ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Frage zu parken in Einbahnstr.

Frage zu parken in Einbahnstr.

Themenstarteram 12. Mai 2021 um 11:26

Hallo Forenti,

wir haben hier eine kleine Einbahnstr. an dessen linker Straßenseite am Anfang ein Parkverbotsschild steht.

Normalerweise gilt das ja dann bis zu nächsten Einmündung.

Am Ende der Einbahnstr. steht kein Parkverbotsschild (also "von-Schild" ist da, "bis-Schild" fehlt).

Nun haben wir einen Polizisten direkt drauf angesprochen, der sagte, das die Parktickets alle ungültig sein müssen, weil in BERLIN unbedingt zwei Schilder (von-bis) stehen müssten, damit ein "Verwaltungsakt" erlassen ist.

Kann mir das bitte jemand erläutern? Was gilt denn nun? Das bis zur Einmündung? Oder ist das Ganze ungültig weil das Ende der Parkverbotszone nicht markiert ist??

Gruß Andy

Ähnliche Themen
20 Antworten

Soweit ich weiß, gilt das Parkverbot tatsächlich nur zwischen den Schildern. Kein Ende Schild -> kein zwischen -> kein Parkverbot

 

Edit:

Auszug aus http://parkaffe.de/unterschied-halteverbot-parkverbot/

Zitat:

Wo fängt ein Halteverbot an?

Es gibt hier im Wesentlichen nur 2 Möglichkeiten: entweder, dass Halteverbotsschild steht direkt am Beginn einer Straße (z.B. genau auf der Ecke einer Kreuzung) oder es steht in einem bestimmten Bereich. Im ersten Fall bedeutet es, dass ein generelles Halteverbot (und auch Parkverbot) für die gesamte Straße besteht, bis diese wieder endet. Im zweiten Fall ist ein Halten und Parken für einen bestimmten Bereich verboten. Dieser wird definiert durch die kleinen Pfeile auf den Verbotsschildern.

Gibt es also keinen Pfeil auf dem Schild, reicht eines.

Steht da aber eines mit Pfeil, muss es das Gegenstück geben.

Edit edit: Hier noch besser: http://www.rsa-95.de/14/Haltverbot/Geltungsbereich.htm

Themenstarteram 12. Mai 2021 um 16:20

Es gibt nur das Schild. Am Ende der Einbahnstr. steht nichts.

Ebend wieder mit einer netten Polizistin gesprochen. Die war sich dann auch nicht mehr sicher. Irre.

20210512

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 12. Mai 2021 um 14:4:28 Uhr:

Gibt es also keinen Pfeil auf dem Schild, reicht eines.

Steht da aber eines mit Pfeil, muss es das Gegenstück geben.

Wo steht davon etwas in der StVO?

 

Da heißt es:

Zitat:

Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

...

Erläuterung

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

Das Schild mit dem "Anfangspfeil" gilt also bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung, wenn es vorher kein Schild mit "Endepfeil" gibt. Da auch in Berlin die StVO gilt, ist das auch da so.

 

Grüße vom Ostelch

 

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 12. Mai 2021 um 18:20:08 Uhr:

Es gibt nur das Schild. Am Ende der Einbahnstr. steht nichts.

Ebend wieder mit einer netten Polizistin gesprochen. Die war sich dann auch nicht mehr sicher. Irre.

Ein Blick ins "Gesetz" erleichtert die Rechtsfindung ;)

Das Schild ist so ebenfalls "falsch".

In Einbahnstraßen gehört seit Einführung des VzKat 2017 der Anfangspfeil bei Linksaufstellung nach oben - also bei einem Streckenverbot. Faktisch besteht dort kein gültiges Halteverbot.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 12. Mai 2021 um 18:40:44 Uhr:

[...]

Das Schild mit dem "Anfangspfeil" gilt also bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung, wenn es vorher kein Schild mit "Endepfeil" gibt. Da auch in Berlin die StVO gilt, ist das auch da so.

Grüße vom Ostelch

Außerdem muss ein Anfangspfeil auch einen Endpfeil haben, da es sich um ein Streckenverbot handelt. Ansonsten ist das Halteverbot nicht gültig.

Beides nachzulesen unter http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm und dann Teil 3, Vorschriftszeichen, Zeichen 283

Absolutes Haltverbot.

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 18:58:23 Uhr:

Außerdem muss ein Anfangspfeil auch einen Endpfeil haben, da es sich um ein Streckenverbot handelt. Ansonsten ist das Halteverbot nicht gültig.

 

Beides nachzulesen unter http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm und dann Teil 3, Vorschriftszeichen, Zeichen 283

Absolutes Haltverbot.

Im VzKat kann nichts stehen, was über die Regelung in der StVO hinausgeht. Wo steht dort, dass das Halteverbot nicht gültig ist, wenn es kein Schild mit "Endepfeil" gibt? Das Ende wird doch auf jeden Fall durch die nächste Kreuzung/Einmündung gesetzt.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 12. Mai 2021 um 19:03:59 Uhr:

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 18:58:23 Uhr:

Außerdem muss ein Anfangspfeil auch einen Endpfeil haben, da es sich um ein Streckenverbot handelt. Ansonsten ist das Halteverbot nicht gültig.

Beides nachzulesen unter http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm und dann Teil 3, Vorschriftszeichen, Zeichen 283

Absolutes Haltverbot.

Im VzKat kann nichts stehen, was über die Regelung in der StVO hinausgeht. Wo steht dort, dass das Halteverbot nicht gültig ist, wenn es kein Schild mit "Endepfeil" gibt? Das Ende wird doch auf jeden Fall durch die nächste Kreuzung/Einmündung gesetzt.

Grüße vom Ostelch

Es steht hier in deinem Zitat:

Zitat:

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.

Wenn der Anfang durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil gekennzeichnet ist (was so sein kann), dann wird das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet.

Also wie ich schrieb: Wenn es einen Anfangspfeil gibt, muss es auch einen Endepfeil geben. Sonst kein gültiges Streckenverbot. So wie es ja dann wohl auch im vzkat erläutert wird.

Wie viele Meter sind es denn ca. bis zur nächsten Einmündung?

Themenstarteram 12. Mai 2021 um 17:25

Etwa 50m. Die Straße ist sehr kurz.

An der nächsten Einmündung kann man das Schild jedenfalls nicht mehr erkennen.

Themenstarteram 12. Mai 2021 um 17:26

Die Straße hoch.

20210512

Zitat:

@Ostelch schrieb am 12. Mai 2021 um 19:03:59 Uhr:

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 18:58:23 Uhr:

Außerdem muss ein Anfangspfeil auch einen Endpfeil haben, da es sich um ein Streckenverbot handelt. Ansonsten ist das Halteverbot nicht gültig.

Beides nachzulesen unter http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm und dann Teil 3, Vorschriftszeichen, Zeichen 283

Absolutes Haltverbot.

Im VzKat kann nichts stehen, was über die Regelung in der StVO hinausgeht. Wo steht dort, dass das Halteverbot nicht gültig ist, wenn es kein Schild mit "Endepfeil" gibt? Das Ende wird doch auf jeden Fall durch die nächste Kreuzung/Einmündung gesetzt.

Grüße vom Ostelch

In der von dir zitierten Kommentierung ist die Rede von "Anfang" und "Ende". Und wenn du dem nicht glaubst, kann ich dir mal eine Genehmigung von einer mobilen Halteverbotszone (Baustelle, Baumfällarbeiten, etc) zukommen lassen. Da steht kleinlich drin wie was wo einzurichten ist und welche Schilder zu verwenden sind ;)

Ist das nämlich falsch eingerichtet, ist es eben ein mangelhafter, nicht gültiger Verwaltungsakt :P

Zitat:

Der Verkehrszeichenkatalog wurde zuletzt als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) von 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

https://www.bast.de/.../vz-start.html

Wieso sollte der VzKat über die Regelungen der StVO hinausgehen?

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 20:14:32 Uhr:

In der von dir zitierten Kommentierung ist die Rede von "Anfang" und "Ende". Und wenn du dem nicht glaubst, kann ich dir mal eine Genehmigung von einer mobilen Halteverbotszone (Baustelle, Baumfällarbeiten, etc) zukommen lassen. Da steht kleinlich drin wie was wo einzurichten ist und welche Schilder zu verwenden sind

Dort steht vor allem ein "kann", kein "muss", nocht nicht einmal ein "soll". Wenn die Straße so kurz ist, dass das Ende des Halteverbots bereits in Sicht ist, was soll dann noch zusätzlich ein Schild?

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 12. Mai 2021 um 21:27:14 Uhr:

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 20:14:32 Uhr:

In der von dir zitierten Kommentierung ist die Rede von "Anfang" und "Ende". Und wenn du dem nicht glaubst, kann ich dir mal eine Genehmigung von einer mobilen Halteverbotszone (Baustelle, Baumfällarbeiten, etc) zukommen lassen. Da steht kleinlich drin wie was wo einzurichten ist und welche Schilder zu verwenden sind

Dort steht vor allem ein "kann", kein "muss", nocht nicht einmal ein "soll". Wenn die Straße so kurz ist, dass das Ende des Halteverbots bereits in Sicht ist, was soll dann noch zusätzlich ein Schild?

Grüße vom Ostelch

Naja, die Kann-Bestimmung bezieht sich auf den Anfang und das Ende. Wenn ein Anfang mit einem Pfeil gekennzeichnet wird, muss es auch ein Ende geben. Das ist ja der Sinn und Zweck eines Streckenverbotes.

Wenn das Ende eines Haltverbotes schon in Sicht ist, dass ein Streckenverbot keinen Sinn ergibt und nicht eingerichtet wird, dann ist in dem Fall Vz. 283-21 (linke Fahrbahnseite) schlicht und ergreifend das falsche Verkehrsschild und eben Vz. 283 hinzustellen.

Klar, jeder mündige Bürger weiß, was gemeint ist, dennoch dürfte das in der Endinstanz keinen Bestand haben. Falsches Verkehrsschild -> Verwaltungsakt ungültig -> mögliches Verwarnungsgeld anfechtbar.

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 21:42:58 Uhr:

Naja, die Kann-Bestimmung bezieht sich auf den Anfang und das Ende. Wenn ein Anfang mit einem Pfeil gekennzeichnet wird, muss es auch ein Ende geben. Das ist ja der Sinn und Zweck eines Streckenverbotes.

Ein "kann" bleibt ein "kann". Das Ende des Streckenverbots ergibt sich hier schon durch das Ende der Straße. Was soll da noch ein Schild stehen?

 

Grüße vom Ostelch

Aus der Verwaltungsvorschrift ergibt sich meines Erachtens keine falsche Beschilderung:

Zitat:

Zu den Zeichen 283 und 286

I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.

II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.

III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen

http://...svorschriften-im-internet.de/...und_26012001_S3236420014.htm

Letztendlich hätte es den Beginn-Pfeil an dieser Stelle aber erst gar nicht benötigt.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Frage zu parken in Einbahnstr.