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Auto ohne Kaufvertrag verkauft

Themenstarteram 2. Dezember 2006 um 8:17

Hallo,

Habe ein Auto für 2100euro ohne Kaufvertrag verkauft weil der käufer gesagt hat er braucht keinen, bin privatperson, hat er jetz ein Anspruch auf gewährleistung?

MFg thomas

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66 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Der Witz bei den Kaufverträgen ist allerdings, daß sich jeder im Prinzip selbst einen schreiben kann, falls kein "Richtiger" existiert. Wo bleibt da die Beweiskraft des Dokumentes?

Stimmt.

Besitzer ist nicht unbedingt Eigentümer.

Eigentümer ist der, der den Brief vorlegt.

Und der meldet an, um oder ab.

B.

am 3. Dezember 2006 um 22:10

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Der Witz bei den Kaufverträgen ist allerdings, daß sich jeder im Prinzip selbst einen schreiben kann, falls kein "Richtiger" existiert. Wo bleibt da die Beweiskraft des Dokumentes?

Und was ist mit der Unterschrift des tatsächlichen Besitzers? Der wird ja auch sein Auto als gestohlen melden wenn er es denn vermißt.

Ebenso wird aus irgend einem Grund ja der Satz unter C.4c stehen.

Zitat:

Original geschrieben von patti106

Und was ist mit der Unterschrift des tatsächlichen Besitzers? Der wird ja auch sein Auto als gestohlen melden wenn er es denn vermißt.

Wenn der Wagen als gestohlen gemeldet wurde, dann wird dies beim Straßenverkehrsamt auch ohne Kaufvertrag auffallen. Außerdem stellt sich dann noch die Frage, wie der Dieb in den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes kommen konnte...

Moin,

Bei der Veräußerung eines beliebigen gebrauchten Gegenstandes (also auch ein Auto) muss der Verkäufer eine sogenannte Sachmängelhaftung leisten. Das ist im Falle eines PKW in der Regel eine Gewährleistung oder eine Garantie. Diese ist innerhalb der ersten 6 Monate sehr umfassend, da man als Verkäufer nachweisen muss, der Mangel existierte beim Verkauf noch nicht (klappt selten). Das gilt aber nicht für VERSCHLEISSTEILE. Beim Handel zwischen Privatpersonen bzw. von Privat ... kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Dies kann mündlich, wie schriftlich erfolgen. Mündlich getroffen ... isser aber so gut wie NICHT nachweisbar. Das heißt ... ohne schriftliche Fixierung muss man grundlegend Gewährleistung übernehmen ...

Problem ohne Kaufvertrag ist aber z.B. der Käufer muss auch erstmal nachweisen ... das er das Fahrzeug von DIR gekauft hat ... und ein weiteres Problem ... schlachtet der Käufer das Auto aus ... entsorgt es im Wald ... ist der letzte eingetragene Halter ... derjenige der für die Kosten aufkommen muss.

Daher sind diese 2 Blatt Papier sehr viel Wert ...

MFG Kester

Hallo,

um mich unbeliebt zu machen korrigiere ich gleich noch die Antwort von Rotherbach:

die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten gilt nur, wenn man ein Auto (oder was auch immer) gewerblich verkauft, d.h. als Autohändler oder aber auch als gewerblicher Nutzer eines PKWs (Vertreter, Arzt, Rechtsanwalt etc.) sofern für die Tätigkeit genutzt.

Als Privatverkäufer gilt dies nicht und der Käufer muß von der ersten Sekunde an den Mangel bei Übergabe beweisen.

Die Sachmängelhaftung ist ein anderes (neues) Wort für Gewährleistung. Diese gilt immer (sofern nicht wirksam ausgeschlossen) und zwar auch dann, wenn der Händler oder wer auch immer zusätzlich eine freiwillige Garantie übernimmt. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass man beim Kauf eine Garantie erhalten habe, und diese den Mangel nicht umfasse wenn dieser bei Übergabe vorgelegen hat. Eine Garantie schließt niemals die Sachmängelhaftung aus!

Gruß

Diese Diskussionen immer um die Kaufverträge:rolleyes:

Also mir muss ein Käufer erst einmal nachweisen, dass er ein Fahrzeug auch speziell von mir erworben hat!

Ich stelle eine Empfangsquittung über den Geldbetrag aus und unterschreibe die Quittung mit dem Zusatz "i.A."

Weiterhin fertige ich ein Übernahmeprotokoll, damit solche Entsorgungsaktionen nachher nicht zu meinen Lasten bzw. des letzten eingetragenen Besitzers gehen.

Wer sich etwas genauer damit auseinander gesetzt hat, dem ist der Begriff "Vermittlungsgeschäft" sicher bekannt.

Bei mir gibt es Aufgrund der Problematik mit der Gewährleistung niemals Kaufverträge, sondern lediglich (wenn überhaupt) eine Empfangsquittung über den Erhalt des Geldes - Verkäufer des Fahrzeugs bin ich dadurch noch lange nicht.

Aus vorgenannten Gründen sind bei mir Probleme durch die Gewährleistung von Anfang an ausgeschlossen;)

Zitat:

Original geschrieben von Autopfand Coeln

Diese Diskussionen immer um die Kaufverträge:rolleyes:

Also mir muss ein Käufer erst einmal nachweisen, dass er ein Fahrzeug auch speziell von mir erworben hat!

Ich stelle eine Empfangsquittung über den Geldbetrag aus und unterschreibe die Quittung mit dem Zusatz "i.A."

Weiterhin fertige ich ein Übernahmeprotokoll, damit solche Entsorgungsaktionen nachher nicht zu meinen Lasten bzw. des letzten eingetragenen Besitzers gehen.

Wer sich etwas genauer damit auseinander gesetzt hat, dem ist der Begriff "Vermittlungsgeschäft" sicher bekannt.

Bei mir gibt es Aufgrund der Problematik mit der Gewährleistung niemals Kaufverträge, sondern lediglich (wenn überhaupt) eine Empfangsquittung über den Erhalt des Geldes - Verkäufer des Fahrzeugs bin ich dadurch noch lange nicht.

Aus vorgenannten Gründen sind bei mir Probleme durch die Gewährleistung von Anfang an ausgeschlossen;)

Wer von Dir unter diesen Umständen ein Auto kauft ist selber Schuld, und ist sicher etwas zurück geblieben.

buba

Zitat:

Original geschrieben von cruiserbuba

Wer von Dir unter diesen Umständen ein Auto kauft ist selber Schuld, und ist sicher etwas zurück geblieben.

buba

Du musst es auch mal aus Verkäufersicht betrachten.

Das finanzielle Risiko durch die Gewährleistung ist bei dem erzielbaren Gewinn einfach nicht tragbar;)

Es wäre nicht das erste Auto, welches ich auf diese Art verkauft habe und es hat sich in der Praxis für beide Seiten bewährt.

Bei mir hat sich im Nachhinein noch niemand ernsthaft beschwert (Erbsenzähler gibt es überall, ERNSTzunehmende Beschwerden waren niemals dabei)...

Es muss wohl an der Ehrlichkeit meinen Kunden gegenüber liegen und meiner Kulanz - denn im Zweifel nehme ich ein Auto auch problemlos zurück, abzüglich eines Minderwertes versteht sich.

Zitat:

Original geschrieben von Autopfand Coeln

Es wäre nicht das erste Auto, welches ich auf diese Art verkauft habe und es hat sich in der Praxis für beide Seiten bewährt.

Und kommt Dir ein RA darauf,

dann kann ich Dir Heute bereits sagen,

wie verbraucherfreundlich der Richter urteilen wird. ;)

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Und kommt Dir ein RA darauf,

dann kann ich Dir Heute bereits sagen,

wie verbraucherfreundlich der Richter urteilen wird. ;)

Welche Rechtliche Handhabe gibt es gegen Vermittlungsgeschäfte? Ich muss doch nicht zwingend der Verkäufer eines Fahrzeugs sein;)

Und wie bereits gesagt, bei "Problemkunden" solcher Art, nehme ich ein Auto liebend gern zurück, ansonsten kann man ruhig mal klagen, bei diesen Voraussetzungen ohnehin ein aussichtsloses Unterfangen!

Zitat:

Original geschrieben von Autopfand Coeln

Welche Rechtliche Handhabe gibt es gegen Vermittlungsgeschäfte? Ich muss doch nicht zwingend der Verkäufer eines Fahrzeugs sein;)

Dann verkaufst Du im Namen von.... und der haftet dann, klar oder ?

buba

Es gibt keinen Kaufvertrag, somit verkaufe ich in diesem Sinne auch nicht "im Namen von...", sondern stelle wenn überhaupt eine Quittung aus die ich i.A. unterschreibe.

In hartnäckigen Fällen wo auch Maßnahmen wie Auto zurück nehmen etc. nichts mehr bringen, sehe ich einer Klage gelassen und mit einem Lächeln entgegen.

Wie gesagt gibt es von meiner Seite aus vorher "deeskalierende" Lösungsvorschläge an den Kunden, sollte ein "Erbsenzähler" es aber trotz allem für nötig halten mich zu verklagen, warte ich erst mal die Korrespondenz des gegnerischen Anwalts ab.

Ich muss ja schließlich Wissen, was genau mir vorgeworfen wird, um dementsprechend richtig reagieren zu können.

Sollte es im Laufe des Verfahrens notwendig sein, den tatsächlichen Verkäufer/Auftraggeber zu benennen, werde ich dies natürlich tun.

Bei demjenigen handelt es sich um eine Privatperson, die Gewährleistung wurde bei Fahrzeugübergabe mündlich durch mich ausgeschlossen. Sollte dies nicht ausreichen, lege ich die Übernahmeerklärung vor, in der die Gewährleistung nochmals ausdrücklich in schriftlicher Form ausgeschlossen wurde!

Noch Fragen?

am 19. Dezember 2006 um 8:50

deine Lösung ist keine, natürlich gibt es einen kaufvertrag, nur nicht schriftlich. Und im zweifel muss der private Kunde in Guten glauben davon ausgehen dass du der erkäufer bist solange kein vertrag über ein vermittlungsgeschäft vorliegt.

DU erhälst Geld der Kunde ein Auto, demnach ist dies ein klassischer Kauf. Wenn du gewerblich handelst bist Du unter umständen voll haftbar.

Ein klarer Kaufvertrag ist immer besser.

am 19. Dezember 2006 um 9:12

@Fuchs

Es besteht zwar ein mündlicher Kaufvertrag, dass mag ja so möglich sein, aber nicht zwischen mir und dem Käufer!;)

Es bedarf dazu keines Vermittlungsvertrages, es reicht völlig aus den Verkäufer bei Bedarf zu benennen. Zusätzlich werden Quittungen ja auch mit dem Kürzel i.A. unterschrieben was ja wohl mehr als offensichtlich ist.

Gerade als gewerblicher Verkäufer gilt bei solchen Gebrauchtwagen eines: Je weniger "Papier" desto besser für einen selber. Nicht weil man den Kunden vorsätzlich betrügen möchte, sondern aus Gründen der weiter oben genannten finanziellen Risiken.

Bei Pfandverwertungen habe ich persönlich es immer am einfachsten, da gibt es dann einen sog. "Verwertungsauftrag" in Namen, Rechnung und Auftrag des Inpfandgebers. Mit der Gewährleistung habe ich in diesem Fall dann nichts mehr am Hut...

Bei "normalen" Verkäufen übrigens auch nicht, es hat sich bereits in der Praxis bewährt - rechtliche Schritte ohne Aussicht auf Erfolg;)

Zitat:

Original geschrieben von Autopfand Coeln

@Fuchs

Es besteht zwar ein mündlicher Kaufvertrag, dass mag ja so möglich sein, aber nicht zwischen mir und dem Käufer!;)

Es bedarf dazu keines Vermittlungsvertrages, es reicht völlig aus den Verkäufer bei Bedarf zu benennen. Zusätzlich werden Quittungen ja auch mit dem Kürzel i.A. unterschrieben was ja wohl mehr als offensichtlich ist.

Gerade als gewerblicher Verkäufer gilt bei solchen Gebrauchtwagen eines: Je weniger "Papier" desto besser für einen selber. Nicht weil man den Kunden vorsätzlich betrügen möchte, sondern aus Gründen der weiter oben genannten finanziellen Risiken.

Bei Pfandverwertungen habe ich persönlich es immer am einfachsten, da gibt es dann einen sog. "Verwertungsauftrag" in Namen, Rechnung und Auftrag des Inpfandgebers. Mit der Gewährleistung habe ich in diesem Fall dann nichts mehr am Hut...

Bei "normalen" Verkäufen übrigens auch nicht, es hat sich bereits in der Praxis bewährt - rechtliche Schritte ohne Aussicht auf Erfolg;)

Auch wenn ich mich wiederhole, wer bei Dir kauft ist selber Schuld.

buba

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