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amerikanischer? alarmanlagen beep

Audi A4 B6/8E
Themenstarteram 12. August 2004 um 8:26

Hallo,

ich würde gerne dieses "beep beep" nachrüsten beim auf/abschließen meines Fzg (S4 Cab). Was kostet sowas und wo lasse ich das machen/wie mache ich das?

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19 Antworten
am 12. August 2004 um 8:58

Hi,

da wirst du wohl nicht um den Einbau einer Alarmanlage rumkommen.Ich hab sowas zumindest noch nicht in Verbindung mit einem Steuermodul gesehen.Du hast ja nur bei einer Alarmanlage die dazugehörige Sirene dabei,die vom Steuermodul der Alarmanlage gesteuert wird.Clifford z.B. hat solche Sirenen,die so einen amerikanischen Klang haben,gibt aber auch noch andere Hersteller,Excalibur,Viper ect.

Läßt sich ohne Probleme nachrüsten :

Schaust Du hier:

www.innoparts.de

Zeitweise auch bei ebay zu finden.

am 12. August 2004 um 10:51

Vor einiger Zzeit gabs das Theama schon einmal!

Und da glaube ich kam raus das das ganze ncht erlaubt sein soll! Ich bin mir dessen aber nicht mehr ganz sicher!

Gruss Cris

Dae beep laesst sich mit VAG Com freischalten. Ist aber in Deutschland verboten. Weil nervig.

... und da es verboten ist, macht es auch nicht jeder Freundliche.

am 12. August 2004 um 22:29

Kannst aber nur freischalten, wenn du eine Alarmanlage hast!

Themenstarteram 12. August 2004 um 22:41

Eine Alarmanlage ist ja schon serienmässig drin im S4 Cab....

Hat jemand das Teil von www.innoparts.de schon mal verbaut ?

Wo sitzt die ZV im A4 ?

Ist tatsächlich nicht erlaubt! Alle Fahrzeuge, die das serienmäßig haben und vor einiger Zeit zugelassen wurden können das natürlich behalten. Neue Fahrzeuge dürfen das nicht mehr haben.

Die Strafe, wenn ein neues/umgerüstetes Auto "erwischt" wird, ist sicherlich mit der Strafe von unerlaubt verbauten buntem Standlichtbirchen o.ä. zu vergleichen (ca. 10,- bis 20,- Euro). Im schlimmsten Fall bekommst Du eine Mängelkarte und darfst das wieder ausbauen.

am 13. August 2004 um 13:48

Wo steht das, dass die akustische Quittierung der ZV nicht erlaubt ist?

Gruß

Hier die rechtliche Grundlage.

________________________________________________

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35e Türen

(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§55 Einrichtungen für Schallzeichen

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

___________________________________________

Gruß

SWISS

Da es alleridngs im obigen Text nur um Sirenen (Hupen) während der Fahrt bzw. Bewegung des Fahrzeugs geht, könnte man ja meinen, dass es dann doch erlaubt sei. Leider nein.

Siehe die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft:

Richtlinie 95/56/EG

Viel Spaß beim Durchlesen!

 

Gruß

SWISS

am 13. August 2004 um 15:42

Danke,

das hat mich überzeugt!

Gruß

Themenstarteram 13. August 2004 um 17:14

Warum heisst der sound eigentlich chirp signal?

Allerdings bietet INNOPARTS eine rechtlich KONFORME einrichtung mit einer zündkreisüberwachung an, so dass das chirp signal nicht beim fahren ertönen kann oder sowas...

lest es euch mal durch!

ist das dann wirklich mit der rechtslage konform?

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