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auto abgeschleppt

Hallo

Ich bin am wochenende abgeschleppt worden und möchte wissen ob das abschlepp unternehmen mir das auto aushändigen muss ohne das ich vorher bezahle.
die sagen mir ohne geld gibts auch kein auto und das glaube ich nicht das es so ist.
weiss jemand ob das wirklich so ist?
ich hab mal gehört das sie mir das auto geben müssen auch wenn ich nicht zahlen kann.

ich hoffe hilfe zu bekommen.

Beste Antwort im Thema

Wenn Du nicht sagst, dass Du nicht bereit bist zu zahlen, sondern generell Deine Bereitwilligkeit kund tust (z. B. Kredit-/Scheckkarte), aber kein Bargeld dabei hast, kannst Du die Herausgabe einklagen (z. B. wenn von Privatgelände abgeschleppt wurde). Bei einem unberechtigten Abschleppvorgang kannst Du ferner die Kosten aber auf jeden Fall auf dem Klageweg zurückverlangen.

Bei einem Abschleppen über die Polizei oder die städtische Ordnungsbehörde, handelt das Abschleppunternehmen als verlängerter Arm der Polizei und kann auf vorheriger Zahlung bestehen.

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Bei den Fällen im Fernsehen handelt es sich um Privatparkplätze. Das Fahrzeug wurde nicht vom Ordnungsamt abgeschleppt.

Zitat:

Original geschrieben von Nosports


A) Ist das zulässig?

Nein,

da das Fahrzeug im normalen öffentlichen Verkehrsraum steht, befindet es sich nicht im Besitz (Verfügungsgewalt) des Abschleppunternehmers und somit bestehen keine Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte.

Zitat:

B) Wer haftet für Schäden am Fahrzeug die am neuen Standort passieren?

Der Verursacher des Schadens.

Zitat:

(Extremfall: Der Wagen wird in Hamburg auf dem Fischmarkt abgesetzt, und am nächsten Morgen steht der und das Auto unter Wasser. Was nun?)

War eine Überflutung bekannt oder "hätte wissen müssen", weil Radiodurchsagen liefen, dann der Abschlepper, der hat eine entsprechende Verantwortung dafür, somit haftet er.

War es nicht bekannt oder absehbar, zB. umstürzender Baum bei Sturm am "neuen" Parkplatz, dann niemand, allgemeines Lebensrisiko.

Die Frage hat sich eigentlich schon vorher beantwortet. Da die Kostenverfügung im Landespolizeigesetz steht kann beim Abschleppen über das Ordnungsamt dies nicht angewendet werden.

Insofern ist dann der Einbehalt des Fahrzeuges als Pfand, egal wo es steht unzulässig.

Gruß Frank

Ganz so einfach ist das nicht. Die Ordnungspolizei hat im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten der Landespolizei. Zumindest ist es hier in Hessen so. Wie es in anderen Ländern geregelt ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich vermute aber, dass es dort so ähnlich geregelt ist.

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Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Stellt jemand ein Kraftfahrzeug auf einen Behindertenparkplatz in dem Wissen, daß er nach dem zu erwartenden Abschleppen nicht gewillt ist, den finanziellen Aufwand für die Dienstleistung ordnungsgemäß bei Abholung zu entrichten, so wirft dies die Frage auf, ob er sich neben dem Verkehrsdelikt auch noch der Leistungserschleichung schuldig gemacht hat.

Dafür noch ein Danke bekommen, sehr eigenartig!

Welche Leistung wird denn hier erschlichen?????
Der Falschparker bestellt doch mit seiner Verkehrsordnungswidrigkeit keine Leistung des Abschleppers!
Ihm widerfährt auch keine Dienstleistung (er will ja garnicht abgeschleppt werden).

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Welche Leistung wird denn hier erschlichen?????
Der Falschparker bestellt doch mit seiner Verkehrsordnungswidrigkeit keine Leistung des Abschleppers!
Ihm widerfährt auch keine Dienstleistung (er will ja garnicht abgeschleppt werden).

Eben, das begreifen hier einige wohl nicht. Es hat auch nichts mit " Pfand " zu tun und ein Zurückbehaltungsrecht der Behörde besteht sehr wohl. Der Schlepper hat mit der ganzen Sache nichts zu tun, er handelt auf Anweisung der Behörde. Muß schwer zu greifen sein.

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