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Angeblich außerhalb der Parkflächenmarkierungen geparkt

Volvo V40 1 (V/644/645)
Themenstarteram 5. April 2019 um 14:00

Hallo,

meiner Frau wird vorgeworfen, außerhalb der Parkflächenmarkierungen / Parkboxen geparkt zu haben.

Ich habe einmal das Foto der Stadt angehängt und ein Farbfoto von uns, auf welchem man mehr erkennen kann.

Für mich sieht das wie ein ganz normaler Parkplatz aus.

Wir haben einmal kurz beim Amt aangerufen, angeblich wäre sogar eine höhere Strafe fällig, weil auf einem Grünstreifen ooder so ähnlich geparkt wird. Zitat "Da liegt Laub, das sieht man doch."

Das ist doch ein stink normaler Parkplatz am Ende der Reihe. Die Markierung rechts ist genauso wie die Markierung zwischen den ganzen anderen Parkplätzen...

P.S. Ist es eigentlich legitim, dass die Stadt auf dem Foto das Kennzeichen von dem anderen Auto nicht unkenntlich gemacht hat?

Scharzweiß
Farbe
Beste Antwort im Thema

Ich sehe hier nur eine Grünfläche, die keine Parkfläche ist, aber von Wildparkern schon stark beschädigt wurde. Meiner Meinung nach hat die Behörde recht.

Grüße vom Ostelch

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Alles richtig. Wir werden es hier auf keinen Fall verbindlich klären. Also bleibt jetzt nur, abzuwarten, wie das Verfahren ausgeht.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@.SD schrieb am 17. April 2019 um 06:13:00 Uhr:

Einzig ein Einlenken der Stadt und Zurücknahme des Vorwurfs wäre zumindest ein Zeichen dafür, dass der entsprechende Sachbearbeiter die Angelegenheit dann doch mit der gebotenenen Objektivitität beurteilt hat.

Ich bin gespannt, zu verlieren hat er nix, das Gerichtsverfahren zahlt nicht die Kommune, das Verwarngeld bekäme sie aber (da besteht dringend Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers!).

Gruß Metalhead

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 15. April 2019 um 21:15:15 Uhr:

Dann machen wir das Farbenspiel mal weiter.......

Alle Parkbuchten sind vorn, links und rechts mit Kantsteinen abgegrenzt.

Auf der Ecke fehlt die linke Abgrenzung. Also kein Parkplatz.

Der Parkplatz ist in einem derart schlechten Zustand, dass ich es vermutlich auch als Parkbucht erkennen würde.

Die Abgrenzung ist auch auf der linken Seite vorhanden... und zwar klar und deutlich erkennbar.

Zitat:

@.SD schrieb am 17. April 2019 um 06:13:00 Uhr:

Hallo!

 

 

Selbst ein Ergebnis (in Form einer Zurückweisung des Widerspruchs) würde nichts darüber aussagen, ob der Vorwwurf der Stadt nun gerechtfertigt ist oder nicht. Gewissheit in einem solchen Fall könnte nur ein letztinstanzliches Urteil (ja, rein hypothetisch; mir ist schon klar um welche Lapalie es hier eigentlich geht) geben.

Gruß

.SD

Naja, der TE sagt doch aber dass es ihm ums Prinzip geht. Also wird er es jawohl bis zur finalen Klärung bringen.

 

Zitat:

@1993nik schrieb am 17. April 2019 um 00:18:24 Uhr:

Abend,

wir haben letzte Woche Widerspruch eingereicht. Zudem auch Fotos von dem freien Parkplatz mitgeschickt. Jetzt warten wir auf eine Antwort.

Ich bin doch überrascht, für wie viele das kein klarer Parkplatz ist.

Mal gucken wie das jetzt weiter geht, ich finde es ist einfach dreiste Abzocke der Stadt. Geschissen auf die 10 €, es geht ums Prinzip.

Hallo !

Vielen Dank... bin auch gespannt was dabei rauskommt.

Was mich nun noch interessiert:

Den Bildern zu entnehmen, scheint es sich bei der Lokalität ja um einen größer angelegten Parkplatz zu handeln.

Ich gehe mal davon aus, daß die Fahrzeuge, die rechts neben dem Auto des TS geparkt haben, alle ordnungsgemäß parkten und somit kein Knöllchen erhalten haben ?

Wenn es sich tatsächlich bei dieser Fläche, wo das Auto des TS stand, um keinen Parkplatz handelt, warum ist das nicht entsprechend ausgeschildert ?!

Ohne Ausschilderung geht Jeder davon aus, daß hier ebenfalls ein Parkplatz existiert.

Zitat:

@.SD schrieb am 17. April 2019 um 06:13:00 Uhr:

...

Einzig ein Einlenken der Stadt und Zurücknahme des Vorwurfs wäre zumindest ein Zeichen dafür, dass der entsprechende Sachbearbeiter die Angelegenheit dann doch mit der gebotenenen Objektivitität beurteilt hat.

Gruß

.SD

Wen deine Sicht der Dinge die "objektive" wäre, hättest du recht. ;)

Grüße vom Ostelch

Themenstarteram 20. April 2019 um 13:14

Die Stadt Bielefeld hat geantwortet.

"Ihre Äußerung im Verwarnungsverfahren konnte Sie nicht entlasten. Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der o. g. Vorschrift ist weiterhin erfüllt. --> oben steht "Parken außerhalb der Parkflächenmarkierung/ Parkboxen"

Zum Zeitpunkt der Verwarnung parkte Ihr Fahrzeug außerhalb der markierten Parkflächen.

Die Parkflächen sind mit Randsteinen voneinander abgetrennt.

Die Randsteine rechts von Ihrem Fahrzeug, schlossen den letzten ausgewiesenen Parkplatz in dieser Riehe ab. Auch an den Abrundungen ist zu erkennen, dass es sich hier nicht um einen tatsächlichen Parkplatz handelt.

Parkplätze sind immer symmetrisch/ mit geraden Linien angeordnet.

Ich werde aus den vorgetragenen Gründen die Verwarnung weiterhin nicht zurücknehmen. Sie erhalten hiermit erneut die Gelegenheit, das Verwarngeld innerhalb einer Woche ab Datum des Poststempels unter Angabe des Aktenzeichens zu zahlen."

Anbei war folgendes Foto.

Ist das irgendwo gesetzlich geregelt, welche Form ein Parkplatz haben muss?

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es ein regulärer Parkplatz ist, vor allem, da es dort auch "Parkplätze" wie den auf dem anderen Foto gibt.

Foto Bielefeld
Foto anderer Parkplatz

Die Standardgröße für eine PKW-Parkfläche sollte 5 x 2,50 m betragen, für beengte Flächen reichen auch 2,30 m Breite aus. Bei einer Parkfläche mit Bordbegrenzung (letzter Parkstand in der Reihe) reichen auch 2,25m, Behindertenparkplätze sollen mind. 3,50 m breit sein.

Mach mal bitte Bilder von der Beschilderung an der Parkplatzeinfahrt.

Zitat:

@1993nik schrieb am 20. April 2019 um 15:14:38 Uhr:

dass es ein regulärer Parkplatz ist,

Moment,

die anderen Fotos die du geschickt hast waren aber anders abgegrenzt, hier ist ja ein durchgehender Kantstein.

Also ich würde sagen Bild 1 ist kein Parkplatz, Bild 2 schon, auch wenn der nicht rechteckig ist

Gh
Hg

Ich würde anhand der Antwort meinen , das die Sachbearbeiterin da etwas Spielraum hat, was ihre Entscheidung anbelangt.

Ich bin da beim TE , für mich wäre das auch ein Parkplatz solange das heck / Front nicht ins Profil hineinragt

Tolle Begründung.

 

Wenn eine Parkbucht auf einem Seitenstreifen "verschwenkt" beginnt bzw. endet, darf man dann auch erst dort Parken, wo Fahrbahnrand und Seitenstreifen parallel sind?

 

Nehmen wir an, es wäre kein so großer Radius, sondern nur ein einzelner runder 90° Bord - ist dann das Parken auch verboten?

Genauso, wie hier im Thread keine Rechtsgrundlage genannt wurde, kann das auch die Sachbearbeitungsperson nicht. Zugunsten des TE bleiben: Befestigung des Stellplatzes und abgesenkter Randstein in der Zufahrt.

Dann zeigt mal einen regulären Parkplatz, dessen Stellplätze auf der ,,offenen,, Seite(Zufahrt) abgerundet sind .

Und Achtung: Der hier schon gepostete ist kein Stellplatz und kann daher nicht als ,,Beweis,, akzeptiert werden.

Anderes Beispiel: Markierte Parkflächen auf der Fahrbahn im Einmündungsbereich. Die werden meistens durch eine weiße Markierung am Beginn bzw. Ende "eingeleitet", damit der Verkehr auf der Fahrbahn an den Stellflächen vorbei geführt wird. Die dadurch entstehende Fläche wird dann üblicherweise als Sperrfläche ausgeführt - warum wohl?

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