheit, aber kein Reinreden oder gar reingreifen, das ist dem Begleiter untersagt.
- Der Begleiter steht dem Fahrer als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Begleiter antwortet auf Fragen des Fahrers, er ist Ansprechpartner nicht Selbstredner.
- Er beobachtet aufmerksam den Verkehr, unterstützt den Fahranfänger gegebenenfalls nach der Fahrt durch Kommentare und ein Feedback zu dessen Fahrverhalten.
- Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion und sie darf weder aktiv noch passiv in das Fahren eingreifen.
Auf vielen auch tatsächlich "amtlich verbindlichen" Seiten so nachzulesen. Ich würde gerne wissen, welche Funktionen des Begleiters Du dir so vorstellst oder als Begleiter ausführen würdest, wenn dies für Dich eine extrem hohe Priorität einnimmt - deutlich relevanter als "nur" Deine 15 und mehr Meter mehr Bremsweg, die Du ganz lässig und voll bewusst anderen auflastest und als Nicklichkeit dem gegenüber stellst.
*gähn*
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Ja, ist so, hast Du wieder etwas gelernt.Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Ach so?
Ist nicht so.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Völlig richtig, bekommen kann aber nicht bekommen hat.Zitat:
Mir fallen da Fahrzeugklassen ein, für die man schon mit 16 eine Fahrerlaubnis und den dazugehörigen Führerschein bekommen kann.
Wir sind hier beim BF17 und dem (fehlenden) Begleiter für eine Nutzung im Auto, willst Du jetzt verbreiten, dass
- der BF17 eine Fahrerlaubnis ist,
Ja.
Zitat:
- man auch einen Begleiter für für Fahrzeuge der Klassen AM, L, ... benötigt,
Nein.
Zitat:
- mit dem BF17 eine Fahrerlaubnis zumindest für für AM, L, ... bekommen hat,
Ja.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Ja, aber man muss es auch erst, denn vorher darf man es nicht, weil man auch für diese Fahrzeuge, Fahrzeugklassen keine Fahrerlaubnis hat.Zitat:
Und wer das BF17 hat, kann sich sogar ein Kärtchen ausstellen lassen, mit dem diese Fahrzeuge im Ausland gefahren werden dürfen.
Das ist falsch. Im Inland reicht die Prüfbescheinigung.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Ich muss da nicht lange suchen, hast Du erst suchen oder irgendwo nachlesen müssen?Zitat:
Bevor Du lange suchen musst: Klasse AM oder L
Nö.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Mit dem BF17 wird keine einzige Fahrerlaubnis erteilt.Zitat:
Ansonsten kannst Du hier noch mal nachlesen, welche sonstigen Klassen auch unter 18 in Form einer Fahrerlaubnis erteilt werden.
Falsch. Guggst Du
§ 48a FeV:
Zitat:
(2) Die Fahrerlaubnis (...)
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Zitat:
(2) Die Fahrerlaubnis (...)
Schon mal darüber nachgedacht, dass jedwede Fahrerlaubnisse innerhalb der EU uneingeschränkt anerkannt sind. Muss wohl doch ein wenig anders sein, geh noch mal nachfragen 😉
Erst einmal die Lösung der Frage - ans StVG hatte ich nicht gedacht:
Zitat:
Die Ermächtigungsgrundlage für § 48a FeV ist § 6e StVG. Da heißt es in Abs. 1 Nr. 1:
Ergo beziehen sich die Regeln des § 48a FeV nur auf B und BE.Zitat:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2. ...
Ich muss mich nicht mit fremden Federn schmücken.
Quelle.
Und nein, ich werde nicht nachfragen. Den Kleinkram kann ich ganz locker allein. Die Fahrerlaubnis besteht auch im Ausland. Allein an einem Führerschein (heutzutage das "Kärtchen"😉 fehlt es, um das auch dort nachzuweisen. Dessen Ausstellung würde nullkomma gar nichts an den erteilten Führerscheinklassen ändern.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Ich muss mich nicht mit fremden Federn schmücken. Quelle .Und nein, ich werde nicht nachfragen.
Ach nein ?
Du hast doch jetzt selbst den Link veröffentlicht, dass Du alles, was Du hier als Dein Wissen ausgibst, in dem anderen Forum erst abfragst und deren Antwort als Deine hier darstellst - inkl. der für Dich dort ausgelegten Tretminen. 😁
Zitat:
Den Kleinkram kann ich ganz locker allein.
Ist ja auch nur noch copy and past.
Ich habe schon gestern mitbekommen, dass Du aufgrund Deiner Ahnungslosigkeit einen Thread dort gestartet hast, um hier weiter "Deine" Antworten posten zu können. Ich habe es hier aber nicht geschrieben, um Dich als ausschließlichen Wichtigtuer bloßzustellen.
Nun machst Du es selbst und bist auch noch stolz drauf, dass Du nur ein Wichtigtuer bist 🙄
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Ach nein ?Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Ich muss mich nicht mit fremden Federn schmücken. Quelle .Und nein, ich werde nicht nachfragen.
Du hast doch jetzt selbst den Link veröffentlicht, dass Du alles, was Du hier als Dein Wissen ausgibst, in dem anderen Forum erst abfragst und deren Antwort als Deine hier darstellst - inkl. der für Dich dort ausgelegten Tretminen. 😁
Dann lies nochmal genau: Ich habe nicht gefragt, ob es so ist - das Thema war dort längst durch. Es ging allein um die §§, aus denen sich das herleiten lässt.
Die Fakten kenne ich - bei §§ muss ich mal nachsuchen (oder auch Leute fragen, die sich besser auskennen).
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Ist ja auch nur noch copy and past.Zitat:
Den Kleinkram kann ich ganz locker allein.
Ist es nicht. Und selbst wenn es so wäre: Wichtig ist, was nach dem Stand der §§ gilt. Da hast Du bislang ja kaum Belege geliefert.
Zitat:
Ich habe schon gestern mitbekommen, dass Du aufgrund Deiner Ahnungslosigkeit einen Thread dort gestartet hast, um hier weiter "Deine" Antworten posten zu können. Ich habe es hier aber nicht geschrieben, um Dich als ausschließlichen Wichtigtuer bloßzustellen.
Nö - die Basics sind für mich Kleinkram. Wenn ich da einen Fred aufmache, geht es um Feinheiten...
Zitat:
Nun machst Du es selbst und bist auch noch stolz drauf, dass Du nur ein Wichtigtuer bist 🙄
Merkwürdig - inhaltlich ähnliche Beiträge habe ich schon öfters geschrieben. Du bist der einzige, der so konsequent Kontra gibt. Hast Du Dich auf mich eingeschossen?
Wisst ihr was das beste ist? Während dieser riesigen Diskussion wurde das wichtigste immer noch nicht beantwortet, außer ich habe es übersehen, wofür man bei 71 Antworten durchaus Verständnis haben kann.
Zitat:
Original geschrieben von gobycar99
Bedeutet Neuantrag der Fahrerlaubnis ein erneutes absolvieren der Fahrprüfung?
Quelle:
http://www.degener.de/neuerteilung-der-fahrerlaubnis.htmlZitat:
In diesem Zusammenhang kann die Behörde eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung anordnen, die ebenfalls der Prüfung bei einer Ersterteilung entspricht.
Aber laut pflaumenkuchen handelt es sich ja gar nicht um eine Fahrerlaubnis, sondern um eine Prüfbescheinigung?
Kann jetzt einfach nochmal jemand, der wirklich Ahnung hat die Konsequenzen zusammenfassen? Das wäre sehr sinnvoll, da das Thema im Google Ranking inzwischen auf Platz 2. ist, und somit hilfesuchenden schnell geholfen wäre.
Das Ding ist eine Fahrerlaubnis.
Und Prüfungen bei Erteilung sind grundsätzlich möglich. Das, was dazu in der Verlinkung steht, hat für Deinen Fall aber keine Relevanz.
Da geht es um Fälle einer Erteilung nach weit längerer Zeit. Kurze Erklärung: Bis vor einiger Zeit waren Prüfungen nach zwei Jahren vorgeschrieben. Die Regel ist aber weg. Die Tendenz scheint zu 10 Jahren zu gehen - die "Kann-Regel" wird aber nach meiner Beobachtung sehr unterschiedlich ausgelegt.
Und 10 Jahre willst Du wohl nicht warten.
Ich bräuchte dringend Hilfe
ich habe BF17 und wurde beim umparken unsere Autos, von einer unser dummen Nachbarn erwischt. soweit ich weiß hat er keine Fotos gemacht. jetzt geht er an mir grinsend vorrüber und meint: ich sollte mir mein Lappen genau anschauen, denn er wäre in den nächsten Tagen weg. kann das wirklich so sein dass die Bullen oder das Verkehrsamt ihm aufs Wort glauben und mir den Lappen wegnehmen und ich die Konsequenzen tragen muss oder müsste er es irgendwie beweisen?
MFG