Anlieger mit Gewichtsbeschränkung
Hi,
Siehe angehängte Schilderkombi.
Ich (bzw mein Pkw) wiegt 2t und ich bin kein Anlieger.
Darf ich fahren, oder nicht?
Thx
Gruß Metalhead
Beste Antwort im Thema
Unlogisch. Dafür gibt's das Schild mit der " 7,5 t " drin, darunter dann Anlieger frei.
Beim anderen Schild würde ich 30 km/h für Fahrzeuge über 7,5 t zwischen 22 und 6 Uhr abnehmen. Stichwort Nachtruhe.
158 Antworten
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 16. November 2017 um 18:58:51 Uhr:
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 15. Nov. 2017 um 00:21:16 Uhr:
Vermutung 1: Nur Anlieger sollen mit schwerem Gerät einfahren dürfen, mit leichteren Fahrzeugen jeder. So die typische Anordnung, falls ein Stau-Brummi-Schleichweg durchs Wohn- oder Gewerbegebiet gesperrt werden soll. Dafür wären ganz einfach die beiden Zusatzschilder zu vertauschen.
Warum so umstaendlich? Dafuer gibt es das Durchfahrverbot mit Gewichtsangabe INNERHALB des roten Kreis mit Zusatzschild "Anlieger frei". Vermutung 1 kann also im vorliegenden Fall nicht gewollt sein.Mehrere unabhaengige Zusatzschilder koennen uebrigens auch der Einfachheit halber bei der Montage untereinander statt nebeneinander angeordnet werden, auch wenn dann so ein Mist wie hier rauskommt. Wobei ich immer noch der festen Ueberzeugung bin, dass die eigentliche Intention klar erkennbar ist: der nicht-anliegende Rollerfahrer soll nicht durchfahren duerfen.
Hallo,
nein, wenns innerhalb des Schildes wird zwischen zulässigem und tatsächlichen Gewicht unterschieden.
Als Zusatzschild: zulässiges Gesamtgewicht
innerhalb: tatsächliches Gewicht
Grüße,
diezge
Zitat:
@diezge schrieb am 17. November 2017 um 01:55:26 Uhr:
hier gehts aber nur im vom TE gezeigte Schilderkombination und um keine andere.
Ich bin der TE und ich hab beide gezeigt. 😉
Zitat:
Andere Schilderkombi = neuer Thread, sonst kommt man durcheinander.
Ne, hier geht's mittlerweile darum eine generell gültige Lesart zu finden (ich will mir nicht alle möglichen komischen Kombinationen merken unter der sowieso jede Verkehrsbhöre etwas anderes versteht).
Gruß Metalhead
Und diese generell gültige Leseart gibt es leider nicht.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 17. November 2017 um 11:48:34 Uhr:
Und diese generell gültige Leseart gibt es leider nicht.
Diese wäre im Interesse der Rechtssicherheit aber dringend einzufordern.
Schließlich sind Verkehrsschilder Allgemeinverfügungen (also Verwaltungsakte, die an einen unbestimmten, größeren Personenkreis gerichtet sind). Diese müssen auch ohne vorheriges Studium der Verwaltungswissenschaften unmittelbar verstanden werden. Die kreativen Eingebungen der Behördenmitarbeiter oder die gerade eben noch im Lager vorhandenen Schilder hingegen dürfen keine Rolle spielen.
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Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 17. November 2017 um 12:19:22 Uhr:
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 17. November 2017 um 11:48:34 Uhr:
Und diese generell gültige Leseart gibt es leider nicht.Diese wäre im Interesse der Rechtssicherheit aber dringend einzufordern.
Schließlich sind Verkehrsschilder Allgemeinverfügungen (also Verwaltungsakte, die an einen unbestimmten, größeren Personenkreis gerichtet sind). Diese müssen auch ohne vorheriges Studium der Verwaltungswissenschaften unmittelbar verstanden werden. Die kreativen Eingebungen der Behördenmitarbeiter oder die gerade eben noch im Lager vorhandenen Schilder hingegen dürfen keine Rolle spielen.
Ja, so ist es. Da allerdings auch Behörden mal Fehler machen, auch bei Schilder aufstellen, bleibt wohl im Einzelfall nicht sanderes übrig, als die jeweils zuständige Behörde zu fragen, was die Zeichen uns sagen sollen. Nur so kann ein fehjler abgestellt werden. Wir könne hier noch so viele Beispiele monatelang diskutieren. Ändern wird sich dadurch nichts.
Grüße vom Ostelch
Das Problem ist halt, dass es bei relativ komplizierten Sachverhalten mit Fallunterscheidungen, Einschränkungen, und Einschränkungen, die Einschränkungen einschränken, schwierig ist, den gewünschten Sachverhalt eindeutig darzustellen.
Und wenn man es dann auch noch nicht nur eindeutig haben will, sondern auch so, dass es ein normalbegabter VT versteht - und wenn's geht auch ohne anzuhalten und die Schilderkombination zehn Minuten zu studieren - dann wird es noch schwieriger. Denn einfach Regeln aufzustellen, wie man bei der Beschilderung ODER oder UND - Verknüpfungen darstellt, reicht dann nicht.
Zitat:
@CV626 schrieb am 17. November 2017 um 13:22:04 Uhr:
Das Problem ist halt, dass es bei relativ komplizierten Sachverhalten mit Fallunterscheidungen, Einschränkungen, und Einschränkungen, die Einschränkungen einschränken, schwierig ist, den gewünschten Sachverhalt eindeutig darzustellen....
Dann möge die geschätzte Behörde einfach einfachere Sachverhalte regeln und nicht versuchen, jeder noch so abstrusen Eventualität Herr zu werden.
Denn da ist einerseits das, was man gerne regeln möchte, und dann andererseits das, was zwingend und absolut notwendig gregelt gehört. Letzteres reicht.
Wenn ich es richtig verstehe, haben die Behörden gewisse Freiräume bei der Gestaltung von Zusatzschildern. Es wäre zu fragen, wie groß diese sind.
Ich vermute, dass etliche Sachverhalte tatsächlich besser verständlich ausgeschildert werden könnten, wenn man sie verbal beschreibt, als wenn man vorhandene Standard-Zusatzschilder kombiniert.
Zitat:
@diezge schrieb am 16. November 2017 um 17:28:14 Uhr:
Hallo,dann schreibe es halt noch drittes Mal:
Von oben nach unten:
- Gesperrt für Fahrzeuge aller Art
- Ausgenommen davon sind Anlieger
- Diese Anlieger dürfen nur mit Fahrzeugen < 7,5 t zGG einfahrenDas dürfte doch eigentlich leicht zu verstehen sein. Ob es sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Wir Verkehrsteilnehmer müssen uns einfach nur daran halten und uns keine Gedanken darüber machen. Das steht uns nicht zu.
Grüße,
diezge
Ist aber immer noch falsch
Ist nämlich so:
Von oben nach unten:
- Gesperrt für Fahrzeuge aller Art
- Ausgenommen davon sind Anlieger
- gilt ab 7,5t ZGG
Zitat:
@diezge schrieb am 16. November 2017 um 17:28:14 Uhr:
...
- Diese Anlieger dürfen nur mit Fahrzeugen < 7,5 t zGG einfahren
...
So ein Zusatzschild ist mir nicht bekannt.
Auf dem Foto im Eingangspost ist jedenfalls folgendes zu sehen.
"Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet."