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Anhörung im Bußgeldverfahren, parkendes Auto ohne vorderes Kennzeichen

Peugeot

Hallo Motor-Talk Leser,

Ich habe folgendes Problem:

Vor paar Tagen hatte mein Auto kein vorderes Kennzeichen dran, sondern nur vorne an der Frontscheibe, da meine Halterung kaputt war. Ich bin natürlich nicht damit gefahren. Jedoch hat es ein 2-3 Tage gedauert, bis ich das Kennzeichen dran machen konnte.

Nun habe ich einen Strafzettel bekommen, der mir vorwirft „ ein für den Straßenverkehr nicht zugelassenes Fahrzeug PKW,(...), im öffentlichen Verkehrsraum verbotswidrig abgestellt“ zuhaben. Was ja auch stimmt aber ich hatte eben es sofort gewechselt und das Kennzeichen war auch sichtbar an der Frontscheibe, vielleicht hat man dies nicht gesehen, weil die Frostschicht es bedeckt hat.

Ich habe die Möglichkeit gegen den Vorwurf Stellung zunehmen, in dem ich ankreuzen kann ob die das Verfahren zugebe oder nicht zugebe ( und begründe ).

Jetzt möchte ich hier um Hilfe bitten, da ich sehr schlecht in sowas bin ( formales Schreiben ).

Vielen Dank und schöne Feiertage

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Geisslein schrieb am 26. Dezember 2019 um 15:43:51 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 25. Dezember 2019 um 17:22:33 Uhr:


Wieso soll der Vorwurf stimmen? Das Fahrzeug war doch wohl zugelassen? Nur das Kennzeichen war nicht ordnungsgemäß befestigt. Das kostet 60€ und das war es.

Grüße vom Ostelch

Wo hat denn Deiner Meinung nach das Kennzeichen gefehlt ?
Laut TS lag es doch hinter der Windschutzscheibe.
Und wenn man nicht in der Lage ist, mal ums Auto herumzulaufen und nachzuschauen, ob das hintere Kennzeichen vorhanden ist, tut es mir schrecklich Leid.

Es ist nicht meine Meinung, sondern die Mitteilung des TE: vorn. Wie und wo die Kennzeichen vorschriftsmäßig anzubringen sind steht in § 10 FZV. Von hinter die Frontscheibe legen steht da nichts und ob das hintere Kennzeichen richtig befestigt ist, ändert für das vordere auch nichts.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 25. Dezember 2019 um 17:22:33 Uhr:


Wieso soll der Vorwurf stimmen? Das Fahrzeug war doch wohl zugelassen? Nur das Kennzeichen war nicht ordnungsgemäß befestigt. Das kostet 60€ und das war es.

Grüße vom Ostelch

Wo hat denn Deiner Meinung nach das Kennzeichen gefehlt ?
Laut TS lag es doch hinter der Windschutzscheibe.
Und wenn man nicht in der Lage ist, mal ums Auto herumzulaufen und nachzuschauen, ob das hintere Kennzeichen vorhanden ist, tut es mir schrecklich Leid.

irgendein Kennzeichen muss ja abgelesen worden sein - sonst wäre die Halterermittlung ja nicht möglich gewesen (ausser über FIN, falls bei dem Wagen von aussen sichtbar);

alles andere bleibt Spekulation, solange der TS keine genaueren Informationen postet;

Gruß rmx

Zitat:

@Geisslein schrieb am 26. Dezember 2019 um 15:43:51 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 25. Dezember 2019 um 17:22:33 Uhr:


Wieso soll der Vorwurf stimmen? Das Fahrzeug war doch wohl zugelassen? Nur das Kennzeichen war nicht ordnungsgemäß befestigt. Das kostet 60€ und das war es.

Grüße vom Ostelch

Wo hat denn Deiner Meinung nach das Kennzeichen gefehlt ?
Laut TS lag es doch hinter der Windschutzscheibe.
Und wenn man nicht in der Lage ist, mal ums Auto herumzulaufen und nachzuschauen, ob das hintere Kennzeichen vorhanden ist, tut es mir schrecklich Leid.

Es ist nicht meine Meinung, sondern die Mitteilung des TE: vorn. Wie und wo die Kennzeichen vorschriftsmäßig anzubringen sind steht in § 10 FZV. Von hinter die Frontscheibe legen steht da nichts und ob das hintere Kennzeichen richtig befestigt ist, ändert für das vordere auch nichts.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 26. Dezember 2019 um 22:19:33 Uhr:



Es ist nicht meine Meinung, sondern die Mitteilung des TE: vorn. Wie und wo die Kennzeichen vorschriftsmäßig anzubringen sind steht in § 10 FZV. Von hinter die Frontscheibe legen steht da nichts und ob das hintere Kennzeichen richtig befestigt ist, ändert für das vordere auch nichts.

Grüße vom Ostelch

Steht aber auch nichts davon drin, wo genau das Kennzeichen anzubringen ist.

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Zitat:

@Geisslein schrieb am 27. Dezember 2019 um 08:22:09 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 26. Dezember 2019 um 22:19:33 Uhr:



Es ist nicht meine Meinung, sondern die Mitteilung des TE: vorn. Wie und wo die Kennzeichen vorschriftsmäßig anzubringen sind steht in § 10 FZV. Von hinter die Frontscheibe legen steht da nichts und ob das hintere Kennzeichen richtig befestigt ist, ändert für das vordere auch nichts.

Grüße vom Ostelch

Steht aber auch nichts davon drin, wo genau das Kennzeichen anzubringen ist.

Doch....einfach mal aufrufen,lesen und verstehen ;-)

Zitat:

@Reaver1988 schrieb am 27. Dezember 2019 um 08:55:50 Uhr:



Doch....einfach mal aufrufen,lesen und verstehen ;-)

Les auch bitte den Bußgeldkatalog zum Kennzeichen.
Da steht nirgendwo ein Bußgeld zum falsch angebrachten Kennzeichen, sondern nur das Fehlen des Kennzeichens wird dort mit 60 Euro belangt.
Da das hintere Kennzeichen ordnungsgemäß angebracht war und das vordere Schild hinter der Windschutzscheibe gelegen hat, hat keines der Kennzeichen gefehlt.

Fahren mit einem falsch oder gar nicht angebrachtem, aber zugeteilten Kennzeichen ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Strafe kann, je nach Bewertung, wohl sehr unterschiedlich ausfallen.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 27. Dezember 2019 um 09:28:52 Uhr:


Fahren mit einem falsch oder gar nicht angebrachtem, aber zugeteilten Kennzeichen ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Und die Strafe: 40 Euro und 1 Punkt in Flensburg.

Er ist mit dem Fahrzeug nicht gefahren, sondern hat geparkt.

Sorry, habe meinen Beitrag eben editiert, aber ich glaube, auch das Parken im öffentlichen Raum zählt als Teilnahme am Straßenverkehr.

Ich glaub, die Frage bzw. das Problem muss hier anders lauten: Das Fahrzeug stand ohne vorderes Nummernschild im öffentlichen Raum. Auf den ersten Blick würde dies bedeuten, nicht angemeldet bzw. zugelassen.Und darf somit gar nicht im öffentlichen Raum parken.
Kann vom Beamten verlangt werden, dass er auch nach dem hinteren Nummernschild schaut ?
Zumal sich der TE nicht darüber ausgelassen hat, wo genau nun das abgefallene Nummernschild lag. Auf der Beifahrerseite(unter der Plakette?) oder Fahrerseite ?Frontscheibe teilweise zugefroren, demzufolge nicht gut erkennbar.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 27. Dezember 2019 um 08:22:09 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 26. Dezember 2019 um 22:19:33 Uhr:



Es ist nicht meine Meinung, sondern die Mitteilung des TE: vorn. Wie und wo die Kennzeichen vorschriftsmäßig anzubringen sind steht in § 10 FZV. Von hinter die Frontscheibe legen steht da nichts und ob das hintere Kennzeichen richtig befestigt ist, ändert für das vordere auch nichts.

Grüße vom Ostelch

Steht aber auch nichts davon drin, wo genau das Kennzeichen anzubringen ist.

Dann lies mal die Absätze 5 und 7.

Hinter der Frontscheibe hat das mal nix zu suchen. Welcher Vorwurf eröffnet wird,liegt sicher am Kontrolleur.
Und die für's Kennzeichen vorgesehen Flächen sind auch Bestandteil der EG-TG eines Fzg

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 27. Dez. 2019 um 12:23:09 Uhr:


Kann vom Beamten verlangt werden, dass er auch nach dem hinteren Nummernschild schaut ?

Ja, weil dort mehr Inhalt zu entnehmen ist, als vom vorderen.

Zitat:

@FWebe schrieb am 27. Dezember 2019 um 13:10:14 Uhr:



Ja, weil dort mehr Inhalt zu entnehmen ist, als vom vorderen.

So meinte ich das nicht.
Ich meine eher, ist der Beamte verpflichtet, auf das Vorhandensein beider Nummernschilder zu achten ? Oder kann er hier bei Fehlen EINES Schildes gleich darauf schliessen, dass hier ein nicht zugelassenes Fahrzeug parkt ?

Zitat:

@Geisslein schrieb am 27. Dezember 2019 um 09:40:22 Uhr:



Er ist mit dem Fahrzeug nicht gefahren, sondern hat geparkt.

Stimmt. Kommt aber nicht drauf an, wie das

OVG Lüneburg

schon 2009 festgestellt hat. Ein Auszug aus dem Urteil:

Zitat:

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 StVG, § 3 Abs. 1 FZV). Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen ergeben sich im Einzelnen aus § 10 FZV. Dass ein hinter der Front- und/oder Heckscheibe liegendes Kennzeichenschild den Anforderungen dieser Bestimmungen nicht entspricht, ist offensichtlich, bedarf näherer Begründung nicht und wird offenbar auch vom Kläger nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

6
Der Kläger meint indes, die Kennzeichnungspflicht gelte nur beim Betrieb des Fahrzeugs, wobei der Betrieb nach seiner Auffassung mit dem Ingangsetzen des Motors beginnt und mit dem Motorstillstand endet, also in einem maschinentechnischen Sinn verstanden werden soll. Diese Auffassung geht fehl. Unter „Betrieb“ ist nach dem Straßenverkehrsrecht die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel, also die Teilnahme am Straßenverkehr zu verstehen. Dass (auch) die Fahrzeug-Zulassungsverordnung den Begriff des Betriebs in diesem Sinn verwendet, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die allgemeinen Regelungen und die Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Abschnitt 1 und 2) sowie Abschnitt 3 und 4 mit der ausdrücklichen Anknüpfung an die Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Ein weiterer Beleg für diese Auslegung findet sich im Übrigen im Wortlaut des § 9 Abs. 3 FZV, der die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen auf volle Monate zu bemessenden Betriebszeitraum betrifft. Nach Sinn und Zweck (auch) dieser Regelung gilt für den Begriff des Betriebs die sog. verkehrstechnische Auffassung, worauf in der Begründung zu der Vorläufervorschrift des § 23 Abs. 1b StVZO ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. VkBl. 1996, 594, 622). Danach ist das Fahrzeug solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr - das schließt den ruhenden Verkehr ein - belassen wird. Zwar hat der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang Anlass gesehen, ausdrücklich auch zu bestimmen, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden darf (§ 9 Abs. 3 Satz 5 FZV). Diese Regelung dient hier aber lediglich der Klarstellung und will von vornherein mit Nachdruck der Fehlvorstellung entgegentreten, der öffentliche Straßenraum dürfe außerhalb des Betriebszeitraums für die Unterbringung von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FZV Rdnr. 8). Dass (allein) § 10 Abs. 4 FZV an den Begriff der „Fahrten“, die zu bestimmten Zwecken vorgenommen werden, anknüpft, lässt das Verständnis des Betriebsbegriffs im dargelegten Sinn unberührt.

7
Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs kann es im Übrigen - ohne dass es auf diesen Gesichtspunkt entscheidend ankäme - nicht dem jeweiligen Halter überlassen bleiben zu bestimmen, an welcher Stelle an oder in dem Fahrzeug es ihm zweckmäßig erscheint, die Kennzeichenschilder anzubringen oder abzulegen und ob der nicht den Anforderungen des § 10 FZV entsprechende Anbringungsort es im Einzelfall einem Dritten in vergleichbarer Weise wie bei der verordnungsgemäßen Anbringung erlaubt, sich über die Kennzeichnung des Fahrzeugs zu orientieren.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 27. Dez. 2019 um 13:35:16 Uhr:


Oder kann er hier bei Fehlen EINES Schildes gleich darauf schliessen, dass hier ein nicht zugelassenes Fahrzeug parkt ?

Der Ansatz wäre nur beim Fehlen des hinteren Schildes interessant, zumal auch vom Diebstahl der Schilder und/ oder einem vorhergehenden Unfall ausgegangen werden kann, vom dem der Fahrer und/ oder Halter nicht zwingend was wissen muss.

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