Als Rechtsabbieger trotz Vorfahrt Schuld?
Hallo zusammen,
heute bin ich leider in einen Autounfall verwickelt gewesen.
Ich kam als Rechtsabbiegerin (einzige Abbiegespur) und hatte die Wahl zwischen zwei Fahrbahnen. Ich habe mich für die Linke entschieden, da ich danach erneut links abbiegen musste. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Liksabbieger) hat damit gerechnet, dass ich die rechte Spur nehme und wir haben uns „getroffen“. Ich war noch im Abbiegevorgang, es war kein Spurwechselvorgang. Die Polizisten waren recht jung und haben etwas rumtelefoniert. Ende der Geschichte: ich bin schuld. Bei dem anderen Fahrzeugführer wurde nicht einmal eine Teilschuld festgestellt.
Anbei eine Skizze.
Habe ich als Rechtsabbiegerin innerorts nicht freie Fahrbahnwahl und ohnehin Vorfahrt? Ich kenne innerorts nur folgende Regelung für das Rechtsfahrgebot:
Dies wird gemäß § 7 Abs. 3 StVO gesetzlich geregelt: „Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.
Danke im Voraus und einen schönen Abend
Beste Antwort im Thema
Ich sehe nicht mal eine teilschuld. Linksabbieger muss warten. Somit klassisches Vorfahrtsdelikt bei eindeutiger Verkehrslage.
375 Antworten
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 15:58:18 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 13. September 2018 um 15:49:35 Uhr:
Nach eurer Argumentation hätte man an jedem Unfall eine Mitschuld, weil man den Unfall rein theoretisch hätte verhindern könne. In der Praxis sieht das leider etwas anders aus.
in der Praxis sieht das genau so aus. Nur wenn auch der sogenannte "Idealfahrer" den Unfall nicht hätte vermeiden können oder wenn der Verstoß der anderen Seite grob überwiegend war, fällt die Mithaftung aus der Gefährdungshaftung weg.
Du fährst natürlich auf der Landstraße an jede Einmündung in der ein Wartepflichtiger steht, mit 5 Kmh ran, er könnte ja losfahren, um Deiner Sorgfaltspflicht nachzukommen.
Posting lesen - nachdenken - verstehen. Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, begeht dieser einen groben Verstoß, mit dem ich auch als Idealfahrer nicht rechnen muss. Daher keine Gefährdungshaftung.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 16:03:50 Uhr:
Posting lesen - nachdenken - verstehen. Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, begeht dieser einen groben Verstoß, mit dem ich auch als Idealfahrer nicht rechnen muss. Daher keine Gefährdungshaftung.
Deshalb verstehe ich nicht, das Ihr der TE ans Bein Pinkeln wollt, bis hin ihr eine Hauptschuld anzuhängen.
Edit: In Deinen ersten beiden Posts siehst Du die Hauptschuld bei der TE.
Nur falls Du Dich nicht mehr erinnern kannst.
selbst wenn es kein Fahrstreifenwechsel war, hätte ein Idealfahrer damit gerechnet, dass die gewählte Linie von rechts einordnen nach links rüberfahren vielleicht eine Konfliktäre Fahrsiituation bedingt. Zumal der Vorfahrtsverstoß des Linksabbiegers auch kein grober Verstoß war, wenn er damit gerechnet hat, dass die TE beim Abbiegen rechts bleibt. Damit hast Du schon mal die Begründung für die Gefährdungshaftung.
Wenn Du das Ganze als Fahrstreifenwechsel wertest, hast Du dazu einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Wechseln, dann haben beide VT einen Verstoß begangen und beide einen Haftungsanteil aus der Gefährdungshaftung. Dann musst Du nur noch werten, welcher Verstoß mehr ins Gewicht fällt und kommst zu Haftungsanteilen von 2/3 bis 50% bei der TE.
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 16:03:50 Uhr:
Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt [hier also der Linksabbieger], begeht dieser einen groben Verstoß, mit dem ich auch als Idealfahrer [hier Rechtsabbieger] nicht rechnen muss. Daher keine Gefährdungshaftung.
Wo ist da jetzt der Unterschied zur TE?
Ok, du stehst auf dem Standpunkt, dass ein Spurwechsel stattfand. Da die andere Gruppierung diese Ansicht nicht teilt, läuft es nur darauf hinaus, was von den Versicherungen/Anwalt/Gericht nun beschlossen wird. Wie hast du's schon vor 25 Seiten gesagt: "Warten wir's ab!" Da sind wir uns einig.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 16:13:50 Uhr:
selbst wenn es kein Fahrstreifenwechsel war, hätte ein Idealfahrer damit gerechnet, dass die gewählte Linie von rechts einordnen nach links rüberfahren vielleicht eine Konfliktäre Fahrsiituation bedingt. Zumal der Vorfahrtsverstoß des Linksabbiegers auch kein grober Verstoß war, wenn er damit gerechnet hat, dass die TE beim Abbiegen rechts bleibt. Damit hast Du schon mal die Begründung für die Gefährdungshaftung.
Komm werd hier mal nicht amtlich, das ist lediglich Deine Meinung, die ich für komplett daneben halte.
Alleine Deine Einstellung, das ein Vorfahrtsverstoß kein grober Verstoß ist, weil man mit dies oder jenem rechnet, ist reines Wunschdenken.
Der Linksabbieger hat auf den Gegenverkehr zu achten, die TE war der Gegenverkehr, in welche Spur sie von der Kreuzung einfährt ist ihre freie und absolut legale Entscheidung, solange sie niemandem in Quere kommt der mit ihr gleichzeitig rechts abbiegt, hätte aber in diesem Fall keiner sein dürfen da es nur eine Spur gab aus der man rechts abbiegen durfte.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 13. September 2018 um 16:20:57 Uhr:
in welche Spur sie von der Kreuzung einfährt ist ihre freie und absolut legale Entscheidung, solange sie niemandem in Quere kommt der mit ihr gleichzeitig rechts abbiegt, hätte aber in diesem Fall keiner sein dürfen da es nur eine Spur gab aus der man rechts abbiegen durfte.
und das ist jetzt Deine Meinung. Jetzt gibt es zwei unterschiedliche Meinungen. Müssen wir wohl mit klarkommen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 16:26:40 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 13. September 2018 um 16:20:57 Uhr:
in welche Spur sie von der Kreuzung einfährt ist ihre freie und absolut legale Entscheidung, solange sie niemandem in Quere kommt der mit ihr gleichzeitig rechts abbiegt, hätte aber in diesem Fall keiner sein dürfen da es nur eine Spur gab aus der man rechts abbiegen durfte.
und das ist jetzt Deine Meinung. Jetzt gibt es zwei unterschiedliche Meinungen. Müssen wir wohl mit klarkommen.
Und meine Meinung ist natürlich auch, das der Linksabbieger die Hauptschuld trifft, von der Du auch weit entfernt bist.
das halte ich aus. Vielleicht bleibt es ja auch bei 30% Haftungsanteil für die TE. Sie wird (hoffentlich) berichten.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 16:52:22 Uhr:
das halte ich aus.
Ich berufe mich auf Punkt 2.3.1.1
Zitat:
Erläuterungen zur StVO
2.2 Einordnungspflicht/Rückschaupflicht
2.2.1 Rechtsabbieger - möglichst weit rechts,
2.2.2 Linksabbieger - bis zur Mitte der Fahrbahn,
- auf einer Fahrbahn für eine Richtung
möglichst weit links,
- Einordnen auf längs verlegten Schienen
nur, wenn kein Schienenfahrzeug
behindert wird.
2.2.3 Rückschaupflicht - vor dem Einordnen immer,
- vor dem Abbiegen nur, wenn die
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs
nicht auszuschließen ist.
2.2.4 Das Einordnen hat rechtzeitig zu erfolgen, das heißt, so früh,
dass die Stelle, von der aus abgebogen wird, problemlos erreicht
werden kann.
2.3 Verhalten des Abbiegers
2.3.1 Der Abbieger hat entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren
zu lassen.
2.3.1.1 Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende
rechtsabbiegende Fahrzeuge durchfahren lassen.
2.3.2 Der Abbieger hat Schienenfahrzeuge, FmH und Radfahrer
durchfahren zu lassen, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in
der gleichen Richtung fahren.
2.3.2.1 Dies gilt auch gegenüber Linienbussen und sonstigen Fahrzeugen
(z. B. Taxi), die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen.
2.3.3 Auf Fußgänger hat der Abbieger besondere Rücksicht zu nehmen;
wenn nötig, muss er warten.
Hierdurch werden die Fußgänger geschützt, die die Fahrbahn der
Straße, in die abgebogen wird, zum Überqueren benutzen.
(Kreisverkehr!)
2.3.4 Sich entgegenkommende Linksabbieger müssen voreinander
abbiegen (sog. tangentiales Abbiegen), es sei denn, die
Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung fordern ein
anderes Verhalten (= erst vorbeifahren, dann abbiegen).
ja ja, jetzt wiederholst Du Dich. Nimm §7 Abs. 5:
Zitat:
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 16:56:06 Uhr:
ja ja, jetzt wiederholst Du Dich. Nimm §7 Abs. 5:Zitat:
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Du Dich auch, es wurde kein Fahrstreifen gewechselt, man fährt aus dem Kreuzungsbereich in die gewünschte Spur ein und gut ist.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 16:56:06 Uhr:
ja ja, jetzt wiederholst Du Dich. Nimm §7 Abs. 5:Zitat:
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Wo blinkt man eigentlich nach Deiner Theorie ?
Die TE ist rechts abgebogen, also blinkt man rechts, Du unterstellst einen Fahrspurwechsel von rechts nach links, musste die TE jetzt links blinken ?
Oder erst rechts und dann links ?
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 13. September 2018 um 17:01:06 Uhr:
Oder erst rechts und dann links ?
streng genommen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 17:07:24 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 13. September 2018 um 17:01:06 Uhr:
Oder erst rechts und dann links ?
streng genommen.
..wäre im Kreuzungsbereich aber irreführend. Du würdest einen Unfall provozieren da nun der Gegenverkehr der Annahme ist das Du auch ein Linksabbieger bist und somit für ihn beim voreinander abbiegen freie Fahrt wäre.