Bagatellschaden - Versicherung will Gutachter schicken

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Hallo,

Mein Fahrzeug wurde durch ein neben mir stehendes Auto welches in Brand geriet beschädigt.
Es ist durch fliegende Trümmerteile eine Delle an meiner B-Säule entstanden. Ich schätze den Schaden auf 500€.

Per Mail wurde ich zur Zusendung eines Kostenvoranschlages gebeten, per Post bekam ich seperat ein anderes Schreiben eines Gutachters im Auftrag der Versicherung, mein Auto begutachten zu wollen.

Ich habe zunächst einen Termin für morgen vereinbart, denke aber darüber nach diesen wieder abzusagen und mir stattdessen einen einfachen Kostenvoranschlag bei der Werkstatt meines Vertrauens einzuholen.

Stimmt es, dass ich den Gutachter der Versicherung bis zu einem Schaden von ca. 700€-900€ selber zahlen muss? Dann würde ich den nämlich wieder absagen und darauf hoffen, dass der Kostenvoranschlag reicht.

Was meint ihr, soll ich dem Gutachter absagen und einen einfachen Kostenvoranschlag einholen?

Ich möchte auf keinen unnötigen Kosten sitzen bleiben und ich lese nur schlechtes über Gutachter die von der gegnerischen Versicherung geschickt werden.

MfG,
Rostriecher

Beste Antwort im Thema

Ach, für mich ist völlig ausreichend, passiv mitzubekommen, wie die immer gleichen Schlaumeier den immer gleichen Sermon verbreiten "Renn zum eigenen SV, nimm einen Anwalt, hol die Bundeswehr, lass niemanden an Dein Auto, Geld spielt keine Rolle" und dann kleinlaut zurückrudern, weil sich der Sachverhalt vielleicht doch anders darstellt und der Rat suchende TE hier mal wieder einen 1000er weniger in der Tasche hätte, wenn er den Tipps gefolgt wäre.

Es kann mir ja vielleicht einer mal erklären, wie der TE, der offenbar selbst keine Ahnung hat, wie der Schaden tatsächlich passiert ist (Explosion, Feiuerwehr oder sonstwas) den Vollbeweis zum Hergang führen will.
Vom Verschulden des Gegners ganz zu schweigen.

Bei der Ausgangslage halte ich sogar noch ein Eintreten der Teilkasko für fraglich, denn ein offensichtlicher Explosionsschaden ist das mal nicht...

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Auch wenn hier Google-Wissen nicht immer gerne gesehen wird,
hier ein Auszug aus dem WWW:
Zitat:
Wer trägt jedoch die Kosten, wenn das Feuer auf benachbart abgestellte Autos oder Gebäude übergreift?
In diesem Fall sind der Autohalter und seine Versicherung nicht in der Pflicht zum Schadenersatz.
"Der Besitzer eines durch Brandstiftung in Flammen gesetzten Autos haftet nicht für Schäden, die an anderen Autos oder Häusern entstehen".
Gefragt ist hier die Kasko-Versicherung des betroffenen Wagens, beziehungsweise die Gebäudeversicherung eines Wohnhauses.
Sind diese Versicherungen nicht vorhanden, geht der Geschädigte leer aus.
Es sei denn, der Brandstifter wird ermittelt und für seine Straftat haftbar gemacht. Zitat Ende

Oh man... dann steh ich wohl leer da. Danke für den Auszug.

Du solltest das Ergebnis der Ermittlungen abwarten. Um überhaupt ermitteln zu dürfen, muss hier ein begründeter Anfangsverdacht auf Brandstiftung vorliegen. Dieser Verdacht ist aber kein Nachweis. Am Ende der Ermittlungen wird der Verdacht dann bestätigt oder eben auch nicht. Es kann auch rauskommen, dass es keine Brandstiftung war und ein technischer Defekt zum Brand führte. Dann ist die gegnerische Versicherung des Pkw eintrittpflichtig. Sollte die Feuerwehr den Schaden verursacht haben (irgendwas ist umgefallen oder sonstwas wurde ursächlich falsch gemacht) dann haftet der Träger der Feuerwehr auf Schadenersatz.

Du solltest also an der Sache dran bleiben.

Sollte ich dann die ortsständige Feuerwehr von dem Schaden in Kenntnis setzen?
Schicken die dann einen Gutachter, oder wie funktioniert das weiter? Weißt du mehr?

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Ich weiß auch noch viel mehr 😛😎😁

Das Einsatzprotokoll der Feuerwehr und die Ermittlungsakte der Polizei sollte man zur gegebenen Zeit einsehen. Da sollten sich die entscheidenden Informationen finden lassen. Die Feuerwehr und auch die Polizei kannst Du natürlich auch fragen, was passiert ist und was nun der Brandgutachter genau festgestellt hat. Daran richtet sich dann das weitere Vorgehen aus.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 2. August 2016 um 17:26:07 Uhr:


Ich weiß auch noch viel mehr 😛😎😁

Das Einsatzprotokoll der Feuerwehr und die Ermittlungsakte der Polizei sollte man zur gegebenen Zeit einsehen. Da sollten sich die entscheidenden Informationen finden lassen. Die Feuerwehr und auch die Polizei kannst Du natürlich auch fragen, was passiert ist und was nun der Brandgutachter genau festgestellt hat. Daran richtet sich dann das weitere Vorgehen aus.

Bevor der TE fragt, wie er Akteneinsicht nehmen kann, sollte man ihn informieren, dass Akteneinsicht mit Hilfe eines Anwaltes möglich ist. 🙂

Stimmt und hatte ich weiter oben ja schon empfohlen 🙂. Aber das muss der TE selbst abwägen, ob er eher den Schaden kampflos schlucken will oder ob er ein wenig Geld an die Hand nimmt, mit der nicht garantierbaren Erwartung, dieses am Ende erstattet zu bekommen. Es kann ja auch sein, dass es wirklich Brandstiftung war. Die Entscheidung kann dem TE aber niemand abnehmen.

Zitat:

@germania47 schrieb am 2. August 2016 um 17:30:47 Uhr:


Bevor der TE fragt, wie er Akteneinsicht nehmen kann, sollte man ihn informieren, dass Akteneinsicht mit Hilfe eines Anwaltes möglich ist. 🙂

Man sollte ihn auch informieren, dass eine Akteneinsicht auch ohne RA möglich ist ( siehe § 147 (7) StPO) und dass ihm die Akten nicht zugesendet werden, sondern er diese bei der entsprechenden Behörde einsehen und ggfs. auch Kopien gegen Bezahlung erhalten kann.

O.

Das halte ich aber für die unbequemste Verfahrensweise, wenn auch nicht realisierbar.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 2. August 2016 um 20:00:14 Uhr:



Zitat:

@germania47 schrieb am 2. August 2016 um 17:30:47 Uhr:


Bevor der TE fragt, wie er Akteneinsicht nehmen kann, sollte man ihn informieren, dass Akteneinsicht mit Hilfe eines Anwaltes möglich ist. 🙂

Man sollte ihn auch informieren, dass eine Akteneinsicht auch ohne RA möglich ist ( siehe § 147 (7) StPO) und dass ihm die Akten nicht zugesendet werden, sondern er diese bei der entsprechenden Behörde einsehen und ggfs. auch Kopien gegen Bezahlung erhalten kann.

O.

Wessen ist er denn angeklagt? Dieser Paragraf bezieht sich wohl auf Strafverfahren, bei denen ein Beklagter keinen Verteidiger hat. Gilt hier eine analoge Anwendung?

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 2. August 2016 um 20:08:08 Uhr:


Wessen ist er denn angeklagt? Dieser Paragraf bezieht sich wohl auf Strafverfahren, bei denen ein Beklagter keinen Verteidiger hat. Gilt hier eine analoge Anwendung?

Die analoge Anwendung findet sich in § 299 ZPO. Allerdings ist Akteneinsicht natürlich erst im Zivilprozess möglich. Dafür müsste also Schadensersatzklage erhoben sein. Vorab, mal so rein informativ, geht gar nichts.
So weit ist der TE aber noch längst nicht. Zuerst müsste er feststellen, ob jemand haften muss und gegebenenfalls, wer. Schwierige Kiste...

Nehmen wir mal an es stimmt, was hier geschrieben wurde, und die Haftpflicht des Brandautos muss nicht zahlen:

Dann müsste der TE seinen Gutachter doch selber zahlen. Den der Versicherung aber nicht. Wer bestellt, der zahlt. Oder?

Das wäre defintiv so.

Wenn eine Versicherung einen Gutachter beauftragt, um ihrer Aufgabe "Abwehr unbegründeter Ansprüche" nachzukommen, würde dieses Gutachten zu ihren Lasten gehen. Eine Ausnahme wäre lediglich dann vorhanden, wenn dem Anspruchsteller eine Betrugsabsicht nachgewiesen werden kann. Da sagt die Rechtsprechung, dass derartige Kosten, z. B. auch die Kosten für einen Privatdetektiv, zu Lasten des in betrügerischer Absicht vorgehenden Anspruchstellers gehen.

Wenn der TE in diesem Fall einen Gutachter beauftragt (hat), geht das natürlich zu seinen Lasten. Wenn allerdings ein Rechtschutzversicherer eine Kostenzusage getätigt hat, gehen auch die Gutachterkosten zu dessen Lasten.

Cool. Ich hab auch mal was richtig gewusst 😎

Bin ich jetzt auch eine Konifere?

Eine Tuja. Ist auch was Gutes. 🙂

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