Auffahrunfall beim Wendevorgang ! Schuldfrage ungeklärt ...

HILFE !
Mir ist leider im Urlaub etwas passiert.

Die Fakten:
Innerorts zweispurig nach einer Verkehrsinsel und doppelt durchgezogene Linie beim Wendevorgang (Linke Spur,Links Blinken,Bremsen,Abbiegen) ist mit hinten Links jemand aufgefahren (Schaden bei mir 950 Euro ) !
Polizei vor Ort gab mir mündlich Recht da der andere wohl hätte ausweichen oder bremsen können. Jedoch wäre dies wohl ein Fall der Versicherungen wie die Schuldfrage aussieht.

Nun das Besondere vielleicht:
DER aufgefahrene fuhr ein Hochzeitsauto mit Rechtslenker und auf der linken Seite wo der Unfall passierte hatte dieser den Blumenschmuck platziert ! Dies hatte vielleicht auch die Sicht behindert ....

Beste Antwort im Thema

Bin sicher kein Fachmann, aber wenn Du die durchgezogene Linie vorschriftswidrig überfahren hast, wirst Du wohl zumindest eine Teilschuld bekommen.

Die eingeschränkte Sicht des Hochzeitsfahrzeugs musst Du erstmal nachweisen können.

Aber ich wundere mich immer wieder, dass so viele ihre Unfallberichte hier einstellen, um die Schuld und Haftung hier zu klären. Alles was hier geäußert wird, ist reine Spekulation. Du musst wohl abwarten, wie Polizei und Versicherungen die Sache bewerten.

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Naja, Guut,

Wenn es tatsächlich so war dass ewig weit hinter dir keiner war und du dann links rum gezogen bist, muss er ja aus der Distanz gesehen haben dass du blinkst, langsam machst und unberechtigt abbiegen willst... so sehr schränkt der Blumenstrauß das Blickfeld dann doch nicht ein.
Dass du unberechtigt abbiegen willst, berechtigt ihn nicht, dir dein Auto kaputt zu fahren, wenn er es denn vermeiden kann.

Ein weiterer interessanter aspekt ist, dass es ein Hochzeitsauto war. - Leih- oder Mietwagen?
Wenn ja muss man davon ausgehen, dass der Fahrer es nicht gewohnt ist, einen Rechtslenker zu fahren. Damit wird er sich, unterstütz durch das wegen des Blumenstraußes eingeschränkte Sichtfeld, in der Breite seines Fahrzeuges verschätzt haben.

Meine Argumentation würde in diesem Fall so aussehen:

- Du hast durch lichtzeichen (Blinker) und Reduktion der Geschwindigkeit frühzeitig gezeigt, dass du (zumindest) abbiegen (wenn das Wenden schon nicht eindeutig ist) willst, auch wenn es gerade an dieser Stelle eigentlich nicht erlaubt ist, und du deshalb zum Hindernis wirst.
- Der auffahrende fuhr ein für ihn ungewohntes Auto (Rechtslenker), dessen Sichtfeld auf die linke Seite durch einen Blumenstrauß stark eingeschränkt war, wodurch er offenbar die Breite seines Fahrzeuges nichtmehr korrekt abschätzen konnte und deshalb den Unfall verursachte.

Der Rest müsste ja klar sein: Du kannst ja nicht für ihn auf seine linke Seite achten, und woher sollst du wissen, dass er das Fahrzeug nicht wirklich fahren kann?

Damit sollte die Schuldfrage eigentlich erschöpfend zu klären sein.

Gruß, Marc 😉

er hat an dieser stelle nicht zu wenden (durchgezogene linie)
darüber hinaus:
§9 STVO (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

punkt.

alle anderen haarsträubenden theorien wie rechtslenker und 'sichtversperrende' 2m hohe blumensträuße (siehe auch foto haha) werden höchstens zur belustigung des richters beitragen😉

wenn der TE gaaanz viel glück hat, läuft das auf 50:50 hinaus. würd ich aber nicht von ausgehen

nochwas:
was heißt 'polizei gab mündlich recht'?
was steht auf dem mitteilungsbogen? haben die grünen freunde das ganze an die bußgeldstelle übergeben? dann gibts wahrscheinlich noch post.

klare Sache beide haben Schuld

Ob der nun einen Blumenstrauß drauf hatte und/oder rechtslenker wird ihm nur dahingehend negativ ausgelegt, dass vorrausschauender hätte fahren müssen.

Ob der TE dort abbiegen/wenden durfte ist fast unerheblich und ergibt eine minimale Teilschuld, wenn überhaupt.

Wenn dem nicht so ist, dann könnte man ja jedem Falschparker einfach reinfahren, oder auf der BAB jedem Rechtsüberholer.
Auch wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, so kann ich nicht einfach draufhalten !!!

Der " Gegner " ist einfach zu dicht aufgefahren, hat gepennt o.ä.

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Zitat:

Original geschrieben von popeye174


Ob der nun einen Blumenstrauß drauf hatte und/oder rechtslenker wird ihm nur dahingehend negativ ausgelegt, dass vorrausschauender hätte fahren müssen.

Ob der TE dort abbiegen/wenden durfte ist fast unerheblich und ergibt eine minimale Teilschuld, wenn überhaupt.

Wenn dem nicht so ist, dann könnte man ja jedem Falschparker einfach reinfahren, oder auf der BAB jedem Rechtsüberholer.
Auch wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, so kann ich nicht einfach draufhalten !!!

Der " Gegner " ist einfach zu dicht aufgefahren, hat gepennt o.ä.

eine Teilschuld gibs aufjeden und die reicht dem Gegner schon

und wenn du auf der BAB einem rechtsüberholer reinfährst kriegt er aufjedenfall auch Teilschuld.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174



Wenn dem nicht so ist, dann könnte man ja jedem Falschparker einfach reinfahren, oder auf der BAB jedem Rechtsüberholer.
Auch wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, so kann ich nicht einfach draufhalten !!!

Der " Gegner " ist einfach zu dicht aufgefahren, hat gepennt o.ä.

Es gibt da aber noch den

Vertrauensgrundsatz

.

Wir können jetzt sagen : Der Hintermann hat gepennt.

Wir können auch sagen : Der Hintermann hat das Blinksignal so interpretiert, das der TE an der nächsten Möglichkeit abbiegen will.

Erfahren werden wir es nie, da wir nur eine Seite kennen und ich hier noch nicht erlebt habe, das ein TE auch das Ende einer Story postet.

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus


er hat an dieser stelle nicht zu wenden (durchgezogene linie)
darüber hinaus:
§9 STVO (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

punkt.

Die Gefährdung war ja nach seiner Aussage ausgeschlossen... rückwärtiger Verkehr war weit weg und hat sein Anliegen deutlich angekündigt. Damit hat er diesen nicht gefährdet.

Und dafür dass der Hintermann nicht gucken kann kann er ja nix. 50:50 find ich deshalb schon ungerechtfertigt. Wie gesagt, dass er da nicht wenden darf berechtigt andere nicht, draufzuhalten, wenn sie anders könnten.

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus


er hat an dieser stelle nicht zu wenden (durchgezogene linie)
darüber hinaus:
§9 STVO (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

punkt.

alle anderen haarsträubenden theorien wie rechtslenker und 'sichtversperrende' 2m hohe blumensträuße (siehe auch foto haha) werden höchstens zur belustigung des richters beitragen😉

wenn der TE gaaanz viel glück hat, läuft das auf 50:50 hinaus. würd ich aber nicht von ausgehen

nochwas:
was heißt 'polizei gab mündlich recht'?
was steht auf dem mitteilungsbogen? haben die grünen freunde das ganze an die bußgeldstelle übergeben? dann gibts wahrscheinlich noch post.

Du wiederholst dich, und das auch noch Falsch. Er hat nicht Gewendet im eigentlichen Sinne, sondern

er ist links abgebogen. War zwar auch falsch an der Stelle, aber §9 greift hier nicht.

MFG Thomas

Zitat:

Original geschrieben von Racmar


Und dafür dass der Hintermann nicht gucken kann kann er ja nix. 50:50 find ich deshalb schon ungerechtfertigt. Wie gesagt, dass er da nicht wenden darf berechtigt andere nicht, draufzuhalten, wenn sie anders könnten.

moralisch Recht ist nicht gleich Recht

ob das Unfair ist interressiert keine Sau

du kriegst ja heutzutage schon eine Teilschuld wenn du schneller als 130 auf der Autobahn fährst

Zitat:

Original geschrieben von Schraubermeister Tom


......
Er hat nicht Gewendet im eigentlichen Sinne, sondern
er ist links abgebogen. War zwar auch falsch an der Stelle, aber §9 greift hier nicht.

MFG Thomas

einlassung des TE am anfang:

Zitat:

Die Fakten:

Innerorts zweispurig nach einer Verkehrsinsel und doppelt durchgezogene Linie beim Wendevorgang...

Zitat:

Original geschrieben von Racmar



Die Gefährdung war ja nach seiner Aussage ausgeschlossen... rückwärtiger Verkehr war weit weg und hat sein Anliegen deutlich angekündigt. Damit hat er diesen nicht gefährdet.
.....

bei weit weg hätt es nicht bumm gemacht.

hier melden sich wohl alle, die hirnrissige wendemanöver produzieren😁

urteil 😛

doppelpost 😕

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus


er hat an dieser stelle nicht zu wenden (durchgezogene linie)
darüber hinaus:
§9 STVO (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Und dann nehmen wir mal die Unfallspuren:

Haußt Beschädigung (und damit wohl erste Trefferstelle) am auffahrenden Fahrzeug 1/3 zur Fahrzeugmitte. Beschädigung am Touran an der aüßersten möglichen Stelle.

Dann noch was technisches, Wendekreis Touran 11.2m, gegenüber 2 Fahrspuren was bedeutet das incl. Mittelstreifen ca. 7m-7,5m zum Wenden zur verfügung standen.

Wenn ich so ein Schiffchen fahre, dann weiss ich dass ich da nicht so einfach rumkomme und mehr Platz brauche. Und um den Gegenverkehr nicht zu gefärden ziehe ich als erfahrener Autofahrer dann erst mal leicht nach rechts um dann durch den größeren Winkel gut rumzukommen.

Und jetzt kommen wir zu dem wie es sich mir darstellt. Einfach den nachfolgenden Verkehr übersehen. Wer sich verfährt und an so einer Stelle und nicht an der nächsten Ampel wendet, der ist meiner Erfahrung nach im Stress.

Einen fast identischen Unfall hatte ich selber mal und mein Vordermann war zu 100% Schuld. Ich mit meinem Audi 100 in einen Jetta, genau hinten auf die Ecke des Jetta. Der Jetta abbiegend/wendent von der rechten Spur nach links über die linke Spur.

Und was die Polizei vor Ort über die Schuldfrage sagt ist wie heiße Luft. Die Polizei ist ausführendes Organ, für die Rechtsprechung sind da andere, wichtigere Leute zuständig.

Gruß Frank

Zitat:

Original geschrieben von Counderman


du kriegst ja heutzutage schon eine Teilschuld wenn du schneller als 130 auf der Autobahn fährst

Diesen Unsinn hört man heute ja immer öfter. Der Grund dafür ist, daß es vielen Zeitgenossen schwer fällt, den Unterschied zwischen Schuld und Haftung zu begreifen. Das wird übrigens auch in den meisten Beiträgen des Themas deutlich.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er



Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


Das Fehlverhalten des TE (hier überfahren einer Sperrlinie mit vorherigem Abbremsen des Fzg.) ist nunmal mitunfallursächlich und trägt zu einer Teilung der Schuld bei!
Stimmt, aber nachdem ich die Schilderung dann richtig verstanden habe (😮) würde ich nur eine geringe Teilschuld für den TE aufgrund des unzulässigen Wendemanövers sehen.

Wiso verstehst du meinen Text so schlecht?

Ich hab hier NIE geschrieben, der TE bekommt den Hauptteil / einen großen Teil der Schuld zugesprochen.

Er bekommt aber a.m.S. auf alle Fälle einen Teil der Schuld, da er ja etwas falsch gemacht hat (Wenden an unerlaubter Stelle).

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


....
Ich hab hier NIE geschrieben, der TE bekommt den Hauptteil / einen großen Teil der Schuld zugesprochen.
....

und genau das wird er aber. mißachtung von §9 in tateinheit mit wenden an nicht erlaubter stelle.

die argumentation mancher hier (nicht du, huugar 😉) ist vergleichbar mit einem unfall bei überfahrenem stoppschild und dann zu sagen, 'ich kam aber von rechts'🙄
btw:
schiebt den thread doch ins versicherungsforum zu den nadelbäumen, wo er eigentlich auch hingehört 😉

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