Autoverkauf mit Problemen

Hallo. Hab ein Problem.

Ich erklärs euch mal kurz.
Hab einen Golf mit einem unfall vorne links gekauft. Auto war voll fahrbereit. beschädigt waren grösstenteils kotflügel haube und stosstange. Habe einen neuen Kotflügel gekauft und haube und stosstange lackieren lassen. ungefähr 1000 euro reparaturkosten gehabt. als er dann fertig war hab ich einen audi gefunden der mir besser gefallen hat und ihn gekauft und den golf verkauft.plus minus null.
hab im kaufvertrag reingeschrieben privatverkauf ohne gewähleistung, unfallfrei bis auf schaden vorne links.blechschaden.

hab post vom anwalt des käufers bekommen wo er meint das der wagen nen grossen schaden hatte.laut gutachten 6000 euro usw.
und will schadensersatz bzw. rückzahlung.das gutachten kannte ich aber nich beim kauf. hab meinen anwalt eingeschaltet aber das problem ist ich habe keine rechschutzversicherung. was würdet ihr sagen?hatte schonmal jemand so ein problem?
hab ihm ja gesagt das er einen schaden hatte. blechschaden muss ja nich klein sein oder?
war halt nur kein rahmenschaden.war echt nur ne beule im kotflügel.haube und stosstange waren verschrammt.

MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Zocke


hm. Deswegen mache ich ir ja sorgen. aber habe ja darauf hingewiesen das er einen schaden hatte. und bis auf diesen hatte der golf auch keinen anderen schaden.

Dir wird ja auch nicht vorgeworfen das du auf den Schaden nicht hingewiesen hast, sondern das du eine kapitalen Unfallschaden als harmlosen Blechschaden verkauft hast. Es geht dabei nicht darum was für dich unfallfrei bedeutet sondern was darunter normalerweise verstanden wird. Wenn du mir den Wagen als unfallfrei verkauft hättest, dann wäre ich auch der Meinung das du mir nicht die Wahrheit gesagt hast immerhin waren Kotflügel, Motorhaube und Stoßstange beschädigt. Es wird nicht erst von einem Unfallschaden geredet wenn der Rahmen beschädigt ist.

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Zitat:

Original geschrieben von Matsches


Oder kann man das nicht vergleichen?

Leider nein.

"unfallfrei" ist ein klar definierter Begriff, auch mit nachfolgender Einschränkung bleibt die Definition vorhanden und genau diese Definition darf nicht in einem Vertrag stehen, wenn der Wagen nicht unfallfrei ist. Es handelt sich um die "zugesicherten Eigenschaften" und ein Wagen ist nunmal nicht schwarz nur mit rotem Lack, hat keine Ledersitze mit nur Stoffbezug oder 220 PS-2-Liter-Turbomotor mit nur 60 PS-1,2-Liter ohne Turbo.

Auch der Begriff "Blechschaden" ist nunmal ausschließlich beschädigtes Blech, weder Scheinwerfer noch Kunststoff-Stoßfänger.

Mag "Wortklauberei" sein, aber sehr wahrscheinlich völlig ausreichend um den Vertrag rückgängig zu machen und um nichts anderes geht es dem Käufer hier.

Moin,

Gewisse Beschreibungen sind eben im juristischen Sinne "täuschend". Weil Sie ein Produkt besser machen, als es ist.

Schreibe ich Milcheis auf mein Eis ... dann muss da auch entsprechend viel Milch drin sein ... dann darf ich eben NICHT schreiben: Milcheis aus Milchfett. Denn ist keine Milch drin ... dann ist es kein Milcheis, sondern Eiscreme ...

Und genau das macht man mit der Formulierung "Unfallfrei bis auf ..." auch.

MFG Kester

wie blöd muss denn dann der sein der die milch kauft???

im übrigen würde der clevere salesman draufschreiben "eis, ausschliesslich aus den besten bestandteilen hochwertiger biomilch" 😁 oder so..

zocke, am ende gibt es nur zwei mögliche strategien:
gegengutachten, dass den bagatellschaden untermauert.
oder/und
beweisführung, dass bei abschluss des vertrages der käufer vollständig aufgeklärt wurde und das auch verstanden und gebilligt hat.
es sozusagen nur falsch niedergeschrieben wurde.
in verbindung mit der darlegung des daraus resultierenden kaufpreises (weit) unter marktwert.

geht das allerdings in nem vergleich auf (wahrscheinlich) haste entweder das auto wieder oder bist nochmal geld los..

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Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von Matsches


Oder kann man das nicht vergleichen?
Leider nein.

"unfallfrei" ist ein klar definierter Begriff, auch mit nachfolgender Einschränkung bleibt die Definition vorhanden und genau diese Definition darf nicht in einem Vertrag stehen, wenn der Wagen nicht unfallfrei ist.

Das ist -gelinde gesagt- quatsch.

In einem möglichen Gerichtsverfahren würde es vielmehr um den Begriff "Blechschaden" gehen,
nicht aber um die sofortig ausdrücklich eingeschränkte Zusage der Unfallfreiheit, welche auch stimmig wäre,
wenn der Wagen wirklich nur einen Blechschaden gehabt hätte.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Nein, eben nicht im gesetzlichen, juristischen Sinn:
keine tragenden Teile betroffen = kein "Unfallwagen"

Lach...dazu gib mir mal eine Quelle!

DIESE Definition ist ungefähr 35 Jahre her 🙂

Fahrzeug mit ehemaligem Unfall oberhalb der Bagatellgrenze (diese wird verschieden angesetzt, mal 500, mal 700 EURO, manchmal

auch abhängig, davon ob Teile ERNEUERT oder REPARIERT wurden) ist immer und ohne Ausnahme ein ehemaliger "Unfallwagen" / "Fahrzeug mit ehemaligem Unfallschaden"

Zitat:

Original geschrieben von matze_berlin



beweisführung, dass bei abschluss des vertrages der käufer vollständig aufgeklärt wurde und das auch verstanden und gebilligt hat.

Genau darauf kommt es, gerade bei einem Vertrag unter Nichtkaufleuten -an Kaufleute werden höhere Anforderungen gestellt- in jeglichen Verfahren dazu an.

Zitat:

Original geschrieben von HelldriverNRW


Lach...dazu gib mir mal eine Quelle!
DIESE Definition ist ungefähr 35 Jahre her 🙂
Fahrzeug mit ehemaligem Unfall oberhalb der Bagatellgrenze (diese wird verschieden angesetzt, mal 500, mal 700 EURO, manchmal
auch abhängig, davon ob Teile ERNEUERT oder REPARIERT wurden) ist immer und ohne Ausnahme ein ehemaliger "Unfallwagen" / "Fahrzeug mit ehemaligem Unfallschaden"

Dann dürfte es ja kein Problem darstellen, Dein Wissen auch anhand von Urteilen oder ähnlichem allen hier auch nachzuweisen.

Was das Thema angeht:

Zitat:

Unfallschäden müssen detailliert geschildert werden - Wer einen Gebrauchtwagen verkauft, der ist verpflichtet, den Käufer ungefragt und im Detail über Unfallschäden - soweit sie ihnen bekannt sind - zu informieren. Tut er es nicht, so muss er mit einer Rückabwicklung des Vertrages einverstanden sein.

OLG-SH, 14 U 35/01

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer nur von einem "Heckschaden" gesprochen, ohne einzeln auszuführen, was passiert war. Das Gericht wertete dies als unzulässige "Bagatellisierung".

um das nachzuvollziehen muss man den gnazen fall kennen...

so geht das nicht..

Dafür ist doch die Nummer des Urteils extra hingeschrieben worden.

Wie alt bist Du, dass Du anscheinend immer noch gewohnt bist, alles vorverdaut zu bekommen? Ein wenig Eigeninitiative wäre doch nicht schlecht, eingebrockt hast Du es durch kreative Formulierungen doch auch selbst.

Aber da ist doch bereits Dein Anwalt dran, somit ist doch die Sache in besten Händen oder hat der Dich beauftragt hier nach Argumenten oder Urteilen in Deinem Sinne zu suchen, weil er auch nicht so richtig weiter kommt?

tut mir leid kann mit der nummer nix anfangen.

was hat das denn mit dem alter zu tun?

Zitat:

Original geschrieben von Zocke


tut mir leid kann mit der nummer nix anfangen.

was hat das denn mit dem alter zu tun?

Hallo Zocke,

Vielleicht hilft dir dieser link
Urteil

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Leider nicht. finde nicht das selbe urteil.

ah gefunden...

"OLG-SCHLESWIG – Urteil vom 28.09.2001, Aktenzeichen: 14 U 71/01"
ist ein weiteres aus der für Dich relevanten Kategorie:

"Umfang der Aufklärungspflichten des Verkäufers bei Unfallschaden"

Volltexte aufrufen, durchlesen, wenn es nicht passt, dann vergessen, wenn es halbwegs übertragbar ist, dann ist auch halbwegs die Richtung des ergangenen Urteils übertragbar.

hm..das ist komisch.das heisst ja es hätte uach nicht gereicht wenn ich geschirebn hätte unfallfahrezug frontschaden.

dann hätten wir in dem fall alle ein problem...

Hallo Zocke,

ist mir auch schon aufgefallen, es scheint aber keine Möglichkeit zu geben an das Urteil ohne Kosten zu kommen. Ich finde auch immer nur Auszüge.

Hallo pflaumenkuchen

Aktenzeichen von Urteilen sind was feines, aber nur wenn man das Urteil dann auch finden und lesen kann. Ich finde zumindest so auf die schnelle keine Möglichkeit an das komplette Urteil zu kommen. Klar kostenpflichtig komme ich da ran. Mein Grundsatz bei Urteilen ist nur wenn ich die Begründung lesen kann, habe ich etwas davon.

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