Baustellen Unfall AB /LKW gibt schuld zu /HDI will 40/60

Hallo.
Hat vor einen Monat vor Hildesheim einen Unfall.
Ich überhole einen LKW im einer Baustelle,
Mein Fahrzeug ist ein BMW Touring F11 Breite 2094mm
Erlaubte Breite 2010 mm .
LKW berührte mein Fahrzeug an der Beifahrer Seite.
Auf den ersten Blick war es nur das Spiegelglas was fehlt.
Am nächsten Tag ging ich zur BMW Niederlassung-der KD Berater zeigte mir das am Unteren Schwellen (M Paket) Angebrochen und an vorderen Kotflügel Berührungs Spüren und eine
kleine Delle sind.

Deweiteren

Spiegelgehäuse gebrochen.
Toter Winkel Assistent ohne Funktion.
Polizeilich Aufgenommen- LKW Fahrer gibt Fehlverhalten zu.
Spedition wo der Fahrer arbeitet - teilte der HDI mit das eine Mitschuld meinerseits geprüft werden solle.
Nach Rücksprache mit den Fahrer- wurde dieser Vorwurf fallen gelassen.
Diese Aussage glaube ich der Spedition Mitarbeiterin.
Dekra Gutachter taxiert Schadenshöhe auf 2380 € + 2 Tage Nutzungsausfall.
Wertverlust keinen.

Ins Gutachten schreibt er das, Schäden möglich sind , aber auch nicht.

LKW MIT ANHÄNGER war das Schädigen Fahrzeug.
Mein Fahrzeug hatte einen reparierten Unfallschaden / BMW Händler referiert komplett.
Fahrzeug hat eidesstattlich am Unfall Tag keine Vorschäden.
HDI will mir 40 % Mitschuld "geben" und die Reparatur Kosten prüfen.

Was haltet ihr davon ?

Thomas

Beste Antwort im Thema

@TE:

Ob 60/40 oder 70/30 - du glaubst jetzt nicht im Ernst, dass du da aus der Sache mit 0% für dich herauskommst oder?

Wer sich in einer derartig engen Baustelle an einem LKW vorbeiquetschen muss (und allen Ernstes damit argumentiert, dass da ja noch 6 Millimeter Platz gewesen wären), bekommt in jedem Falle eine Mithaftung - mindestens in Höhe der Betriebsgefahr.

Und das sind zwischen 25 und 30%.

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In einer sehr engen Baustelle ist man sehr schnell mit einer Teilschuld dabei, völlig egal ob man nun auf der linken Spur fahren darf oder nicht. Und an einer Fahrbahnverschwenkung muss man damit rechnen, dass ein rechts fahrender LKW nicht exakt die Spur einhalten kann.

Von daher - Teilschuld dürfte hier korrekt sein. Spielt auch keine Rolle, wenn die Polizei vor Ort bei dir keinen Verstoß geahndet hat. Denn was die Schadensteilung bei den Versicherungen angeht, ist das noch mal eine ganz andere Sache.

Überholen in Baustellen generell zu verbeiten macht keinen Sinn, denn andere PKW und Motorräder kann man ja durchaus "gefahrenfrei" überholen.
Nur bei LKW siehts halt schlecht aus.

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken



Hätte der LKW nicht seine Spur verlassen, wäre es auch nicht zu einem Unfall gekommen.
IMO gibt es keine oder allenfalls eine geringe, zu vernachlässigende Mitschuld des Fragestellers.
Also ab zum Anwalt, wenn die gegnerische Versicherung nicht einlenkt.

Sorry, aber das ist Bockmist (garniert von dem üblichen Anwaltsgekläffe)!

Die eindeutige Regelungen, welche hier greifen sind die §§ 7 und 17 StVG.

Und im §17 Absatz (3) ist eindeutig geregelt, dass ein voller Anspruch nur dann besteht wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist (Zitat): "wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."

Und wenn einer im Baustellenbereich einen LKW überholt, an einer Stelle, an welcher sage und schreibe noch 6 Millimeter Platz zwischen den beiden Fahrzeugen sind, für den stellt sich dieser Unfall garantiert nicht als unabwendbar dar - somit also mindestens Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges, was 30% entspricht (seihe mein letztes Posting in diesem Thread hier).

6 Millimeter ist auf meinem Monitor exakt der Abstand zwischen den beiden Punkten .-----.

Da sind die Wankbewegungen eines LKW auf etwas unebener Fahrbahn (wie häufig in Baustellenbereichen anzutreffen) schon grösser!

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Und wenn einer im Baustellenbereich einen LKW überholt, an einer Stelle, an welcher sage und schreibe noch 6 Millimeter Platz zwischen den beiden Fahrzeugen sind, für den stellt sich dieser Unfall garantiert nicht als unabwendbar dar - somit also mindestens Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges, was 30% entspricht (seihe mein letztes Posting in diesem Thread hier).

6 Millimeter ist auf meinem Monitor exakt der Abstand zwischen den beiden Punkten .-----.

Da sind die Wankbewegungen eines LKW auf etwas unebener Fahrbahn (wie häufig in Baustellenbereichen anzutreffen) schon grösser!

Da hast auch du was falsch verstanden: Die Fahrspur war mit 2,10m angegeben. Sein KFZ hatte 2,094m Breite.

Die tatsächliche Breite der Fahrspur wird wohl etwas breiter sein. Ebenso darf ein LKW nur 2,50 bzw. 2,55m breit sein (Je nach Anhänger) und die Hauptfahrspur muss min. 3m breit sein.

Somit war schon etwas mehr als 6mm Platz zwischen dem LKW und dem PKW (Theoretisch zumindest ;-)).

Jedoch muss dennoch gesagt sein: Wenn eine Windböhe kommt, kann es einen LKW im schlimmsten Fall schon mal ordentlich zur Seite Pusten. Deswegen halte ich jegliches Überholen eines LKW im Gefahrenbereich (Baustelle und sonstige verengungen) für indiskutabel.

Lg

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Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Und wenn einer im Baustellenbereich einen LKW überholt, an einer Stelle, an welcher sage und schreibe noch 6 Millimeter Platz zwischen den beiden Fahrzeugen sind, für den stellt sich dieser Unfall garantiert nicht als unabwendbar dar - somit also mindestens Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges, was 30% entspricht (seihe mein letztes Posting in diesem Thread hier).

6 Millimeter ist auf meinem Monitor exakt der Abstand zwischen den beiden Punkten .-----.

Da sind die Wankbewegungen eines LKW auf etwas unebener Fahrbahn (wie häufig in Baustellenbereichen anzutreffen) schon grösser!

Etwas OT: Das ist natürlich Unsinn. Die linke Spur ist zwar in Baustellen oftmals nur für Fahrzeuge schmaler als 2m freigegeben, das heißt aber NICHT, dass diese Spur nur 2m breit ist. Darfst dir gerne mal die RSA ansehen, die verbindlich vorgeben, dass die linke Spur mindestens 2,5m (2m plus jeweils 25cm Sicherheitsabstand). Bei 2,1m Spuren ergibt das also eine Mindesbreite von 2,6m. Das ist immer noch nicht sehr viel Platz nach links und rechts, aber es ist auch weit entfernt von den 6mm, die du hier nennst.

Nichtsdestotrotz denke ich immer noch, dass es hier eine Teilschuld für den überholenden gibt.

Zitat:

Original geschrieben von thomas463



Somit war schon etwas mehr als 6mm Platz zwischen dem LKW und dem PKW (Theoretisch zumindest ;-)).

Ich bin weder Erbsen-, noch Millimeterzähler😉

Tatsache ist, dass es auf den meisten Baustellen extrem eng zugeht und mit Seitbewegungen eines LKW immer gerechnet werden muss (egal, ob Wind oder Fahrbahnunebenheiten).

Das weiss man, das sieht man auch.

Der Gesetzgeber weist etwas schwammig darauf hin, dass beim Überholen ein "ausreichender" Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten ist.

Aus den gegebenen Umständen heraus, ist dies meistens in den Baustellenbereichen nicht mehr der Fall (Millimeter hin, Millimeter her).

Zitat:

Original geschrieben von thomas463



Jedoch muss dennoch gesagt sein: Wenn eine Windböhe kommt, kann es einen LKW im schlimmsten Fall schon mal ordentlich zur Seite Pusten. Deswegen halte ich jegliches Überholen eines LKW im Gefahrenbereich (Baustelle und sonstige verengungen) für indiskutabel.

Ich vom Grundsatz her auch.

Insbesondere, da die Baustellenbereiche meistens nicht so sehr lang sind (ein paar Kilometer eben) und der erhoffte Zeitgewinn durch ein solches Manöver in keinem Verhältnis zu der geschaffenen Gefahrenlage steht.

Schaut mal bitte hier hin: Unter "2.3.2 Breite von Behelfsfahrstreifen und –trennstreifen" findest Du Vermaßungen der jeweiligen Fahrstreifen. Minimum für die rechte Spur sind 3 Meter, für die linke 2,5 Meter (dann ist die aber nur bis 2 Meter freigegeben). Ganz so eng ist es also nicht.

Edith hat wegen zwischenzeitlicher Beiträge was geändert.

Gut - ich rücke hiermit ganz offiziell von den ominösen 6 Millimetern ab.

Es ändert jedoch absolut nichts an der Sachlage, dass ein Unfall, der an einer Engstelle (schei... jetzt auf die 6 Millimeter oder mehr) passiert für den überholenden kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Gesetzes darstellt.

Der Unfall lässt sich nämlich ganz einfach dadurch abwenden, indem man auf den Überholvorgang verzichtet und ggf. bis zum Ende der Eng-/Baustelle wartet.

Und das hat auch nichts damit zu tun, ob das Überholen jetzt ausdrücklich erlaubt ist, oder nicht.

Es geht einzig um die Gefahrenlage, die Unabwendbarkeit und die Haftung des Fahrzeugführers zumindet aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges.

Ist jetzt etwas OT, nur aber mal als Beispiel, wie weitreichend die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges sein kann.

Ich hatte mich in den letzten Tagen mal wieder mit einem Urteil diesbezüglich zu befassen.

Fahrerin A kommt mit ihrem Fahrzeug an ein Stauende, erkennt dies rechtzeitig und bremst ab.

Der Fahrer hinter ihr schläft aber, bemerkt das Stauende viel zu spät und rauscht Fahrerin A voll in das Heck deren Fahrzeuges.

So weit so gut - alles klar - 100% Haftung des Auffahrenden - sollte man meinen.

Weit gefehlt.

Fahrerin A wurde vom zuständigen Gericht zu einer Mithaftung von 25% an dem Unfall aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges verurteilt, da diese nicht nachweisen konnte, dass sie beim Heranfahren an den Stau die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte.

Die Gerichte sehen für den Unabwendbarkeitsnachweis immer den Idealfahrer als Referenz.

Und der Idealfahrer schaltet bei Erkennbarkeit eines Staus den Warnblinker an.

Kann man hier nachlesen: Landgericht Memmingen ( Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07,DAR 2007, 207).

Dies nur als Beispiel dafür, dass es auf die 6 Millimeter oder auch 6 Zentimeter oder sonstwas gar nicht genau auf den Millimeter ankommt.

Der Unfall ist für den Idealfahrer zu vermeiden (der überholt in einer solchen Situation einfach nicht) und damit kommt die Betriebsgefahr zum tragen.

Gut, dann hätten wir also die Situation des "überholens" soweit behandelt.

Was jedoch unbehandelt blieb ist die tatsache das es (wenn auch verengt) zwei komplette Fahrstreifen darstellen. Wenn es zäh zugeht ist man ja auch nicht gezwungen das alle, nur weil es eine Baustelle ist, rechts fahren.

Somit wäre ein befahren des linken Fahrstreifens ja nicht direkt ein Überholen sondern ein "normales Befahren" des linken Fahrstreifens.

Davon ausgehend stellen sich für mich 2 Fragen:

1. bei der gleichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf beiden Streifen => Welche konkrete Regelungen gibt es (abgesehen von der Regel rechts zu fahren, welche aber bei viel Verkehr ja auch nicht zur anwendung kommt)?

2. Beim Vorbeifahren bzw. gleich schnellen nebeneinanderfahren => Gibt es da konkrete Regelungen lt. StVO?

Denn in einer Baustelle mit 2 Fahrstreifen und bei ev. stockendem Verkehr kann doch keiner erwarten das alle den Rechten Fahrstreifen benutzen?

Soviel zu weiterem Diskusionsstoff.

Dennoch möchte ich nochmals darauf hinweisen, das es absolut gefährlich ist neben einem LKW herzufahren (selbst wenn es erlaubt ist) und ich es gänzlich hasse. Man braucht sich ja nur mal anschauen wie viele LKW-Unfälle es gibt weil die LKW's in einem technisch grottenschlechten Zustand sind.

Lg

Versetzt fahren?

jupp das wäre dann auch mit entsprechendem abstand zum vordermann möglich

Zitat:

Original geschrieben von thomas463



Was jedoch unbehandelt blieb ist die tatsache das es (wenn auch verengt) zwei komplette Fahrstreifen darstellen. Wenn es zäh zugeht ist man ja auch nicht gezwungen das alle, nur weil es eine Baustelle ist, rechts fahren.

Man ist zu vielem nicht "gezwungen" - wenn es aber zu einem Unfall kommt, dann bekommt man eben u.U. die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges als Mithaftung angerechnet - gezwungen hin, gezwungen her.

Zitat:

Original geschrieben von thomas463


1. bei der gleichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf beiden Streifen => Welche konkrete Regelungen gibt es (abgesehen von der Regel rechts zu fahren, welche aber bei viel Verkehr ja auch nicht zur anwendung kommt)?

2. Beim Vorbeifahren bzw. gleich schnellen nebeneinanderfahren => Gibt es da konkrete Regelungen lt. StVO?

Denn in einer Baustelle mit 2 Fahrstreifen und bei ev. stockendem Verkehr kann doch keiner erwarten das alle den Rechten Fahrstreifen benutzen?

Nochmal - es geht nicht darum, was man "erwarten" kann, sondern darum, wie sich der Idealfahrer verhalten würde.

Diesen (fiktiven) Idealfahrer nehmen die Gerichte zur Entscheidungsfindung heran - und das teilweise ohne Rücksicht auf Verluste, so dass es für den Normalautofahrer oft schon gar nicht mehr nachvollziehbar ist.

Legendär in Fachkreisen ist das Urteil des OLG Köln (Urteil vom 11.10.2002 - 3 U 26/02).

Zusammenfassend: Wer nachts mit Abblendlicht schneller als 40 km/h (!) auf der Landstrasse fährt, verstösst gegen das Sichtfahrgebot und haftet damit aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges.

40 km/h auf der Landstrasse - sonst in jedem Falle Mithaftung aus Betriebsgefahr - Wahnsinn.

Und um das nochmals auf den vorliegenden Fall zu übertragen: Der Unfall wäre für den Idealfahrer vermeidbar gewesen - ganz einfach sogar.

Zitat:

Original geschrieben von Cl25



Falls das unklar sein sollte. Eine Schuldeingeständnis des LKW Fahrers befreit dich noch nicht von der Betriebsgefahr eines 2094mm breiten FZGs auf einer 2100mm breiten Fahrspur. Du weisst selber, dass das Überholmaneuver knapp war, wenn nicht, zeichne ich es Dir auf. Shit happens, 1000x geht's gut, diesmal nicht und Du bist der Dumme aber auch ein bisschen schlauer.

Was hat die erlaubte Fahrzeugbreite (2100 mm) mit der tatsächlichen Breite der Fahrbahn zu tun?

Zitat:

Original geschrieben von Golfschlosser



Was hat die erlaubte Fahrzeugbreite (2100 mm) mit der tatsächlichen Breite der Fahrbahn zu tun?

Ist die tatsächliche Fahrzeugbreite größer als die erlaubte Fahrzeugbreite darf der linke Fahrstreifen überhaupt nicht benutzt werden.

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