1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Autoverkauf und Außerbetriebsetzung

Autoverkauf und Außerbetriebsetzung

65 Antworten
Ähnliche Themen
65 Antworten

Ich wusste es 😁

Auch das ist nicht erlaubt!

Rote KZ können nur verwendet werden, wenn Fahrzeug abgemeldet ist.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 21. Dezember 2022 um 19:55:57 Uhr:


Das kann nicht funktionieren. Wenn Du nicht abgemeldet hast, kann er kein KZK bekommen. Mach doch einfach einen ordentlichen Vertrag und wenn der Käufer Dir vertrauenswürdig vorkommt, lass ihn mit Deinem Auto angemeldet heimfahren.
( ich weiß: jetzt kommen gleich die üblichen Einwände…)
Edith:
Oder es handelt sich beim Käufer um einen gewerblichen Händler und der bringt sein Rotes Händler Kennzeichen mit? Hast Du das evtl.missverstanden?

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. Dezember 2022 um 20:11:43 Uhr:



Zitat:

@DoubleDrago schrieb am 21. Dezember 2022 um 20:03:31 Uhr:


Leute leute...seit dich nicht immer päpstlicher als der Papst. Natürlich kann der Käufer mit Kopien des Fahrzeug-Briefes etc. Kurzzeitkennzeichen bekommen. Wie soll denn sonst ein privater Autokauf-/Verkauf stattfinden.
Nimm das Geld, übergebe ihm die Fahrzeugpapiere, montiere deine Kennzeichen ab dann zum nächsten Termin mit Fahrzeugschein und Kennzeichen hingehen und abmelden. Fertig ist die Laube

Der Käufer möchte für das angemeldete Fahrzeug KZK und die gibt es nicht. Lässt die plausi Prüfung weder beim Anwenderprogramm noch beim KBA zu.

Es geht nicht darum mit Kopien ein KZK zu bekommen oder nicht(nicht alle Landkreise akzeptieren Kopien) sondern darum,dass das Fahrzeug des TE noch zugelassen ist. Daran ändert sich auch nichts,wenn man die Bleche abschraubt.
Und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 kann der Verkäufer auch nicht behalten,die braucht der Käufer zum anmelden.

Was Du hier vorschlägst funktioniert nicht ansatzweise

Zulassungsbescheinigung 1 braucht man nicht zum anmelden. Nur zum abmelden. Tja, damit hast du gezeigt, dass du keine Ahnung von der Sache hast.
Es ist und bleibt so wie ich es erläutert habe. Verkaufen, Kennzeichen abmontieren. Mit Zulassungsbescheinigung 1 und Kennzeichen abmelden.

Um ein Fahrzeug anzumelden benötigt man die Zulassungsbescheinigung. Und die besteht aus Teil 1 und 2.

Wann hast Du letztmalig ein Kfz angemeldet?

Leute, natürlich geht das!
Der Käufer braucht nur die FIN, Hersteller und Motordaten, beantragt online bei seiner Versicherung die vorläufige Deckung und holt bei der Zulassungsstelle das 5-Tage-Kennzeichen (gelb) ab, schraubt die gelben Kennzeichen ran und trägt die FIN in den mitgegebenen roten Schein ein. Ab geht die Fahrt für 5 Tage!

Zitat:

@Opelschraubi schrieb am 21. Dezember 2022 um 20:53:16 Uhr:


Leute, natürlich geht das!
Der Käufer braucht nur die FIN, Hersteller und Motordaten, beantragt online bei seiner Versicherung die vorläufige Deckung und holt bei der Zulassungsstelle das 5-Tage-Kennzeichen (gelb) ab, schraubt die gelben Kennzeichen ran und trägt die FIN in den mitgegebene roten Schein ein. Ab geht die Fahrt für 5 Tage!

Genau so. Endlich mal einer, der Ahnung hat.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. Dezember 2022 um 20:49:56 Uhr:


Um ein Fahrzeug anzumelden benötigt man die Zulassungsbescheinigung. Und die besteht aus Teil 1 und 2.

Wann hast Du letztmalig ein Kfz angemeldet?

Lass es sein. Du zeigst sonst nur deine Ahnungslosigkeit.

Zitat:

@Opelschraubi schrieb am 21. Dezember 2022 um 20:53:16 Uhr:


Leute, natürlich geht das!
Der Käufer braucht nur die FIN, Hersteller und Motordaten, beantragt online bei seiner Versicherung die vorläufige Deckung und holt bei der Zulassungsstelle das 5-Tage-Kennzeichen (gelb) ab, schraubt die gelben Kennzeichen ran und trägt die FIN in den mitgegebenen roten Schein ein. Ab geht die Fahrt für 5 Tage!

Das war bis zum 31.03.2015 so. Seit 1.04.15 sind die KZK Fahrzeuggebunden und es gibt einen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen Anlage 10 FZV. Den roten gibt's seitdem nicht mehr.
Zusätzlich ist auch noch eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.

Und auch schon vor dem 1.04.15 durften Kurzzeitkennzeichen nur an außer Betrieb gesetzte Fahrzeugen verwendet werden

Zitat:

@DoubleDrago schrieb am 21. Dezember 2022 um 20:56:11 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. Dezember 2022 um 20:49:56 Uhr:


Um ein Fahrzeug anzumelden benötigt man die Zulassungsbescheinigung. Und die besteht aus Teil 1 und 2.

Wann hast Du letztmalig ein Kfz angemeldet?

Lass es sein. Du zeigst sonst nur deine Ahnungslosigkeit.

Lies doch einfach die FZV, da steht das leicht verständlich drin.
Was Du hier postest ist nicht im Ansatz so,wie es läuft.

Zitat:

@DoubleDrago schrieb am 21. Dez. 2022 um 20:56:11 Uhr:


Lass es sein. Du zeigst sonst nur deine Ahnungslosigkeit.

@DoubleDrago
Allein in diesem Thread hast du deine absolute Ahnungslosigkeit mit Bravour bewiesen. Das wäre nicht weiter schlimm. Die User, die die korrekten Antworten hier geleistet haben, persönlich anzugreifen sehen wir uns nicht mehr länger an.

Beende bitte diese merkwürdige Art im Forum aufzutreten! Bitte die NUB und Beitragsregeln langsam lesen und umsetzen.

Zur Sicherheit:
Dieser Beitrag stellt keine Diskussionsgrundlage dar.

Zitat:

@dolofan schrieb am 21. Dezember 2022 um 21:03:15 Uhr:



Zitat:

@DoubleDrago schrieb am 21. Dez. 2022 um 20:56:11 Uhr:


Lass es sein. Du zeigst sonst nur deine Ahnungslosigkeit.

@DoubleDrago
Allein in diesem Thread hast du deine absolute Ahnungslosigkeit mit Bravour bewiesen. Das wäre nicht weiter schlimm. Die User, die die korrekten Antworten hier geleistet haben, persönlich anzugreifen sehen wir uns nicht mehr länger an.

Beende bitte diese merkwürdige Art im Forum aufzutreten! Bitte die NUB und Beitragsregeln langsam lesen und umsetzen.

Zur Sicherheit:
Dieser Beitrag stellt keine Diskussionsgrundlage dar.

Da wurde geschrieben, dass die Zulassungsbescheinigung 1 (Fahrzeugschein) zum anmelden erforderlich wäre. Es ist allgemein bekannt, dass dem nicht so ist.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. Dez. 2022 um 20:57:33 Uhr:


Das war bis zum 31.03.2015 so. Seit 1.04.15 sind die KZK Fahrzeuggebunden und es gibt einen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen Anlage 10 FZV

Richtig. Damit ist doch alles gesagt.

@DoubleDrago
Nein, es ist allgemein bekannt, dass die alte ZB1 für die neue Zulassung benötigt wird.
Letzte Warnung für dich: hör bitte auf, den Unsinn so selbstbewusst herauszuposaunen.

Zitat:

@DoubleDrago schrieb am 21. Dezember 2022 um 21:22:26 Uhr:



Zitat:

@dolofan schrieb am 21. Dezember 2022 um 21:03:15 Uhr:


@DoubleDrago
Allein in diesem Thread hast du deine absolute Ahnungslosigkeit mit Bravour bewiesen. Das wäre nicht weiter schlimm. Die User, die die korrekten Antworten hier geleistet haben, persönlich anzugreifen sehen wir uns nicht mehr länger an.

Beende bitte diese merkwürdige Art im Forum aufzutreten! Bitte die NUB und Beitragsregeln langsam lesen und umsetzen.

Zur Sicherheit:
Dieser Beitrag stellt keine Diskussionsgrundlage dar.

Da wurde geschrieben, dass die Zulassungsbescheinigung 1 (Fahrzeugschein) zum anmelden erforderlich wäre. Es ist allgemein bekannt, dass dem nicht so ist.

Seit 2005 ersetzt die alte ZB1 mit dem auf der Rückseite beim Feld H eingetragenen Außerbetriebsetzungsdatum die bis dahin ausgegebene Abmeldebescheinigung(Grüne A5 Zettel) , der Fahrzeugschein wurde damals eingezogen und die Außerbetriebsetzung zusätzlich im Fahrzeugbrief eingetragen.

Und statt immer wieder was falsches zu posten, einfach nachlesen. Es nicht zu wissen,ist nicht schlimm, sich in seiner Fehlinformation so festzubeißen aber schon.

§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen

Was windelexpress schreibt, ist vollkommen richtig. Man sollte hier zu machen, damit der TE nicht durch DoubleDrago weiterhin unnötig verwirrt wird.

Deine Antwort
Ähnliche Themen