auto abgeschleppt

Hallo

Ich bin am wochenende abgeschleppt worden und möchte wissen ob das abschlepp unternehmen mir das auto aushändigen muss ohne das ich vorher bezahle.
die sagen mir ohne geld gibts auch kein auto und das glaube ich nicht das es so ist.
weiss jemand ob das wirklich so ist?
ich hab mal gehört das sie mir das auto geben müssen auch wenn ich nicht zahlen kann.

ich hoffe hilfe zu bekommen.

Beste Antwort im Thema

Wenn Du nicht sagst, dass Du nicht bereit bist zu zahlen, sondern generell Deine Bereitwilligkeit kund tust (z. B. Kredit-/Scheckkarte), aber kein Bargeld dabei hast, kannst Du die Herausgabe einklagen (z. B. wenn von Privatgelände abgeschleppt wurde). Bei einem unberechtigten Abschleppvorgang kannst Du ferner die Kosten aber auf jeden Fall auf dem Klageweg zurückverlangen.

Bei einem Abschleppen über die Polizei oder die städtische Ordnungsbehörde, handelt das Abschleppunternehmen als verlängerter Arm der Polizei und kann auf vorheriger Zahlung bestehen.

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Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Wenn anschließend dem Abschleppunternehmer Nötigung unterstellt wird, trifft dieser Vorwurf auch nicht zu. Es wird ja nicht generell die Herausgabe verweigert, sondern nur auf die Weigerung des Besitzers, die geforderte Zahlung für die erbrachte Dienstleistung zu erbringen, reagiert.

Entschuldige, aber genau DAS ist Nötigung. Wenn du A nicht machst, dann mache ich B. Wenn du die Rechnung nicht bezahlst, gebe ich dir das Auto nicht. Eine Rechnung darf der Abschlepper ausstellen - wie bei jeder anderen Dienstleistung auch. Warum aber soll ein Abschlepper mich quasi erpressen dürfen und das Auto einbehalten dürfen, bis ich die Rechnung bezahlt habe?

Das erschließt sich mir einfach nicht wirklich. Im Versandhandel läufts ja auch ganz einfach: Produkte werden mit Rechnung verschickt und wenn die Rechnung nicht bezahlt wird folgen eben weitere Schritte. Warum solls beim Abschlepper anders sein?

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix


Im Versandhandel läufts ja auch ganz einfach: Produkte werden mit Rechnung verschickt und wenn die Rechnung nicht bezahlt wird folgen eben weitere Schritte. Warum solls beim Abschlepper anders sein?

Beim Versandhandel läuft es aber auch nur dann auf Rechnung, wenn die AGBs dies vorsehen. Es gibt auch Versandhäuser, die nur gegen Vorkasse liefern. Warum sollte dies dem Abschlepper verwehrt sein?

Wenn das Nötigung ist, machen sich die meisten Werkstätten auch der Nötigung schuldig.
Dort wird - meistens durch Aushang - auch darauf hingewiesen:
Rückgabe des Fahrzeuges nur gegen Bezahlung.

Stellt jemand ein Kraftfahrzeug auf einen Behindertenparkplatz in dem Wissen, daß er nach dem zu erwartenden Abschleppen nicht gewillt ist, den finanziellen Aufwand für die Dienstleistung ordnungsgemäß bei Abholung zu entrichten, so wirft dies die Frage auf, ob er sich neben dem Verkehrsdelikt auch noch der Leistungserschleichung schuldig gemacht hat.

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Autofahrer, die ihr PKW falsch abstellen, begehen bereits eine Ordnungswidrigkeit. Wenn man Ihnen das Auto ohne entsprechende Zahlung zurückgibt, muß die Behörde mit zusätlichem Aufwand das Geld eintreiben. Dabei ist die Wahrschendlichkeit, daß diese Autofahrer nicht zahlen und somit weitere Ordnungswidrigkeit begehen groß. Diesen zusätzlichen finanzielen Aufwand muß d.e. der Steuerzahler tragen. Alle die, die nicht falsch parken, müssten für die Zahlungsverweigerer ( aus welchen Gründen auch immer ) zur Kasse gebeten werden. Warum? Darum ist die Regelung nur gerecht. Andere Länder gehen viel weiter.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Stellt jemand ein Kraftfahrzeug auf einen Behindertenparkplatz in dem Wissen, daß er nach dem zu erwartenden Abschleppen nicht gewillt ist, den finanziellen Aufwand für die Dienstleistung ordnungsgemäß bei Abholung zu entrichten, so wirft dies die Frage auf, ob er sich neben dem Verkehrsdelikt auch noch der Leistungserschleichung schuldig gemacht hat.

Der Bußgeldkatalog ist aber auf fahrlässige begehungsweise ausgerichtet - du unterstellst hier jedem Falschparker Vorsatz - so geht es ja nun auch nicht. Das wäre erst mal zu beweisen, inwieweit sich der Falschparker auch bewusst darüber war, dass er dort, wo er geparkt hat, nicht stehen darf.

Beim Versandhandel und den Werkstätten kann ich im Unterschied zum Abschlepper die AGBs vorher einsehen und dann damit einverstanden sein oder eben nicht. Das kann ich nicht, wenn mein Auto ohne mein Wissen abgeschleppt wird (gesetzt den Fall, ich habe den Parkverstoß fahrlässig begangen und habe einfach nur die nötige Sorgfalt beim Parken nicht gehabt).

Die Kostenargumentation ist im Grunde richtig, macht die genannte Vorgehensweise aber kein Stück besser. In der Regel werden doch die meisten so oder so zahlen. Falls das mal nicht so sein sollte, fallen die Kosten für das Verfahren doch ebenfalls dem Falschparker zu Lasten, also wo ist das Problem?

P.S.: Nur um das mal klarzustellen - ich bin kein notorischer Falschparker und mein Auto wurde auch noch nie abgeschleppt. Habe ja selbst was gegen Autofahrer, die rücksichtslos ihr Auto irgendwo abstellen und Einfahrten oder Behindertenparkplätze ohne Berechtigung nutzen.

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Stellt jemand ein Kraftfahrzeug auf einen Behindertenparkplatz in dem Wissen, daß er nach dem zu erwartenden Abschleppen nicht gewillt ist, den finanziellen Aufwand für die Dienstleistung ordnungsgemäß bei Abholung zu entrichten, so wirft dies die Frage auf, ob er sich neben dem Verkehrsdelikt auch noch der Leistungserschleichung schuldig gemacht hat.
Der Bußgeldkatalog ist aber auf fahrlässige begehungsweise ausgerichtet - du unterstellst hier jedem Falschparker Vorsatz - so geht es ja nun auch nicht. Das wäre erst mal zu beweisen, inwieweit sich der Falschparker auch bewusst darüber war, dass er dort, wo er geparkt hat, nicht stehen darf.

Beim Versandhandel und den Werkstätten kann ich im Unterschied zum Abschlepper die AGBs vorher einsehen und dann damit einverstanden sein oder eben nicht. Das kann ich nicht, wenn mein Auto ohne mein Wissen abgeschleppt wird (gesetzt den Fall, ich habe den Parkverstoß fahrlässig begangen und habe einfach nur die nötige Sorgfalt beim Parken nicht gehabt).

Die Kostenargumentation ist im Grunde richtig, macht die genannte Vorgehensweise aber kein Stück besser. In der Regel werden doch die meisten so oder so zahlen. Falls das mal nicht so sein sollte, fallen die Kosten für das Verfahren doch ebenfalls dem Falschparker zu Lasten, also wo ist das Problem?

P.S.: Nur um das mal klarzustellen - ich bin kein notorischer Falschparker und mein Auto wurde auch noch nie abgeschleppt. Habe ja selbst was gegen Autofahrer, die rücksichtslos ihr Auto irgendwo abstellen und Einfahrten oder Behindertenparkplätze ohne Berechtigung nutzen.

Du hast den richtigen Nick. Du raffst nix 😁

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix


Der Bußgeldkatalog ist aber auf fahrlässige begehungsweise ausgerichtet - du unterstellst hier jedem Falschparker Vorsatz - so geht es ja nun auch nicht. Das wäre erst mal zu beweisen, inwieweit sich der Falschparker auch bewusst darüber war, dass er dort, wo er geparkt hat, nicht stehen darf.

Machst Du Dir das nicht zu einfach? dann könnte ich mich ja immer damit raus reden das ich die Schilder nicht gesehen habe.

Wie hier ist 60 km/h? das letzte Schild was gesehen habe war 120 km/h, ehrlich!

Also ich weiss ja nicht, aber ich würde das mal überprüfen, 270€ sind ja schon verhältnismässig viel zu hoch...
Hab mal vor kurzem etwas in einer Zeitung gelesen, dass man zu hoch angesetzte Abschleppgebühren einklagen kann.
Abschlepppreise sind in der Regel ca. 120 € alles andere ist Abzocke !

Zitat:

Original geschrieben von Tanea



Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix


Der Bußgeldkatalog ist aber auf fahrlässige begehungsweise ausgerichtet - du unterstellst hier jedem Falschparker Vorsatz - so geht es ja nun auch nicht. ....
Machst Du Dir das nicht zu einfach?

Diese Betrachtung ist schon völlig richtig.

Das Abschleppen hat aber mit der konkreten Situation zu tun, Behinderung von Anderen, ... und nicht mit der vorsätzlichen oder fahrlässigen, also einer absichtlichen oder versehentlichen Tatbegehung zu tun.

Zitat:

dann könnte ich mich ja immer damit raus reden das ich die Schilder nicht gesehen habe.
Wie hier ist 60 km/h? das letzte Schild was gesehen habe war 120 km/h, ehrlich!

Das kann man nicht nur, das sollte man auch immer.

Denn das ist der "Nachweis" für einfache Fahrlässigkeit - mal nicht aufgepasst.

Alles andere wäre Vorsatz - ich habe die Begrenzung gesehen und trotzdem missachtet - und bringt bei Bußgeldern über 35 Euro eine Verdoppelung.

Auch Ausreden wie: "ich habe es eilig", "Termindruck", "muss Oma wichtige Medikamente bringen", sind alles nur Nachweise, dass man bewusst - und das ist Vorsatz - die entsprechende Tat begangen hat.

Zitat:

Original geschrieben von Roter-Baron


Also ich weiss ja nicht, aber ich würde das mal überprüfen, 270€ sind ja schon verhältnismässig viel zu hoch...
Hab mal vor kurzem etwas in einer Zeitung gelesen, dass man zu hoch angesetzte Abschleppgebühren einklagen kann.

Nennt sich auch "Wucher" und wer das macht, verliert sämtliche Ansprüche. Wenn Wucher vorliegt (als allgemeine Grenze gilt das Doppelte als der übliche Preis), hat der Rechnungssteller nicht mal mehr das Recht auf den "richtigen", also angemessenen Preis, sondern auf nix.

Zitat:

Abschlepppreise sind in der Regel ca. 120 € alles andere ist Abzocke !

Sollte man prüfen.

Nacht- und Feiertagszuschläge oder erschwerte Einsatzbedingungen wie zB. ein großer, schwerer SUV können berechtigte Mehrkosten erzeugen.

Zitat:

Original geschrieben von Tanea



Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix


Der Bußgeldkatalog ist aber auf fahrlässige begehungsweise ausgerichtet - du unterstellst hier jedem Falschparker Vorsatz - so geht es ja nun auch nicht. Das wäre erst mal zu beweisen, inwieweit sich der Falschparker auch bewusst darüber war, dass er dort, wo er geparkt hat, nicht stehen darf.
Machst Du Dir das nicht zu einfach? dann könnte ich mich ja immer damit raus reden das ich die Schilder nicht gesehen habe.
Wie hier ist 60 km/h? das letzte Schild was gesehen habe war 120 km/h, ehrlich!

Nee. Da verwechselst du was. Das ist schon richtig, dass Ordnungswidrigkeiten Fahrlässigkeit voraussetzen, denn gerade deswegen wirst du ja dafür belangt, wenn du mit 120 im 60er Bereich zur Kasse gebeten wirst, obwohl du das Schild nicht gesehen hast.

Bei Vorsatz müsstest Du das Schild gesehen, dessen Bedeutung verstanden haben und dennoch entgegen der Regel handeln. Fahrlässigkeit ist eher als "aus Versehen" zu verstehen.

Diese Abwicklung der Kosten ist in den Landespolizeigesetzen geregelt. Dort kann festgelegt sein, dass die Polizei die Begleichung der Kosten an den Abschleppunternehmer überträgt und dann darf er das Fahrzeug einbehalten.

Gruß Frank

Es kann doch nicht so schwer zu verstehen sein. Das Abschleppunternehmen handelt im "Namen des Gesetzes" und nicht aus Spaß an der Freude. Bei einem größeren Verstoß kann die Polizei auch Fahrzeuge beschlagnahmen und diese erst nach Zahlung herausgeben. Das Fahrzeug ist hier das Pfand.
Da die 270€ auch mir unangemessen scheinen, würde ich über einen Anwalt (sofern Rechtssschutz) auf einen ortsüblichen Satz klagen. Das Geld wirst du aber wohl erst vorstrecken müssen.

Ich würde es gerne noch etwas komplizierter machen.

Es ist ja so, dass nicht jedes Fahrzeug auf ein sicheres Gelände des Abschleppers gestellt wird, sondern es ist mitlerweile ja üblich Autos umzuparken. Soll heißen der Abschlepper nimmt das Fahrzeug auf, und stellt es irgendwo in der Stadt auf einem freien Parkplatz ab.
Nun habe ich mehrfach gehört, dass der Abschlepper den Standort des Fahrzeuges erst nach Bezahlung bekannt gibt. (Das Umsetzen wurde vom Ordnungsamt angeordnet)
A) Ist das zulässig?
B) Wer haftet für Schäden am Fahrzeug die am neuen Standort passieren?
(Extremfall: Der Wagen wird in Hamburg auf dem Fischmarkt abgesetzt, und am nächsten Morgen steht der und das Auto unter Wasser. Was nun?)

Grüße

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