Auto privat verkaufen-ich drehe mich im Kreis

Moin,

bei folgender Problematik drehe ich mich ein wenig im Kreis;

in Stichworten:

  • Freund gestorben
  • sein Auto (Touareg) läuft auf VAG-Kredit (noch 3 Jahre)
  • Bj. 2013, 30.000 km, nahezu Vollausstattung (s. mobile.de)
  • Restschuld noch 34.500 €
  • VW-Händler will 30.000 € geben (die Aufarbeitung, Standkosten usw., jammer, jammer 🙁
  • d.h., Witwe müsste noch 4.500 an die Bank zahlen
  • Interessent will 35.000 zahlen, aber
  • der Erbschein steht noch aus, d.h., die Bank rückt Zulassung II nicht raus
  • Versicherung läuft jetzt aus, da Fahrzeug von keinem übernommen werden kann
  • Fahrzeug wird also am 14.7. abgemeldet
  • Frage: gibt es Versicherungen für Probefahrten etc. ?
  • Kurzzeitanmeldung (max.5 Tage) für Überführung kenne ich
  • Wie bewerkstellige ich den Verkauf?
  • Geld von Käufer direkt an VAG-Bank, damit den Kredit ablösen?
  • Wie komme ich an Zulassung II, wenn Kredit noch nicht abgelöst, weil, kein Geld vom Käufer ohne Zulassung II
  • ohne Kreditablösung keine Zulassung II, ohne Zulassung II kein Verkauf, kein Verkauf kein Geld usw.

Wer hätte einen Lösungsweg?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Luebecker220 schrieb am 26. Juli 2016 um 16:04:17 Uhr:


Woher bekommen wir jetzt die HU-Bescheinigung?

Autos unter 3 Jahren, benötigen keine HU-Bescheinigung.
Das das FZ eine gültige HU hat ist aus der Erstzulassung ersichtlich.

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Ich weiß nicht, wie Du genau "Unfälle nach Erwerb (Datum, Uhrzeit im unterschriebener Kaufvertrag) gehen zu Lasten der bestehenden Versicherung" gemeint hast.

Sie gehen nicht zu Lasten des aktuellen Vertrages des Verkäufers, tauchen also in dessen Schadenhistorie auch nicht auf. Für den Erwerber legt der Versicherer des Verkäufers einen neuen Vertrag an.

Das Zollamt wird nicht informiert, solange das Fahrzeug nicht ab- oder umgemeldet wurde. Wie Du selbst richtig schreibst, verbleibt die Steuerlast bis zur Um- oder Abmeldung beim Verkäufer. Also macht die Information auch keinen Sinn.

Wenn der Käufer das angemeldete Fahrzeug übernimmt, hat es erst einmal Versicherungsschutz durch die bestehende Versicherung. Im Kaufvertrag werden Datum, Uhrzeit festgehalten und damit der "Gefahrenübergang". Wenn jetzt der Käufer einen Unfall hat, tritt die bestehende Versicherung ein (der SFR des Verkäufers bleibt davon aber unberührt). Entweder der Käufer übernimmt den Versicherungsvertrag, natürlich zu Konditionen des Käufers oder aber er hat eine eigene EVB-Nummer. Dann bekommt die alte Versicherung eine Mitteilung von der Zulassungsstelle und der alte Vertrag erlischt. Anders kann es mit einem angemeldetem Fahrzeug nicht funktionierten, meine Meinung.

Das Zollamt wird durch die Zulassungsstelle informiert, deswegen eine Mitteilung an die Zulassungsstelle, nicht Zollamt direkt. Mein Fehler.

Deine Meinung stimmt in der der "Übergangsfrage des Versicherungsvertrages" leider nicht. Lies einfach einmal den § 95 VVG. Das klärt zusätzlich auch der § 97 VVG: .....und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

Also besteht nach Veräußerung und Kenntnis des Versicherers ein Versicherungsvertrag mit dem Erwerber.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Juli 2016 um 13:31:58 Uhr:


Deine Meinung stimmt in der der "Übergangsfrage des Versicherungsvertrages" leider nicht. Lies einfach einmal den § 95 VVG. Das klärt zusätzlich auch der § 97 VVG: .....und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

Also besteht nach Veräußerung und Kenntnis des Versicherers ein Vertrag mit dem Erwerber.

Erst schreibst Du, das meine Annahme, der Erwerber tritt in den Vers-Vertrag ein, nicht stimmt und ich §95 VVG lesen soll (habe ich gemacht, Abschnitt 1 sagt aber genau das aus) und zum Schluss schreibst Du, das nach Verkauf und Kenntnis der Versicherung ein Vertrag mit dem Käufer besteht.

Was denn nun?

Außerdem sagt §97 Abschnitt 1 aus:

Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen,

und(nicht oder)

der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

Verkürzt:

keine Leistung wenn:

keine Meldung an Versicherung

Schaden >1 Monat nach Verkauf

und

die Versicherung will Dich nicht als Kunde, weil z.B. säumiger Zahler 🙂

Um allem aus dem Weg zu gehen, meldet man die Karre ab und besorgt sich ein KzK

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Ich habe Deine Aussagen zum Übergang nicht bezweifelt. Der stimmt alles. Aber Du hast geschrieben, wenn ich das so richtig verstanden habe, dass anfallende Schäden dem Vertrag des Verkäufers zugeordnet werden. Und das ist etwas, was nicht stimmt. Und das wollte ich nur klarstellen. Es existiert ein neuer Vertrag mit dem Erwerber zu den Deckungsinhalten des Verkäufers. Und deswegen wird ein Schaden dem Vertrag mit dem Erwerber zugeordnet.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Juli 2016 um 13:59:34 Uhr:


Ich habe Deine Aussagen zum Übergang nicht bezweifelt. Der stimmt alles. Aber Du hast geschrieben, wenn ich das so richtig verstanden habe, dass anfallende Schäden dem Vertrag des Verkäufers zugeordnet werden. Und das ist etwas, was nicht stimmt. Und das wollte ich nur klarstellen. Es existiert ein neuer Vertrag mit dem Erwerber zu den Deckungsinhalten des Verkäufers. Und deswegen wird ein Schaden dem Vertrag mit dem Erwerber zugeordnet.

Nun haben wir es. Alles klar!

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Juli 2016 um 11:33:47 Uhr:



Das Zollamt wird nicht informiert, solange das Fahrzeug nicht ab- oder umgemeldet wurde. Wie Du selbst richtig schreibst, verbleibt die Steuerlast bis zur Um- oder Abmeldung beim Verkäufer. Also macht die Information auch keinen Sinn.

Nö.
Siehe hier:

"Verkauf (Veräußerungsanzeige)

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, gehen Sie auf Nummer sicher. Zeigen Sie selbst den Verkauf bei der Zulassungsstelle an. In Form einer so genannten Veräußerungsanzeige.

Kommt Ihr Käufer seiner Pflicht zur Zulassung nicht nach, müssen Sie weiterhin Kfz-Steuer und Versicherung für ein Fahrzeug zahlen, das Sie gar nicht mehr besitzen. Ohne Veräußerungsanzeige endet Ihre Steuerpflicht nämlich erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer (§ 5 Absatz 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Zeigen Sie die Veräußerung ordnungsgemäß an, sind Sie mit Eingang bei der Zulassungsstelle von der Steuerpflicht befreit."

Wichtig:
Veräußerungsanzeige muss auch vom Käufer unterschrieben werden.

O.

Sitzt das Zollamt in der Zulassungsstelle?

Du bestätigst doch das, was ich geschrieben habe. Das Zollamt wird durch die Zulassungsstelle erst nach Ab- oder Ummeldung informiert. Keinesfalls durch den Verkäufer. Hier ging es aber darum, wen der Verkäufer informieren sollte.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Juli 2016 um 14:47:33 Uhr:


Sitzt das Zollamt in der Zulassungsstelle?

Du bestätigst doch das, was ich geschrieben habe. Das Zollamt wird durch die Zulassungsstelle erst nach Ab- oder Ummeldung informiert. Keinesfalls durch den Verkäufer. Hier ging es aber darum, wen der Verkäufer informieren sollte.

Du hast ausgeführt, dass die Steuerlast bis zur Ummeldung/Abmeldung beim Käufer verbleibt. Das ist nicht zutreffend. Die Steuerlast bleibt beim Verkäufer bis zur Anzeige des Verkaufs bei der Zulassungsstelle, nicht bis zur Um-/Abmeldung.

O.

Wo habe ich das geschrieben?

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Juli 2016 um 16:07:24 Uhr:


Wo habe ich das geschrieben?

Zitat "Das Zollamt wird nach der Abmeldung informiert".

Richtig:
Das Zollamt wird nach Eingang der Veräußerungsanzeige informiert, unabhängig davon, wann das Auto umgemeldet wird. Darum entfällt die Steuerpflicht des Verkäufers auch sofort nach Eingang der Veräußerungsanzeige und nicht erst nach Ab/Ummeldung.

Bei Kfz-Versicherung ist es nicht so.

O.

Das stimmt so nicht.
Das Zollamt wird erst nach Abmeldung informiert. Klick

Ihre Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf Grundlage der übermittelten Daten wird ein Endebescheid erstellt. Dieser wird in aller Regel zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung versandt.

Das was Du anführst ist seit 2015 nicht mehr gültig.

Klick

Achtung, NEU:

Die KFZ-Steuerpflicht endet für den Halter seit einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Juni 2015 erst, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder vom Käufer auf seinen Namen umgeschrieben wurde - nicht mehr, wenn Sie die Verkaufsanzeige eingereicht haben.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Juli 2016 um 17:06:12 Uhr:


Das stimmt so nicht.
Das Zollamt wird erst nach Abmeldung informiert. [url=https://www.zoll.de/.../kraftfahrzeugsteuer_node.html]Klick[/ur

Achtung, NEU:

Die KFZ-Steuerpflicht endet für den Halter seit einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Juni 2015 erst, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder vom Käufer auf seinen Namen umgeschrieben wurde - nicht mehr, wenn Sie die Verkaufsanzeige eingereicht haben.

Danke für Hinweis.

"Solange man lebt, gibt es immer etwas zu lernen"

O.

Das geht mir genau so. 🙂

Nun ist es vollbracht!
Seit Anfang Juli hatte ich den Touareg im Netz (mobile.de) und gestern nun ist er verkauft worden. Der Interessent kam, schaute und sagte, er kauft. Im Gespräch stellet sich heraus, das es ein Händler war, und sein Geschäftspartner in Skandinavien hätte den Wagen im Netz gesehen und würde ihn gerne haben; da gingen eigentlich die Alarmlampen an. Gestern Daten ausgetauscht, heute kam der Kaufvertrag, alles gut. Das Fahrzeug wird im Autohaus ausgelöst, d.h., der noch offene Kreditvertrag wird ausgeglichen und er bekommt den Brief direkt ausgehändigt. Somit sind wir sauber.
Jetzt noch eine Verständnisfrage:
Der Händler zahlt z.B. 30.000 € ein, kauft also für den Preis. Dann verschifft er das Fahrzeug nach Skandinavien. Wie funktioniert das dann mit der Umsatzsteuer? Ich habe mal gelesen das Privatpersonen, also ich, keine Mehrwertsteuer ausweisen dürfen, sie erscheint auch nicht im Vertrag. Demnach könnte der Händler auch keine Mehrwertsteuer an den Geschäftspartner weiter berechnen usw.?

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