Auffahrunfall durch unsichere Fahrweise des vordermanns passiert

Guten Abend Leute,

mir ist heute was ganz ärgerliches passiert. Nähmlich bin ich jemanden aufgefahren der sich nicht sicher war was er grad tat, bis er eine Vollbremsung mit 10kmh durchführte und ich drauffuhr.

Also ich schildere es euch detaliert.
Wir bewegen uns auf der Straße der Ford vor mir fuhr langsam um die ca. 15kmh dann bremste sie auf der schiefen Ebene leicht ab ich passte meine Geschwindigkeit an. Der Abstand betrug 5m.
Vor der Kurve kam eine Ampell die auf grün geschalten war. Wir fuhren auf die Kurve zu. Nach der Kurve folgte eine Strecke ca. 100m wo sie nicht auf eine andere Spur überqueren durfte. Sie war sich so unsicher das sie 1. die Durchgezogene Linie uebersehen hat und 2. wollte sie trozdem die Strasse überqueren worauf ein Auto kam sie erschrocken ist und eine Vollbremsung einleitete. Mir reichte der Abstand nicht und fuhr mit einigen Kmh drauf.

Mich kotzt es jetzt voll an das sie hätte auf ihrer Spur bleiben müssen und sie ohne abremsen weiter zufahren hatte.

Bin ich da 100% schuld? Ich hab Beweisbilder die bezeugen das ich das sie auf die Durchgezogene Spur fuhr und da stehen blieb um rüber auf die dritte Spur zu fahren.

Was denkt ihr wie werden es unsere Versicherungen klären?
Ich kann euch später Bilder hochladen über den Schaden und wie die Fahrzeuge standen.

Ich mein logisch gesehen hätte ihr gleich gehandelt wie ich ihr wärt auch mit wenigen Meter Abstand hinter ihr her gefahren und nicht damit gerechnet das sie eine Vollbremsung um die Kurve macht weil ihr ganz genau wisst das da nur gerade aus gefahren werden kann und ihr die Spur nicht wechseln dürft. Und das schlimme daran ich kenn mich mit den ganzen Straßen da aus, weil ich schließlich Pizzafahrer bin.

Und eine ganz wichtige Frage, ich hab mein Führerschein seit einem Jahr. Also ich hab jetzt noch ein Jahr Probezeit. Davor ist nie etwas vorgefallen. Könnte mir da jemand weiterhelfen wie es ausschaut.

Mit freundlichen Grüßen

Janni S.

Beste Antwort im Thema

Bei den Pizza-Autos wurde die Bremsverzögerung reduziert, damit der Belag der Pizza nicht verrutscht.

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Zitat:

Original geschrieben von macfet


Unfall in der Probezeit die durch die Polizei aufgenommen wird führt AUTOMATISCH zur Nachschulung

Nö. Erst wenn es Bonuspunkte gibt führt das zu einer Probezeitmaßnahme. Wird nur eine Ordnungswiedrigkeit für 35€ zur Last gelegt hat es keine Konsequenzen für die Probezeit.

Deswegen ist es immer eine Überlegung wert wenn ein Polizist fragt ob man mit einer Verwarnung für 35€ einverstanden ist.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald



Zitat:

Original geschrieben von macfet


Unfall in der Probezeit die durch die Polizei aufgenommen wird führt AUTOMATISCH zur Nachschulung

Nö. Erst wenn es Bonuspunkte gibt führt das zu einer Probezeitmaßnahme. Wird nur eine Ordnungswiedrigkeit für 35€ zur Last gelegt hat es keine Konsequenzen für die Probezeit.

Deswegen ist es immer eine Überlegung wert wenn ein Polizist fragt ob man mit einer Verwarnung für 35€ einverstanden ist.

Hi Sir Donald,

ich habe es begriffen. Du bist zu faul zu lesen, deshalb ist das was du schreibst richtig. Lies doch mal den zitierten Anhang zur FeV, dann den bußgeldkatalog und dann beschäftige dich mit der Rechtslage zur nachprüfung und den Möglichkeiten die die Polizei hat, der Fahrerlaubnisbehörde Meldung zu machen.

Wenn du das getan hast, melde dich wieder, bis dahin bin ich hier aus dem Thema raus.

Gruß Frank

Ich habe das Prinzip Probeführerschein wohl besser begriffen als du,und das obwohl es mich nie betroffen hat.
Die Polizei kann der Führerscheinstelle melden was sie will,nur hat das zu 99% keinerlei Konsequenzen.
Das Prozedre ist klar vorgegeben. Entweder verpasst die Polizei eine Ordnungswiedrigkeitsanzeige für 35€ und dann ist die Sache durch,auch für die Führerscheinstelle die das gar nie erfahren wird. Oder die Polizisten schreiben eine Anzeige auf deren Basis die Bußgeldstelle einen Bescheid erlässt. Der kann wieder auf den günstigen Betrag unter 40€ rauslaufen oder aber auf rund 100€ und einen Punkt. Erst Letzterer hat eine Auswirkung auf den Probeführerschein. Aber der Weg ist dann das die Bußgeldstelle dieses Vergehen nach Flensburg meldet,die tragen den Punkt ein und schicken der Führerscheinstelle eine Mitteilung darüber. Und erst aufgrund dieser Meldungt geht ein Bescheid raus in dem die Probezeitmaßnahme angeordnet wird und strenggenommen verlängert sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Probezeit,allerdings rückwirkend.
Eine direkte Meldung an die Führerscheinstelle hat eigendlich nur eine Sofortwirkung wenn es sich um Drogen handelt da dann die Führerscheinstelle auch ohne Urteil oder Bußgeldbescheid tätig werden kann. Aber wegen einer Lapalie wie einem leichten Auffahrunfall? Da würde die Meldung der Polizei höchstens in einer Ablage landen und darauf warten ob noch was von der Bußgeldstelle,dem KBA oder dem Gericht kommt.

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664


Seit wann gibt es nur Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Punkte vergeben werden??

IMMER! Und zwar direkt vom VZR in Flensburg an die zuständige Führerscheinstelle (jedenfalls bei FS-Neulingen)!

Zitat:

Wenn dein Freund und Helfer der Meinung ist der Abstand zum Vordermann war zu gering und er das auch beweisen kann, meldet er an die Fahrerlaubnisbehörde.

NEIN! Er meldet es an die Bußgeldstelle. Wenn (je nach Schwere des Delikt) Punkte dran hängen erfolgt die Meldung ans VZR und von dort an die FS-Stelle, ABER nie direkt durch die Polizei

Zitat:

Mal aus dem Bußgeldkatalog:

Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug

bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25,- EUR,
bei Gefährdung 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR

Abstandsvergehen mit Unfall(Sachbeschädigung) = A-Verstoß nach FeV = 35,-Euro = keine Punkte = Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde seitens der Polizei = Nachschulung

Wo brauchst du jetzt Punkte?????

Ich brauch von dir nicht dein ergoogeltes Wissen sondern verlang einfach mal zu deinem letzten Zitat die TBNr. aus dem BKat!

(dann kann ich in meinem nachschauen und den amtl. Text raus lesen!)

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Zitat:

Original geschrieben von macfet



Unfall in der Probezeit die durch die Polizei aufgenommen wird führt AUTOMATISCH zur Nachschulung

Nur gut für Verunfallte das du in nem roten auto hinkommst und nicht in nem silber/blauen!

(außer du hast im roten genau soviel Ahnung wie du hier zu diesem Thema schreibst, denn dann will ich dich nicht im roten Auto haben wenn ich Hilfe brauche!)

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Zitat:

Original geschrieben von macfet



Unfall in der Probezeit die durch die Polizei aufgenommen wird führt AUTOMATISCH zur Nachschulung
Nur gut für Verunfallte das du in nem roten auto hinkommst und nicht in nem silber/blauen!
(außer du hast im roten genau soviel Ahnung wie du hier zu diesem Thema schreibst, denn dann will ich dich nicht im roten Auto haben wenn ich Hilfe brauche!)

Also:

Ich habe 3 Freunde die ein Aufbauseminar machen müssen:

1: Vorfahr missachtet => kein Bußgeld von der Polizei aber
Aufbauseminar

2: mit in einen Unfall verwickelt. Teilschuld => 35Euro + Aufbauseminar

3: gradeaus in ein Feld reingefahren. Dabei einen Baum abgekickt und beschädigt. Er hat Polizei gerufen wegen des baumes und des Ackers.
=> Aufbauseminar.

Ich weiß es von den 3 leuten ob das jetz nur bei mir so ist weiß ich nicht. Vielleicht hatten Sie einfach nur pech. Der TE soll uns doch bitte sagen was er in 3-4 Monaten rausgekommen hat.

@ Hugaar ja ich komme freiwillig in so einem roten auto. und wie du sagt es ist nicht meine Aufgabe jemanden die Schuldfrage zu geben.
Aber ich kann dir Versprechen wenn ich in so einem Auto angefahren komme gehen mir andere dinge durch den kopf und beherrsche meine Aufgaben

Alzeit gute fahrt

zu1. da werden die Polizisten schlicht eine Anzeige geschrieben haben,die zu einem Bußgeld über 35€ führte

zu2. Kann nicht sein,keine Punkte kein Aufbauseminar. hat wohl was verschwiegen

zu3. siehe 1.

mal Auszüge aus dem Bußgeldkatalog
BKZ 104106 35€ 0Punkte 0Monate Fahrverbot: Sie fuhren infolge zu geringen Abstands auf das abbremsende Fahrzeugauf. Es kam zum Unfall.

Bußgeldkennzahl: 103854
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie verursachten infolge nicht angepasster Geschwindigkeit
einen Unfall.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.2 BKat; § 19 OWiG
Verwarnungsgeld: 35 Euro

Die Polizei könnte aber auch folgendes in den Bericht schreiben

Bußgeldkennzahl: 103602
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder
Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster
Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
Bußgeld: 145 Euro
Punkte: 3

Je nachdem wie sie es im Bericht angeben kann man mit 35€ oder 145€ dabei sein.

Quelle ist der Bußgeldkatalog der Polizei BY.

Gibt übrigens genügend Seiten auf denen man sich anschauen kann was auf einen zukommt.

Hallo,

also ich kann hier so einiges nicht mehr lesen, vorallem die Moralapostel die ein Drama aus einem Auffahrunfall machen.
Außerdem ist der hier beschriebene so harmlos!
Das kann jedem passasieren und das passiert täglich auf unseren Straßen. Außerdem halte ich die Pauschale Aussage: wer drauf fährt ist Schuld, auch für Falsch. Zwar mag das in vielen Situationen richtig sein, es gibt aber auch Außnahmen.
Im Übrigen hat nicht die Polizei das letzte Wort sondern wenns hoch gekocht wird das Gericht!
Was mich auch wundert, dass auf dem TE eingeschlagen wird aber keiner die Senile Fahrweise des Vordermanns in Frage stellt.
Und von solch senilen untüchtigen Fahrern gibt es jede Menge die es sogar schaffen aus dem Stand heraus einen Unfall zu machen.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von MB Spirit


Was mich auch wundert, dass auf dem TE eingeschlagen wird aber keiner die Senile Fahrweise des Vordermanns in Frage stellt.
Und von solch senilen untüchtigen Fahrern gibt es jede Menge die es sogar schaffen aus dem Stand heraus einen Unfall zu machen.

Diese Fahrweise wurde nur in so weit ein Thema wie man fragte weswegen er so dicht auffährt wenn er schon sieht das der Fahrer/die Fahrerin eine unsichere Fahrweise mit Überraschungsmomenten pflegt. Jeder normaldenkende Fahrer hält da ein paar Meter mehr Abstand statt noch dicht aufzufahren.

Zu solchen Überaschungseiern halte ich gerne den doppelten bis dreifachen Abstand,gerade um nicht Überascht zu werden,bzw ausreichend Zeit zum reagieren zu haben.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald



mal Auszüge aus dem Bußgeldkatalog
BKZ 104106 35€ 0Punkte 0Monate Fahrverbot: Sie fuhren infolge zu geringen Abstands auf das abbremsende Fahrzeugauf. Es kam zum Unfall.

Bußgeldkennzahl: 103854
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie verursachten infolge nicht angepasster Geschwindigkeit
einen Unfall.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.2 BKat; § 19 OWiG
Verwarnungsgeld: 35 Euro

Das Zitat wird jetzt ein bißchen Größer:

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

II. Führen von Kraftfahrzeugen
6. Fahrerlaubnis auf Probe
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.
(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 12 (zu § 34)

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a STVG)

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3 Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über

das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2),

die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 3 Abschnitt 4),

den Abstand (§ 4 Abs. 1),

das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),

die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9),

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i.V.m. der Anlage 1 Abschnitt 2),

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 9),

übermäßige Straßenbenutzung (§ 29),

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2).

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)

2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend

An der Stelle argumentiere ich jetzt erst einmal nicht weiter, weil jetzt Sir Donald und Hugaar uns bestimmt schlau machen werden, wo steht das nur bei Ordnungswiedrigkeiten bei denen Punktevergabe erfolgt im Zusammenhang mit der Anlage 12 der FeV gültigkeit haben. Das können Sie aber nicht.

Wenn jetzt der Polizist der Meinung ist, er müsse bei einer Fahrerlaubnis auf Probe der Fahrerlaubnisbehörde nichts melden obwohl deren Zuständigkeit gefragt ist, was er durchaus kann (z.B. HSGO § 22), ist es meine Meinung, das er sich seinen Job zu bequem macht. Das nehme ich aber gerne zurück, wenn einer der beiden seine Punkteregelung belegen kann.

Gruß Frank

P.S. Habe ich vergessen, natürlich meldet Flensburg entsprechende Verstöße mit Punkten an die Fahrerlaubnisbehörde, die nehmen Ihren Job ernst

Gesetze sollte man verstehen und nicht nur kopieren.😁
Übrigens wäre schon ein Geschwwindigkeitsverstoß von 10km/h ein A-Verstoß. Der aber für den Probeführerschein keine Folgen hat da es dafür keine Punkte gibt.
Auf der anderen Seite hat Telefonieren am Steuer für sich betrachtet auch keine Folgen trotz Punkt da "nur" ein B-Verstoß.

Schon gemerkt, der TE hat sich nicht mehr dazu geäussert, jedoch wird es immer wieder ein Selbstläufer.

Und man dreht sich irgendwann imn Kreis, da irgendein neu Hinzugekommener irgend etwas vorbringt, was weiter oben schon mal von woanders kam.

Hier wird nix neues mehr kommen, denke ich.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald


Gesetze sollte man verstehen und nicht nur kopieren.😁
Übrigens wäre schon ein Geschwwindigkeitsverstoß von 10km/h ein A-Verstoß. Der aber für den Probeführerschein keine Folgen hat da es dafür keine Punkte gibt.
Auf der anderen Seite hat Telefonieren am Steuer für sich betrachtet auch keine Folgen trotz Punkt da "nur" ein B-Verstoß.

Schöne Retorik,

bitte Gesetze oder Vorschriften die deine Aussage bestätigen und damit meine Wiederlegen.

Gruß Frank

Rhetorik und widerlegen!!!
Wenn schon, denn schon!

Zitat:

Schöne Retorik,

bitte Gesetze oder Vorschriften die deine Aussage bestätigen und damit meine Wiederlegen.

Gruß Frank

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