Anhängelast / Zulässiges Gesamtgewicht
Hallo zusammen.
Ich würde gerne wissen, was ich mit meinem Wagen maximal als Anhänger ziehen kann.
Im Fahrzeugschein sind folgende Angaben:
Leergewicht: 1.580 kg
zulässige Gesamtmasse: 2.045 kg
Anhängelast: 1.600 kg
Gehe ich Recht in der Annahme, dass das Gesamtgewicht nichts mit der zulässigen Gesamtmasse zu tun hat?
Also Gesamtmasse = Gesamtgewicht des Fahrzeugs incl. Insassen und Gepäck und zusätzlich ein Anhänger der samt Inhalt 1.600 km wiegen darf?
Beste Antwort im Thema
Immer die Antworten zu einem Thema nach dem nicht gefragt wurde. 😁
Maximale Anhängelast 1600kg bedeuten ganz einfach das der Hänger maximal 1600kg wiegen darf.
Dabei ist es egal ob es sich um einen überladenen 1200kg Hänger handelt oder um einen halbleeren 3,5tonner, es zählt das tatsächliche Gewicht.
Ein Bonus ist das die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet wird, bei 50kg Stützlast darf der Hänger dann also 1650kg wiegen.
Führerscheinrechtliche und zulassungsrechtliche Vorgaben sind halt mal zwei verschiedene Dinge, hier aber wurde nach dem Zulassungsrechtlichen gefragt.😉
Aber Achtung, oftmals ist auch ein Gesamtzuggewicht eingetragen welches zu beachten ist!
122 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von the_quilla
Hallo zusammen.Ich würde gerne wissen, was ich mit meinem Wagen maximal als Anhänger ziehen kann.
Im Fahrzeugschein sind folgende Angaben:Leergewicht: 1.580 kg
zulässige Gesamtmasse: 2.045 kg
Anhängelast: 1.600 kgGehe ich Recht in der Annahme, dass das Gesamtgewicht nichts mit der zulässigen Gesamtmasse zu tun hat?
Also Gesamtmasse = Gesamtgewicht des Fahrzeugs incl. Insassen und Gepäck und zusätzlich ein Anhänger der samt Inhalt 1.600 km wiegen darf?
yoda hast du recht
Da das beantwortet ist:
TE darf nicht alles fahren!
Sollte er noch einen Fetzen/Papp führerschein haben in dem 2 und 3 drinstehen, dann hat er bei einem Klasse B Fahrzeug und einem Drehschemelanhänger ein Achsenproblem. 😁 😉
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Da das beantwortet ist:TE darf nicht alles fahren!
Sollte er noch einen Fetzen/Papp führerschein haben in dem 2 und 3 drinstehen, dann hat er bei einem Klasse B Fahrzeug und einem Drehschemelanhänger ein Achsenproblem. 😁 😉
Wo ist das Problem? Wenn seine alte Klasse 3 dafür nicht ausreichen sollte (was ich bezweifel, da solche Anhänger mit Tandemachse ausgestattet sind, dessen Achsen <1m auseinander sind), dann greift immer noch seine Klasse 2:
Zitat:
Klasse 2:
Kraftfahrzeuge, dessen zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt,
und
Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs [...]
@Archduchess:
Und möchtest Du das "Achsenproblem" näher erläutern?
Die im "rosa Lappen" eingetragene FS-Kl. II hat nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit, solange man das 50. Lebensjahr nicht vollendet hat. Daran kann's also nicht scheitern.
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Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
@ TE, mit dem 2er bist du alle Sorgen was Angängelasten im führerscheinrechtlichen Bereich angeht los, nur daran denken das die Klasse C und CE an deinem 50sten vorläufig erlöschen.
Da erlöscht gar nichts, solange er rechtzeitig vor seinem 50` ein Gesundheitlichen und Augen-ärztlichen Gutachten einreicht.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Da das beantwortet ist:TE darf nicht alles fahren!
Sollte er noch einen Fetzen/Papp führerschein haben in dem 2 und 3 drinstehen, dann hat er bei einem Klasse B Fahrzeug und einem Drehschemelanhänger ein Achsenproblem. 😁 😉
Aus was bezieht sich deine Weisheit??!
Du liegst hier falsch.
Mit CE darf er sogar einen Drehschemelanhänger dran hängen wenn dieses Fahrzeug bedingt zugelassen ist.
Mit der alten Klasse 2 oder 3 darf er alles bis 40 Tonnen fahren und hat keine Einschränkung.
@TE du musst schauen dass du dein Zulässiges Gesamtgewichtes des gesamten Gespannes nicht überschreitest und die Anhängerlast nicht überschreitest. Hier ist es egal ob du nun ein Gesamtgewicht des Anhängers von 1500 kg oder 2000kg nimmst. Das Gesamtgewicht des kompletten Zug darf laut dem Zugfahrzeug nicht überschritten werden. Hierbei ist natürlich auch das Leergewicht zu beachten, denn wenn du Beispielsweise ein Transportanhänger für Fahrzeuge nimmst die fast mit Ihren Leergewicht von 1200kg haben, wirst du nur noch 400kg verladen dürfen.
Zitat:
Original geschrieben von cpedv
Da erlöscht gar nichts, solange er rechtzeitig vor seinem 50` ein Gesundheitlichen und Augen-ärztlichen Gutachten einreicht.Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
@ TE, mit dem 2er bist du alle Sorgen was Angängelasten im führerscheinrechtlichen Bereich angeht los, nur daran denken das die Klasse C und CE an deinem 50sten vorläufig erlöschen.
... und den FS im aktuellen Scheckkartenformat beantragt (sofern nicht schon im Besitz). 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Rigero
Die im "rosa Lappen" eingetragene FS-Kl. II hat nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit, solange man das 50. Lebensjahr nicht vollendet hat. Zumindest daran kann's also nicht liegen.
Selbst, wenn man schon 50 oder älter ist, heißt das nicht, dass man diese Klasse automatisch verliert.
Die Fahrerlaubnis in dieser Klasse "ruht" dann für eine Frist von max. 1 (oder 2?) Jahren.
Verlängert man seine Fahrerlaubnis, so ist sie (mit der Ausstellung des neuen Führerscheins) wieder gültig.
Versäumt man die Frist, dann verliert man die Fahrerlaubnis in dieser Klasse, und man müsste sie komplett neu machen.
(So einen Fall hatte ich 2008 in der Fahrschule: Der war 2 Tage zu spät und durfte daher seinen LKW-Führerschein noch einmal ganz neu machen.)
Zitat:
Original geschrieben von cpedv
Mit der alten Klasse 2 oder 3 darf er alles bis 40 Tonnen fahren und hat keine Einschränkung.
Sorry, du hast recht. Die alte Klasse 2 beschränkt die Züge nicht.
Aber alte Klasse 3 ist beschränkt auf 3 Achsen!
Und Klasse B Fahrzeug/Zug mit 4 Achsen darf man mit Klasse 3 nicht fahren - erst wenn umgeschrieben.
Klasse 2 gehts, aber Klasse 3 gehts nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Klasse 2 gehts, aber Klasse 3 gehts nicht.
Falsch!
Es geht auch mit der alten Klasse 3, wenn die Achsen des Anhängers weniger als 1m voneinander entfernt sind ("Tandemachse"😉.
Achsen, welche (vom Schnittpunkt der Achse gemessen) weniger als 1 m voneinander entfernt sind, gelten als 1 Achse.
@ Kellergeist2:
Archduchess schrieb ursprünglich von einem Drehschemelanhänger. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Rigero
@ Kellergeist2:Archduchess schrieb ursprünglich von einem Drehschemelanhänger. 😉
Mea culpa! Ich überlas, dass er das
nurauf einen Drehschemelanhänger bezog.
"Wer lesen kann ist klar im Vorteil."Kleine Drehschemel sind durchaus praktisch.
Stabilität abgekuppelt ist toll und sehr wendig.
Seit B(E) auch durchaus im Angebot.
Aber mit 3er nicht zu fahren wegen 4 Achsen. (gut, mit 2er schon)
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Sorry, du hast recht. Die alte Klasse 2 beschränkt die Züge nicht.Zitat:
Original geschrieben von cpedv
Mit der alten Klasse 2 oder 3 darf er alles bis 40 Tonnen fahren und hat keine Einschränkung.Aber alte Klasse 3 ist beschränkt auf 3 Achsen!
Und Klasse B Fahrzeug/Zug mit 4 Achsen darf man mit Klasse 3 nicht fahren - erst wenn umgeschrieben.
Klasse 2 gehts, aber Klasse 3 gehts nicht.
Das war auf den TE bezogen, da er die alte Klasse 2 und 3 besitzt. Und da er die alte Klasse 2 (CE) besitzt, hat er keine Einschränkung bezüglich der Achsen und des Gewichtest. War von mir etwas falsch geschrieben, denn wenn er die Klasse CE nicht hätte, hätte er die Einschränkung der Klasse 3 (BE).
Daher hast du vollkommen Recht.
das blöde an der Klasse CE jetzt ist aber, daß sie kein Zugfahrzeug der Klasse B beinhaltet. 😉
Ab 2013 wirds ganz lustig, außer die 8. Änderungsverordnung bringt da noch was rein.
Stell dir ein Zugfahrzeug vor, z. B.
ein Unimog <3,5t.
mit eingetragener Höchstgeschwindigkeit von 63 km/h.
und 17t. Anhänger. 😁
Welcher Führerschein?
(BE ist ab 2013 auf 3,5t Anhänger beschränkt)
Vermutlich wirds C1E geben mit Zugfahrzeugen der Klasse B, aber C1E ist vom Anhänger her beschränkt... 😁
C1E kann keinen 17t. Hänger - selbst wenn C1E ein Zugfahrzeug der Klasse B beinhalten wird/könnte.
Und wenn du dich jetzt in die Landwirtschaft rettest - auch keine Klasse T Kombination, da die Geschwindigkeit >60 km/h ist. 😉
Es betrifft immer neue Führerscheine bei einer Änderung, alte Führerscheine sind hiervon nicht betroffen.
Und wieso sollte CE keine BE mit beinhalten?!
Zitat:
CE beinhaltete Klassen: C1E, BE, T, ggf. D1E/DE
Quelle: http://www.führerscheinklassen.info/lkw-fuehrerschein.html
Beim BE kommt es noch darauf an wann dieser gemacht wurde, denn wie in meinem Fall darf ich hier bis zu 7,5Tonnen haben. In meinem Fall ist es aber auch egal da ich CE auch habe.