Auto privat gekauft. Nach 30 Minuten fahrt Motorschaden.

Guten Tag,

ich habe am 30.10.2018 ein Audi A3 2.0 TDI 240 000 km.
vom Privatverkäufer gekauft und angemeldet.
Beim abholen nach 30 min. fahrt bin ich stehen geblieben.
Motor sitzt fest. Entweder Zahnriemen oder Ölpumpe defekt.
Der Verkäufer sagt dass mit dem Auto war alles in Ordnung gewesen.
Im Kaufvertrag haben wir nur PRIVAT und unsere Namen geschrieben.
Muss ich das Auto behalten oder kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten?

MfG Thomas.

Beste Antwort im Thema

Ich bezog mich auf den TE in meinem Beitrag. Dieser scheint nicht an einer weiteren Diskussion bzw. Hilfestellung interessiert. Kein weiterführender Input von ihm, keine Fragen, er will stattdessen nun einen Austauschmotor kaufen. Und nun? Soll er...

Übrigens gehören Beleidigungen und Unterstellungen hier auch nicht hin. Wir haben uns hier lediglich freundlich unterhalten bis du dazukamst.

Danke für deinen wertvollen Beitrag. Die NUB darfst du dann auch gerne mal lesen.

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Zitat:

@franneck1989 schrieb am 7. November 2018 um 12:59:09 Uhr:



Zitat:

@Scoundrel schrieb am 7. November 2018 um 12:33:47 Uhr:


Nix gefixt. Ob Privatverkaeufer oder nicht spielt keine Rolle, wenn die Gewaehrleistung nicht ausgeschlossen wurde.

Aber es gilt keine Beweislastumkehr, ergo ist der Käufer in der Pflicht den Mangel zu beweisen

Nö, eben nicht, der Verkäufer ist in den ersten 6 Monaten in der Pflicht.

Gruß Metalhead

Arglist lautet der relevante Begriff...!

-🙂

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 7. November 2018 um 13:57:58 Uhr:



Zitat:

@franneck1989 schrieb am 7. November 2018 um 12:29:22 Uhr:


Fixed that for you 🙂

Stichwort: Privatverkäufer


Nur wenn er die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat. Das muß auch der Privatverkäufer. 😉

Gruß Metalhead

Es ging um die nicht vorhandene Beweislastumkehr, siehe oben.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 7. November 2018 um 13:59:24 Uhr:



Zitat:

@franneck1989 schrieb am 7. November 2018 um 12:59:09 Uhr:


Aber es gilt keine Beweislastumkehr, ergo ist der Käufer in der Pflicht den Mangel zu beweisen


Nö, eben nicht, der Verkäufer ist in den ersten 6 Monaten in der Pflicht.

Gruß Metalhead

Das stimmt nicht. Deine Version ist nur bei einem Verbrauchsgüterkauf richtig, siehe dazu §474 ff. BGB

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Zitat:

@metalhead79 schrieb am 7. November 2018 um 13:56:50 Uhr:



Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 7. November 2018 um 12:20:59 Uhr:


Du hast also allen Ernstes ein Auto ohne Öldruck gekauft und dir vom Verkäufer einreden lassen, das läge an der schwachen Batterie?
😕

Er hat sicher gemeint daß die Kontrolleuchte nicht geleuchtet hat (was ja auch so gehört wenn der Motor läuft). Mal gucken ob das Kabel vielleicht ab war und wie es getrennt wurde.

Gruß Metalhead

Kann natürlich auch sein.
Auf jeden Fall lässt das Geschriebene aber Anlass zur Spekulation.

Die Beschreibung klingt für mich auch nach arglistiger Täuschung. Das Problem ist dabei - wie so häufig - die Beweisbarkeit.
@tomasz2802: Gab es Zeugen, die dabei waren? Gibt es schon eine Diagnose zum Schaden?
Bis auf Weiteres bitte keine Reparaturen am Wagen vornehmen, es sei denn, du möchtest auf deine eventuellen Ansprüche verzichten.
Wie lange ist das Fahrzeug schon auf den VK zugelassen? Sind die Vorbesitzer oder die Werkstatt ausfindig zu machen? Eventuell kannst du dort einmal nachfragen, ob der VK von Problemen gewusst hat.
Kannst du bitte noch einmal klarstellen, was genau mit der Öldruckleuchte los war? Hat sie nun generell nicht geleuchtet, oder war sie dauerhaft an? Gab es andere Auffälligkeiten - komische Geräusche, Leistungsverlust o.ä.?

Ob der Gewährleistungsausschluss wirklich so vor Gericht stand halten wird, darüber kann man nur spekulieren. Wie schon gesagt - Es gibt einige Urteile, die in solchen Fällen einen Ausschluss anerkannt haben. Ich würde das auch so sehen, denn es sollte eigentlich klar sein, was ein Privatverkäufer mit solch einer Formulierung ausdrücken will.

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 7. November 2018 um 14:12:10 Uhr:


Deine Version ist nur bei einem Verbrauchsgüterkauf richtig, siehe dazu §474 ff. BGB

Ach das güldet nur bei Verkauf Gewerbe an Privat. Ok, das war mir jetzt auch neu. Thx.

Gruß Metalhead

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 7. November 2018 um 14:13:39 Uhr:


Auf jeden Fall lässt das Geschriebene aber Anlass zur Spekulation.

Das stimmt.

@TE:
- Hat die Öldruckleuchte bei laufendem Motor geleuchtet?
- Hat sie bei stehendem Motor (Zündung an geleuchtet)?
- Ist der Stecker noch drauf?
- Wenn nein: Gab es Schäden am Stecker oder wurde der abgezogen?

Gruß Metalhead

naja, wenn es der 2.0 tdi mit der verschleißenden sechskantwelle ist, tritt das öldruck problem spontan auf.
also kann es durchaus sein, das es einfach nur pech war.

Irgendwie habe ich das so im Gefühl:

Der Austauschmotor ist deutlich günstiger als eine formaljuristische Auseinandersetzung...

Für mich klingt das hier als ob ihr aneinander vorbei redet.
Ohne den Kaufvertrag kommen wir hier nicht weiter....

Wird es bei modernen Autos nicht im Fehlerspeicher abgelegt, ob und wie lange ohne ausreichenden Öldruck gefahren wurde?

Und selbst wenn der Verkäufer die Gewährleistung nicht sicher ausgeschlossen hat, kann der TE sich dafür vielleicht trotzdem nichts kaufen. Je nach Situation kann er durch sein eigenes Handeln auch seine eventuell vorhandenen Ansprüche vergessen. Bspw. wenn er bei diversen Warnlampen weiterfährt. Oft meint man ja bei roter Öllampe "das geht noch bis nach Hause" oder "ich fahre noch von der Autobahn runter". Das da konsequent "Motor Aus" die einzig richtige Handlung ist, vergessen auch viele. Und für eventuell daraus resultierende Folgeschäden kann der Verkäufer nichts....

Zitat:

@tomasz2802 schrieb am 7. November 2018 um 13:42:59 Uhr:


ich glaube ich muss Austauschmotor kaufen.

Nicht unbedingt.

Schau erst einmal, ob du einen gebrauchten Motor vom Verwerter bekommen kannst.

Auch wenn Garantie und Gewährleistung verwechselt wurden, könnte der Ausschluss wirksam sein. (oder auch nicht)

Wenn man dem Verkäufer Arglist nachweisen kann, muss er trotzdem haften. Nur das ein Kabel abzogen ist, wird dafür leider nicht reichen. Dazu bräuchte man z.B. eine Aussage von einer Werkstatt, die ihm den kommenden Motorschaden vorausgesagt hat oder irgendwetwas anderes, was nachweist, dass er davon gewusst hat.

Falls man den Verkäufer dazu bekommt, zu haften, muss er übrigens auch nicht den Schaden beheben, ggfs. wäre auch mit der Rücknahme des Wagens sein Haftungspflicht erfüllt.

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