Angeblich außerhalb der Parkflächenmarkierungen geparkt

Volvo V40 1 (V/644/645)

Hallo,
meiner Frau wird vorgeworfen, außerhalb der Parkflächenmarkierungen / Parkboxen geparkt zu haben.
Ich habe einmal das Foto der Stadt angehängt und ein Farbfoto von uns, auf welchem man mehr erkennen kann.

Für mich sieht das wie ein ganz normaler Parkplatz aus.
Wir haben einmal kurz beim Amt aangerufen, angeblich wäre sogar eine höhere Strafe fällig, weil auf einem Grünstreifen ooder so ähnlich geparkt wird. Zitat "Da liegt Laub, das sieht man doch."

Das ist doch ein stink normaler Parkplatz am Ende der Reihe. Die Markierung rechts ist genauso wie die Markierung zwischen den ganzen anderen Parkplätzen...

P.S. Ist es eigentlich legitim, dass die Stadt auf dem Foto das Kennzeichen von dem anderen Auto nicht unkenntlich gemacht hat?

Scharzweiß
Farbe
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Ich sehe hier nur eine Grünfläche, die keine Parkfläche ist, aber von Wildparkern schon stark beschädigt wurde. Meiner Meinung nach hat die Behörde recht.

Grüße vom Ostelch

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Die Frage ist doch, rein juristisch, welche rechtliche Relevanz ein Randstein im Sinne der StVO hat. Antwort: Keine.

Was es gibt, ist das:

§39 StVO
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. [...]

Zitat:

@.SD schrieb am 23. April 2019 um 15:25:25 Uhr:


Hallo!

Zitat:

@.SD schrieb am 23. April 2019 um 15:25:25 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 13:11:38 Uhr:



Andersrum wird ein Schuh draus. [...]
Auch nach einer Gerichtsentscheidung kann hier selbstverständlich weiter diskutiert werden. Denn ein "Fehlurteil" wird es ja für einen Teil des Diskutanten sowieso.

Es ging mir mit meiner zugeben spöttischen Bemerkung einzig um die Behauptung, es gäbe aus Sicht der "Parkflächen-Befürworter" keinerlei Risiko. Und das Risiko zu scheitern vor Gericht gibt es immer, nur die Wahrscheinlichkeit ist je nach Beweislage unterschiedlich.

Gruß
.SD

Danke für die Klarstellung. Das kam so nicht bei mir an. Mit der Deutlichkeit, mit dem die "Parkflächen-Befürworter" den TE hier zum Widerspruch drängen, müssen sie wohl das Risiko für sehr gering halten. Sonst würden sie den TE doch sicher nicht verbal so deutlich unterstützen, gegen den Bescheid vorzugehen. 😉

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 23. April 2019 um 15:28:58 Uhr:


Die Frage ist doch, rein juristisch, welche rechtliche Relevanz ein Randstein im Sinne der StVO hat. Antwort: Keine.

Was es gibt, ist das:

§39 StVO
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. [...]

Weder sagt die Vorschrift etwas über die Materialbeschaffenheit aus, noch schreibt sie ausnahmslos eine weiße Farbe vor ("grundsätzlich"😉. Es finden sich ja auch Markierungen aus "Nagelreihwen, die nicht weiß sind.

Grüße vom Ostelch

Hallo!

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 23. April 2019 um 13:09:08 Uhr:


@.SD

Zeige mir doch mal, ob du dieses Rechteck dort reinmalen kannst. Ich bezweifle dies.

Es ist dein gutes Recht es zu bezweifeln. Ich bezweifle dagegen, dass es nicht möglich ist. Und nun? Du darfst mir deinerseits aber gerne das Gegenteil beweisen.

Der TE hat jedenfalls geschrieben, der Kombi seiner Frau passe dort problemlos hinein. Das ist es, zusammen mit den sonstigen, bereits mehrfach aufgeführten Merkmalen, was für mich als Autofahrer in der Praxis zählt. Denn ich führe kein Maßband oder dergleichen mit, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin, um zunächst die Parkfelder abzumessen, ob diese auch die Mindestmaße haben und ich somit dort regelkonform parken darf.

Gruß
.SD

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 15:35:08 Uhr:


Weder sagt die Vorschrift etwas über die Materialbeschaffenheit aus, noch schreibt sie ausnahmslos eine weiße Farbe vor ("grundsätzlich"😉. Es finden sich ja auch Markierungen aus "Nagelreihwen, die nicht weiß sind.

Doch, genau das tut sie. Nur weil es Nagelreihen gibt, die nicht weiß sind, bedeutet das nicht das diese "Markierungen" im Sinne der StVO sind. Ich kenne inzwischen viele Beispiele, da wurden silberne Markierungsnägel extra weiß angepinselt, um das "sie sind grundsätzlich weiß" zu erfüllen.

Ungeachtet dessen gibt es auch noch diese Maßgabe:

§45 Abs 4 StVO:
Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; [...]

Kann die Straßenverkehrsbehörde einen Rasenbordstein im Sinne einer verkehrsrechtlichen Anordnung anordnen? Nein.

Ich würde nicht nur verbal unterstützen... :-P ;-)

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 23. April 2019 um 15:45:11 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 15:35:08 Uhr:


Weder sagt die Vorschrift etwas über die Materialbeschaffenheit aus, noch schreibt sie ausnahmslos eine weiße Farbe vor ("grundsätzlich"😉. Es finden sich ja auch Markierungen aus "Nagelreihwen, die nicht weiß sind.

Doch, genau das tut sie. Nur weil es Nagelreihen gibt, die nicht weiß sind, bedeutet das nicht das diese "Markierungen" im Sinne der StVO sind. Ich kenne inzwischen viele Beispiele, da wurden silberne Markierungsnägel extra weiß angepinselt, um das "sie sind grundsätzlich weiß" zu erfüllen.

Ungeachtet dessen gibt es auch noch diese Maßgabe:

§45 Abs 4 StVO:
Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; [...]

Kann die Straßenverkehrsbehörde einen Rasenbordstein im Sinne einer verkehrsrechtlichen Anordnung anordnen? Nein.

"Grundsätzlich" heißt aber nun einmal im Juristendeutsch nicht "ausschließlich". Sie muss in der Regel weiß sein, Ausnahmen sind möglich. Im Übrigen nimmt die Diskussionn absurde Züge an. Letzlich geht es nur noch darum, wie kaputt eine Grünfläche sein muss, um nich tmehr als solche erkannt werden zu können. Wäre auf diese "runden Ecke" eine Grasfläche gewesen, hätte wohl keiner im Ernst behauptet, es handele sich um eine Parkfläche.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 15:50:46 Uhr:


Wäre auf diese "runden Ecke" eine Grasfläche gewesen, hätte wohl keiner im Ernst behauptet, es handele sich um eine Parkfläche.

Richtig. Da dort aber zu über ~90% der gleiche Split / Belag liegt wie bei den anderen Parkplätzen, behaupte ich - und manche anderen - es eben schon. Ist ja seit Anbeginn DER Streitpunkt. Der Split o.ä. kommt da ja net einfach mal so "hingeweht" oder durch paar aufgenommene Steinchen im Profil o.ä. - vor allem nicht unter der Fahrzeugmitte..

Ich weiß was grundsätzlich bedeutet. In diesem Fall geht es aber nicht darum, die komplette Farbpalette zu ermöglichen und z.B. auch Lila-Markierungen eine verkehrsrechtliche Bedeutung anzudichten. Grundsätzlich bezieht sich in diesem Fall insbesondere auf die Zulässigkeit gelber Markierungen und Markierungnägeln sowie auf diesen Passus:

In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.

Zitat:

Im Übrigen nimmt die Diskussionn absurde Züge an. Letzlich geht es nur noch darum, wie kaputt eine Grünfläche sein muss, um nich tmehr als solche erkannt werden zu können. Wäre auf diese "runden Ecke" eine Grasfläche gewesen, hätte wohl keiner im Ernst behauptet, es handele sich um eine Parkfläche.

Absurd finde ich, insbesondere auf Grund der aktuellen Fotos, dass eine Behörde hier ernsthaft behauptet, das es sich um Parken "außerhalb der Parkflächenmarkierung" handelt. Daher auch mein Ausflug zum Thema Fahrbahnmarkierungen, denn diese sind letztendlich Bestandteil des angeführten Tatvorwurfs.

Natürlich: Wäre dies eine Wiese, wäre der Sachverhalt klar. Dort liegt aber der gleiche Schotter, wie auf allen anderen Stellflächen auch.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 14:17:58 Uhr:


Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken innerhalb der Markierung. Ob das hier der Fall ist, darüber streiten sich die Gemüter.

Grüße vom Ostelch

Nun hat aber die Stadt Bielefeld auf den Widerspruch des TE geschrieben, dass sämtliche Parkplätze/Stellplätze rundrum immer gerade ausgeführt werden. Woraus folgen würde, dass ein Stellplatz mit ,,krummen,, Linien/Abgrenzungen kein Parkplatz/Stellplatz ist.
Und hier setzte meine Frage an: Kann das die Stadt einfach so festlegen ? Weil, wenn sie das kann, hätte der Widerspruch keinerlei Chance.
Und müsste sie ihre Festlegung publik machen ?

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 23. April 2019 um 19:20:13 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 14:17:58 Uhr:


Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken innerhalb der Markierung. Ob das hier der Fall ist, darüber streiten sich die Gemüter.

Grüße vom Ostelch

Nun hat aber die Stadt Bielefeld auf den Widerspruch des TE geschrieben, dass sämtliche Parkplätze/Stellplätze rundrum immer gerade ausgeführt werden. Woraus folgen würde, dass ein Stellplatz mit ,,krummen,, Linien/Abgrenzungen kein Parkplatz/Stellplatz ist.
Und hier setzte meine Frage an: Kann das die Stadt einfach so festlegen ? Weil, wenn sie das kann, hätte der Widerspruch keinerlei Chance.
Und müsste sie ihre Festlegung publik machen ?

Normalerweise wird da gar nichts festgelegt. Der Parkplatz wird geplant, gebaut, die Parkflächen werden markiert, Grünflächen und eventuell Wege angelegt. Das ist dann weitgehend selbsterklärend. Hier haben wir einen ungepflegten Parkplatz auf den sich jeder seit längerem stellt, wie es ihm passt. So sieht er dann auch aus. was da mal Grün- und was da mal Stellfläche sein sollte ist kaum noc zu erkennen. Der Rest ist hier wieder mal Hobbybürokratismus, der nach Vorschriften ruft.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 19:29:37 Uhr:


. Der Rest ist hier wieder mal Hobbybürokratismus, der nach Vorschriften ruft.

Grüße vom Ostelch

Wenn es die Vorschriften gäbe, würde dieser Thread hier gar nicht existieren.
Und auch, wenn dort offensichtlich jeder so parkt, wie er es für richtig hält, muss noch lange nicht bedeuten, dass er auch Recht hat.

Mich würde ja mal die Argumentation interessieren, wenn es den vermeintlich relevanten Radius nicht gäbe und die Beschaffenheit der Oberfläche wäre die gleiche. Dann wäre das bestimmt - für Nicht-Hobbybürokraten - trotzdem eine Grünfläche (zumindest keine Parkfläche) weil die Verkehrsüberwachung diesen Vorwurf erhoben hat.

Grünflächen bitte in RAL 6037 halten ... 🙂

Der Stadt ist der Vorwurf zu machen, dass sie nicht hinreichend genau für eine saubere Parkplatztrennung sorgt. Wie schon gesagt, mit einem Felsstein auf der Grünfläche, die augenscheinlich nicht mehr klar erkennbar ist, hätte sich der Fall schon erübrigt. Warum man das nicht tut oder in Erwägung gezogen hat, hat schon einen fahlen Beigeschmack, weil es doch nicht wenige gibt, die genau dort parken.

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