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Bank verkauft Auto nach Totalschaden und stellt Abschleppkosten in Rechnung

Themenstarteram 18. Juli 2019 um 15:07

Hallo Zusammen,

ich hatte im März einen Unfall mit meinem Leasingauto (BMW 1er Baujahr 2017). Das Auto war Totalschaden und ich war Schuld.

Die Vollkasko hat den Schaden bezahlt und die BMW Bank hat das Auto über die Restwertbörse (?) an Autobid verkauft.

Ich habe dann eine Endabrechnung von BMW erhalten, bei der ich noch knapp 700 € zurückbezahlt bekommen habe.

Jetzt schickt mir BMW eine Rechnung über die Abschleppung/Abholung vom Autohaus wo der Unfallwagen stand zu Autobid. Kosten 160€.

Muss ich jetzt für die Kosten aufkommen? Der Käufer hat das Auto über die Börse gekauft und abgeholt. Die Abholung dann BMW berechnet und jetzt berechnet BMW die Kosten an mich weiter.

Hatte jemand schon so einen Fall und kann mir helfen? Können die das einfach machen? Ich wusste von nichts, habe keinen Kostenvoranschlag oder sonst was bekommen.

Darf ein Autohaus Dinge in Auftrag geben und mich zu Zahlung verpflichten?

Vielen Dank für jegliche Hilfe.

 

Beste Antwort im Thema

@Ratzeputz88

Du musst hier rein gar nichts unternehmen, ausser der Bank mitzuteilen,

dass du diese Rechnung nicht begleichen wirst.

Du bist nicht der Eigentümer des Fahrzeuges, du hast auch nicht die Befugnisse das Fahrzeug zu vermarkten und du hast es auch nicht vermarktet.

Insofern musst du auch keine Mediation eingehen, oder dich auf irgendwelches Geschwafel einlassen.

Eigentlich ganz einfach oder?

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Ein Dreizeiler reicht völlig aus.

Rechtliche Ausführungen sind völlig überflüssig und schaffen nur Diskussionsgrundlagen.

Grundregel: Der Auftraggeber ist im Normalfall der Leistungsempfänger und muss bezahlen.

Im Volksmund: "Wer die Musik bestellt bezahlt sie auch."

Evtl. vorliegende andere vertragliche Grundlagen wird BMW dann schon darlegen.

so ist es.

und noch ein Volksmund:

"Sturm im Wasserglas"

Oder:

Versuch macht kluch

Oder:

Probieren kann man es ja.

Oder:

Jeden Morgen steht ein Dummer auf, den muss man finden.

;)

am 20. Juli 2019 um 0:19

Hallo,

die Sache hat mich doch heute während einer längeren Autofahrt beschäftigt, dass ich mal einige graue Zellen aktiviert habe.

Ich sehe die Sachlage nicht darin erfüllt, dass ein plumper Versuch ( des Leasinggebers) auf Refinanzierung vorliegen könnte. Erscheint mir etwas zu billig. Vielleicht ist da mehr, als die Oberfläche preisgibt.

Ich frage mich angesichts des Vollamortisationsinteresses des Leasinggebers, ob der Leasingvertrag zum Zeitpunkt des Verkaufes des Leasingobjektes noch Bestandskraft hatte. Zu vermuten wäre dies, auch wenn dem Leasingnehmer ein Sonderkündigungsrecht vertraglich zugesichert sein sollte. Hintergrund ist, dass der Leasingnehmer nicht nur für alle Schäden an dem Leasingobjekt einzustehen hat, sondern auch für die Vermögensschäden die dem Leasinggeber daraus enstehen.

Selbst wenn der Leasingvertrag gelöst wurde ( z.B. Sonderkündigungsrecht etc.), ist der Leasingnehmer dem Leasinggeber zum Ausgleich, hier der Wertminderung durch Abzug der Verbringungskosten von dem Verkaufserlös, verpflichtet, sofern kein Anspruch auf Erstattung durch einen Dritten besteht.

Wer sollte der Dritte sein? Der Käufer des Fahrzeuges? Worin sollte der Anspruch auf Übernahme der Verbringungskosten ( ist das der zutreffende Begriff??? ) liegen? Der Leasinggeber könnte dies vertraglich vereinbaren, eine Verpflichtung zur Entlastung des Leasingnehmers sehe ich aber nicht. Oder- der Kaskoversicherer? Wie könnte dieser in die Weiterverwertung des Fahrzeuges involviert sein? Fällt mir nicht allzuviel dazu ein.

Bleibt also der Rückgriff auf den Leasingnehmer. Hier ist der Vertragstext von extremer Wichtigkeit. Wie ist die Abwälzung der Sachgefahr konkret geregelt? Ich weiß es nicht! Daher mein Vorbehalt gegen die "Einbestellung einer Klageschrift" ( Verklagen Sie mich doch....)

Sind die betreffenden Kosten dem Leasingnehmer als Sachkosten des verschuldensunabhängigen Anspruches auf Erstattung, zu Gunsten des Leasinggebers, zuzurechnen, so wird er diese auch erstatten müssen, denn er könnte, mit Abschluss des Leasingvertrages, nicht nur das Konzert, sondern auch das Nachspiel bestellt haben. Die Weisheit mit der Musik und der Bezahlung ist zwar auch hier richtig, aber die scheinbare Selbstverständlichkeit können durchaus gar nicht so selbstverständlich sein.

Daher mein Rat: Der Rechnung widersprechen, ablehen, dagegensprechen, was auch immer, aber in Gesprächsbereitschaft bleiben, denn... es könnte ja auch ganz anders sein.

Ein Verfassungsrichter ( habe vergessen wer das war...) hat mal gesagt: Die Begründung zu einem Urteil sollte kurz sein, weil man sich ansonsten angreifbar mache.

Kleine Episode ohne böse Absichten:

Ich habe mal gelernt: " Wer kurz schreibt, denkt auch nur kurz, manchmal nicht mal bis zum Tellerrand" ( Prof. Wiefl)

Vielleicht wurden deshalb ja früher die russischen Autoren nach Seitenanzahl bezahlt? :-))

Gruss vom Asphalthoppler

Viel zu kompliziert, nochmal, kein Aufkäufer berechnet dem Verkäufer das er das Fzg abholen durfte. Es ist ja zu diesem Zeitpunkt des abholen, auch sein Eigentum, also das vom Käufer.

Hier wird eine Standgebühr verpackt, alles andere hinkt und es kann net zu Lasten des Nutzers gehen, das die Leasing so lange zum Abwickeln brauch.

Die Unfallfahrzeuge werden generell in der Börse eingestellt und wie der Käufer das Ding dann abholt, ist alleine seine Angelegenheit. Hab noch nie was von einem Angebot in der Unfallbörse gehört, wo "Abholung zahlt der Verkäufer" versprochen wurde.

Wäre mir auch neu, oder hast hier jemand schon mal ein auto verkauft, wo der potenzielle eine anfahrtspauschale dafür haben wollte, dass er euer auto kauft? :D

Ich bin auch der meinung, die abholung ist das problem des käufers und sonst von niemandem

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