Auto ohne Papiere kaufen?
Hallo zusammen,
ich bin auf der Suche nach einem Zweitwagen, den ich bedenkenlos nur Kurzstrecke fahren kann, ohne Angst zu haben, viel daran kaputt zu machen. Da ich auch gerne an Autos schraube und schon den ein oder anderen Unfallwagen repariert habe, habe ich nun ein passendes Fahrzeug mit leichtem Frontschaden in meiner Nähe gefunden. Ausstattung und Laufleistung ist auch super. Das einzige Problem: Im Angebot (Händler) steht "ohne Papiere (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief)".
Ich weiß, dass man die Papiere nochmal ausstellen lassen kann. Auf was sollte ich aber beim Kauf achten? z.B. eine Versicherung vom Verkäufer, dass der Wagen nicht geklaut ist? Brauche ich für die Wiederbeschaffung der Papiere sonstige Belege/Bescheinigungen? Die Fahrgestellnummer habe ich von ihm bekommen, damit könnte ich wohl bei der Polizei nachfragen, ob der Wagen "sauber" ist?
Hat evtl. schon jemand ein Fahrzeug ohne Papiere gekauft und kann mir die Vorgehensweise zur Wiederbeschaffung erläutern bzw. mich auf eventuelle Stolperfallen hinweisen?
Danke für alle Tipps!
Beste Antwort im Thema
frag doch mal den verkäufer nach dem grund.
erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht.
wenn die papiere belegbar irgendwie verschütt gegangen sind, warum lässt dann der verkäufer keine neuen ausstellen😕
das erhöht die verkaufschancen erheblich und ist daher nicht nachvollziehbar.
vorsicht!
31 Antworten
Fuer das Geld bekommst nen Zweitwagen der ohne Schaden ist und sogar Papiere hat. Den Stress wird ich mir nicht antun 😉
Aber jeder entscheidet selbst.
Zitat:
Original geschrieben von ulmamo
Wenn Du das Fahrzeug in Deutschland zulassen möchtest, benötigst Du
1. Einen Nachweis darüber, dass das Auto eine Typgenehmigung besitzt.
Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn Du die Übereinstimmungsbescheinigung (das Certificate of Conformity – CoC) besitzt. Eine Zweitschrift kannst Du eventuell vom Fahr-zeughersteller erhalten. Wenn das Fahrzeug allerdings älter als Bj. 1995 ist, wird es erforderlich werden, beim TÜV ein Gutachten erstellen zu lassen und bei der Zulassungsbehörde eine neue Betriebserlaubnis (heute Einzelgenehmigung genannt) zu beantragen.
2. Musst Du der Zulassungsbehörde nachweisen, dass Du über das Fahrzeug rechtmäßig verfügen darfst. Als Nachweis gelten in Deutschland der damalige Fahrzeugbrief bzw. heute die Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil II . Sollte das Fahrzeug aus einer rechtmäßigen Versteigerung stammen, genügt auch die Versteigerungsurkunde des versteigernden Gerichtsvollziehers. Sofern das Auto im Luxemburg zugelassen war, müssten die luxemburgischen Zulassungsdokumente zu beschaffen sein, die zumindes hilfreich sein kann. Sollten keinerlei derartige Unterlagen vorhanden sein, erschließt es sich auch mir nicht, warum. Es wird dann nach meiner Kenntnis sehr schwierig für Dich, neue Dokumente zu erhalten. Die von meinem Vorredner zitierte sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA hilft hier übrigens schon deshalb nicht, weil es sie nicht mehr gibt. Die Zulassungsbehörden sind inzwischen mit dem KBA vernetzt und können entsprechende Anfragen an das KBA selbst online richten. Letztlich bestimmt die Zulassungsbehörde, welche Unterlagen sie von Dir abverlangt (bis hin zur Versicherung an Eides statt von demjenigen, der nachweisbar zuletzt entsprechende Dokumente besessen hat), um Zweifel an dem erforderlichen Verfügungsrecht auszuräumen.
Die Zulassungsbehörde wird da recht „kleinlich“ sein, weil sie Regressansprüche fürchten muss, wenn die Behörde leichtfertig eine neue ZB Teil II ausfertigen würde.
Ich würde lieber einen (oder auch zwei) Hunderter drauflegen und den Verkäufer dazu bewegen, diese Formalitäten zu erledigen. Will er das nicht, hat er sicher einen guten Grund dafür. Ich würde meine Fingen dann von diesem Auto fern halten.
Zu 1: Ist ja spannend! Und was mache ich, wenn das Fahrzeug keine Typengenehmigung hat? Was meinst Du wohl, wie ich jede Woche beispielsweise fast neue Dacia's (Pickup oder geschlossener Kasten) hier in D in Verkehr bringe? Da ist nix mit Typengenehmigung, da ist vielleicht eine nationale BE aus Polen oder Rumänien. Das Zauberwort heißt hier §13 EGFGV.
Zu 2: Weder Fahrzeugbrief noch ZBI oder ZBII begründen irgendein Eigentum am dort beschriebenen Fahrzeug. Wer lesen kann, es steht sogar explizit drauf.
Und die Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es natürlich immer noch, habe nie gesagt, dass das heute von den ZuSt. nicht online abgefragt wird. Selbstverständlich erteilen die ZuSt. immer noch in Papierform ein Schriftstück über die Unbedenklichkeit, oder meinst Du, die ZuSt. erzählt mir am Telefon, dass ich mal eben ein Vollgutachten erstellen darf? Der Kunde hat gefälligst schriftlich nachzuweisen, dass diese Unbedenklichkeit gegeben ist.
Gardiner
grundsätzlich spricht nix gegen den auf eines autos ohne papiere ABER man muss doch einiges beachten...
1) sind die papiere verloren gegangen muss der der das ganze verdaddelt hat eine (sorry wen ich jetzt das juristisch falsche wort vielleicht nehme) eidesstattliche versicherung bei der zulassungsstelle ablegen das es so und so gelaufen ist. sprich wen DU das machst und dann taucht später doch wieder was auf...viel spass. DAS wird dann richtig lustig!
2) wen der wagen wirklich aus einer beschlagnahme stammt sollte der verkäufer auch eine bestätiging vom auktionator für dieses problem haben. für alle nicht wissenden...durch polizei/zoll etc beschlagnahmte autos die teils eines ermittlungsverfahrens oder ein pfand sind werden nach ablauf der ermittlungen versilbert. diese autos sind oft ohne brief (grad wens beschlagnahmt wurde). somit kann es durchaus normal sein. aber eben aus diesem grund gibts bei solchen auktionen IMMER ein zettelchen für die zulassungsstelle mit!
So, ich habe den Händler jetzt mal angerufen und nachgehört, warum der Wagen keine Papiere mehr hat. Darauf meinte er: Er hat schon noch Papiere, aber aus der Schweiz. Er habe den Wagen in der Schweiz gekauft und hat die Schweizer Papiere hier. Er wüsste aber nicht, ob man ihn in Deutschland zugelassen bekommt, da er sich "noch nicht damit beschäftigt hätte".
Ich fahre mir die Karre jetzt mal angucken und dann weiß ich mehr. Wenn Zollbericht und Schweizer Papiere da sind, kann man den Wagen laut meiner Bekannten bei der Zulassungsstelle auch in D zulassen.
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Auto ist nun gekauft. Ich habe den Schweizer Brief und die Kontaktdaten des Vorbesitzers. Das Fahrzeug war schonmal in Deutschland zugelassen (Erstbesitz im Jahre 2002). 2004. ging es dann in die Schweiz und wurde vom Zweitbesitzer bis Oktober 2011 gefahren (dann hatte er einen Unfall in Deutschland und der Wagen kam zu "meinem" Händler).
Zollabwicklung wurde noch nicht durchgeführt, kann aber laut Zulassungsstelle nachträglich gemacht werden (ich frage mich nur, ob das notwendig is, da der Wagen ja ursprüünglich aus Deutschland kommt?). Jedenfalls war es ein super Verhandlungsargument für den Händler. Habe ihn von 2350€ auf 1500€ drücken können. Wagen ist ein 06/2002er Audi A3 1.8T mit nahezu Vollausstattung (großes Navi, Xenon, Klima, Sitzheizung, CD Wechsler, Alcantara usw.). CoC ist übrigens auch mit dabei.
Der Wagen hat einen Heckschaden, den ich nun wieder herrichten werde (zum Schlachten ist der Wagen eigentlich zu schade - fährt sich super, Motor und Getriebe sind Top in Schuss und Scheckheftgepflegt) und dann als Alltagsfahrzeug nutzen werde.
Herzlichen Glückwunsch S3_225,
ich hoffe, Du hast Freude an Deinem neuen Auto.
Aber ich möchte gern noch zu Gardiner etwas erwidern:
ja, Du hast recht, wenn man für ein Fahrzeug den Nachweis darüber nicht erbringen kann, dass eine Typgenehmigung besteht, kann man ein Gutachten erstellen lassen und nach § 13 EG-TGV (bei neuen Fahrzeugen) oder nach § 21 StVZO (bei älteren Fahrzeugen) eine Einzelgenehmigung bzw. eine Betriebserlaubnis beantragen. Auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteile Einzelgenehmigung kann (muss aber nicht) anerkannt werden.
Aber damit ist der Nachweis darüber, dass Du das für die Fahrzeugzulassung in Deutschland erforderliche Verfügungsrecht für dieses Fahrzeug besitzt, noch nicht erbracht.
Deine Aussage zur „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des KBA ist definitiv falsch! Das KBA wird nie bescheinigen, dass es unbedenklich ist ein aus „irgendwo“ stammendes Fahrzeug zuzulassen. Das darf das KBA als Bundesbehörde überhaupt nicht, weil die Fahrzeugzulassung ist nämlich Ländersache. Das KBA wird allenfalls erklären können, dass dieses Fahrzeug im KBA nicht registriert und auch nicht erkennbar ist, dass dieses Fahrzeug als gesucht ausgeschrieben wurde.
Wenn Du hierzu andere Erkenntnisse hast, wurden die mich brennend interessieren. Es würde mich auch interessieren, von welcher Zulassungsbehörde Dir anderslautende, unrichtige Aussagen oder auch Handlungen zu Teil geworden sind.
Viel Spass beim schrauben. Wenn es die Kiste ist die in Trier stand, da hast Front und Heckschaden zu richten. Wirtschaftlich bei 10 Jahren und den km ein Totalschaden. Dazu noch Import und neue Papiere. Am Ende wenn du fertig bist mit dem ding, hættest auch einen bekommen der in Schuss wære.
Er hat keinen Frontschaden 😉
Zitat:
Original geschrieben von mattalf
Viel Spass beim schrauben. Wenn es die Kiste ist die in Trier stand, da hast Front und Heckschaden zu richten. Wirtschaftlich bei 10 Jahren und den km ein Totalschaden. Dazu noch Import und neue Papiere. Am Ende wenn du fertig bist mit dem ding, hættest auch einen bekommen der in Schuss wære.
Ist nicht so schwer. Anhand der vorliegenden FIN Anfrage beim KBA machen, geht mittlerweile schnell (online). Ansprechpartner ist die hiesige Zulassungsstelle. Dann von dort eine Unbedenklichkeitsbescheinigung geben lassen (kostenpflichtig). Dann schauen, ob man vom Hersteller eine Kopie vom CoC gibt (ist es ein PKW oder LKW, welches Baujahr...?), bei PKW gibt es sowas zumeist. Dann schauen, ob es weitere Dokumente gibt, wo beispielsweise die Erstzulassung daraus hervorgeht. Anschließend mit allen Papieren zur Technischen Prüfstelle (DEKRA im Osten, TÜV im Westen) gehen und Vollgutachten machen lassen. Damit wieder zur Zulassungsstelle und zulassen, fertig. Merke: Je mehr Unterlagen Du beibringen kannst, umso geringer der Aufwand und somit die Kosten beim TÜV.
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA + evB braucht man immer, der Rest ist abhängig von den Informationen, die Du sammeln kannst. Hast Du beispielsweise ein CoC, reicht u.U. schon eine neue HU nebst Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Zulassen. Ich habe heute allerdings einen Pkw in Verkehr gebracht, der hatte nix außer der Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA, da musste ich also selbst alle Daten ermitteln, und das war schön teuer für den Kunden.
Grüße der Gardiner
Hallo Gardiner was kostet sowas den ?
Weil ich ein ähnlichen fall habe.
mfg
Valle
@Gardiner ist ja noch hier im Board aktiv, daher könnte er ihm auch eine PN schreiben. Oder einen eigenen neuen Thread aufmachen.
Frage in die Runde, kann ich mit COC Erklärung des Herstellers plus Kaufvertrag plus Fahrzeugschein I (Nachweis der Abmeldung durch Verkäufer) ,aber ohne Fahrzeugbrief den Wagen zulassen?
Brief ist bei der Bank, die rückt diesen nicht raus! (Und wie ich hier im Forum lese, begründet ein Brief kein Eigentumsrecht)
Zitat:
@holgiv70 schrieb am 7. Juli 2018 um 09:35:27 Uhr:
Frage in die Runde, kann ich mit COC Erklärung des Herstellers plus Kaufvertrag plus Fahrzeugschein I (Nachweis der Abmeldung durch Verkäufer) ,aber ohne Fahrzeugbrief den Wagen zulassen?
Brief ist bei der Bank, die rückt diesen nicht raus! (Und wie ich hier im Forum lese, begründet ein Brief kein Eigentumsrecht)
Nein!
Die Bank schickt den Brief an die Zulassungsstelle und bekommt ihn von dort zurück. Wenn sie natürlich zustimmt.