- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Baustellen Unfall AB /LKW gibt schuld zu /HDI will 40/60
Baustellen Unfall AB /LKW gibt schuld zu /HDI will 40/60
Hallo.
Hat vor einen Monat vor Hildesheim einen Unfall.
Ich überhole einen LKW im einer Baustelle,
Mein Fahrzeug ist ein BMW Touring F11 Breite 2094mm
Erlaubte Breite 2010 mm .
LKW berührte mein Fahrzeug an der Beifahrer Seite.
Auf den ersten Blick war es nur das Spiegelglas was fehlt.
Am nächsten Tag ging ich zur BMW Niederlassung-der KD Berater zeigte mir das am Unteren Schwellen (M Paket) Angebrochen und an vorderen Kotflügel Berührungs Spüren und eine
kleine Delle sind.
Deweiteren
Spiegelgehäuse gebrochen.
Toter Winkel Assistent ohne Funktion.
Polizeilich Aufgenommen- LKW Fahrer gibt Fehlverhalten zu.
Spedition wo der Fahrer arbeitet - teilte der HDI mit das eine Mitschuld meinerseits geprüft werden solle.
Nach Rücksprache mit den Fahrer- wurde dieser Vorwurf fallen gelassen.
Diese Aussage glaube ich der Spedition Mitarbeiterin.
Dekra Gutachter taxiert Schadenshöhe auf 2380 € + 2 Tage Nutzungsausfall.
Wertverlust keinen.
Ins Gutachten schreibt er das, Schäden möglich sind , aber auch nicht.
LKW MIT ANHÄNGER war das Schädigen Fahrzeug.
Mein Fahrzeug hatte einen reparierten Unfallschaden / BMW Händler referiert komplett.
Fahrzeug hat eidesstattlich am Unfall Tag keine Vorschäden.
HDI will mir 40 % Mitschuld "geben" und die Reparatur Kosten prüfen.
Was haltet ihr davon ?
Thomas
Beste Antwort im Thema
@TE:
Ob 60/40 oder 70/30 - du glaubst jetzt nicht im Ernst, dass du da aus der Sache mit 0% für dich herauskommst oder?
Wer sich in einer derartig engen Baustelle an einem LKW vorbeiquetschen muss (und allen Ernstes damit argumentiert, dass da ja noch 6 Millimeter Platz gewesen wären), bekommt in jedem Falle eine Mithaftung - mindestens in Höhe der Betriebsgefahr.
Und das sind zwischen 25 und 30%.
Ähnliche Themen
66 Antworten
Da möchte ich doch einmal einhaken:
Steht die Breite von 2094mm breite im Fahrzeugschein oder ist das die tatsächliche Breite (gemessen)?
Denn in den Fahrzeugpapieren sind die Außenspiegel noch nicht enthalten. Für die Baustellenbreiten ist jedoch die tatsächliche Breite des Fahrzeugs inkl. der Außenspiegel maßgebend. Und das sind bei den meisten (durchschnittlichen) Fahrzeugen mehr als diese "Überholspur" in den normalen Baustellen.
Ich für meinen Teil würde dem TE auch eine Teilschuld zusprechen, da es ohne diese Fahrspur zu benützen, nie zu solch einem Unfall gekommen wäre (egal ob der andere Fahrer auch noch Fahrfehler gemacht hat oder nicht...).
Also ehrloch: Frohsein das nicht mehr passiert ist, das Angebot der Versicherung annehmen und nochmal dankbar sein.
Lg
Zitat:
Original geschrieben von thomas463
Da möchte ich doch einmal einhaken:
Steht die Breite von 2094mm breite im Fahrzeugschein oder ist das die tatsächliche Breite (gemessen)?
Lg
Abmessungen BMW 5er Touring
Länge 4.843 mm
Breite ohne Spiegel 1.846 mm
Gibts eigentlich schon Fahrzeuge mit getrennt einklappbaren Spiegeln ?
Sorry aber wer so knapp oder gar riskant überholt, darf sich nicht im nachgang beschweren wenn er eine Teilschuld bekommt, meine Meinung...
aus gut 20 Jahren mit Motorrad, Auto und LKW weis ich, dass es nahezu immer eine Mitschuld gibt.
Selbst, wenn ein Strunzbesoffener ins Auto fällt oder ein Radler einfach aus ner Einbahnstraße falsch rum ohne zu schauen raus fährt man bekommt eben fast immer Teilschuld und die selbst wenn man "nichts falsch gemacht hat" in vielen Fällen sogar die höheren Anteile angelastet.
Und dass die gegnerische Versicherung jeden Fall mit Teilschuld belastet ist wohl auch nachvollziehbar - ist ja auch deren Aufgabe.
Geständnisse vom Unfallgegner sind nichts aber auch garnichts wert.
Ach ja und bei nem LKW in ner Baustelle muss man nebenbei auch immer mit nem Windschlenker rechnen.
Wenn du beim ADAC bist, ruf deren Rechtsabteilung an und frag da mal nach.
Zitat:
Original geschrieben von zuckerschote
Zitat:
Original geschrieben von Bayernlover
Du gibst doch schon selbst zu, dass dein Auto zu breit ist? Da keine Mitschuld zu bekommen, halte ich für relativ ausgeschlossen, und sollte sie noch so gering sein. Immerhin hättest du den LKW nicht überholen dürfen.
Mein Fahrzeug ist ja nicht zu breit.
Es fehlen 6mm .
Klingt kleinlich -aber damit darf ich überholen .
Aussage Polizei
Hallo,
prüfe doch mal Deine Angaben. Auto = 2,09 m breit, Spur = 2,01 m breit ?
Demnach ist das Fahrzeug breiter als die Spur. Zusätzlich ist maßgebend was die tatsächliche Breite des Fahrzeuges betrifft und nicht das was in ZUB I steht. Der BMW ist m.E. breiter.
Teilschuld geht demnach voll in Ordnung.
Gruß Rolf
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Teilschuld geht demnach voll in Ordnung.
Der Tippfehler wurde doch längst richtig gestellt. Leider war ich beim Unfallgeschehen nicht dabei, kenne die Begründung der Versicherung hinsichtlich Teilschuld und das angesetzte Verhältnis nicht. Und weil mir auch die örtlichen Verhältnisse vor Ort unbekannt sind, möchte ich meine Ratschläge für mich behalten.
Natürlich ist bei zweistelligen Baustellenspuren das Überholen im Regelfall erlaubt und natürlich muss im Baustellen-Kolonnenverkehr und bei Geschwingdigkeitsbeschränkungen von 80 oder 60 km/h nicht rasant überholt werden. In der Regel ist aber Überholen bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung überhaupt nicht möglich (sinnvoll schon gar nicht) und versetzte Fahrweise angesagt/empfohlen.
Hallo,
natürlich bin ich auch der Meinung, daß man manchen Überholvorgang in Baustellenbereichen besser unterlassen sollte, aber hier geht es um die rechtliche Würdigung.
Die Überholspur war für Fahrzeuge über 2,10 m Breite verboten also für Fahrzeuge bis 2,10 m Breite erlaubt.
Die Fahrspur selbst ist dann logischerweise breiter als 2,10 m.
Das Fahrzeug des Fragestellers war unter 2,10 m breit, weshalb es die Spur benutzen durfte.
Vorausgesetzt, das überholen nicht generell verboten war (wahrscheinlich nur für LKW und PKW mit Anhänger etc.) durfte der Fragesteller überholen.
Jeder Verkehrsteilnehmer, auch der LKW Fahrer, hat seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er auf seiner Spur bleibt.
Der LKW hat, vermutlich wegen nicht angepaßter Geschwindigkeit (das ist nicht die maximal zulässige Geschindigkeit), seine Spur verlassen und damit den Unfall verursacht.
Hätte der LKW nicht seine Spur verlassen, wäre es auch nicht zu einem Unfall gekommen.
IMO gibt es keine oder allenfalls eine geringe, zu vernachlässigende Mitschuld des Fragestellers.
Also ab zum Anwalt, wenn die gegnerische Versicherung nicht einlenkt.
Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Hallo,
IMO gibt es keine oder allenfalls eine geringe, zu vernachlässigende Mitschuld des Fragestellers.
Also ab zum Anwalt, wenn die gegnerische Versicherung nicht einlenkt.
Liebe Grüße
Herbert
Das wiederspricht aber der Tatsache das ein Überholen nur dann erlaubt ist wenn ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden kann. Deswegen Teilschuld.
§5 StVO Überholen
(4) .......Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern...... eingehalten werden.
Zitat:
§5 StVO Überholen
(2)Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt
Und du mit mit erlaubten 60 bzw 80 km/h die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erreicht hast.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden
Hmmmm, 6mm ist in meinen Augen kein ausreichender Seitensabstand oder sieht das jemand hier anders :confused:
...Pepper war schneller :D;)
Zitat:
§5 StVO Überholen
(4) .......Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern...... eingehalten werden.
Demnach müsste es in Baustellen ein generelles Überholverbot geben, wenn man bei jedem Überholmanöver Gefahrt läuft, im Falle des Falles Teischuld zu bekommen.
Auch wenn es stimmt, was du sagst, macht die gesetzliche Grundlage irgendwie keinen Sinn. Entweder ist das Überholen in Baustellen bei ausreichendem Abstand erlaubt, ich kann nicht belangt werden und bin rechtlich auf der sicheren Seite. Wenn dies nicht gewähleistet ist, sollte das Überholen in Baustellen verboten werden.
Zitat:
Original geschrieben von matip78
Zitat:
§5 StVO Überholen
(4) .......Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern...... eingehalten werden.
Demnach müsste es in Baustellen ein generelles Überholverbot geben, wenn man bei jedem Überholmanöver Gefahrt läuft, im Falle des Falles Teischuld zu bekommen.
Auch wenn es stimmt, was du sagst, macht die gesetzliche Grundlage irgendwie keinen Sinn. Entweder ist das Überholen in Baustellen erlaubt, ich kann nicht belangt werden und bin rechtlich auf der sicheren Seite. Wenn dies nicht gewähleistet ist, sollte das Überholen in Baustellen verboten werden.
Ein Überholverbot erübrigt sich doch schon meistens aus der gefahrenen Geschwindigkeit und den mangelden Seitenabstand ,wenn zb 80 km/h erlaubt sind und ein Lkw rechts mit 80 km/h fährt ist ein regelkonformes Überholen rein rechtlich schon garnicht mehr möglich weil :
Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Der Gesetzgeber hat diese Geschwindigkeit mit 10 km/h beziffert,was eine Überholdauer von ca 10 sek entsprechen würde.In dieser Zeit müssen beide Fahrer besonders Spur treu fahren, kommt beim Lkw eine Bodenwelle, schaukelt das Fahrzeug und macht eine automatische Schlingerbewegung. In meinem Falle bewegen sich dann 36.000 Liter Benzin und schwappen in den Kammern hin und her.
Solche Überholvorgänge sind nicht nur für den Pkw Fahrer stressig sondern auch für den Lkw Fahrer, denn dieser schaut stets ( ich mache das) in den Rückspiegel und beobachtet den rückwärtigen Verkehr ob und wann einer vorbeiziehen will.
Es fahren aber nicht nur Lkws auf der rechten Spur, und ich habe noch kein Verkehrszeichen gesehen welches lediglich das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen mit einer gewissen breite verbietet.
das geile ist ja, wenn der lkw fahrer einfach nur die fresse gehalten hätte und gesagt hätte ich kann mich an nix erinnern ..............
hätte auch der te die schuld bekommen können, denn wer in so einem bereich nun tatsächlich seine spur verlassen / nicht gehalten hat, wäre wohl sehr schwer nachzuweisen :D
alleine deswegen sollte der te schon froh sein über das ergebnis
Ich meine mich zu erinnern, dass es ein Urteil gibt, welches besagt, dass man bei einem Baustellenunfall mit einem LKW immer eine Teilschuld zugewiesen bekommt, da es fahrtechnisch bedingt für einen LKW nicht möglich ist, diesen exakt in der Spur zu halten. Für mögliche leichte Seitenschwenker kann dem LKW-Fahrer demnach keine Schuld angelastet werden und ein PKW-Fahrer muss damit rechnen.
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
fahrtechnisch bedingt für einen LKW nicht möglich ist, diesen exakt in der Spur zu halten.
Davon würde ich auch mal ausgehen. Insbesondere schreibt er TE, dass es in einer Verschwenkung zu der Berührung kam. Dort ist das Einhalten der Spur mit LKW nahezu unmöglich. Das muss der überholende PKW-Fahrer berücksichtigen, daher werden Verschwenkungen auch lange vorher angekündigt.
Da sich zudem objektiv nicht belegen lässt, WER die Spur verlassen hat (das "Eingeständnis" des LKW-Fahrers ist wertlos) ist die Schuldteilung mit Hauptschuld beim LKW-Fahrer doch ok.
Amen
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Ich meine mich zu erinnern, dass es ein Urteil gibt, welches besagt, dass man bei einem Baustellenunfall mit einem LKW immer eine Teilschuld zugewiesen bekommt, da es fahrtechnisch bedingt für einen LKW nicht möglich ist, diesen exakt in der Spur zu halten. Für mögliche leichte Seitenschwenker kann dem LKW-Fahrer demnach keine Schuld angelastet werden und ein PKW-Fahrer muss damit rechnen.
Landgericht Osnabrück (Az.: 5 O 1098/06)
Laut diesem Forum: www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=39036
Hab das Urteil aber selbst noch nicht nachgeschlagen.
Lg
Edit:
Hier ist ein Auszug aus dem Urteil zu lesen: http://...gen.adac-vertragsanwalt.de/.../...llenbedingter-fahrbah.html
Zitat auf oben Besagtem Link:
Zitat:
1/3 Mitverschuldensanteil des Überholenden bei Überholen eines Lkw an baustellenbedingter Fahrbahnverengung auf Autobahn
LG OSNABRÜCK vom 02.06.2006, Aktenzeichen 5 O 1098/06
Überholt ein Pkw auf der Autobahn in einer Baustelle mit verengten Fahrspuren einen Lkw, der nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnimmt, liegt aufgrund der unklaren Verkehrslage ein schuldhafter Verstoss gegen § 5 Abs.3 Nr.1 StVO vor. Ein Mitverschuldensanteil des Pkw-Fahrers zu einem Drittel ist angemessen. (Aus den Gründen: ...Unklar i.S.d. § 5 Abs.3 Nr.1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf. Unstreitig besass der Sattelschlepper eine Breite von 2,95 Metern. Der Hauptfahrstreifen war 3,00 Meter breit. Dementsprechend bestand die für den Kläger erkennbare Gefahr, dass der Fahrer des Lkw den Sattelschlepper gegebenenfalls nicht exakt auf dem Hauptfahrstreifen würde halten können. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Lkw- Fahrer nach rechts und links ein Toleranzbereich von lediglich wenigen Zentimetern zur Verfügung stand, war es offensichtlich, dass ein Überholvorgang nicht gefahrlos möglich sein würde...).
Fundstelle:
ADAJUR-CDROM, DokNr: 69159