Auto nach Tschechien verkaufen

BMW 3er E91

Hallo,

ich möchte ein Fahrzeug verkaufen, jetzt hat sich ein Käfer gemeldet, der aus Tschechien ist. Er arbeitet in Deutschland im bayrischen Wald und wohnt aber kurz hinter der Grenze in Tschechien.

Kann ich ihm das Fahrzeug angemeldet überlassen (natürlich mit genauer Dokumentation im Kaufvertrag)? Er will es am Tag nach dem Kauf abmelden. Geht Abmelden im EU-Ausland überhaupt?

Gruß
caiowa

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Zitat:

@dseverse schrieb am 26. Juli 2016 um 19:33:48 Uhr:


Hier wird aber verdammt viel Unwissenheit behandelt. Natürlich kann man ein Auto auch angemeldet verkaufen. Der Käufer bestätigt den Zeitpunkt der Übernahme, ab diesem Moment hat man mit dem Wagen nicht mehr viel zu tun. Man meldet anschließend der Zulassungsstelle und der Versicherung das er verkauft wurde und wer der neue Besitzer ist. Abgesehen davon, bekommt man ja das Geld vorher und nicht erst bei Ab-/Anmeldung also warum so viel misstrauen?

Und natürlich kann man ein Fahrzeug welches in D zugelassen ist, in einem anderen Land anmelden. Habe selbst meinen alten 206 nach Kroatien gefahren, in Kroatien angemeldet und ihn dann hier abgemeldet.

WAS machst du denn, wenn der Käufer das Fahrzeug aber kriminell benutzt und NICHT abmeldet?????? Da kommst du trotz deines schönes Kaufvertrages in große Probleme.. denn eine Zwangsstillegung ist langwierig und die Steuer zahlst DU weiter. Bis es erstmal zwangsweise abgemeldet wird, vergehen oftmals Monate und so lange BIST DU auch für ALLES verantwortlich (zunächst) was mit dem Fahrzeug angestellt wird. Abmelden und gut ist es... gesundes Misstrauen gehört einfach zum heutigen Leben dazu.. wieso nciht.. es hilft Probleme zu vermeiden und ist somit vernünftig.

Mensch mensch. wie gutgläubig doch viele Menschen sind.. aber genau auf solche haben es kriminelle Subjekte abgesehen.. mit mir wäre DAS unmöglich da ich weiss was Probleme bereiten könnte.. Die Abmeldung des Fahrzeuges VOR dem Verkauf ist doch wohl nicht zuviel verlangt oder? ... Du bist doch als Verkäufer nicht verantwortlich dafür, WIE der Käufer das FAhrzeug weiterbewegt, dafür gibt es viele Möglichkeiten.

Danke

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Also bei meinem letzten Autokauf habe ich ebenfalls ein KZK über 3 Tage gekauft. Das war auch billiger, als eines für 5 Tage. Allerdings waren die Leute in der Zulassungsstelle und beim Kennzeichenpräger auch überrascht, üblich scheint es tatsächlich nicht zu sein...

Zitat:

@FlashbackFM schrieb am 31. Juli 2016 um 16:21:33 Uhr:


Also bei meinem letzten Autokauf habe ich ebenfalls ein KZK über 3 Tage gekauft. Das war auch billiger, als eines für 5 Tage. Allerdings waren die Leute in der Zulassungsstelle und beim Kennzeichenpräger auch überrascht, üblich scheint es tatsächlich nicht zu sein...

Du hast das KZK aber NICHT in einer Zulassungsstelle erworben sondern sicherlich von so einem kriminellen Kfz.-Dienst mit illegalen Verkäufen von Kurzzeitkennzeichen die vielleicht zuvor 2 Tage genutzt wurden und jetzt nochmal für 3 Tage neu veräußert werden.. DAS IST EINE STRAFTAT von dem Ausgeber und du machst dich auch strafbar gem. § 22a StVG. lies mal nach.

Lies mal hier nach:

http://www.morgenweb.de/.../...ption-in-kfz-zulassungsstelle-1.2015642

Das ist einfach total falsch was du da von dir gibst. War letzte Woche in der Zulassungsstelle und habe dort Schilder für genau 3(drei) Tage geholt. Die Gebühren bei der Zulassungsstelle sind immer gleich, nur ist eben der Versicherungsbeitrag billiger. Du kannst online Versicherungen für einen, zwei oder drei Tage abschließen, und je nachdem gilt dein Kurzzeitkennzeichen dann auch solange. Und das ganze ist auch vollkommen legal.

Zitat:

@Denn00 schrieb am 31. Juli 2016 um 17:31:04 Uhr:


Das ist einfach total falsch was du da von dir gibst. War letzte Woche in der Zulassungsstelle und habe dort Schilder für genau 3(drei) Tage geholt. Die Gebühren bei der Zulassungsstelle sind immer gleich, nur ist eben der Versicherungsbeitrag billiger. Du kannst online Versicherungen für einen, zwei oder drei Tage abschließen, und je nachdem gilt dein Kurzzeitkennzeichen dann auch solange. Und das ganze ist auch vollkommen legal.

Das muss ich erstmal nach-recherchieren morgen bei der Zulassungsstelle ob sowas geht.. mir ist das nicht bekannt. Welche Zulassungstelle war das, damit ich dort anrufen kann?

Ich bin mir ABSOLUT sicher, dass das keine Kfz.-Zulassungsstelle im Bundesgebiet macht. Wenn du mir diese nennst, an der du angeblich ein KZK für nur 3 Tage Gültigkeit erhalten hast, werde ich dort anrufen und mich informieren, denn ich bin der absoluten Überzeugung, dass DAS nicht geht in unserer absolut geregelten Bürokratie.

Das wäre mir neu,wenn Kfz.-Zulassungsstelle flexibel wären.. das sind sie nämlich garnicht.

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Ruf am besten bei deiner an, denn das in ganz Deutschland gleich

Zitat:

@caiowa schrieb am 31. Juli 2016 um 18:55:34 Uhr:


Ruf am besten bei deiner an, denn das in ganz Deutschland gleich

Sowas ist vollkommen unmöglich und es war vielleicht bei dir eine Ausnahmesituation, aber generell macht das KEINE Kfz.-Zulassungstelle, wenn sie sich an die geltenden Regeln hält.

Zitat:

@caiowa schrieb am 31. Juli 2016 um 18:55:34 Uhr:


Ruf am besten bei deiner an, denn das in ganz Deutschland gleich

Schon dubios, dass du die Kfz.-Zulassungstelle nicht nennen willst.. das zeugt scheinbar davon, dass du das Kennzeichen doch von einem dubiosen Kfz.-Händler (siehe meinen Link) illegal erhalten hast.. oder.. wars so? grins

Vielleicht sagst du ja auch die Wahrheit, das kannich aber erst akzeptieren, wenn ich mit der Behördenleitung geprochen habe ob so ein Prozedere möglich ist... ICh werde nachberichten, was meine Ermittlungen ergeben haben.. sogar unaufgefordert.. grins

Und warum kann ich dann hier 1, 3, oder 5 Tage auswählen?
https://...ung-kurzzeitkennzeichen.com/...zeitkennzeichen-versicherung

Und warum hat meine Zulassungsstelle das ohne Komentar auf 3 T gemacht?

Und warum gibts hier mehrere User, die das bestätigen?

Zulassungsstelle Zollern-Alb-Kreis in Balingen. 07433/92-1525

Rufe dort gerne an und informier dich, kann dir sogar gerne ein Bild von der Zulassungsbescheinigung geben.
Du denkst da nur dran da man bei der eigenen Versicherung auf Anfrage immer eine Versicherungsnummer für 5 Tage bekommt. Wir haben aber die Kennzeichen nur für eine Probefahrt gebraucht und wussten noch nicht ob wir das Auto kaufen, daher wollten wir es nicht über die eigene Versicherung laufen lassen da diese bei Nichtanmeldung des Fahrzeuges die Kosten erstattet haben möchte. Daher haben wir uns für eine 3 Tages Versicherung entschieden die wir über Ebay für rund 25€ erstanden haben. Die eVB haben wir dann sofort per SMS und Email erhalten und sind damit zur Zulassungsstelle, dort haben wir dann Kurzzeitkennzeichen für 3 DREI Tage erhalten. TÜV Bericht, Brief und Schein mussten wir deshalb trotzdem vorlegen...

Warum bist du den so resistent? Glaub uns doch einfach...

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1.
es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
3.
es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeitkennzeichen darf

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit dem Fahrzeug und
2.
weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug

verwendet werden.
(3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entsprechend.

Laut Absatz 3 ist die längstmögliche Gültigkeitszeit 5 Tage.. also KANN womöglich die Straßenverkehrsbehörde auch kürzere Gültigkeitszeiträume zulassen, OK.. ich bin fast schon überzeugt, dass sowas doch gehen könnte.

Morgen wird ein Anruf Klarheit schaffen, die gesetzlichen Regelungen lassen es scheinbar sogar zu.

DANKE dir

Zitat:

@Denn00 schrieb am 31. Juli 2016 um 19:08:25 Uhr:


Zulassungsstelle Zollern-Alb-Kreis in Balingen. 07433/92-1525

Rufe dort gerne an und informier dich, kann dir sogar gerne ein Bild von der Zulassungsbescheinigung geben.
Du denkst da nur dran da man bei der eigenen Versicherung auf Anfrage immer eine Versicherungsnummer für 5 Tage bekommt. Wir haben aber die Kennzeichen nur für eine Probefahrt gebraucht und wussten noch nicht ob wir das Auto kaufen, daher wollten wir es nicht über die eigene Versicherung laufen lassen da diese bei Nichtanmeldung des Fahrzeuges die Kosten erstattet haben möchte. Daher haben wir uns für eine 3 Tages Versicherung entschieden die wir über Ebay für rund 25€ erstanden haben. Die eVB haben wir dann sofort per SMS und Email erhalten und sind damit zur Zulassungsstelle, dort haben wir dann Kurzzeitkennzeichen für 3 DREI Tage erhalten. TÜV Bericht, Brief und Schein mussten wir deshalb trotzdem vorlegen...

Warum bist du den so resistent? Glaub uns doch einfach...

Ich glaub dir doch, nur war es für mich bisher vollkommen unbekannt, dass es kürzere Gültigkeitszeiträume als 5 Tage gibt.. KLASSE!!! wieder was gelernt.. DANKE

Hast du gut rausgesucht:

"das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist"

Heisst auf deutsch: maximal 5 Tage - oder eben weniger

Zitat:

@caiowa schrieb am 31. Juli 2016 um 19:13:54 Uhr:


Hast du gut rausgesucht:

"das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist"

Heisst auf deutsch: maximal 5 Tage - oder eben weniger

Richtig.. der Gesetzestext sagt längstens, d. h. im Umkehrschluss dass es auch eine kürzere Frist geben kann/darf/könnte... also wäre das vollkommen gesetzeskonform, wenn ein Straßenverkehrsamt das auch kürzer zulassen würde.

Dafür, dass es nicht illegal ist, spricht ja auch, dass ich kein fertig geprägtes Kennzeichen bekommen habe, sondern ganz normal eine EVB. Die hat die nette Dame auf der Zulassungsstelle eingegeben und hat sich dann eben gewundert, dass das nur drei Tage geht...

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