Aufhebung der Geschwindigkeit

Hallo zusammen, ich habe gleich zwei Fragen, vielleicht könnt ihr mir diese richtig beantworten. Dabei geht es mir nur um die rechtliche Lage, ob es verkehrstechnisch ratsam wäre entsprechend schneller zu fahren mal aussen vor gelassen.

Erstes Beispiel, innerorts, Landstraße mit Schildern auf 30 km/h begrenzt. Irgendwann folgen nur noch 30 km/h Schilder mit Zusatz für Lkw. Darf ein PKW nun wieder 50 km/h fahren ohne richtiges Aufhebungszeichen?
Wenn nein, warum dann Schilder mit LKW Zusatzzeichen?

Zweite Situation, Autobahn, relativ kurz vor einer Baustelle, recht viel Verkehr, Schilderbrücke zeigt 60 km/h an, paar 100 m weiter stehen feste Schilder die ebenfalls 60 km/h anzeigen jedoch mit zusatz LKW. Auch hier die Frage, gilt für den PKW theoretisch ab da dann unlimitiert?

Sollten die Antworten zu den beiden Fragen unterschiedlich ausfallen, warum?

Beste Antwort im Thema

Natürlich darf man mit nen PKW wieder schneller fahren, wenn ein zuvor angezeigtes allgemeinmes Tempolimit, später mit einem Zusatzschild für LKW versehen ist.

Ansonsten wäre ja das Zusatzschild völliger Nonsens.

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Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 20:24:47 Uhr:


Was ist da fragwürdig? Tempo 60 gefolgt von Tempo 60 nur für Fahrzeuge über 3,5t (...). Warum schränkt man das Zeichen 274 ein, wenn es für alle gelten soll? Oder stört du dich an der Richtgeschwindigkeit?

Wir reden doch von einer automatische Schilderbrücke gefolgt von einem festen Limit-Schild für LKWs.

Die Schilderbrücke zeigt die Geschwindigkeit situationsbedingt ein, normalerweise 80, 100, 120 oder unbegrenzt. Jetzt nehmen wir mal an, es ist ein Unfall passiert, bei dem auch noch Diesel ausgelaufen ist, also glatte Fahrbahn. Es ist noch keine Absicherung der Unfallstelle durch die Polizei erfolgt aber der Unfall wurde der Polizei gemeldet. Diese Stelle darf aufgrund des Unfalls und der glatten Fahrbahn nur mit äußerster Vorsicht passiert werden. Daher wird die erste Maßnahme sein, durch die Schilderbrücke den Verkehr zu verlangsamen und somit wird 60 km/h angezeigt. Ist es da sinnvoll die 60 der Schilderbrücke so massiv zu ignorieren und mit Richtgeschwindigkeit oder gar noch wesentlich schneller zu fahren?

Gruß

Uwe

Die Frage nach dem Sinn stellte sich nicht.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 20. September 2018 um 20:59:08 Uhr:


Gerade weil in Beispiel 1 das Tempolimit der Höhe nach gleich bleibt (nämlich 30), es aber beim zweiten Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Lkw" versehen ist, kann man schlussfolgern, dass es ab dort auch NUR noch für Lkw gilt.

Ja, das würde ich auch so folgern, ändert aber nichts daran, dass man trotzdem mit dem PKW „formal“ nur 30 fahren darf. Es ist halt eine schwachsinnige Ausschilderung.

Ich persönlich würde da dann auch keine 30 fahren, sondern 50. Wenn geblitzt wird, kostet es halt ein paar Euro aber keine Punkte.

Im zweiten Fall mit der Schilderbrücke hingegen ist mir klar, dass so eine geringe Geschwindigkeit aus einem Grund angeordnet wurde und entsprechend vorsichtig würde ich fahren.

Gruß

Uwe

Zitat:

@Florian333 schrieb am 20. September 2018 um 21:11:08 Uhr:


Die Frage nach dem Sinn stellte sich nicht.

Mir schon, denn ich fahre nicht stur nach StVO sondern benutzte meinen Verstand. Wenn z.B. im Ort die Bürgersteige mit Kindern bevölkert sind, fahre ich da wesentlich langsamer als 50. Ich weiß, ich bin da die Ausnahme, die meisten fahren nach dem Moto ORT=50 und daher sind in dieser Situation vor mir keine Fahrzeuge mehr und der hinter mir drängelt.

Genauso kann es auch mal andersherum sein, dass ich etwas schneller als eigentlich erlaubt fahre, so z.B. auf einer total leeren Autobahn, wenn da 80 ausgeschildert ist.

Gruß

Uwe

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Zitat:

Ist es da sinnvoll die 60 der Schilderbrücke so massiv zu ignorieren und mit Richtgeschwindigkeit oder gar noch wesentlich schneller zu fahren?

Otto-Normal-VT nimmt das Blechschild doch garnicht wahr. 😁

Klar, je nach Situation muss man adäquat reagieren und auch über Falschbeschilderungen hinweg sehen. Zur trockenen Bewertung in einem Internetforum zählt aber allein die Rechtslage. Und die sieht "VBA sticht Blech" nicht vor. Das es in der Praxis anders läuft, steht außer Frage.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 21:20:07 Uhr:


Klar, je nach Situation muss man adäquat reagieren und auch über Falschbeschilderungen hinweg sehen. Zur trockenen Bewertung in einem Internetforum zählt aber allein die Rechtslage. Und die sieht "VBA sticht Blech" nicht vor.

Das Blechschild gilt aber für LKWs, also somit

nicht

für PKWs, Motorräder usw., daher müssen diese sich nach der automatischen Schilderbrücke richten.

Gruß

Uwe

Also ich weiß jetzt nicht, was daran schwachsinnig sein soll, wenn eine bestehende Geschw. Begrenzung, etwas weiter auf eine bestimmte Fahrzeugklasse reduziert wird.
Anfänglich für alle Fahrzeuge geltend, weil allgemeines Gefährdungspotential, später wegen Straßenschäden dann nur noch auf LKWs beschränkt.

Auf der A12 herrscht zum Beispiel Überholverbot für LKWs.
In Richtung Frankfurt/Oder wird oftmals dieses Überholverbot, mittels elektronischer Anzeigen, die letzten 15km auf LKWs über 7,5t eingeschränkt.

Ich sehe, wie verschieden die Meinungen sein können. Liegt es an der immer schlampiger werdenden Verkehrsfürhrung?
Ich meine früher waren diese Dinge eindeutiger und klarer geregelt.

Früher war das auch schon so. Oft werden die Anordnungen auf der Grundlage von fehlgeleitetem Führerscheindenken erstellt. Da der Verkehrsteilnehmer auf dem gleichen Niveau agiert, passt das System in der Regel, da die Anordnung so verstanden wird, wie sie auch gemeint ist.

Dummerweise wird aber bundesweit nicht einheitlich verfahren, so dass der Verkehrsteilnehmer nicht nur mit unterschiedlichsten Regelungen zum gleichen Sachverhalt konfrontiert ist. Vielmehr soll mit einer identischen Beschilderung bei Behörde A etwas ganz anderes ausgedrückt werden, als bei Behörde B.

Ein Klassiker ist "100 bei Nässe" auf einer bereits limitierten Strecke, z.B. 120. Manche Behörden beschildern dann 120+80 bei Nässe an einem Mast. Wenn es dann nass ist, gilt einmal 80 und einmal 120. Klar versteht man, was gemeint ist, aber handelt man auch ordnungswidrig, wenn man 120 fährt?

Andere Behörden wollen diese Interpretation vermeiden, indem zuerst 120 beschildert wird und 20m dahinter 80 bei Nässe. Aus dem Zusammenhang der Schilder kann man auch hier erkennen was gemeint ist. Bezogen auf den Ausgangsfall in diesem Thread könnte man aber ach davon ausgehen, dass bei trockener Fahrbahn ab dem Tempo-80-Schild wieder Richtgeschwindigkeit gilt.

Mit geht es hier übrigens nicht um Aspekte der Verkehrssicherheit oder defensive Fahrweise - nur um die stumpfe Bewertung nach StVO.

Ein gutes Beispiel sind auch LKW-Kontollstellen auf Autobahnparkplätzen. Meist steht dort 120 - 100 - 80 und dann 60 für LKW usw. - dann folgt der Parkplatz, an dessen Ende erst das Zeichen 282 aufgestellt ist. Manchmal steht zwischen dem 60-Schild und der Aufhebung gleich noch ein mobiler Blitzer.

Ich interpretiere das so:

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt so lange bis sie aufgehoben wird. Aufgehoben wird diese durch entsprechende Schilder, Verlassen des jeweiligen Streckenabschnitts, Ortsschilder oder automatisch, wenn die jeweilige Gefahr nicht besteht oder bereits passiert worden ist (Nässe, Baustelle usw).

Somit gilt:

Erstes Streckenverbot gilt nach wie vor auch beim zweiten Zeichen mit dem Zusatz LKW, also ist das zweite Verbot Schwachsinn, weil das erste übergeordnet ist. Einzig dazwischen einfahrende Fahrzeuge könnten dagegen klagen, weil diese nicht die Möglichkeit hatten das erste Zeichen zu sehen. Wenn man ortskundig ist wird das schwer...

Diese Aussagen sind rein aus den STVO und der Rechtsprechung entstanden. Leider fehlt in all diesen Regelungen ein wichtiger Aspekt: Was passiert, wenn nach einer Beschränkung eine weitere folgt? Theoretisch müsste zuerst die erste aufgehoben werden und dann die zweite folgen. In der Realität sehen wir das aber oft anders, was wohl rechtlich anfechtbar ist???

Bin mittlerweile recht verunsichert 🙂

HTC

Logisch denken hilft immer mehr weiter, als irgendwelche Paragraphen zu reiten. 😉

Und die Logik sagt nun mal, das diese Kombination https://www.merkwitz.net/start/wp-content/uploads/2014/07/30-lkw.jpg nur für LKW gilt, egal was da voher angezeigt wurde.

Und was ist mit der Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Gefahrenstelle? Die gilt als aufgehoben, wenn die Gefahrenstelle vobei ist. Und wann ist diese vorbei? Auslegungssache...

Und was ist wenn auf der Autobahn eine Baustelle ist und die Spuren versetzt werden. Da gibt es die Geschwidigkeitsbeschränkung 60. Danach sind wie zuvor 2 Spuren befahrbar...ist nun die Gefahrenstelle vobei?

Oder es gilt km-weit 60...weil es keine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung gibt. Na 5 km enden die Baken und es stehen wieder die nrmalen 2 Spuren zur Verfügung. Die Geschwndigkeitsbeschränkung wird formell nicht aufgehoben. Man hat sich das Schild gespart. Aber die Gefahrenstelle ist ja wohl vorbei... Also jetzt wieder aufs gas und 150 ???? Und was ist im Falle einer Radarkontrolle?

Ich sag ja, die Verkehrsführung wird immer schlampiger..

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 21. September 2018 um 17:28:45 Uhr:


Logisch denken hilft immer mehr weiter, als irgendwelche Paragraphen zu reiten. 😉

Und die Logik sagt nun mal, das diese Kombination https://www.merkwitz.net/start/wp-content/uploads/2014/07/30-lkw.jpg nur für LKW gilt, egal was da voher angezeigt wurde.

Richtig, aber diese Kombi hebt das Schild ja vorher nicht auf.

Was würdest du machen wenn nun das erste 30 Schild ein 50 Schild wäre, würdest du beim Schild aus dem Link ja auch wieder 100 fahren? (Normale Landstraße vorausgesetzt)

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 21. September 2018 um 17:28:45 Uhr:


Logisch denken hilft immer mehr weiter, als irgendwelche Paragraphen zu reiten.

Das stimmt häufig nicht. Was machst du, wenn ein Tempolimit nach einer Kreuzung oder nach einer Autobahn-Anschlussstelle nicht wiederholt wird? Da kommt man mit logischem Denken nicht zu dem Ergebnis, das die Rechtsprechung bevorzugt.

Man, man, die Logik bezieht sich auf das, was angezeigt wird.
Und ein Zusatzzeichen konkretisiert nun mal die Aussage des Verkehrsschildes. Demzufolge ist ab dem das gültig, was das Zusatzzeichen an Bedingungen vorgibt.

Fahrt ihr, wenn eine Ortsdurchfahrt mit 30km/h begrenzt ist, nach dem Ortsausgangschild auch mit Tempo 30 weiter, weil das Limit nicht mit dem dafür notwendigen Verkehrszeichen aufgehoben wird?

Ich könnte ja die Verwirrung, die einige hier reinbringen, verstehen, wenn (siehe Bild) soetwas ausgeschildert wäre. 😉 😁

Das-waere-schwachsinn
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