Autofahrer hupt, Radfahrer stürzt, Autofahrer schuld?
Moin,
vorweg, die Frage ist rein theoretisch. Gestern sprach ich mit mehreren Leuten darüber, dass immer mehr Radfahrer hier in der Gegend auf der Straße fahren (außerorts), obwohl ein gut ausgebauter Radweg neben der Straße langführt.
Dabei kam folgende Frage auf: Ein Radfahrer fährt auf der Landstraße, der Autofahrer kann wegen Gegenverkehr oder mangelnder Sicht nach vorne nicht überholen und ärgert sich, dass der Radfahrer auf der Straße fährt. Oder aber er kann sofort überholen, ärgert sich aber trotzdem.
In beiden Fällen hupt er den Radfahrer kurz vor oder während des Überholens an.
Der Radfahrer erschreckt sich und kommt dadurch zu Fall.
Hat der Autofahrer jetzt eine Schuld am Sturz des Radfahrers, da er ja den Sturz durch das Hupen und das darauffolgende Erschrecken verursacht hat?
Meine Überlegungen dazu: Hupen ist erlaubt, wenn man sich oder einen anderen in Gefahr sieht und darauf aufmerksam machen oder warnen will. Der Radfahrer fährt auf der Straße, was eine Gefahr für ihn darstellt. Folglich ist das Hupen erlaubt (auch wenn es hier wohl dann eher aus Ärger und zur Maßregelung erfolgt).
Weiterhin ist das Hupen ein Vorgang, der durchaus im Straßenverkehr vorkommt. Sollte also einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht so aus dem Konzept bringen, dass er stürzt oder einen Unfall baut.
Mein Fazit daher: Sofern der Autofahrer genügend Abstand zum Fahrradfahrer eingehalten hat, trifft ihn keine rechtliche Schuld, auch wenn der Sturz durch sein Hupen ausgelöst wurde.
Eine Bitte noch: Bitte keine Diskussionen über ein generelles Auto-Radfahrer-Problem, keine moralische Schulddiskussion.
PS: Nach meiner Recherche ist der Radfahrer verpflichtet, einen entsprechend beschilderten Radweg zu benutzen (ich meine, die Regelung war zwischenzeitlich mal aufgehoben, aber besteht mittlerweile wieder). Gehen wir hier also davon aus, dass es sich um einen "echten" Radweg mit entsprechendem Verkehrszeichen handelt.
128 Antworten
Zitat:
@reox schrieb am 21. Dezember 2020 um 09:01:22 Uhr:
Der TE fragt hier nach möglicher Schuldzuweisung infolge eines möglichen Sturzes eines Radlers, welcher sich durch berechtigtes oder unberechtigtes Anhupen beim Überholen erschreckt haben könnte.
Bei dir scheitert es schon an einer fundamentalen Grundvoraussetzung.
Zitat:
@reox schrieb am 21. Dezember 2020 um 09:01:22 Uhr:
Zitat:
Hätte ich doch noch hupen sollen?
Welche Grundvorraussetzung fehlt mir? Ich habe bewusst darauf verzichtet zu hupen, damit der Radfahrer nicht in Gefahr gerät zu stürzen und ich mir die Schuld ans Bein binde.
Mich interessiert jedoch, was man in solch einer Situation tun sollte... wenn ein Radfahrer trotz nagelneuem Radweg ausserorts auf schwer einsehbarer Strecke beide Spuren dicht macht... und dabei riskiert von einem entgegen kommenden Fahrzeug platt gemacht zu werden (kurvige Strecke). Mir geht es nicht darum 100km/h zu fahren, weil ich es dürfte... mehr als 70km/h fahre ich dort nicht, da die Strecke zu kurvig ist, nach meiner Einschätzung (ok, andere fahren da mit 100, ich jedoch nicht).
Was macht ein Radfahrer, wenn ein Fußgänger den Radweg kompett dicht macht und den Radfahrer nicht vorbei lässt? Wäre doch auch eine schöne Situation.
Jener Radfahrer war für mich wieder eine Begründung für eine eindeutige Kennzeichnung von Fahrrädern um derartige Verstöße gegen die Verkehrssicherheit (Fahren auf dem Mittelstreifen -> Gefährdung des Gegenverkehrs) ahnden zu können.
Allein für den Mittelfinger hätte man ihn anzeigen können... aber wie sollte man ihn ohne Kenntnis der Personalien anzeigen... vom Rad holen wäre auch etwas "übertrieben". Dieser Radfahrer nahm sich Rechte heraus, welche er nicht inne hat.
Wenn er tatsächlich so weit in der Mitte gefahren ist, dass die gefahr bestand, dass der Gegenverkehr ihn wegputzt, hättest du m.E. hupen dürfen, um ihn darauf aufmerksam zu machen.
Wenn er dich nicht überholen läßt, kannst du legal gar nichts machen, ausser hinter bleiben. Ist wie wenn ein Autofahrer auf der Autobahn mit 120km/h durchgängig links fährt. Er macht einen Fehler, der auch sanktionierbar wäre, trotzdem darfst du ihn weder mit der Lichthupe bedrängen, noch rechts überholen.
Er fuhr auf dem Mittelstreifen.... warum auch immer... abbiegen wolle er auch nicht (bog letztenendes nach rechts ab). Vermutlich wollte er mich einfach nicht vorbei lassen, einen anderen Grund kann ich nicht erkennen, warum ein Radfahrer auf einer 7m breiten Strasse (3,5m pro Spur) mittendrin fährt.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 21. Dezember 2020 um 09:32:56 Uhr:
... Mich interessiert jedoch, was man in solch einer Situation tun sollte... wenn ein Radfahrer trotz nagelneuem Radweg ausserorts auf schwer einsehbarer Strecke beide Spuren dicht macht... und dabei riskiert von einem entgegen kommenden Fahrzeug platt gemacht zu werden (kurvige Strecke). Mir geht es nicht darum 100km/h zu fahren, weil ich es dürfte... mehr als 70km/h fahre ich dort nicht, da die Strecke zu kurvig ist, nach meiner Einschätzung (ok, andere fahren da mit 100, ich jedoch nicht).Was macht ein Radfahrer, wenn ein Fußgänger den Radweg kompett dicht macht und den Radfahrer nicht vorbei lässt? Wäre doch auch eine schöne Situation.
...
Ich schließe mich dazu der Empfehlung an, ein eigenes Thema zu starten oder den bekannten Aufregerthread zu nutzen.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 20. Dezember 2020 um 20:34:50 Uhr:
Nächste Quest:
Den ersten Beitreg des TE in diesem Thema lesen.
Sich mit diesen Fakten beschäftigen.
Witzbold! Im "ersten Beitreg des TE" stehen überhaupt keine Fakten. Er beschreibt eine ausdrücklich nur angenommene Situation.
Zitat:
@diezge schrieb am 21. Dezember 2020 um 09:08:22 Uhr:
Innerorts: 1,5 m
Außerorts: 2 mAußerorts bleibt Dir daher nichts anderes übrig, beim Überholen eines Radler komplett auf den Gegenspur zu wechseln. Bei Gegenverkehr heißt dies, hinter dem Radler bleiben.
... wie's auch bei durchgezogener Mittellinie, sprich Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen Nr. 295), oberstes Gebot ist. Sofern besagte 2 Meter Seitenabstand zum
fahrendenFahrradfahrer außerorts nicht doch realisierbar sind. Ist letzteres nicht der Fall, darf der Kraftfahrer nur ein
stehendesFahrzeug (oder anderes Hindernis) mit der gebotenen Vorsicht und Umsicht passieren.
... das lediglich zur Ergänzung Deines guten Beitrags.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 20. Dezember 2020 um 20:34:50 Uhr:
Nächste Quest:
Den ersten Beitreg des TE in diesem Thema lesen.
Sich mit diesen Fakten beschäftigen.
Dann mal ganz streng nach dem Wortlaut des ersten Beitrags.
In diesem wird das Motiv für das Hupen klar benannt: Es steht gleich zweimal drin, dass sich der Autofahrer über den Radfahrer ärgert. Von daher geht es beim Hupen eindeutig nicht um Unfallprävention, sondern darum, als Autofahrer seinen persönlichen Frust abzulassen. Außerdem schreibt der TE, dass der Autofahrer erst "kurz vor oder während des Überholens" hupt.
StVO § 5 Abs. 5 erlaubt Hupen außerorts aber nur zur Ankündigung eines Überholvorgangs, also als RECHTZEITIGEN Warnhinweis. Eine Ankündigung findet nicht mehr statt, wenn erst während des Überholens gehupt wird. Folglich kann man sich in dem Fall auch nicht auf die StVO berufen, wie es zum Beispiel im neunten Beitrag dieses Threads getan wurde. Ob die Ankündigung zu spät kam, wenn "kurz vor" dem Überholen gehupt wurde, müsste im Zweifel vor Gericht geklärt werden, falls überhaupt möglich.
Aus meiner Sicht wäre es eine reine Schutzbehauptung, wenn man im geschilderten Fall als Autofahrer angibt, man habe durch sein Hupen einen Beitrag zur Verkehrssicherheit auf Grundlage von StVO § 5 Abs. 5 leisten wollen. Deutlicher gesagt: Es wäre unglaubwürdig. Das Verhalten des Autofahrers würde daher wahrscheinlich von einem Gericht ähnlich gewürdigt werden wie der von @birscherl angeführte Fall innerorts, der zu einer Verurteilung des Autofahrers führte.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 21. Dezember 2020 um 13:52:13 Uhr:
Ob die Ankündigung zu spät kam, wenn "kurz vor" dem Überholen gehupt wurde, müsste im Zweifel vor Gericht geklärt werden, falls überhaupt möglich.
es würde auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Von einem erlaubten "Ankündigen der Überholabsicht" über missbräuchliche Schallzeichen bis zur Nötigung ist alles möglich. Und wenn der Radlfahrer vor Schreck hinfällt, natürlich auch eine Teilschuld an diesem Unfall.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 21. Dezember 2020 um 13:56:29 Uhr:
es würde auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Von einem erlaubten "Ankündigen der Überholabsicht" über missbräuchliche Schallzeichen bis zur Nötigung ist alles möglich. Und wenn der Radlfahrer vor Schreck hinfällt, natürlich auch eine Teilschuld an diesem Unfall.
Schließe mich an. Bei einem Hupen während des Überholens, wie es der TE auch benannt hat, ist dann aber Schluss mit dem Einzelfall und Interpretationsspielraum. Das ist dann sicher keine Ankündigung gemäß StVO §5 Abs. 5 mehr, sondern nur noch eine verbotene Provokation. Der angeführte Paragraph ist hierbei nur ein Versuch das nachträglichen "Whitewashings".
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 20. Dezember 2020 um 10:50:02 Uhr:
Radfahrer, die den vorhandenen Radweg grundlos nicht benutzen (ein Grund könnte sein, dass im Winter die Straße geräumt ist, der Radweg aber nicht) sollten empfindlich bestraft werden.
Zu dieser Haltung hat sich der Leiter der Unfallforschung der Versicherer (UDV), Siegfried Brockmann, schon vor sieben Jahren geäußert:
Zitat:
Und wir brauchen eine Aufklärung der Autofahrer über die Rechtslage: Nach meiner Beobachtung fühlen die sich von Radfahrern belästigt und glauben, dass diese auf den – nicht benutzungspflichtigen - Radweg gehören. Hupen und erzieherisches Schneiden sind dann die Folge.
Offenbar hat es beim Wissensstand seither keine großen Fortschritte gegeben.
Stimmt schon. Die mit der Nichtbenutzung einhergehende Nichtwürdigung der Bemühungen der investierenden Strassenbaulastträger, den Radverkehr in konfliktärmere und sicherere Bahnen neben der Landstraße zu lenken, ist noch nicht sonderlich gut im Bewusstsein der geschützten Klientel angekommen. 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. Dezember 2020 um 15:02:03 Uhr:
Stimmt schon. Die mit der Nichtbenutzung einhergehende Nichtwürdigung der Bemühungen der investierenden Strassenbaulastträger, den Radverkehr in konfliktärmere und sicherere Bahnen neben der Landstraße zu lenken, ist noch nicht sonderlich gut im Bewusstsein der geschützten Klientel angekommen. 🙂
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt und bei manchem Radweg weniger die Sicherheit der Radfahrer als vielmehr das reibungslose Fließen des Autoverkehrs als Grund vermutet. Weil manche Autofahrer immer noch glauben, der Verkehr würde besser fließen, wenn es weniger Radfahrer gäbe. Das Gegenteil ist richtig.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 21. Dezember 2020 um 15:08:33 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. Dezember 2020 um 15:02:03 Uhr:
Stimmt schon. Die mit der Nichtbenutzung einhergehende Nichtwürdigung der Bemühungen der investierenden Strassenbaulastträger, den Radverkehr in konfliktärmere und sicherere Bahnen neben der Landstraße zu lenken, ist noch nicht sonderlich gut im Bewusstsein der geschützten Klientel angekommen. 🙂
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt und bei manchem Radweg weniger die Sicherheit der Radfahrer als vielmehr das reibungslose Fließen des Autoverkehrs als Grund vermutet. Weil manche Autofahrer immer noch glauben, der Verkehr würde besser fließen, wenn es weniger Radfahrer gäbe. Das Gegenteil ist richtig.
Den Ansatz halte ich für grundsätzlich falsch. Die Erhöhung der Sicherheit der Radfahrer durch baulich getrennte Radwege außerorts und der bessere Verkehrsfluss auf der Fahrbahn gehen doch Hand in Hand und bedingen einander.
In meiner Umgebung sind mehrere asphaltierte Radwege neben den Landstraßen als Ortsverbindungen gebaut worden. Das funktioniert für alle Seiten sehr gut. Mit dem Rad kann man bequem und gänzlich ungestört fahren. Mit dem Auto läuft es gerade an den unübersichtlicheren Kurvenbereichen wesentlich angenehmer. Das sind sinnvoll ausgegebene Gelder. Die mit dem Rad nicht zu benutzen wäre völlig unverständlich.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. Dezember 2020 um 15:21:05 Uhr:
In meiner Umgebung sind mehrere asphaltierte Radwege neben den Landstraßen als Ortsverbindungen gebaut worden. Das funktioniert für alle Seiten sehr gut. Mit dem Rad kann man bequem und gänzlich ungestört fahren. Mit dem Auto läuft es gerade an den unübersichtlicheren Kurvenbereichen wesentlich angenehmer. Das sind sinnvoll ausgegebene Gelder. Die mit dem Rad nicht zu benutzen wäre völlig unverständlich.
Die meisten Radfahrer benutzen die Radwege ja auch. Es ist nur ein kleiner Teil, der es anders hält. Die hohe Akzeptanz gilt auch dann, wenn ein Radweg nicht benutzungspflichtig ist.
Zitat:
Unabhängig von der Benutzungspflicht fuhren jeweils etwa 96 Prozent der befragten Radfahrer auf dem Radweg, drei Prozent auf der Fahrbahn und ein Prozent regelwidrig auf dem Gehweg. Die Verteilung der Flächennutzung der Radfahrer in der Stichprobe entsprach demnach der Verteilung bei der Verhaltensbeobachtung. 89 Prozent der an benutzungspflichtigen Radwegen befragten Radfahrer sagten dabei, dass sie auch nach Aufhebung der Benutzungspflicht auf dem Rad weg fahren werden.
[...]
Sehr viele Radfahrer empfinden das Fahren im Mischverkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich als gefährlich und ziehen es daher mehrheitlich vor, auf den vorhandenen Radwegen zu fahren. Dieses gilt umso mehr, je breiter der Radweg, je schmaler die Fahrbahn und je mehr Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn unterwegs ist. Dementsprechend konnten nach Aufhebung der Benutzungspflicht auch keine wesentlichen Veränderungen im Unfall- oder Konfliktgeschehen festgestellt werden.
Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.; Unfallforschung der Versicherer, 2018
Stimme den meisten zu. Solang es einen Grund für das Hupen gab hat der Autofahrer keine Schuld. Wenn er jedoch wegen des Radfahrers gehupt hat trägt er die Schuld, da ein Radfahrer keine Gefahr darstellt.
Für mich stellt ein Radfahrer immer eine Gefahr dar, ausserdem hat er gerade einen Schlenker gemacht.