auto ohne zulassung abschleppen

Hallo Leute

Ich möchte ein Auto zu mein freund abschlepen aber der wagen ist abgemeldet.Meine frage😁arf ein unternehmen wie ADAC oder Spickerman ein nicht angemeldetes PKW abschleppen???Was sagt unsere gesetz darf ein unternehmen das PKW abschleppen und wo steht das geschrieben???Ist der wagen über diesen unternehmen versichert???Ich bedanke mich fur ihren antworten.
Gruss
narasto

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von pfistikas


Hast du in diesem langen Text wirklich gelesen, dass das abgeschleppte Fahrzeug - Defekt, Nothilfegedanke - zugelassen sein muss???

Du kannst mir sicherlich eine Nothilfe-Situation skizzieren, bei der das abzuschleppende Fahrzeug nicht zugelassen sein braucht...

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Das große Problem beim Abschleppen ist doch einerseits hat der der scheppt auch die "Erfahrung" mit dem Abschleppen?
Wie steht es mit der Erfahrung des geschleppten mit der Situation?
Für den Notfall hab ich eine Schleppstange an Bord. Nicht zu kurz.

Zitat:

Original geschrieben von uhu110


Hallo, Narasto,

Zitat:

Original geschrieben von uhu110



Zitat:

Original geschrieben von Narasto


Darf ein unternehmen wie ADAC oder Spickerman ein nicht angemeldetes PKW abschleppen???
Spickerman sagt mir nichts, aber der ADAC (und jedes andere legale Abschleppunternehmen) darf sowohl angemeldete als auch nicht angemeldete Fahrzeuge abschleppen.

Nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen allerdings nur auf einem Abschleppwagen mitgenommen werden, nicht einfach hinter dem Abschleppwagen oder dem Fahrzeug des Pannendienstes.

Ausnahme: Ein nicht angemeldeter LKW, der z. B. auf der Autobahn angehalten wird oder in einen Unfall verwickelt war, darf aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenfalls abgeschleppt werden, wenn es nicht möglich ist, ihn aufzuladen.

Du darfst auf dem Abschleppwagen Deines Nachbarn, wenn sonst alles geklärt ist, sogar angemeldete Fahrzeuge transportieren.

Hallo, wazzup,

Zitat:

Original geschrieben von uhu110



Zitat:

Original geschrieben von wazzup


Sag ich doch - pure korinthenkackerei. Wo kein Kläger, da kein Richter. Punkt. Und falls einer fragt fährt das gezogene KFZ eben nicht. Punkt.
Polizei und Staatsanwaltschaft ist dafür da, um solche "Korinthenkackerei" zu betreiben. 😎

Wenn ein Polizeibeamter so ein Gespann anhält und sich ein klein wenig in der Materie auskennt, wird er zunächst einmal prüfen, welche Fahrerlaubnis der Fahrzeuglenker des ziehenden PKW hat.

Bis zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 darf ein Lenker, der die alte Klasse 3 hat, keinen PKW schleppen (abschleppen und schleppen ist ein Unterschied).

Ebenso darf jemand, der nur den FS der Klasse B hat, keinen PKW schleppen (lassen wir mal bestimmte Ausnahmen bzgl. der Gewichte aussen vor).

Des Weiteren wird geprüft werden, ob überhaupt ein Schleppen oder Abschleppen vorliegt.

Ist das Fahrzeug nicht zugelassen, wirst Du Dich sehr schwer tun, hier ein Abschleppen (Nothilfe) zu begründen.

Rote Kennzeichen helfen Dir dabei nicht, denn wenn das Fahrzeug rote Kennzeichen hat, gilt es quasi als zugelassen.

Das heißt, dass Du dann wieder nachweisen müsstest, dass das Fahrzeug mit den roten Kennzeichen einen Defekt hatte und dass dieses nun zur nächsten Werkstatt geschleppt werden soll.

In dem Fall braucht der Fahrer des gezogenen PKW allerdings eine gültige Fahrerlaubnis.

Hallo, Pfistikas,

Zitat:

Original geschrieben von uhu110



Zitat:

Original geschrieben von pfistikas


Versicherungsschutz ist jetzt nicht das Problem, weil gezogene Fahrzeuge - auch Anhänger - immer über das Zugfahrzeug versichert sind! Der Anhänger braucht die Versicherung nur für die vorstellbaren Schadenfälle, an denen er nicht angehängt ist.
das ist nur bedingt richtig.

Korrekt ist, dass in einem Schadensfall die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs für die Regulierung eintritt, selbst, wenn der Schaden z. B. beim Rangieren mit dem Hänger verursacht wurde.

Nichtsdestotrotz muss der Hänger ebenfalls versichert sein.

Wird z. B. ein nicht zugelassener PKW geschleppt (nicht abgeschleppt) haben wir einen Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz, ggf. auch nach dem KraftstG und der AO und sind damit allein damit schon im Bereich der Straftat.

Viele Grüße,

Uhu110

Hallo Uhu110

Das was du geschrieben hast,wollte ich wissen mehr nicht.Ich danke dir

gruss

narasto

Hallo, Feline50,

Zitat:

Original geschrieben von Feline50


Ich hab das schon erlebt.

so etwas dürfte allerdings die große Ausnahme sein und wurde vermutlich (spekuliere ich jetzt einfach mal) vom Taxifahrer selbst angeboten, als er vor Ort war, um die Insassen des PKW abzuholen.

Es kommt zwar häufiger vor, dass wir ein Taxi auf die Autobahn bestellen, um Fahrzeuginsassen mitzunehmen, zum Beispiel, wenn diese auf dem Weg zu einem dringenden Termin oder zum Flughafen eine Panne/Unfall haben, aber dann wird das Pannen - bzw. Unfallfahrzeug von einem Abschlepper abgeholt.

Möglicherweise hat der Taxifahrer ja seinen netten Tag gehabt und im Rahmen der Nothilfe ist es ja auch erlaubt, so einen PKW selbst mit dem FS der Klasse 3 abzuschleppen.

Ein "Schleppen" ist dagegen ein anderer Tatbestand.

Viele Grüße,

Uhu110

Hey. hier könnt ihr es genau ersehen. http://www.lvw-thueringen.de/Abschleppen.pdf . STVO § 3 (1) Fahrzeugzulassungsverordnung :
"Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als
6 km/h und ihre Anhänger dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betriebg
esetzt werden, wenn sie zum Verkehr
zugelassen sind."

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Zitat:

@Uwe-JettaII schrieb am 22. Juli 2015 um 16:44:10 Uhr:


Hey. hier könnt ihr es genau ersehen. http://www.lvw-thueringen.de/Abschleppen.pdf . STVO § 3 (1) Fahrzeugzulassungsverordnung :
"Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als
6 km/h und ihre Anhänger dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betriebg
esetzt werden, wenn sie zum Verkehr
zugelassen sind."

Ist doch Logisch: Ein nicht zugelassenes KFZ kann keine Notfallhilfebedürftigkeit haben da es nicht am Strassenverkehr teilhaben darf ;-) !

und dafür reaktivierst Du den 2,5 Jahre alten Thread? Zumal es gerade einen aktuellen Parallelthread zum Abschleppen gibt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 22. Juli 2015 um 17:03:36 Uhr:


und dafür reaktivierst Du den 2,5 Jahre alten Thread? Zumal es gerade einen aktuellen Parallelthread zum Abschleppen gibt.

Naja, bei 66 Beiträgen in 8 Jahren kann das schonmal passieren 😁

Zitat:

@Drahkke schrieb am 31. Dezember 2012 um 12:51:49 Uhr:


Ja, denn in diesem Fall ist es eine Verladung und das defekte Fahrzeug stellt nur Ladegut dar.

Leider muss ich Dir mitteilen, dass diese Meinung falsch ist.

Abschleppen ist grundsätzlich nur bei zugelassenen Fahrzeugen erlaubt, welche betriebsunfähig sind.
Sie dürfen aber nicht betriebsunfähig gemacht werden, um sie abschleppen zu können.

Nichtzugelassene Fahrzeuge dürfen nur geschleppt werden, wenn eine Schleppgenehmigung der
Straßenverkehrsbehörde vorliegt.
Das angehängte Fahrzeug wird einem Anhänger gleichgestellt, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, und wird dann als Anhänger im Sinne des Zulassungrechts gesehen. Dies bedeutet, dass er auch als Anhänger versteuert und versichert werden muss.

Durch die neue Führerscheinverordnung ist lediglich weggefallen, dass man bei Zügen mit mehr als drei Achsen einen LKW Führerschein benötigt.
Deshalb wird beim Abschleppen nicht mehr der Lkw-Führerschein benötigt.
Jedoch muss jeder noch prüfen, ob er das Gespann dann führerschein- und zulassungsrechtlich auch fahren darf.

Zitat:

@werner_pg schrieb am 2. Oktober 2015 um 18:26:46 Uhr:



Zitat:

@Drahkke schrieb am 31. Dezember 2012 um 12:51:49 Uhr:


Ja, denn in diesem Fall ist es eine Verladung und das defekte Fahrzeug stellt nur Ladegut dar.
Leider muss ich Dir mitteilen, dass diese Meinung falsch ist.

Abschleppen ist grundsätzlich nur bei zugelassenen Fahrzeugen erlaubt, welche betriebsunfähig sind.
Sie dürfen aber nicht betriebsunfähig gemacht werden, um sie abschleppen zu können.

Daß das Abschleppen grundsätzlich nur bei zugelassenen Fahrzeuge erlaubt ist, ist mir bekannt.

Aber was hat das mit der Verladung auf einen (Abschlepp-)LKW zu tun?

Genau, nichts!

Darauf bezog sich aber mein Beitrag, den du zitiert hast.

Dann muss ich mich entschuldigen.
Deinen Vermerk hatte ich in Zusammenhang mit dem Abschleppen gelesen und habe den verwendeten Begriff Verladung missgedeutet.
Aufgeladen auf einen Abschleppwagen- oder Anhänger darf, unter Beachtung der Ladungssicherung sowie Einhaltung der Gewichtsgrenzen jedes Fahrzeug, zugelassen oder nicht zugelassen, transportiert werden.

Hallo ADAC kann das machen aber muss man zahlen egal ob du bei ADAC bist oder nicht ...

Ich glaub, dass der TE nach 3,5 Jahren das Problem schon gelöst hat … ;-)

(*gelöscht*)

Stimmt! 😰

Auch grad erst gesehen... 🙄

Wie darf man den den: § 32a StVZO:
Die Anzahl der Anhänger unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.
verstehen?
Heist das ein Gespann
PKW-Anhänger-PKW defekt-Anhänger oder
PKW-PKW defekt-Anhänger-Anhänger
wäre möglich?
Natürlich bei vernüftigen Verbindungsmöglichkeiten.
Moorteufelchen

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 25. Juni 2016 um 15:02:32 Uhr:


Wie darf man den den: § 32a StVZO:
Die Anzahl der Anhänger unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.
verstehen?

Schau dir mal diesen Paragraphen in der Neufassung an. Die von dir zitierte Passage taucht darin nicht mehr auf, da:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Damit hat sich das Thema auch schon wieder erledigt.

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