auto abgeschleppt
Hallo
Ich bin am wochenende abgeschleppt worden und möchte wissen ob das abschlepp unternehmen mir das auto aushändigen muss ohne das ich vorher bezahle.
die sagen mir ohne geld gibts auch kein auto und das glaube ich nicht das es so ist.
weiss jemand ob das wirklich so ist?
ich hab mal gehört das sie mir das auto geben müssen auch wenn ich nicht zahlen kann.
ich hoffe hilfe zu bekommen.
Beste Antwort im Thema
Wenn Du nicht sagst, dass Du nicht bereit bist zu zahlen, sondern generell Deine Bereitwilligkeit kund tust (z. B. Kredit-/Scheckkarte), aber kein Bargeld dabei hast, kannst Du die Herausgabe einklagen (z. B. wenn von Privatgelände abgeschleppt wurde). Bei einem unberechtigten Abschleppvorgang kannst Du ferner die Kosten aber auf jeden Fall auf dem Klageweg zurückverlangen.
Bei einem Abschleppen über die Polizei oder die städtische Ordnungsbehörde, handelt das Abschleppunternehmen als verlängerter Arm der Polizei und kann auf vorheriger Zahlung bestehen.
50 Antworten
Da kam auf RTL bei Einspruch aber was anderes vom Analt. Das ein Fahrzeug rausgegeben werden muss. Von privat gibt es eine Rechnung und von Behörden den normalen Dienstweg per Bescheid. Sowie, wenn die Kosten zu hoch sind, das sie auf den Regionalen Satz zurückgefordert werden können.
Wie ist denn zu obiger BGH Entscheidung das AZ?
Der BGH (Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08) hat nunmehr klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.
Also Leute nicht nur Mutmaßungen, sondern auch bitte mit Gesetzen belegen. BGH-Urteile sind die oberste Instanz (abgesehen vom Bundesverfassungsgericht) und sind für alle untergeordneten Gerichte rechtsbindend.
Somit besteht der Zurückbehaltungsanspruch sowohl für den durch die Behörden als auch privat veranlassten Abschleppvorgang.
Zitat:
Original geschrieben von winni2601
Der BGH (Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08) hat nunmehr klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.
Ist ja heftig, finde ich eigentlich unmöglich. Aber gut, wenn der BGH entschieden hat... Die Aussage von meinem Dozenten kam auch, bevor es dieses Urteil gab 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Nice-DJ
Da kam auf RTL bei Einspruch aber was anderes vom Analt. Das ein Fahrzeug rausgegeben werden muss. Von privat gibt es eine Rechnung und von Behörden den normalen Dienstweg per Bescheid. Sowie, wenn die Kosten zu hoch sind, das sie auf den Regionalen Satz zurückgefordert werden können.Wie ist denn zu obiger BGH Entscheidung das AZ?
Urt. v. 26.01.2006 - I ZR 83/03
Sorry, hatte ich vergessen 🙂
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Zitat:
Original geschrieben von TheRealRaffnix
Ist ja heftig, finde ich eigentlich unmöglich. Aber gut, wenn der BGH entschieden hat... Die Aussage von meinem Dozenten kam auch, bevor es dieses Urteil gab 🙂
Was ist da jetzt heftig oder unmöglich? Höchstens das Parken ohne Rücksicht auf Verluste.
Die Herausgabe des Fahrzeugs kann Dem Parksünder doch keiner verweigern wenn er den Schaden den er verursacht hat ersetzt hat.
Es geht ja nicht darum x-beliebig Fahrzeuge abzuschleppen und dann zu kassieren.
Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Es geht ja nicht darum x-beliebig Fahrzeuge abzuschleppen und dann zu kassieren.
Es geht mir darum, dass ich
mein Eigentumbekomme. Dass die Abschleppkosten vom Verursacher getragen werden müssen habe ich nie bestritten. Aber für mich geht das nach wie vor sehr deutlich Richtung Nötigung, wenn der Wagen einfach einbehalten wird als Sicherheit. Völlig unverhältnismäßig. Das Geld kann der Veranlasser ja nötigenfalls einklagen, das wäre der richtige Weg. Aber der BGH sieht das offenbar anders.
ich finde die Art und Weise einfach nicht in Ordnung.
Abschleppen ist ja wegen des Parkens bei Halteverbot natuerlich gerechtfertigt, aber man sollte dem "Kunden" dann natuerlich ungezwungen das Auto inkl. Rechnung aushaendigen. Wie er die Rechnung begleicht, sollte dann aber nicht mehr das Problem des Abschleppunternehmens sein. Wie in einem Geschaeft kann das Abschleppunternehmen natuerlich auch EC und Kreditkartenzahlungen anbieten oder eben auf Rechnung mit Ueberweisung und mit einer, von mir aus, engen Frist.
Und 270 eur sind echt happig :&. Ich wurde zwar noch nie abgeschleppt, aber hier liegen die Preise um die 150 eur.
Zitat:
Original geschrieben von winni2601
Der BGH (Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08) hat nunmehr klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.Also Leute nicht nur Mutmaßungen, sondern auch bitte mit Gesetzen belegen. BGH-Urteile sind die oberste Instanz (abgesehen vom Bundesverfassungsgericht) und sind für alle untergeordneten Gerichte rechtsbindend.
Somit besteht der Zurückbehaltungsanspruch sowohl für den durch die Behörden als auch privat veranlassten Abschleppvorgang.
Ich hab mal kurz das wichtigste markiert:
dein Urteil vom BGH bezieht sich auf ein PRIVATGRUNDSTÜCK.
Hier hat aber die Polizei abschleppen lassen. Somit dürfte es sich bei dem Abstellplatz (Haltverbot laut TE) um öffentl. Vk-Raum handeln. Hier fällt dann dein BGH-Urteil hinten runter. Du vergleichst also Äpfel mit Birnen.
Dann schau auf die Seite 1, da habe ich das andere BGH-Urteil genannt. Nix Äppel mit Birnen. 😉
Zitat:
Original geschrieben von winni2601
Dann schau auf die Seite 1, da habe ich das andere BGH-Urteil genannt. Nix Äppel mit Birnen. 😉
Da sist ja durchaus richtig;
ABER wieso führst du dann noch auf Seite 2 ein nicht passendes Urteil mit Privatgrundstück an?
(und nur darauf bezog ich mich in meinem Post!)
Urteile des BGH kommen hier eh nicht zum tragen, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Vielleicht sollte man mal nach entsprechenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes googeln, das hier seine originäre Zuständigkeit hat.
Ach Hugaar, dann lies dir doch mal die Posts richtig durch. Da wurde behauptet, dass das Zurückhaltungsrecht nicht für den privaten Bereich gelten würde. 😉
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Urteile des BGH kommen hier eh nicht zum tragen, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Vielleicht sollte man mal nach entsprechenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes googeln, das hier seine originäre Zuständigkeit hat.
Was ist das denn für eine Feststellung? 😕
Siehe: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_06.php Die privatrechliche Seite interessiert hier nicht im geringsten.
Zitat:
Original geschrieben von TheRealRaffnix
Es geht mir darum, dass ich mein Eigentum bekomme. Dass die Abschleppkosten vom Verursacher getragen werden müssen habe ich nie bestritten. Aber für mich geht das nach wie vor sehr deutlich Richtung Nötigung, wenn der Wagen einfach einbehalten wird als Sicherheit. Völlig unverhältnismäßig. Das Geld kann der Veranlasser ja nötigenfalls einklagen, das wäre der richtige Weg. Aber der BGH sieht das offenbar anders.
Man muß in diesem Zusammenhang bedenken, daß der Falschparker in Kenntnis der Rechtslage (die er während der Fahrausbildung erlangt hat), die durch die Markierung des Verbotsbereiches offensichtlich gemacht wird, im Grunde genommen sein (stillschweigendes) Einverständnis mit einer Abschleppaktion signalisiert.
Wenn anschließend dem Abschleppunternehmer Nötigung unterstellt wird, trifft dieser Vorwurf auch nicht zu. Es wird ja nicht generell die Herausgabe verweigert, sondern nur auf die Weigerung des Besitzers, die geforderte Zahlung für die erbrachte Dienstleistung zu erbringen, reagiert.