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Angeblich außerhalb der Parkflächenmarkierungen geparkt

Volvo V40 1 (V/644/645)
Themenstarteram 5. April 2019 um 14:00

Hallo,

meiner Frau wird vorgeworfen, außerhalb der Parkflächenmarkierungen / Parkboxen geparkt zu haben.

Ich habe einmal das Foto der Stadt angehängt und ein Farbfoto von uns, auf welchem man mehr erkennen kann.

Für mich sieht das wie ein ganz normaler Parkplatz aus.

Wir haben einmal kurz beim Amt aangerufen, angeblich wäre sogar eine höhere Strafe fällig, weil auf einem Grünstreifen ooder so ähnlich geparkt wird. Zitat "Da liegt Laub, das sieht man doch."

Das ist doch ein stink normaler Parkplatz am Ende der Reihe. Die Markierung rechts ist genauso wie die Markierung zwischen den ganzen anderen Parkplätzen...

P.S. Ist es eigentlich legitim, dass die Stadt auf dem Foto das Kennzeichen von dem anderen Auto nicht unkenntlich gemacht hat?

Scharzweiß
Farbe
Beste Antwort im Thema

Ich sehe hier nur eine Grünfläche, die keine Parkfläche ist, aber von Wildparkern schon stark beschädigt wurde. Meiner Meinung nach hat die Behörde recht.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@Moewenmann schrieb am 30. April 2019 um 17:57:21 Uhr:

Daher wäre meine Idee nach VwV (Verwaltungsvorschriften) zu suchen (evtl. zur StVO). Ich war diesbezüglich nicht erfolgreich, aber vielleicht hilft es wem.

Auch hier: Keine Außenwirkung gegenüber dem VT. Allenfalls kann die VwV-StVO zu dessen Gunsten herangezogen werden, wenn aus der Missachtung dieser Festlegungen (durch die Behörde) eine Situation resultiert, die nach StVO unzulässig ist.

BTW: Hier mal ein Foto von einer ähnlichen Situation mit "grüner" Grünfläche. :D

Grünfläche

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 30. April 2019 um 21:13:48 Uhr:

BTW: Hier mal ein Foto von einer ähnlichen Situation mit "grüner" Grünfläche. :D

Würde man jetzt dort auch parken, wenn das Gras schon etwas abgetreten ist , weil Parkende einfach drüberlatschen ? Bzw. würde man dort stehen, wenn gar kein Gras wachsen würde ?

Vermutlich nicht. Man sieht allerdings Spuren von Fahrzeugen, die dort die "Kurve" nicht gekriegt haben...

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 1. Mai 2019 um 09:34:19 Uhr:

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 30. April 2019 um 21:13:48 Uhr:

BTW: Hier mal ein Foto von einer ähnlichen Situation mit "grüner" Grünfläche. :D

Würde man jetzt dort auch parken, wenn das Gras schon etwas abgetreten ist , weil Parkende einfach drüberlatschen ? Bzw. würde man dort stehen, wenn gar kein Gras wachsen würde ?

Im Gegensatz zum diskutierten Fall ist die Kennzeichnung aber auch ziemlich eindeutig.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 1. Mai 2019 um 09:56:40 Uhr:

Vermutlich nicht. Man sieht allerdings Spuren von Fahrzeugen, die dort die "Kurve" nicht gekriegt haben...

Ja gut, die Spuren im Gras betrachte Ich jetzt einmal als das kleinere Übel an.

Jedenfalls ist hier die Grünfläche oder Nicht-Parkplatz unmissverständlich von den Parkplätzen getrennt.

Nicht nur weil dort Gras wächst, sondern sich auch die Randsteine klar und deutlich von den anderen Parkplatzabrenzungen unterscheiden.

Die einzelnen Parkplätze werden hier schön mit gepunkteten, weißen, Linien getrennt und die Einfassung der Grünfläche mit etwas erhöten Randsteinen.

So ist das für mich klar, deutlich und auch unmissverständlich gekennzeichnet.

Der Grünstreifen ist im Gegensatz zu den Parkflächen offenbar nicht mit Gittersteinen befestigt. Würde das Grün beparkt, nähme der Fahrer Schäden am Untergrund in Kauf. Daher wären Ordnungsmaßnahmen in einen solchen Fall nachvollziehbar.

Themenstarteram 8. Mai 2019 um 13:08

Die Stadt Bielefeld hat nun ohne weitere Angaben einen Bußgeldbescheid erlassen.

Nach wie vor mit der Angabe "Sie parkten Auf einem Parkplatz, obwohl dies durch ein Zusatzzeichen (314 Parken außerhalb der Parkflächenmarkierung/Parkboxen) für Sie verboten war."

Keine Ahnung, ob unser letztes Schreiben bei der Stadt eingegangen ist. Ich werde wohl mal telefonisch versuchen weitere Informationen zu bekommen.

Zitat:

1993nik schrieb am 8. Mai 2019 um 15:08:27 Uhr:

Nach wie vor mit der Angabe "Sie parkten Auf einem Parkplatz, obwohl dies durch ein Zusatzzeichen (314 Parken außerhalb der Parkflächenmarkierung/Parkboxen) für Sie verboten war."

Attestieren die damit nicht direkt, dass es sich um einen Parkplatz handelt?! :rolleyes: :D

Zum Zeichen 314 der Auszug aus der StVO:

Zitat:

 

Zeichen 314 Parken (BGBl. I 2013 S. 412)

Parken

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.

2.

a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.

b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.

c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.

e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.

3.

a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.

b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Erläuterung

1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

Quelle

Wer da den Part bezüglich der Markierungen findet, darf das gerne kenntlich machen.

Dazu dann noch der Paragraph 12 der StVO:

Zitat:

§ 12

Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

[...]

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

[...]

(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.

[...]

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Quelle

Themenstarteram 8. Mai 2019 um 14:06

Zitat:

Wer da den Part bezüglich der Markierungen findet, darf das gerne kenntlich machen.

Bei diesem Parkplatz war durchaus vorne ein Schild angebracht, welches besagt, dass man nur innerhalb der Markierungen parken darf.

Zitat:

@1993nik schrieb am 8. Mai 2019 um 16:06:16 Uhr:

Zitat:

Wer da den Part bezüglich der Markierungen findet, darf das gerne kenntlich machen.

Bei diesem Parkplatz war durchaus vorne ein Schild angebracht, welches besagt, dass man nur innerhalb der Markierungen parken darf.

Wo genau findest du diese Definition in der Beschreibung des Schildes?

Nur nochmal zur Erinnerung, ich habe die Definition im selben Beitrag zitiert.

Diese Definition findet sich hier:

a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.

Das Wort "insbesondere" impliziert, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Entsprechend wird mit dem vorhandenen Zusatzzeichen schon eine entsprechende Beschränkung getroffen - nur wirkt sich diese eben nicht auf die relevante Stellfläche aus.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 8. Mai 2019 um 16:38:04 Uhr:

Das Wort "insbesondere" impliziert, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Dazu gab es hier mal eine amüsante Diskussion bezüglich des § 323c des StGB, wo man felsenfest davon überzeugt war, dass es das absolute Gegenteil bedeutet, soviel aber nur am Rande.

Amüsante Diskussionen? Hier? :D

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