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Aufhebung der Geschwindigkeit

Themenstarteram 20. September 2018 um 16:45

Hallo zusammen, ich habe gleich zwei Fragen, vielleicht könnt ihr mir diese richtig beantworten. Dabei geht es mir nur um die rechtliche Lage, ob es verkehrstechnisch ratsam wäre entsprechend schneller zu fahren mal aussen vor gelassen.

Erstes Beispiel, innerorts, Landstraße mit Schildern auf 30 km/h begrenzt. Irgendwann folgen nur noch 30 km/h Schilder mit Zusatz für Lkw. Darf ein PKW nun wieder 50 km/h fahren ohne richtiges Aufhebungszeichen?

Wenn nein, warum dann Schilder mit LKW Zusatzzeichen?

Zweite Situation, Autobahn, relativ kurz vor einer Baustelle, recht viel Verkehr, Schilderbrücke zeigt 60 km/h an, paar 100 m weiter stehen feste Schilder die ebenfalls 60 km/h anzeigen jedoch mit zusatz LKW. Auch hier die Frage, gilt für den PKW theoretisch ab da dann unlimitiert?

Sollten die Antworten zu den beiden Fragen unterschiedlich ausfallen, warum?

Beste Antwort im Thema

Natürlich darf man mit nen PKW wieder schneller fahren, wenn ein zuvor angezeigtes allgemeinmes Tempolimit, später mit einem Zusatzschild für LKW versehen ist.

Ansonsten wäre ja das Zusatzschild völliger Nonsens.

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Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 21. September 2018 um 21:34:41 Uhr:

nach dem Ortsausgangschild auch mit Tempo 30 weiter

Das Ortsausgangsschild hebt aber das Streckenverbot auf, anders als ein 30 Schild für LKW

Und antworte bitte auf meine Frage (50/30)

§39

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.

Ergo, hebt das Zusatzzeichen LKW unter dem 30er Limit die allgemeine Verkehrsregel auf, dass das zuvor, für alle Fahrzeuge geltende, angezeigte 30er Limit nicht extra durch ein Verkehrszeichen 278/282 aufgehoben werden muss.

 

Und das Zusatzzeichen LKW unter dem 30er Limit ist nun mal keine Kreuzung, oder Einmündung, ergo, bin ich dir da keine Antwort auf deinen "Nebenkriegsschauplatz" schuldig. ;)

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 22. September 2018 um 00:28:36 Uhr:

Und das Zusatzzeichen LKW unter dem 30er Limit ist nun mal keine Kreuzung, oder Einmündung, ergo, bin ich dir da keine Antwort auf deinen "Nebenkriegsschauplatz" schuldig. ;)

Bei meiner Frage gab es keine Kreuzung, deshalb habe ich meinen Sachverhalt noch mal in deine Skizze eingebaut.

Du bist also der Meinung bei Situation 1, ab der roten Linie wieder 100 gilt.

wie bewertest du Situation 2?

Deiner Logik nach wäre in Situation 2 auch ab dem roten Strich wieder 100.

Nach meiner Logik gilt für PKW in Situation 1 weiterhin 30 und in Situation 2 weiterhin 50 ab dem roten Strich.

 

 

 

Situ1
Situ2

Kann man auch nicht vergleichen, da die Geschwindigkeitsbegrenzung geändert (weiter reduziert) wird. Allerdings nur für LKW. Ergo, bleiben die 50km/h für die anderen Fahrzeugklassen bestehen.

Im beschriebenen Fall des TEs, bleibt aber das Limit konstant, es wird später nur für eine bestimmte Fahrzeugklasse vorgegeben. Ergo, gilt ab jetzt das Tempolimit 30 nur noch für LKWs, alle anderen Fahrzeuge dürfen ab da die, für diese Straße, allgemeingültige Höchstgeschwindigkeit fahren.

 

Und wie ich schon mal geschrieben habe.

Sinn und Zweck, der konkreten Beschilderung kann sein, das der Grund für Tempo 30 eigentlich entfällt, aber zB. wegen des Straßenzustandes/Lärmbelästigung etc. für eine bestimmte Fahrzeugklasse weiterhin bestehen bleibt.

 

 

Nach deiner Logik müsste dann ja, vor jeder Veränderung der Geschw.-Begrenzung erst mal die vohergehende mit dem Schild 278 aufgehoben.

Da würden dann sich wieder viele des Schilderwaldes wegen eschoffieren und mehr Logik bei der Beschilderung verlangen. ;)

Zitat:

@HTC schrieb am 21. September 2018 um 08:00:09 Uhr:

Ich interpretiere das so:

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt so lange bis sie aufgehoben wird. Aufgehoben wird diese durch entsprechende Schilder, Verlassen des jeweiligen Streckenabschnitts, Ortsschilder oder automatisch, wenn die jeweilige Gefahr nicht besteht oder bereits passiert worden ist (Nässe, Baustelle usw).

Bei dieser Aufzählung fehlt eine Möglichkeit, weshalb die Folgerung nicht passt. Diese Möglichkeit ist: durch neue Geschwindigkeitsbeschränkung. Dieser Fall ist hier gegeben. Eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung hebt die vorangegangene auf.

Kürzlich habe ich ein Urteil eines Amtsgerichts erwirkt, das dies für meinen Fall bestätigte. Da standen zunächst "30," später "30 für Rechtsanbieter bei Nässe", übrigens im Bereich des Beschleunigungsstreifens einer Autobahn. Ich wurde nach Passieren des zweiten Schildes geblitzt. Da hatte ich noch nicht nach links gewechselt, aber man konnte auf dem Foto erkennen, das mein Blinker nach links gesetzt war (abgesehen davon, hätte man mir nicht widerlegen können, das ich kein Rechtsabbieger war). Für mich halten an dieser Stelle die 30 nicht mehr, weil es eine neue Anordnung zur Höchstgeschwindigkeit gab. Das deckte sich auch mit der von mir vertretenen Ansicht.

Das ist zwar richtig als Auslegung, aber es gibt keine entsprechende Schriftliche Regelung dafür.

Die Stvo sieht nicht vor, daß neue Geschwindigkeitsbeschränkungen alte aufheben, oder ich habe den entsprechenden Paragraphen nicht gefunden...

Evtl findet das Jemand und kann das hier posten.

HTC

Zwischen Hamburg und Lübeck gibt es einen Abschnitt mit TL 120. Irgendwann kommt dann ein Schild mit 120 und darunter 22:00 bis 06:00. Das bedeutet für mich Vollgas, sofern es nicht Nacht ist. Viele VT trauen der Sache aber nicht so ganz. Kaum einer fährt schneller als 130 bis 140.

Für mich ist die Sache aber eindeutig.

Zitat:

Das ist zwar richtig als Auslegung, aber es gibt keine entsprechende Schriftliche Regelung dafür.

Wie dick soll denn die StVO werden, wenn du für jede erdenkliche Möglichkeit im Straßenverkehr eine konkrete Regellung haben willst?

Zitat:

Irgendwann kommt dann ein Schild mit 120 und darunter 22:00 bis 06:00. Das bedeutet für mich Vollgas, sofern es nicht Nacht ist. Viele VT trauen der Sache aber nicht so ganz. Kaum einer fährt schneller als 130 bis 140.

Oder es interessiert sie einfach nicht, weil sie (vernuftbegabt :D) generell nicht schneller fahren. ;)

Aber mal ne ganz andere Frage.

Wie ist das eigentlich am Kreisverkehr? Ist da einer der Ausfahrten die weiterführende Straße?

Da man den Kreisverkehr immer abbiegend verlässt, verlässt stets man auch die Strecke, auf der das Tempolimit gilt.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 23. September 2018 um 07:41:47 Uhr:

Zitat:

Irgendwann kommt dann ein Schild mit 120 und darunter 22:00 bis 06:00. Das bedeutet für mich Vollgas, sofern es nicht Nacht ist. Viele VT trauen der Sache aber nicht so ganz. Kaum einer fährt schneller als 130 bis 140.

Oder es interessiert sie einfach nicht, weil sie (vernuftbegabt :D) generell nicht schneller fahren. ;)

Klar, dass das von dir kommt;)

Aber 4-5Km später folgt ein Aufhebungszeichen. Dann werden viele wach und geben ebenfalls gas.

Zitat:

@HTC schrieb am 23. September 2018 um 04:14:35 Uhr:

Das ist zwar richtig als Auslegung, aber es gibt keine entsprechende Schriftliche Regelung dafür.

Die Stvo sieht nicht vor, daß neue Geschwindigkeitsbeschränkungen alte aufheben, oder ich habe den entsprechenden Paragraphen nicht gefunden...

Evtl findet das Jemand und kann das hier posten.

HTC

Hier steht zumindest von wo an Vorschriftzeichen zu beachten sind:

Zitat:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__41.html

...

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.

...

Dort steht auch:

Zitat:

...

Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.

...

Die Beschränkung nur auf LKW des zweiten Schildes hebt wohl das erste Limit nicht auf.

Bezüglich Zeichen 274 heißt es allerdings:

Zitat:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html

...

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

...

Ich habe mal das "jeweils" fett markiert.

Welche Höchstgeschwindigkeit ist denn die "angegebene" nach dem zweiten Schild?

Da das Limit explizit auf LKW eingeschränkt ist...

Ich glaube das "jeweils" ist der Knackpunkt. ;)

Bloße Behauptung meinerseits:

Ab dem zweiten Schild gilt das Limit nur noch für LKW.

Da das durchaus nicht gewollt sein kann, wie im Beispiel "Limit 50, danach Limit 30 nur für LKW", muss man eben korrekt beschildern:

Limit 50, danach Limit 50+30 nur für LKW

Nur meine Meinung, Behauptung...

Dazu ein weiteres Beispiel:

70 + 50 von 22-6h an einem Mast.

Wird das Tempo-70-Schild von 22-6h "entwertet"? Ich sage: Nein.

Zitat:

70 + 50 von 22 - 6h

Also 120 von 22 bis 6 Uhr :D

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