Arglistige Täuschung / Betrug durch Verschweigen eines Unfallschadens
Liebe Forengemeinde,
heute ist echt nicht mein Tag. Eine Hiobsbotschaft kommt nach der nächsten.
Wie bereits in einem anderen Beitrag ausgeführt, habe ich in 04/2006 einen Vorführwagen vom Vertragshändler gekauft. Dieser beinhaltete einen Russpartikelfilter sowie Unfallfreiheit.
Nachdem ich vor 2 Tagen meinen Steuerbescheid erhalten habe, war ich irritiert da in diesem die "Strafsteuer" addiert worden war. Da ich nicht sicher sagen konnte, ob ein Kaufvertrag der den RPF beinhaltet für das FA ausreichend ist, habe ich BMW in München kontaktiert.
Nach Prüfung des Kundenservice ergab die Historie, dass das Fahrzeug überhaupt keinen RPF beinhaltet. Im Klartext habe ich etwas gekauft, dass gar nicht existiert.
BMW bot daraufhin an, dass Problem zu lösen und mich so zu stellen, wie es im Kaufvertrag zugesichert worden ist.
Um sicherzustellen, dass keine Nachrüstung vorliegt, hat sich ein Händler heute den Wagen angesehen. Er druckste etwas herum & fragte dann, ob mir bekannt wäre, dass es sich bei meinem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte.
Natürlich hat ich keine Ahnung, hatte ja ein unfallfreies Fahrzeug gekauft.
Glückerlicherweise gab mir der Händler einen Ausdruck der Reparaturhistorie (hoffe er bekommt dafür keinen Ärger). Daraus war ersichtlich, da die komplette linke Seite sowie die Front massiv beschädigt waren.
Super, hab mir nen Unfallwagen andrehen lassen.
Habe dann heute sofort Betrugsanzeige gegen den Händler gestellt.
Mein Hauptproblem ist das der verkaufende Händler in Insolvenz ist. Werden morgen nochmal mit BMW direkt sprechen, ob diese mir weiterhelfen können.
Der Wagen entspricht natürlich nicht dem gezahlten Preis.
Ich sehe nicht ein, voll zahlen zu müssen.
Werksgarantie läuft noch bis zum September.
Gibt es eventuell eine Möglichkeit auf Wandlung bzw. Preisnachlass direkt über BMW? Der Händler ist ja nicht mehr greifbar.
Danke fürs zuhören.
25 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von manhattan40789
Da muß ich dir Widersprechen, ich habe selber gegen jemanden ein Titel erwirgt der in der Private-Insolvenz ist. Die Private-Insolvenz wurde dadurch hinfällig und der "gute" durfte seine Insolenz irgendwo hinschieben, da ich es bis zum Landgericht durchgezogen habe.
Gruß
Manhattan
Servus,
also nochmals:
wenn gegen eine Privatperson das Insolvenzverfahren eröffnet ist ( nicht das Insolvenzantragsverfahren), steht immer im Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes:
"Sämtliche Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den Schuldner sind einzustellen".
Das gilt im Übrigen erst Recht bei einer Firmeninsolvenz.
Während des Insolvenzverfahrens ist nur noch der Insolvenzverwalter Ansprechpartner, Forderungen sind demgemäss an ihn zu richten. Er prüft sodann, ob die Forderung anerkannt werden kann oder nicht. Wenn ja, ist die Forderung zur Insolventabelle anzumelden.
Erst, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse wieder eingestellt wird oder aus anderen Gründen aufgehoben wurde, kann der Gläubiger wieder direkt gegen den Schuldner vorgehen. Macht aber in den meisten Fällen keinen Sinn, da mangels Masse nichts zu holen ist. Ein vorhandener Titel ist aber 30 Jahre gültig.
Dein geschilderter Fall ist wohl kein klassischer Vorgang im Bereich der Insolvenz, es müssen hier noch besondere Umstände vorgelegen haben.
So long Norbert
Nein so einfach ist es ja nicht, da hier ja dann ggf Forderungen aus einer Straftat dazukommen, somit das Insolvenzverfahren als reines Zivilverfahren erst einmal nicht direkt betreffen.
Das ist eine ganz andere Baustelle..... Insolvenz heisst eben nicht dass alle Ansprüche aus strafrechtlichen Verfahren automatisch darunter fallen, es könnte ja sogar sein, dass die - zumindest Private Insolvenz - dadurch hinfällig (halte ich sogar für wahrscheinlich). Diese ist an sehr viele Bedingungen geknüpft und Betrug ist nicht gerade das, was in der Wohlverhaltensphase gern gesehen wird.
Auf eine Verbraucherinsolvenz besteht eben kein Anspruch, verhält sich der Schuldner unangemessen, wird diese schneller als man denkt nichtig, das passiert ja oft genug.
Da hilft nur der Anwalt vor Ort, der auch Einsicht nehmen kann.
Zitat:
Original geschrieben von DanielW29
Nein so einfach ist es ja nicht,
Servus,
Sorry, aber ich habe in meinem letzten Posting nicht auf Deine Ausführungen, sondern auf die von "manhatten" geantwortet.
Hier habe ich auch eingeräumt, dass sein Fall wohl nicht dem klassischen Insolvenzverfahren entspricht und weitere hier nicht bekannte Faktoren dazukommen.
Sicherlich sind, wenn strafrechtliche Aspekte dazukommen, Abweichungen von der Durchführung des klassischen Insolvenzverfahrens möglich.
Meine Ausführungen bezüglich der "normalen" Rahmenbedingungen im InsoVerf. sind allerdings soweit korrekt. 😉
So long Norbert
Das sicher :-)) nur ist das hier eher eben kein "normales" Insolvenzverfahren ... sondern eben ne relativ komplexe Geschichte.....
Hat sich da schon was neues ergeben?
Noch nicht so wirklich.
Der komplette Vorgang wurde von BMW in München sowie dem Nachfolgehändler aufgenommen.
Diese wollten sich was überlegen, wie man die Angelegenheit am besten lösen kann.
München hatte angedeutet, dass eventuell der nun ansässige Händler die Haftung übernehmen könnte.
Brauche nochmal Eure Hilfe, um meine Gedanken zu ordnen:
Angenommen,
Person A kauft einen Vorführwagen bei Händler B.
Nach ca. 12 Monaten stellt sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, der Sache fehlt also eine zugesicherte Eigenschaft. Dies würde Person A zum Vertragsrücktritt gegenüber Händler B berechtigen.
Händler B ist jedoch zwischenzeitlich in Insolvenz gegangen. Alle Finanzierungsverträge wurden von Händler C übernommen.
Wäre dann Händler C nunmehr Vertragspartner von Person A?
Würde dies Person A zum Vertragsrücktritt gegenüber Händler C berechtigen?
Zitat:
Original geschrieben von manhattan40789
Da muß ich dir Widersprechen, ich habe selber gegen jemanden ein Titel erwirgt der in der Private-Insolvenz ist. Die Private-Insolvenz wurde dadurch hinfällig und der "gute" durfte seine Insolenz irgendwo hinschieben, da ich es bis zum Landgericht durchgezogen habe.Zitat:
Original geschrieben von Sig57
Weiterhin sind Zwangsmassnahmen wie Mahnverfahren und Titulierung einer Forderung ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Insolventen zwecklos, da einzustellen. Ab diesem Datum sind Forderungen an den Insolvenzverwalter, ob tituliert oder nicht, nachzuweisen und bei der Insolvenztabelle anzumelden.Aber ich gebe dir absolut Recht, er sollte sich rechtlichen Beistand holen, da nach meiner Erfahrung irgendwo immer noch Geld gebunkert wird.
Es ist schon traurig das man soweit überhaupt gehen muss.
Gruß
Manhattan
Weiss nicht von welchem Land du redest. Jedenfalls bekommst du ein Pfändungsverbot vom AG hier in D. für bestehende Titel nach Eröffnung des Verfahrens. Wenn während der Wohlverhaltensphase Straftaten/Betrug begangen werden, ist die Privatinsolvenz hinfällig. Da ist grundsätzlich zu unterscheiden.
Zitat:
Original geschrieben von holsteiner
Weiss nicht von welchem Land du redest. Jedenfalls bekommst du ein Pfändungsverbot vom AG hier in D. für bestehende Titel nach Eröffnung des Verfahrens. Wenn während der Wohlverhaltensphase Straftaten/Betrug begangen werden, ist die Privatinsolvenz hinfällig. Da ist grundsätzlich zu unterscheiden.Zitat:
Original geschrieben von manhattan40789
Da muß ich dir Widersprechen, ich habe selber gegen jemanden ein Titel erwirgt der in der Private-Insolvenz ist. Die Private-Insolvenz wurde dadurch hinfällig und der "gute" durfte seine Insolenz irgendwo hinschieben, da ich es bis zum Landgericht durchgezogen habe.Zitat:
Original geschrieben von Sig57
Weiterhin sind Zwangsmassnahmen wie Mahnverfahren und Titulierung einer Forderung ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Insolventen zwecklos, da einzustellen. Ab diesem Datum sind Forderungen an den Insolvenzverwalter, ob tituliert oder nicht, nachzuweisen und bei der Insolvenztabelle anzumelden.Aber ich gebe dir absolut Recht, er sollte sich rechtlichen Beistand holen, da nach meiner Erfahrung irgendwo immer noch Geld gebunkert wird.
Es ist schon traurig das man soweit überhaupt gehen muss.
Gruß
Manhattan
Servus,
meine Aussage ist weiterhin korrekt. Das ergibt sich schon aus der Natur der Sache. Das ist ja gerade der Sinn, dass nach Eröffnung des Insovenzverfahrens ( oder durch das Insolvenzverfahren ) alle noch verfügbaren Mittel des Schuldners gesichert werden sollen und der Schuldner quasi "entmündigt" wird. Ergo kann gegen den Schuldner in diesem Verfahren keine Zwangsmassnahme mehr eingeleitet oder durchgeführt werden - allenfalls noch gegen den Insolvenzverwalter.
Deine Aussage bezüglich des Pfändungsverbotes trifft genau meine Aussage und bestätigt diese. 😉
Richtig ist, dass in der privaten Insolvenz das "Wohlverhalten" des Schuldners vom AG genau beobachtet wird. Verstösst er gegen die Auflagen, ist die Möglichkeit der privaten Entschuldung nach 6 Jahren meisst dahin.
So long Norbert
Zwangsmassnahmen aber nur betreffend Sach- und Vermögensgüter, denn die hat der Schuldner ja faktisch nicht mehr sondern tatsächlich der Insolvenzverwalter. Alle anderen Zwangsmassnahmen wie z.B. ein Freiheitsentzug, der sich aus einer Strafsache ergibt, werden aber weiterhin gegen den Schuldner ausgeübt, da muss der Insolvenzverwalter nicht stellvertretend einsitzen ;-)) (und die Entschuldung wird dann wohl sowieso fehlschlagen)
Zitat:
Original geschrieben von DanielW29
Alle anderen Zwangsmassnahmen wie z.B. ein Freiheitsentzug, der sich aus einer Strafsache ergibt, werden aber weiterhin gegen den Schuldner ausgeübt, da muss der Insolvenzverwalter nicht stellvertretend einsitzen
Servus,
klar, das war für mich nicht extra erwähnenswert. 😉
So long Norbert
*g* ja war ja auch nur weil geschrieben wurde "keine Zwangsmassnahmen" ohne Einschränkung ;-) nicht dass dann jemand auf dumme Ideen kommt.... dass du die Einschränkung vorausgesetzt hast war mir klar 😁 😁
Ob A gegenüber C rücktrittsfähig ist, kann man generell nicht sagen - dazu müsste man ja auch z.B. wissen ob C (vollumfänglicher) Rechtsnachfolger von B ist oder lediglich die Restkonkursmasse (inkl z.B. evtl Namensrechte usw) gekauft hat ohne weitere Verpflichtungen (2. ist eher der Normalfall aus meiner Erfahrung) - im konkreten Fall wird man da sicher anwaltliche Beratung vor Ort benötigen.
Von außen ist es fast unmöglich das zu beurteilen, wie dann die Verpflichtungen von C gegenüber Altkunden von B sind - dazu gibt es einfach viel zu viele Konstrukte die C aus den Verpflichtungen von B entlassen können - oft sind Verkauf und Service/Werkstatt auch vorher schon rechtlich getrennte Gesellschaften ..... da muss man u.U. einiges "aufdröseln"
Solche Übernahmen sind fast immer deutlich komplizierter als man das gerne hätte - vor allem wenn schon ein Insolvenzverwalter im Spiel ist, der natürlich auf ein hohen Erlös aus ist um z.B. ausstehende Löhne zu begleichen - da werden Altlasten (wie laufende oder zu erwartende Kundenansprüche) gerne abgespalten