Am Tag mit Standlicht, Nebelscheinwerfern, etc. fahren... Wer weiß es genau?

Audi A4 B7/8E

Hi Leute,

pünktlich zum langen Wochenende hatte ich gestern Abend zu einer kleinen Männerrunde geladen. Wie es meistens so ist, werden die Gesprächsthemen mit steigendem Alkoholpegel immer intellektueller... 😉

Irgendwann habe ich mich dann über unseren Freund und Helfer in Grün aufgeregt. Ausschlaggebender Punkt hierfür war, dass ich letztens hinter einer Polizeistreife an der Ampel stand und von vorne ein ganz toller Hecht mit eingeschalteten Stand- und Nebellichtern kam. Natürlich hat die Streife nicht mal mit der Wimper gezuckt und ist ganz normal weitergefahren... 😠 Naja, jedenfalls hatte mich das Ganze doch ziemlich in Aufregen versetzt und ich ließ meinem Unmut freien Lauf.

Dann kam mein Freund ins Spiel (gelernter Kfz-Meister, Sohn eines Fahrlehrers). Laut seiner Aussage könne die Polizei nichts mehr unternehmen, wenn man am Tage mit Standlicht fährt. Auch bei einer Standlicht/ Nebelscheinwerfer-Kombi wären sie angeblich machtlos. Mittlerweile habe es eine Änderung/ einen Zusatz in der StVO gegeben, wonach das Fahren mit Standlicht nur noch in beleuchtungspflichtigen Zeiten verboten ist (z.B. bei Dunkelheit). Jetzt kommt aber erst das Interessante: angeblich wäre es auch legitim, die Nebelscheinwerfer als TFL zu nutzen. 😕 An diesem Punkt bin ich dann natürlich auf die Barrikaden gegangen. Nebelscheinwerfer als TFL? Die haben doch eine ganz andere Ausleuchtung als ein spezielles TFL (TFL soll blenden, Nebelscheinwerfer sollen extra tief leuchten und nicht blenden). Sein Argument war, dass z.B. bei dem neuem Skoda (ich glaube Oktavia 😕) ebenfalls die Nebels als TFL fungieren. Hierbei dachte ich aber immer, dass es sich um eine extra Lampe handelt...

Hm..., lange Rede kurzer Sinn: hat es tatsächlich eine solche Änderung in unserem Gesetzestext gegeben? Ich habe schon den ganzen Vormittag Google bemüht, konnte allerdings nichts Genaueres herausfinden. Falls irgendjemand hier im Forum besser bescheid weiß, wäre ich für eine Aufklärung sehr dankbar.

In diesem Sinne,
LG Markus

Beste Antwort im Thema

Hat es auch!

Zitat:

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

Beleuchtung
Lfd.Nr. 74
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17
10€

Zitat:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§17 Beleuchtung

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. .....

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
-----------------------------
§49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17

.... verstößt.

Wer es immer noch nicht verstanden hat.... kurz:

Fahren nur mit Standlicht allein ist nicht erlaubt und kostet 10€ Verwarnungsgeld!
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Zitat:

Original geschrieben von C20NE-Cruiser


Keines von beiden bezieht sich auf das Andere!

demnach müsste ja dann, wenn das fahren mit standlicht am tag verboten ist, der bußgeldkatalog, der für jeden furz mindestens einen (eher mehrere) tatbestände und somit buß-/verwarngelder bietet, für das "standlichtfahren" auch was aufgelistet haben....

Hat es auch!

Zitat:

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

Beleuchtung
Lfd.Nr. 74
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17
10€

Zitat:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§17 Beleuchtung

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. .....

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
-----------------------------
§49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17

.... verstößt.

Wer es immer noch nicht verstanden hat.... kurz:

Fahren nur mit Standlicht allein ist nicht erlaubt und kostet 10€ Verwarnungsgeld!

ich rate dir mal den bundeseinheitlichen tatbestandskatalog zu besorgen da dieser auf diese "problematik" näher eingeht......
ferner solltest du nicht nur die stvo, sondern auch die entsprechenden kommentare (z.b. von hentschel) dazu lesen, die eindeutig auf den fahrbetrieb während der beleuchtungszeiten eingehen........

Was denn bitte für eine "Problematik"?? Es ist eindeutig in der BKatV und in der StVO geschrieben das es völlig unabhängig der Tageszeit nicht erlaubt ist mit Standlicht allein zu fahren.
Wenn Du dementsprechende Gegenargumente hast, dann zitiere sie bitte mit Quellen und stelle es hier rein!

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Zitat:

Original geschrieben von C20NE-Cruiser


Wenn Du dementsprechende Gegenargumente hast

mein gegenargument ist der bundeseinheitliche tatbestandskatalog (aus dem sich die bkatv ableitet), in frage kommen hier für den §17 stvo die tatbestandsnummern 117100 bis 117186...die entsprechende auszüge aus hentschel kann man bei soziemlich jedem anwalt/polizei einsehen.......im übrigen bietet das inet mehr wie eine seite, auf der auf diese problematik eingegangen wird, und alles haargenau bis ins kleinste detail erläutert wird.....

Hi,

soweit ich weiß, dürfen Nebelscheinwerfer nur bei einer Sichtweite unter 5 m eingeschaltet werden.
Hierzu zählt Hagel, Schnee und Regen.

Ich weiß das so genau, weil ich selber mal in jungen Jahren Punkte dafür bekommen habe.
Von einer Änderung weiß ich nix.

Gruß
RH

Du meinst sicher 50 m 😁
Joker

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


ich rate dir mal den bundeseinheitlichen tatbestandskatalog zu besorgen da dieser auf diese "problematik" näher eingeht......
ferner solltest du nicht nur die stvo, sondern auch die entsprechenden kommentare (z.b. von hentschel) dazu lesen, die eindeutig auf den fahrbetrieb während der beleuchtungszeiten eingehen........

Genau, stattdessen soll ich zur nächsten Wache rennen oder mir Literatur von Peter Hentschel kaufen, der leider vor 3 Jahren verstorben ist... 🙄

Wenn Du Dir die Tatbestandsnummern mal selbst ansiehst, wirst Du anhand der §§ selbst erkennen, das in Fällen wo gegen §17 verstoßen wurde, zwischen 73 BKat und 74 BKat unterschieden wird.

Zitat:

117100 Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu
benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.
§ 17 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 73 BKat
( B - 1 )
10,00 Euro

117124 Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen
mussten.
§ 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat
( B - 1 )
10,00 Euro

Quelle: http://www.kba.de/.../bkat_owi_01022009_pdf.pdf

Zitat:

73 BKat Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt 10 €

74 BKat Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 10 €

Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

In beiden Fällen geht es darum, das nur mit Standlicht allein gefahren wurde. Und das ist nunmal, egal zu welcher Tageszeit, nicht erlaubt! Punkt!

Wer es immer noch nicht versteht oder verstehen will, dem hab ich nix mehr zu sagen.

Zitat:

Original geschrieben von jones2009


Hi,

soweit ich weiß, dürfen Nebelscheinwerfer nur bei einer Sichtweite unter 5 m eingeschaltet werden.
Hierzu zählt Hagel, Schnee und Regen.

Ich weiß das so genau, weil ich selber mal in jungen Jahren Punkte dafür bekommen habe.
Von einer Änderung weiß ich nix.

Gruß
RH

Diese Regelung gilt wie schon ein paar Post weiter vorn nur für die Nebelschlussleuchte. Das heißt bei Sichtweiten unter 50m darf die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden. Allerdings auch mit der Bedingung nicht schneller als 50 Km/h zu fahren. Wird schneller gefahren muss die NSL aus bleiben!

Das ist das was mich auf der AB bei Nebel immer extrem Stört wenn die Leute mit 100 fahren bei 300 m Sicht und dann die NSL an ist.

Ansonsten die NSW dürfen auch bei Regen und Schneefall angemacht werden wenn man zum Beispiel durch straken regen auf der Nasen Fahrbahn die MArkierungen nicht mehr erkennt oder so.

Ansonsten ist es verboten nur mit Standlicht zu fahren ob Tag oder Nacht spielt keine Rolle. Ich bin damals auch mit Standlicht Tagsüber gefahren weil ich da das erste mal mit dem Mercedes meines Vaters gefahren bin und ich den Lichtschalter 2 Raster gedreht habe. Ohne zu sehen das der 1. Raster für "Auto" und der 2. für Standlicht war. Und wo ich in eine Polizeikontrolle gekommen bin durfte ich für diesen Fehler auch zahlen. Damals allerdings noch 20 DM. 🙂

Mfg
Marcel

Zitat:

Original geschrieben von 252003


Du meinst sicher 50 m 😁
Joker

ja meinte ich 😁

Zitat:

Original geschrieben von C20NE-Cruiser


Genau, stattdessen soll ich zur nächsten Wache rennen oder mir Literatur von Peter Hentschel kaufen, der leider vor 3 Jahren verstorben ist... 🙄

es wäre mir nicht bekannt, das die polizei entsprechende nachschlagewerke verkauft......

wie gesagt, wer es nicht glaubt kann gerne selbst mal beim kba bzw. bmvbs nachfragen....oder sich mal etwas im inet zu dem thema begoogeln, dort existieren ja bereits etliche schreiben und auch gesetzeskommentare zum nachlesen......

"erhebliche sichtbehinderung" die das einschalten der nsw rechtfertigt wird von den gerichten mit rd. 80-100m sichtweite angegeben......

Mir reichen dafür schon nasse Straßen mit dunklem Asphalt wo die Seitenmarkierungen nicht mehr sichtbar sind oder Schnee der die Straße leicht bedeckt so das auch die Markierungen verschwinden. Und das hat noch kein Polizist als unsachgemäße Benutzung der NSW gesehen. 😉

Mfg
Marcel

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