Auf Beschleunigungsstreifen wechseln und dort rechts überholen

Vor uns auf der Autobahn mit zwei Fahrstreifen in unserer Richtung ist gerade ein Autofahrer von der rechten Spur der Autobahn auf den Beschleunigungsstreifen einer Auffahrt gewechselt und hat dort einen Lkw rechts überholt. Auf der linken Spur hatte ein anderer Lkw den LKW auf der rechten Spur überholt, was dem Autofahrer wohl zu lange gedauert hat (er hatte kurz vorher hinter uns auch stark gedrängelt).

Gefühlt war das illegal. Aber ist es das wirklich und warum? Es war ein reiner Beschleunigungsstreifen, und kein kombinierter Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen.

179 Antworten

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 12:14:45 Uhr:


Es darf bei den Breiten Streifen nur auf dem Einfädelungsstreifen rechts schneller gefahren werden als links... auf Abfahrtsstreifen nicht. Siehe §7a StVO.

Da die StVO selbst nicht so recht vermittelt, wann man darf und wann nicht, finde ich es schwierig, auf § 7a zu verweisen. Es gibt ja 2 Fälle, wo jemand "rausfahren" will:

1. "Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden."

2. "Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden."

Fall 1 wären solche kombinierten Auf- und Abfahrten wie an Autobahnkreuzen. Fall 2 wären reine Abfahrten. Das ist aber nur meine Interpretation. Wie unterscheide ich denn exakt zwischen Fall 1 und 2? Immerhin ist in dem einen Fall das Rechtsüberholen erlaubt, im anderen Fall nicht bzw. nur mit der besonders erwähnten Ausnahme.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 12:14:45 Uhr:


Da liegt dein Wissen falsch.
Es darf bei den Breiten Streifen nur auf dem Einfädelungsstreifen rechts schneller gefahren werden als links... auf Abfahrtsstreifen nicht. Siehe §7a StVO. Auf den Abfahrstreifen erst sobald die Breite Markierung in eine durchgezogene Linie übergeht.

Und nein, der Einfädelstreifen gehört nicht zur Fahrspur. Die Fahrspur darf nur an Ausfahrten verlassen werden. Siehe § 18 StVO. Daher vermute ich, das NICHT auf den Beschleunigungsstreifen gewechselt werden darf.

§18(10) StVO bezieht sich ziemlich eindeutig auf die "Ausfahrt von Autobahnen".
Wo nimmst du die Interpretation her, dass der Einfädelstreifen nicht zur Autobahn gehört, wenn er doch auch hinter Zeichen 330.1 liegt?

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 12:14:45 Uhr:


Das ist deine Meinung.
Nun stelle dir vor, ich fahre gerade auf die Autobahn auf (bin noch in der Kurve, deshalb siehst du mich nicht) und weil ich es kann beschleunige ich auf 200km/h. Dann kommst du von links vor meinen Kühler geschossen.... erstens belästigst du mich und andere Auffahrende und zweitens liegt eine Gefähdung vor, da niemand, der bei klarem Verstand ist, damit rechnet, dass jemand den Einfädelungsstreifen zum Überholen nutzt.

Noch eine Sicht der Dinge: Ja, man darf auf dem Beschleunigungsstreifen rechts schneller als Links fahren. Dies ist ausdrücklich KEIN Überholen, da zum Überholen ein Spurwechsel notwendig ist. Liegt ein Spurwechsel vor ist es kein "rechts schneller als Links" mehr, sondern ein auf Autobahnen verbotenes Überholen.

Bitte selbst den Unterschied der formalen Formulierungen "rechts schneller als links" und "Überholen" recherchieren.

Warum soll ich dich da nicht sehen? Dafür gibt's Rückspiegel und ggfs. Heckradar.

Und wenn du auf 200 beschleunigst, beschleunige ich eben auf 210 und es passiert nichts. Komische Logik.

Den theoretischen Unterschied zwischen Vorbeifahren und Überholen kenne ich. Wäre das verkehrstechnisch relevant, wären aber auch 50% der Überholvorgänge innerorts illegal - mir ist nicht bekannt, dass das je verfolgt wurde.
Zumal selbst die StVO in §7a(3.2) davon schreibt, dass das dort ohne wiederholten Spurwechsel auch überholen wäre.

Zitat:

@RoundAndRound schrieb am 1. März 2022 um 15:32:00 Uhr:



Gefühlt war das illegal. Aber ist es das wirklich und warum?

Ich habe auf den ersten Seiten dieses Threads gelernt, dass man auf Verzögerungsstreifen rechts nicht schneller als links fahren darf.
Das wusste ich bisher nicht und habe mich in diesem Fall sehr oft falsch verhalten (nicht zum überholen und wieder einscheren, sondern beim Ausfahren aus der Autobahn).
Das werde ich in Zukunft unterlassen.

Danke für diese Erkenntnis.

Aber es ist schon irre, was hier nach dieser einfachen Frage auf den weiteren Seiten so "abgeht".
Die Frage wurde doch absolut nicht provokativ oder sinnlos gestellt.

Zitat:

@towe96 schrieb am 4. März 2022 um 12:48:57 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 12:14:45 Uhr:


Und nein, der Einfädelstreifen gehört nicht zur Fahrspur. Die Fahrspur darf nur an Ausfahrten verlassen werden. Siehe § 18 StVO. Daher vermute ich, das NICHT auf den Beschleunigungsstreifen gewechselt werden darf.

§18(10) StVO bezieht sich ziemlich eindeutig auf die "Ausfahrt von Autobahnen".
Wo nimmst du die Interpretation her, dass der Einfädelstreifen nicht zur Autobahn gehört, wenn er doch auch hinter Zeichen 330.1 liegt?

Lesen, verstehen, nachdenken, dann Antworten.

Der Einfädelstreifen gehört ganz eindeutig nicht zur FAHRSPUR. Jeder Wechsel von der Fahrspur auf einen seitlichen Fahrstreifen, welcher keine Fahrspur ist, ist ein ABFAHREN.

Wenn man natürlich die Begriffe Autobahn und Fahrspur synonym verwendt, koimmt solcher Mist bei raus.
Willst du jetzt tatsächlich sagen, dass der Einfädelstreifen eine Ausfahrt ist und man daher dort fahren darf?

Nochmal ganz langsam zum Mitschreiben: Der Einfädelstreifen gehört zur Autobahn, nicht jedoch zur Fahrspur, welche nur verlassen werden darf an AUSFAHRTEN.

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Zitat:

@towe96 schrieb am 4. März 2022 um 12:48:57 Uhr:


Den theoretischen Unterschied zwischen Vorbeifahren und Überholen kenne ich. Wäre das verkehrstechnisch relevant, wären aber auch 50% der Überholvorgänge innerorts illegal - mir ist nicht bekannt, dass das je verfolgt wurde.
Zumal selbst die StVO in §7a(3.2) davon schreibt, dass das dort ohne wiederholten Spurwechsel auch überholen wäre.

Du weisst aber schon, dass innerorts die freie Fahrstreifenwahl gilt und grundsätzlich innerorts "rechts schneller als links" gefahren werden darf. Innerorts gibt es kein "rechts überholen", das wäre verboten. Siehe §7 abs 3 StVO.

Muss ich dir jetzt ernsthaft die Bedeuting von §7a Abs 3 Satz 2 erklären?
Wie kommt man denn auf den dort genannten Ausfädelungsstreifen? Doch nicht etwa mit einem Spurwechsel von der Fahrspur AUF den Ausfädelungsstreifen? Ups, also doch ein Überholen.

Mit "Vorbeifahren" (§6) hat das absolut nichts zu tun.
Wenn man mit Begrifflichkteiten um sich wirft um seinen Standpunkt zu untermauern, sollte man vorher wissen, was diese bedeuten... sonst legt man sich auf die Nase. (Passit mir allerdings auch oft)

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 13:20:39 Uhr:


Du weisst aber schon, dass innerorts die freie Fahrstreifenwahl gilt und grundsätzlich innerorts "rechts schneller als links" gefahren werden darf. Rechtsüberholen ist auch innerorts verboten

Wo liegt denn für dich der Unterschied? "Rechts schneller fahren als links" ist doch identisch mit "rechts überholen".

Überholen setzt einen Spurwechsel vorraus, welcher in der Absicht des Überholens vollzogen wurde. "Rechts schneller als links" erfolgt ohne vorherigen Spurwechsel. Da innerorts die freie Fahrstreifenwahl gilt, kann nicht nachgewiesen werden, weshalb der Spurwechsel erfolgte.

Spur nach rechts wecheseln und rechts vorbei, (danach wieder vor den anderen einscheren) -> rechts überholen
Ohne Spurwechsel rechts vorbei-> rechts schneller als links

Nein, stimmt nicht. Verbotenes Rechtsüberholen (z.B. auf einer Autobahn) kann auch ohne vorherigen Spurwechsel vorliegen. Mit einem Spurwechsel hat das nichts zu tun.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 13:10:09 Uhr:


Der Einfädelstreifen gehört ganz eindeutig nicht zur FAHRSPUR. Jeder Wechsel von der Fahrspur auf einen seitlichen Fahrstreifen, welcher keine Fahrspur ist, ist ein ABFAHREN.

Wenn man natürlich die Begriffe Autobahn und Fahrspur synonym verwendt, koimmt solcher Mist bei raus.
Willst du jetzt tatsächlich sagen, dass der Einfädelstreifen eine Ausfahrt ist und man daher dort fahren darf?

Nochmal ganz langsam zum Mitschreiben: Der Einfädelstreifen gehört zur Autobahn, nicht jedoch zur Fahrspur, welche nur verlassen werden darf an AUSFAHRTEN.

Und wieder: Wie kommst du darauf, dass die Fahrspur ausschließlich zum Abfahren von der Autobahn über eine Ausfahrt verlassen werden darf?
Dann dürfte ja der Standstreifen nie benutzt werden, und man dürfte auch nie "Die Fahrspur verlassen", wenn man auf eine Raststätte / Parkplatz fährt.

[Beitrag vom MT editiert und persönlichen Angriff entfernt.]

Zitat:

@towe96 schrieb am 4. März 2022 um 13:58:02 Uhr:


man dürfte auch nie "Die Fahrspur verlassen", wenn man auf eine Raststätte / Parkplatz fährt.

Abfahren auf eine Raststätte ist ein ABFAHREN und somit über die Spur zum Abfahren ausdrücklich erlaubt. Oder möchtest du nun sagen die Raststätte gehört zur Autobahn? Dann dürfte man dort nicht aussteigen.

Zitat:

@towe96 schrieb am 4. März 2022 um 13:58:02 Uhr:


Dann dürfte ja der Standstreifen nie benutzt werden

Den Standstreifen darf man NIE benutzen...AUSSER bei einer Panne, also unvorhersehbaren plötzlichen Ereignissen, welche sich der Kontrolle des Fahrers entziehen.

Zitat:

@towe96 schrieb am 4. März 2022 um 13:58:02 Uhr:


Der Nutzername ist Programm...

Zum letzten Satz: Wenn man selbst weiss, dass man im Unrecht ist und einfach keine Argumente mehr hat, geht man auf die persönliche Schiene.

Du weisst über die Autobahn und wie man sich StVO-Konform darauf zu verhalten hat, anscheinend weniger als für den Erhalt einer Fahrerlaubnis notwendig ist.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 14:50:53 Uhr:



Zum letzten Satz: Wenn man selbst weiss, dass man im Unrecht ist und einfach keine Argumente mehr hat, geht man auf die persönliche Schiene.

...fügt sich aber nahtlos ins Gesamtbild ein.

Absolut.

Sich in der Öffentlichkeit solch eine Blöße zu geben kratzt am Ego. Da muss man Wege finden, die Krone wieder gerade zu rücken, da man selbst schliesslich unfehlbar ist.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 4. März 2022 um 11:51:54 Uhr:



Zitat:

@TWG1980 schrieb am 4. März 2022 um 09:53:37 Uhr:


Du hast anscheinend die aus dem Posting des Videos resultierende Diskussion nicht verfolgt.


Du meinst also, dass das zu gefährlich ist über den Beschleunigungsstreifen zu überholen, als Nachweis das Video.

Nun geht es in dem Video aber um das Abfahren von der Autobahn. Wenn man deiner Argumentation folgt, darf man also auch nicht von einer Autobahn runterfahren.

Gruß

Uwe

Und wenn am Ende des Beschleunigungsstreifens einer steht (den man dank des LKW nicht sofort sieht), der es nicht geschafft hat auf die AB aufzufahren? Das Ende sieht dann genauso aus, wie in dem Video, besonders, da man beim ansetzen zum Überholen meistens ja auch kurz vorher schon ordentlich "angast".

Ich kann die ganze Diskussion übrigens absolut nicht nachvollziehen, da einem normal schon alleine der gesunde Menschenverstand sagt, das man sowas nicht macht. Aber es gibt halt immer wieder ein paar Sonderfälle, die meinen sie sind besonders Schlau.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 14:50:53 Uhr:


Abfahren auf eine Raststätte ist ein ABFAHREN und somit über die Spur zum Abfahren ausdrücklich erlaubt. Oder möchtest du nun sagen die Raststätte gehört zur Autobahn? Dann dürfte man dort nicht aussteigen.

Die StVO bleibt da eindeutig: Autobahn ist von Schild 330.1 bis 330.2.

Ist aber eben kein Fahrstreifen, genau so wenig wie der Beschleunigungsstreifen. Bleibt nun zum 3. oder 4. mal die Frage, warum man denn seinen Fahrstreifen angeblich nicht verlassen darf *außer zum Verlassen der Autobahn*.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 4. März 2022 um 14:50:53 Uhr:


Zum letzten Satz: Wenn man selbst weiss, dass man im Unrecht ist und einfach keine Argumente mehr hat, geht man auf die persönliche Schiene.

Damit hast du doch begonnen? Zum Glück richtet sich noch nicht alles nach euch, sonst ginge es auf der Autobahn gar nicht mehr voran. Das wird jetzt aber OT.

Zitat:

@Bytemaster schrieb am 4. März 2022 um 15:09:50 Uhr:


Und wenn am Ende des Beschleunigungsstreifens einer steht (den man dank des LKW nicht sofort sieht), der es nicht geschafft hat auf die AB aufzufahren? Das Ende sieht dann genauso aus, wie in dem Video, besonders, da man beim ansetzen zum Überholen meistens ja auch kurz vorher schon ordentlich "angast".

Und wenn beim normalen Überholwunsch auf der Landstraße Gegenverkehr kommen könnte, den man nicht sehen kann?

Dann überholt man eben nicht.

Auf der Autobahn kann man sowas aber i.d.R. problemlos einsehen.

Zitat:

@towe96 schrieb am 4. März 2022 um 15:12:31 Uhr:


Die StVO bleibt da eindeutig: Autobahn ist von Schild 330.1 bis 330.2.

Du stellst es immer mehr unter Beweis, dass du die StVO und deren Schilder nicht verstanden hast. Zeichen 330.2 ist nicht in jedem Fall das Ende einer Autobahn.
Zeichen 330.2 steht dort, wo die Autobahn zu einer regulären Strasse (Bundesstrasse, Landstrasse, oder sogar Innerortsstrasse) wird... aber es steht nicht an Ausfahrten.

Ich will dich jedoch nicht unwissend sterben lassen. Zeichen 333 zeigt ebenfalls das Ende der Autobahn an.

Nach StVO reicht sogar Zeichen 332 welches ... oh Wunder... vor Raststätten steht.

Steht alles in der StVO und Anlagen.

Und bitte nicht lachen, ich kenne tatsächlich eine Autobahn, bei der steht Zeichen 330.2 und hinter dem Schild befindet man sich mitten im Kieler Stadtverkehr. Kein Abzweig, die Strasse geht munter geradeaus und ab dem Schild ist es eine zweispurige Ortsstrasse mit Tempo 50. Genau für solche Zwecke existiert Schild 330.2. Es darf allerdings auch an Ausfahrten stehen...muss es jedoch nicht, da Zeichen 333 ausreichend ist.

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