Angeblich außerhalb der Parkflächenmarkierungen geparkt

Volvo V40 1 (V/644/645)

Hallo,
meiner Frau wird vorgeworfen, außerhalb der Parkflächenmarkierungen / Parkboxen geparkt zu haben.
Ich habe einmal das Foto der Stadt angehängt und ein Farbfoto von uns, auf welchem man mehr erkennen kann.

Für mich sieht das wie ein ganz normaler Parkplatz aus.
Wir haben einmal kurz beim Amt aangerufen, angeblich wäre sogar eine höhere Strafe fällig, weil auf einem Grünstreifen ooder so ähnlich geparkt wird. Zitat "Da liegt Laub, das sieht man doch."

Das ist doch ein stink normaler Parkplatz am Ende der Reihe. Die Markierung rechts ist genauso wie die Markierung zwischen den ganzen anderen Parkplätzen...

P.S. Ist es eigentlich legitim, dass die Stadt auf dem Foto das Kennzeichen von dem anderen Auto nicht unkenntlich gemacht hat?

Scharzweiß
Farbe
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Ich sehe hier nur eine Grünfläche, die keine Parkfläche ist, aber von Wildparkern schon stark beschädigt wurde. Meiner Meinung nach hat die Behörde recht.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@1993nik schrieb am 23. April 2019 um 12:18:41 Uhr:


So, zu aller erst, an der Einfahrt zum Parkplatz steht folgendes Schild.
Schon auf diesem Foto sehe ich wieder 4 Autos, die vermeintlich falsch parken!

= bis zur Einfahrt Haltverbot (Pfeil nach rechts) und danach kein Haltverbot und auch kein Parkverbot. Über das fehlende Parkverbot hinaus ist das Parken in den markierten Bereichen erlaubt. Die Beschilderung ist falsch. Da ist das Parken nicht allgemein verboten und zwar auch außerhalb dessen, was die wohl für eine Markierung halten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. April 2019 um 12:37:50 Uhr:



Zitat:

@1993nik schrieb am 23. April 2019 um 12:18:41 Uhr:


So, zu aller erst, an der Einfahrt zum Parkplatz steht folgendes Schild.
Schon auf diesem Foto sehe ich wieder 4 Autos, die vermeintlich falsch parken!

= bis zur Einfahrt Haltverbot (Pfeil nach rechts) und danach kein Haltverbot und auch kein Parkverbot. Über das fehlende Parkverbot hinaus ist das Parken in den markierten Bereichen erlaubt. Die Beschilderung ist falsch. Da ist das Parken nicht allgemein verboten und zwar auch außerhalb dessen, was die wohl für eine Markierung halten.

Fehlt dir das Schild, dass Parken außerhalb der markierten Flächen nicht gestattet ist?

IMHO reicht doch der Hinweis, dass nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden soll. Ob die Flächen nun optimal gestaltet wurden, steht auf Seite 2.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 23. April 2019 um 12:30:47 Uhr:


Solange du ein Rechteck mit den geforderten Mindestmaßen in die Fläche auf Bild 4 malen kannst, so ist es als Parkplatz nutzbar, zumal dort auch eine gestrichelte Linie als Haltepunkt aufgemalt ist.

Und der Parkplatz auf dem meine Frau geparkt hat, da passt ohne probleme ein Kombi drauf.
Es geht der Stadt Bielefeld aber ganz konkret um die Rundungen, weil ein Parkplatz immer(!) mit geraden Linien markiert ist.

Zitat:

@1993nik schrieb am 23. April 2019 um 12:53:23 Uhr:



Und der Parkplatz auf dem meine Frau geparkt hat, da passt ohne probleme ein Kombi drauf.
Es geht der Stadt Bielefeld aber ganz konkret um die Rundungen, weil ein Parkplatz immer(!) mit geraden Linien markiert ist.

Ob die Stadt Bielefeld damit recht hat, kannst nur noch durch ein Gerichtsverfahren klären. Machst du das? Ansonsten sind hier wohl alle erdenkliche Für und Wider diskutiert worden. Nur brauchen wir die richterliche Klärung. Vielleicht unterstützen dich ja alle hier, die auch glauben, es sei ein regulärer Parkplatz, mit der Zusage einer Spende für den Fall, dass du doch auf den Verfahrenskosten sitzen bleibst. Wäre ja aus deren Sicht keinerlei Risiko. 😉

Grüße vom Ostelch

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Hallo!

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 23. April 2019 um 12:25:45 Uhr:


Somit ist es doch eindeutig.

Finde ich ganz und gar nicht.

Zitat:

Dass ein Smart (als Beispiel für ein kleines "Auto"😉 sich fast überall hinstellen kann, bedeutet doch nicht, dass er es darf.

Das hat, so wie ich das sehe, auch niemand behauptet!

Zitat:

Es ist sicherlich sehr blöd gemacht, dass die Stellen mit dem Rundbogen als Begrenzung nicht eindeutig als Grünfläche bzw. als Nicht-Parkplatz zu erkennen sind.

Definitiv. Es ist ja nicht nur die abgerundete Begrenzung. Sondern z. b. auch die auf einigen Bildern zu sehende Reihe Begrenzungssteine zur tatsächlichen, hinter den Parkflächen liegenden Grünflächen hin.

Oder die Beschaffenheit des Untergrunds. Wäre das mal Grünfläche gewesen, warum liegt da augenscheinlich der gleiche rollsplittartige Belag? "Missbrauchte" Grünflächen sehen nach meiner Erfahrung anders aus. Selbst nach Jahren müssten da immer noch vereinzelt Grasnarben o. ä. irgendwo zu sehen, wirklich frei von Bewuchs wäre nur der beanspruchte Bereich, also da wo die Räder sind und die Leute ein- und aussteigen.

Ebenso der abgesenkte Bordstein, der ja geradezu einlädt drüber zu fahren. Mancher mag das für Schäden durch widerrechtliches darüberfahren halten, ich nicht. Wenn das Schäden sind, dann sind die aber perfekt gleichmäßig über die gesamte Breite heruntergedrückt ... und genau auf die Höhe der abgesenkten Bordsteine des nebenan liegenden Parkbereichs.

Selbst bei der Fläche, wo es eine deutlich längere Reihe von Begrenzungssteinen liegt (wo der dunkelviolette Kleinwagen steht) hätte ich mein Fahrzeug - nennt mich unaufmerksam oder leichtgläubig - ohne Bedenken hingestellt. Selbst wenn noch andere, offensichtlich reguläre Plätze frei gewesen wären.

Ich denke auf diese Summe von Unstimmigkeiten wollte @U.Korsch mit seiner Frage hinaus.

Zitat:

Solange du ein Rechteck mit den geforderten Mindestmaßen in die Fläche auf Bild 4 malen kannst, so ist es als Parkplatz nutzbar [...]

Und wenn ich in diese abgerundeten Flächen eben jenes Rechteck malen kann?

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 13:00:01 Uhr:


Nur brauchen wir die richterliche Klärung. Vielleicht unterstützen dich ja alle hier, die auch glauben, es sei ein regulärer Parkplatz, mit der Zusage einer Spende für den Fall, dass du doch auf den Verfahrenskosten sitzen bleibst. Wäre ja aus deren Sicht keinerlei Risiko. 😉

Gut zu wissen: Mit der deutschen Justiz bekommt immer der Recht, der es faktisch auch hat. Fehlurteile ausgeschlossen. 🙂

Gruß
.SD

@.SD

Zeige mir doch mal, ob du dieses Rechteck dort reinmalen kannst. Ich bezweifle dies.

Zitat:

@.SD schrieb am 23. April 2019 um 13:06:57 Uhr:


Gut zu wissen: Mit der deutschen Justiz bekommt immer der Recht, der es faktisch auch hat. Fehlurteile ausgeschlossen. 🙂

Gruß
.SD

Andersrum wird ein Schuh draus. Wir haben uns gesellschaftlich einfach darauf geeinigt, dass bei streitigen Rechtsfragen Gerichte für alle verbindlich entscheiden solen und dürfen, was Recht ist.

Auch nach einer Gerichtsentscheidung kann hier selbstverständlich weiter diskutiert werden. Denn ein "Fehlurteil" wird es ja für einen Teil des Diskutanten sowieso. 😉

Grüße vom Ostelch

Eine Frage, welche sich mir noch stellt: Kann die Stadt faktisch eigene Regeln für eine Parkplatzgestaltung vornehmen oder müssen diese Regeln bundesweit gleich sein ?

Hier muss man zwischen StVO und baulicher Gestaltung unterscheiden.

Eine "Markierung" im Sinne einer Fahrbahnmarkierung ist immer weiß (ausnahmsweise auch gelb, wenn vorrübergehend gültig)

Eine "Kennzeichnung" kann ggf. auch mit anderen Mitteln (baulich, Pflasterwechsel usw) erfolgen.

Problematisch wird der Sachverhalt, wenn die StVO auf die bauliche Ausführung keinen Bezug nimmt (wie z.B. bei einer Bordsteinabsenkung). Es kann daher nicht sein, dass unterschiedlichste Gestaltungen unterschiedliche "Regelungen" gegenüber dem VT erwirken. Im konkreten Fall sehe ich z.B. in einem bloßen Radius keine hinreichende Verdeutlichung einer "Nicht-Parkfläche".

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 23. April 2019 um 13:21:32 Uhr:


Eine Frage, welche sich mir noch stellt: Kann die Stadt faktisch eigene Regeln für eine Parkplatzgestaltung vornehmen oder müssen diese Regeln bundesweit gleich sein ?

Es gibt ja § 41 Abs. 1 StVO (Vorschriftzeichen) in Verbindung mit Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO.

Zitat:

Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Dazu zählt auch die unter lfd. Nr. 74 aufgeführte "Parkflächenmarkierung":

Zitat:

Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken innerhalb der Markierung. Ob das hier der Fall ist, darüber streiten sich die Gemüter.

Grüße vom Ostelch

Eine bloße bauliche Ausgestaltung ist keine Markierung im Sinne der StVO.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 23. April 2019 um 14:20:27 Uhr:


Eine bloße bauliche Ausgestaltung ist keine Markierung im Sinne der StVO.

Was muss noch dazukommen, damit es eine Parkflächenmarkierung wird? Mehr als die lfd. Nr. 74 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO finde ich zum Thema Parkflächenmarkierung in der StVO nicht.

Grüße vom Ostelch

Den Bordstein weiß anmalen. 😁
Aber im Ernst
Ich verstehe jetzt auch nicht, was denn noch gemacht werden soll, wenn die gelegten Randsteine nicht aussagekräftig genug sein sollen.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 23. April 2019 um 14:27:47 Uhr:


Den Bordstein weiß anmalen. 😁
Aber im Ernst
Ich verstehe jetzt auch nicht, was denn noch gemacht werden soll, wenn die gelegten Randsteine nicht aussagekräftig genug sein sollen.

Wie schon erwähnt wurde, entweder einen riesen Stein auf diese Flächen legen, oder diese Flächen auf anderem Wege so kennzuzeichnen, daß es für jeden Autofahrer unmißverständlich klar ist, daß es sich bei den Flächen um keine Parkplätze handelt.

Der Parkplatz im Allgemeinen betrachtet ist jetzt nicht im besten Zustand.
So ist auch der angebliche Bordstein, der den letzten Parkplatz der Reihe von der Fläche, um die es hier geht, eine reine Spekulation.
Die Abtrennungen der einzelnen Parkflächen sind auch solche Bordsteine, jedoch kürzer und kommen weiter vorne wieder zum Vorschein.
Der Bordstein, der die ominöse Fläche abtrennt, schaut nicht wesentlich anders aus, sondern unterscheidet sich nur, daß dieser länger ist.
Man könnte da auch davon ausgehen, daß dieser Bordstein einmal repariert oder neu angelegt wurde.

Aber eine klare, offensichtliche und eindeutige Abgrenzung existiert hier nicht, daß diese Fläche keinen Parkplatz darstellt.

Für mich bleibt das jedenfalls so zu betrachten, daß es die Stadt Bielefeld mit dieser Irreführung ganz bewusst so auslegt, die dort parkenden Autofahrer willkürlich abzuzocken.

Hallo!

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. April 2019 um 13:11:38 Uhr:



Andersrum wird ein Schuh draus. [...]
Auch nach einer Gerichtsentscheidung kann hier selbstverständlich weiter diskutiert werden. Denn ein "Fehlurteil" wird es ja für einen Teil des Diskutanten sowieso.

Es ging mir mit meiner zugeben spöttischen Bemerkung einzig um die Behauptung, es gäbe aus Sicht der "Parkflächen-Befürworter" keinerlei Risiko. Das Risiko, vor Gericht zu scheitern, gibt es immer; nur die Wahrscheinlichkeit ist je nach Beweislage unterschiedlich.

Gruß
.SD

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