Anzeige wg. Nötigung
Hallo zusammen,
am Freitag erhielt ich Post von der Polizei mit dem Hinweis auf Zeugenfeststellung wegen dem Tatbestand der Nötigung !
Aus allen Wolken gefallen habe ich mich dann mit dem Verkehrskommisariat in Verbindung gesetzt und hatte erst da erfahren, worum es ging.
Es wird halt immer leichter, andere Mitmenschen zu denunzieren bzw. die Staatsanwaltschaft mit Sachen zu beschäftigen, die einem die Zornesröte in Gesicht jagt.
Kurzum, die sprichwörtliche "Nötigung" erfolgte an einem Sonntag auf einem asphaltierten Feldweg in einer 2spurigen 30er Zone (!), die vor mit fahrende Verkehrsteilnehmerin ( Anzeigenerstellerung ) fuhr als < als 20km/h, um die links und rechts der Weide entlang grasenden Pferde zu begutachten.
Mit gebührenden Abstand ( gut 8 Meter ) bin ich im zweiten Gang Standgas hinter her und habe mir mit meiner Frau das ganze Schauspiel angeschaut.
Nach dem die 30er Zone beendet und keine anstalten gemacht wurden, schneller als 25km/h zu fahren ( ich wartete gut 150 Meter ) , habe ich die Vorrausfahrende mit Abstand überholt und bin mit erlaubten 50km/h weitergefahren.
Es waren weder Fußgänger, Pferde, noch Bebauungen am Wegesrand vorhanden, es lag keine (!) Gefährdung dritter vor.
Nun erhielt ich ein Schreiben mit dem Tatvorurf - Nötigung - !
Zeugen = Mutter -> Tochter Fahranfänger
Zeugen bei mir -> meine Frau.
Mann o Mann, wollte mir das nur von der Seele schreiben, dass selbst in einer 30er Zone gedrängelt werden kann ... war mir bis dato nicht bewusst wie das gehen sollte.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
am Freitag erhielt ich Post von der Polizei mit dem Hinweis auf Zeugenfeststellung wegen dem Tatbestand der Nötigung !
Aus allen Wolken gefallen habe ich mich dann mit dem Verkehrskommisariat in Verbindung gesetzt und hatte erst da erfahren, worum es ging.
Es wird halt immer leichter, andere Mitmenschen zu denunzieren bzw. die Staatsanwaltschaft mit Sachen zu beschäftigen, die einem die Zornesröte in Gesicht jagt.
Kurzum, die sprichwörtliche "Nötigung" erfolgte an einem Sonntag auf einem asphaltierten Feldweg in einer 2spurigen 30er Zone (!), die vor mit fahrende Verkehrsteilnehmerin ( Anzeigenerstellerung ) fuhr als < als 20km/h, um die links und rechts der Weide entlang grasenden Pferde zu begutachten.
Mit gebührenden Abstand ( gut 8 Meter ) bin ich im zweiten Gang Standgas hinter her und habe mir mit meiner Frau das ganze Schauspiel angeschaut.
Nach dem die 30er Zone beendet und keine anstalten gemacht wurden, schneller als 25km/h zu fahren ( ich wartete gut 150 Meter ) , habe ich die Vorrausfahrende mit Abstand überholt und bin mit erlaubten 50km/h weitergefahren.
Es waren weder Fußgänger, Pferde, noch Bebauungen am Wegesrand vorhanden, es lag keine (!) Gefährdung dritter vor.
Nun erhielt ich ein Schreiben mit dem Tatvorurf - Nötigung - !
Zeugen = Mutter -> Tochter Fahranfänger
Zeugen bei mir -> meine Frau.
Mann o Mann, wollte mir das nur von der Seele schreiben, dass selbst in einer 30er Zone gedrängelt werden kann ... war mir bis dato nicht bewusst wie das gehen sollte.
261 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Chris492
Hallo Fahrtenbuch!
Fahrtenbuch ist total Wayne...
Bekommst eins aufgebrummt, Auto ummelden und Tschüss Fahrtenbuch..
Simple way :-)
Zitat:
Original geschrieben von jarompe
Fahrtenbuch ist total Wayne...Zitat:
Original geschrieben von Chris492
Hallo Fahrtenbuch!
Bekommst eins aufgebrummt, Auto ummelden und Tschüss Fahrtenbuch..
Simple way :-)
Ich weiß ja nicht, wie Deine heimische Zulassungsstelle arbeitet, aber hier in Berlin bedeutet das Ummelden eines KFZ zumindest eine zeitliche Katastrophe und ich würde ernsthaft überlegen, dann eher das alberne Fahrtenbuch zu führen...😁
Zitat:
Original geschrieben von Chris492
Frag mich nicht - genau deshalb hab ich mich ja gewundert.
Da ich die Beiträge Deines Gesprächspartners nicht mehr lesen kann und will, nehme ich mal an, er hat sich berechtigterweise über den Umstand gewundert, dass Deine Arbeitskollegin Fahrtenbuch führen muss
undPunkte bekommen hat. Wenn sie als "Täterin" feststand und eben darum die Punkte bekam, muss sie doch kein Fahrtenbuch führen. Mhm...egal. 😉
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Zitat:
Ich weiß ja nicht, wie Deine heimische Zulassungsstelle arbeitet, aber hier in Berlin bedeutet das Ummelden eines KFZ zumindest eine zeitliche Katastrophe und ich würde ernsthaft überlegen, dann eher das alberne Fahrtenbuch zu führen...😁
Ah hier in Frankfurt ist das eine Sache von 30 Minuten wenn man sich einen Termin geben lässt.
Muss halt eh jeder für sich entscheiden wer/wie/was macht!
Zitat:
Original geschrieben von jarompe
Fahrtenbuch ist total Wayne...Zitat:
Original geschrieben von Chris492
Hallo Fahrtenbuch!
Bekommst eins aufgebrummt, Auto ummelden und Tschüss Fahrtenbuch..
Simple way :-)
Falsch, siehe:
Bei der Fahrtenbuchanordnung hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Möglichkeit, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für ein vom Halter veräußertes oder anderweitig abgeschafftes Fahrzeug, mit dem eine (erhebliche) Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, zu bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Der Begriff Ersatzfahrzeug ist dabei weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch die Veräußerung des mit der Auflage versehenen "Tatfahrzeugs" der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck dienen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2007
12 ME 225/07
NJW 2008, 167
Zitat:
Falsch, siehe:
Bei der Fahrtenbuchanordnung hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Möglichkeit, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für ein vom Halter veräußertes oder anderweitig abgeschafftes Fahrzeug, mit dem eine (erhebliche) Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, zu bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Der Begriff Ersatzfahrzeug ist dabei weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch die Veräußerung des mit der Auflage versehenen "Tatfahrzeugs" der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck dienen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2007
12 ME 225/07
NJW 2008, 167
Falsch, ich hab ja nicht gesagt das man das Auto auf sich selbst wieder zulassen soll. Ich sags mal so, ich sollte auch mal eni Fahrtenbuch führen. Auto auf Frau umgemeldet, dass wars.
Es wäre mir jetzt neu als nicht Halter auch eins zu haben. Zumindest ist mir das vor fünf Jahren erspart geblieben.
Moin!
Wie sieht das aus bei
- dem Auto der Ehefrau
- einem Firmenwagen, der gegen ein anderes Fahrzeug derselben Firma getauscht wird?
Danke und Gruß,
M.
Also, den Autofahrergruß wurde seitens der Dame tatsächlich gezeigt und wollte nicht näher darauf eingehen, aber mein RA meinte, man sollte es zumindest erwähnen, was er auch getan hat.
Mal schauen, Magengrummeln hab ich immer noch ...
Zitat:
Original geschrieben von jarompe
Fahrtenbuch ist total Wayne...Zitat:
Original geschrieben von Chris492
Hallo Fahrtenbuch!
Bekommst eins aufgebrummt, Auto ummelden und Tschüss Fahrtenbuch..
Simple way :-)
Kommt noch dazu. Selbst wenn man eine Auflage bekommt, so schlimm ist das auch nicht. Wir führen auch Fahrtenbuch (Firmenfahrzeuge) und da sind sogar noch mehr Angaben notwendig.
Ich finde es eine Frechheit das der Tread Ersteller wahrscheinlich auf den kosten sitzen bleibt.
Normalerweise sollte der Anzeigensteller das alles tragen inklusive eine anständigen Vergütung für die aufgewendete Zeit.
(Was im übrigen auch für den Staat gelten sollte, weil der auch mal öfters (oder eher gesagt seine Angestellten) Leute schikaniert da es ihn ja nichts kosten und er ja keine Konsequenzen fürchten muss.)
Weil dann würden sich so manche Zeitgenossen dreimal überlegen ob er eine stellt oder ob man nur selber über reagiert hat.
Zitat:
Original geschrieben von waldfee-2000
Ich finde es eine Frechheit das der Tread Ersteller wahrscheinlich auf den kosten sitzen bleibt.
Normalerweise sollte der Anzeigensteller das alles tragen inklusive eine anständigen Vergütung für die aufgewendete Zeit.
Weil dann würden sich so manche Zeitgenossen dreimal überlegen ob er eine stellt oder ob man nur selber über reagiert hat.
Das Überreagieren spricht ja auch für das Neugeborene hinten drin... ich würds gut sein lassen, das macht so keinen Sinn.
Wie gesagt, ich kann den Ärger eines (vielleicht) zu Unrecht beschuldigten Menschen sehr gut nachvollziehen. Hapabla verzeih mir das "vielleicht", Du weißt wie ich das meine.
Aber ich bitte auch zu beachten, dass (vielleicht) die Anzeigeerstatterin tatsächlich das Geschehen so empfand, als wäre eine Nötigung geschehen. Sie hat damit das Recht, wie jeder andere, diese Sache anzuzeigen.
Was ich aber auch ungerecht finde ist, dass der TE (vielleicht) auf seinen Kosten ohne Selbstverschulden sitzen bleibt.
Leider ist es nun mal so, dass ihm erst ab Anklageerhebung ein Pflichtverteidiger zusteht und nicht schon im Vorfeld des Verfahrens, wo meistens die entscheidenden Weichen gestellt werden.
Aber das ist einfach ein Fehler im System und sollte nicht der Anzeigeerstatterin vorgeworfen werden. Die hat einfach nur ihr Recht wahrgenommen. Ob nun sinnvoll weiterführend oder nicht.
Ich weiß 🙁 wollte es mir von der Seele schreiben.
Phänomen : Silberrücken
Normalerweise kenne ich das nur bei Männern, aber bei Frauen...
Zitat:
Original geschrieben von Cohni
Was ich aber auch ungerecht finde ist, dass der TE (vielleicht) auf seinen Kosten ohne Selbstverschulden sitzen bleibt.
Leider ist es nun mal so, dass ihm erst ab Anklageerhebung ein Pflichtverteidiger zusteht und nicht schon im Vorfeld des Verfahrens, wo meistens die entscheidenden Weichen gestellt werden.
Pflichtverteidiger nur, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 140 StPO)
Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ist wohl jedem klar.
O.