Beendet das Schild Zulässige Höchstgeschwindigkeit die Zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe?
Servus Freunde der StVO 🙂
ich bin gestern im strömenden Regen von Norden kommend auf der A7 Richtung Göttingen unterwegs gewesen. Kurz vor der Ausfahrt Göttingen-Nord ist ein Tempolimit bei Nässe angeschlagen, erst 120 km/h dann 90 km/h. Soweit so gut, es war auch ohne Zweifel Nass...😉
Kurz darauf kommt ein "normales" Tempolimit mit 120 km/h (und der Uhrzeit 6-22 Uhr, innerhalb dieses Bereichs war es auch) das auch nach der Auffahrt Göttingen-Nord nochmal wiederholt wird. Nun hat sich mir gestern die Frage gestellt, ob nun nach wie vor 90 km/h gegolten hat oder 120 km/h?
Von der Logik her würde ich vermuten das weiterhin 90 km/h gegolten hat, weil ja ein Tempolimit erst durch das Schild Ende aller Streckenverbote bzw. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung beendet wird, oder?
Leider lassen meine Gockelskills zu wünschen übrig und ich konnte meine Frage nicht abschließend klären, daher meine Frage an euch (gerne auch mit Quellenverweis).
Danke!
Gruß
Beste Antwort im Thema
Wir werden hier jedenfalls keine abschließende Festlegung zur Gültigkeit treffen können, da die Rechtsauffassung der Behörden bundesweit sehr unterschiedlich ist. Das sieht man auch an dem Umstand, dass derartige Konstellationen teilweise recht unterschiedlich beschildert werden. Mal stehen die Schilder kurz voneinander entfernt, mal am gleichen Ptosten usw.
Und ein wesentliches Problem wurde hier schon benannt: Trifft ein zeitlich beschränktes Tempolimit außerhalb der angegebenen Zeiten eine neue Regelung (dann nämlich keine), oder gilt es außerhalb der Zeiten als "nicht vorhanden".? Beide Varianten findnen in der Beschilderungspraxis Anwendung und natürlich auch wenn es um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht.
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55 Antworten
Es scheiden sich an dieser Konstellation die Geister. Ich ordne als Sachbearbeiter für die Absicherung von Arbeitsstellen in der Verkehrsbehörde Geschwindigkeitstrichter vor Arbeitsstellen an. Hier stehen die Vorschriftszeichen nacheinander in bestimmten Abständen ohne Aufhebung des jeweils vorhergebenden Schildes. Also z.B. 100 - 80 - 60. Dies ist zweifelsfrei so anwendbar und durch Rechtsvorschriften so vorgegeben.
Nach einen Gespräch mit Kollegen sind die Meinungen im vorliegenden Fall tatsächlich geteilt. Zum einen wird die Auffassung, die ich bereits erläutert habe, vertreten und zum Teil die andere hier genannte Meinung wonach weiterhin 80km/h gelten aber nur außerhalb der zeitlichen Begrenzung der 120km/h (also nachts bei Nässe). Nach geltender Rechtsprechung wird eine Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben, wenn eine neue Regelung angeordnet ist mit einer anderen zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Jedoch ist hier kein Urteil zu finden, welches eine Kombination 80 "Nässe" und 120 "Uhrzeit" (oder andere Höchstgeschwindigkeiten) umfasst.
Ich denke, folgendes könnte die Lösung sein. Beide Streckenverbote gelten nur unter bestimmten Bedingungen. 60 nur bei Nässe, 120 nur innerhalb der Zeitbeschränkung. Entsprechend sind beide zu befolgen. Bei Nässe nur 60, auch innerhalb der Zeitbeschränkung. Streckenverbote mit Zusatzzeichen heben sich nicht gegenseitig auf, sonder ergänzen sich oder andere allgemeine Streckenverbote. Wenn innerhalb einer 100-Beschränkung ein TL 60 "nur bei Nässe" angeordnet wird und dieses durch ein entspreches Zeichen 278 wieder aufgehoben wird, gilt doch auch wieder das TL 100 und nicht etwa "freie Fahrt".
Grüße vom Ostelch
Hier wurde eine ähnliche Konstellation diskutiert: https://www.juraforum.de/.../
Wir werden hier jedenfalls keine abschließende Festlegung zur Gültigkeit treffen können, da die Rechtsauffassung der Behörden bundesweit sehr unterschiedlich ist. Das sieht man auch an dem Umstand, dass derartige Konstellationen teilweise recht unterschiedlich beschildert werden. Mal stehen die Schilder kurz voneinander entfernt, mal am gleichen Ptosten usw.
Und ein wesentliches Problem wurde hier schon benannt: Trifft ein zeitlich beschränktes Tempolimit außerhalb der angegebenen Zeiten eine neue Regelung (dann nämlich keine), oder gilt es außerhalb der Zeiten als "nicht vorhanden".? Beide Varianten findnen in der Beschilderungspraxis Anwendung und natürlich auch wenn es um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht.
Ich bin immer mehr der Meinung, dass wir eine schlampige Verkehrsführung haben.
Ich rufe nächste Woche mal beim zuständigen Straßenverkehrsamt in Göttingen an und frage nach. Das interessiert mich jetzt!! 😁
Aber rufe bitte nur an einer Stelle an..es sei denn, du möchtest zwei verschiedene Auskünfte...gg
Hallo!
Ich teile die Auffassung (und fahre auch entsprechend), wonach das letzte Verbotszeichen das Vorherige kpmplett, d. h. inklusive sämtlicher Zusatzzeichen, aufhebt. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei bestimmter Witterung oder zu bestimmten Uhrzeiten gelten, so muss sie zusätzlich zum aktuellen Zeichen installiert oder, wie in diesem Fall, wiederholt werden.
Im vorliegenden Beispiel sollte also zusammen mit dem VZ 274-120 und dem zugehörigen Zusatzschild "6-22 Uhr" das vorhergehende VZ 274-90 samt Zusatzschild "Bei Nässe" angebracht sein.
Die hier zur Sprache gekommene Beschilderung, wo zwei, zu unterschiedlichen und sich komplett ergänzenden Zeiten, geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen alle paar Hundert Meter permanent abwechselnd wiederholt werden (80 km/h zwischen 22-6 Uhr, dann 120 km/h zwischen 6-22 Uhr und dann das Ganze wieder von vorn), verstehe ich nicht. Wenn da aus irgendwelchen, mir unbekannten Gründen nicht tatsächlich gewollt und sinnvoll ist, dass sich, je nach Uhrzeit, ständig Tempolimit und unlimitierte Teilstrecke abwechseln, halte ich das für einen Schildbürgerstreich erster Güte.
Da gehört meines Erachtens ein universales Limit von 120 km/h gesetzt, ergänzt durch ein weiteres 274-80 mit Zusatzschild "22-6 Uhr", ggf. das Ganze wiederholt nach jeder Kreuzung, Einmündung usw.
Gruß
.SD
Zitat:
Da gehört meines Erachtens ein universales Limit von 120 km/h gesetzt, ergänzt durch ein weiteres 274-80 mit Zusatzschild "22-6 Uhr", ggf. das Ganze wiederholt nach jeder Kreuzung, Einmündung usw.
Ohne ein Zusatzzeichen "6-22 h" unter dem 120er-Zeichen würde dieses aber auch während des Gültigkeitszeitraumes des 80er-Schilder gelten. 😁
Problem: Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden.
Hallo!
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 21. September 2019 um 13:42:14 Uhr:
Ohne ein Zusatzzeichen "6-22 h" unter dem 120er-Zeichen würde dieses aber auch während des Gültigkeitszeitraumes des 80er-Schilder gelten. 😁[...]
Sicher? Ich kenne es anders, und zwar so, wie in diesem Zitat hervorgehoben:
Zitat:
Regelung nach §39 StVO
Für Verkehrszusatzzeichen gibt es genaue Vorgaben. Die Zusatzzeichen haben einen weißen Grund mit schwarzem Rand. Symbole, Zeichen und Aufschriften sind schwarz. Das Zusatzzeichen ist unter dem Verkehrszeichen angebracht. Ist ein Verkehrszusatzzeichen unter mehreren Verkehrszeichen angebracht, gilt es nur für das Verkehrsschild, was sich direkt darüber befindet. Das Zusatzzeichen muss inhaltlich klar, eindeutig und frei von Widersprüchen sein.
Quelle: bussgeldkatalog-mpu.de
Gruß
.SD
Das 120er-Schild wäre ja mangels Zusatzzeichen überhaupt nicht zeitlich eingeschränkt. Während das Tempo-80-Schild gilt, wird das andere Schild ja nicht außer Kraft gesetzt. 😁
BTW: Es gibt übrigens zahllose Kombinationen, bei denen sich ein Zusatzzeichen auf mehrere darüber befindliche Hauptzeichen beziehen soll.
Hallo!
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 21. September 2019 um 16:55:19 Uhr:
Das 120er-Schild wäre ja mangels Zusatzzeichen überhaupt nicht zeitlich eingeschränkt. Während das Tempo-80-Schild gilt, wird das andere Schild ja nicht außer Kraft gesetzt.
[...]
Nach meiner Meinung (als einfacher Verkehrsteilnehmer, also ohne Anspruch auf Richtigkeit) wäre es das doch. Sofern ich mich innerhalb des auf dem Zusatzzeichen genannten Zeitraums befinde, richte ich mich nach dem Limit des Verkehrszeichens direkt oberhalb des Zusatzzeichens.
Außerhalb dieses Zeitraums ist dann das zeitlich uneingeschränkte Limit für mich maßgebend.
Zitat:
BTW: Es gibt übrigens zahllose Kombinationen, bei denen sich ein Zusatzzeichen auf mehrere darüber befindliche Hauptzeichen beziehen soll.
Was dann aber, sofern die zuvor von mir zitierte Quelle nicht selbst inkorrekt ist, eine falsche und damit im Zweifelsfall anfechtbare Verkehrsregelung darstellt.
Gruß
.SD
So ist es ja auch gemeint, so versteht es der Otto-Normalverkehrsteilnehmer und so wird vermutlich auch ein Gericht entscheiden.
Aber: Genau genommen kann man sich innerhalb des Geltungszeitraumes das Zusatzzeichen auch wegdenken und dann hängt (80) und (120) am gleichen Mast. Was gilt dann? 😁
120+80=200 😎
Durch 2 = 100