Als Rechtsabbieger trotz Vorfahrt Schuld?
Hallo zusammen,
heute bin ich leider in einen Autounfall verwickelt gewesen.
Ich kam als Rechtsabbiegerin (einzige Abbiegespur) und hatte die Wahl zwischen zwei Fahrbahnen. Ich habe mich für die Linke entschieden, da ich danach erneut links abbiegen musste. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Liksabbieger) hat damit gerechnet, dass ich die rechte Spur nehme und wir haben uns „getroffen“. Ich war noch im Abbiegevorgang, es war kein Spurwechselvorgang. Die Polizisten waren recht jung und haben etwas rumtelefoniert. Ende der Geschichte: ich bin schuld. Bei dem anderen Fahrzeugführer wurde nicht einmal eine Teilschuld festgestellt.
Anbei eine Skizze.
Habe ich als Rechtsabbiegerin innerorts nicht freie Fahrbahnwahl und ohnehin Vorfahrt? Ich kenne innerorts nur folgende Regelung für das Rechtsfahrgebot:
Dies wird gemäß § 7 Abs. 3 StVO gesetzlich geregelt: „Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.
Danke im Voraus und einen schönen Abend
Beste Antwort im Thema
Ich sehe nicht mal eine teilschuld. Linksabbieger muss warten. Somit klassisches Vorfahrtsdelikt bei eindeutiger Verkehrslage.
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@manvo
Es wurde sehr wohl argumentiert, dass der Rechtsaabieger beim Abbiegen die rechte Spur zu nehmen hat und er ansonsten einen Fahrstreifenwechsel macht (sogar mit angeblichen Paragraphen, die dies belegen sollten).
Dies wurde vllt. nicht von dir gemacht, aber andere haben dies schon geschrieben. Deswegen gab es doch am Anfang viele Kommentare, die genau dieses zum Inhalt hatten.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 13. September 2018 um 14:48:22 Uhr:
Es wurde sehr wohl argumentiert, dass der Rechtsaabieger beim Abbiegen die rechte Spur zu nehmen hat und er ansonsten einen Fahrstreifenwechsel macht (sogar mit angeblichen Paragraphen, die dies belegen sollten).
während die Leute, die ausgesagt haben, dass es kein Fahrstreifenwechsel ist und man selbstverständlich auch von rechts den linken Fahrstreifen wählen kann, bisher noch keinerlei Versuch gemacht haben, ihre Behauptungen irgendwie zu belegen.
Das ergibt sich allein aus der freien Spurwahl in der Stadt, wenn eine Spur zu mehreren wird.
Ob dabei abgebogen wird oder geradeaus gegöfahren wird, ist völlig unerheblich.
Aber dies wurde ebenfalls schon geschrieben.
Edit:
Ich Bitte um Verzeihung, dass ich den Paragraphen zur freien Spurwahl nicht raussuche, da es am Telefon zu umständlich ist.
die freie Spurwahl sagt aber nicht, dass man ohne Rücksicht den Fahrstreifen wechseln darf, vor allem dann nicht, wenn auf diesem Fahrstreifen schon jemand fährt, selbst wenn dieser jemand vielleicht sogar seinerseits keine Vorfahrt hat. Aber dies wurde ebenfalls schon geschrieben.
Edit:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 13. September 2018 um 14:54:00 Uhr:
Ich Bitte um Verzweigung, dass ich den Paragraphen zur freien Spurwahl nicht raussuche, da es am Telefon zu umständlich ist.
der steht im Eingangsbeitrag der TE.
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Das hat keiner bestritten.
Jedoch ist in dieser Situation kein Fahrstreifenwechsel gemacht worden.
(Edit:
Der Fahrstreifen der RA geht bis zur linken Straßenseite der Straße, in die sie einbiegen will.)
Das die RA nicht den LA umfahren darf, auch wenn er die Vorfahrt missachtet, ist auch klar.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 13. September 2018 um 15:00:16 Uhr:
Jedoch ist in dieser Situation kein Fahrstreifenwechsel gemacht worden.
was zu beweisen ist. Die Polizisten sahen es jedenfalls anders. Warten wir das Ergebnis ab.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 15:01:37 Uhr:
...Warten wir das Ergebnis ab.
Damit hast du recht.
Auch Polizisten können sich irren.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 13. September 2018 um 10:57:04 Uhr:
Ach, ist das wirklich so?
Ich kenne viele ähnliche Verkehrsführungen mit separater Rechtsabbiegerspur. In aller Regel sind diese beschildert und zwar mit dem Verkehrszeichen 205 vor der Einmündung.
Wer auf dieser Kreuzung als Rechtsabbieger von der Berliner Straße in die Ellerstraße einbiegen will bzw. wer von der Benrather Straße nach rechts in die Klotzstraße einbiegen will, der hat tatsächlich das Schild "Vorfahrt achten" (Zeichen 205) nach der Fußgängerampel. D.h. entgegenkommende Linksabbieger haben an diesen beiden Stellen effektiv Vorfahrt vor dem Rechtsabbieger.
In der Richtung, aus der bzw. in die die TE fuhr, da gibt es kein solches 205-Zeichen. Wie soll das nach einer Ampel auch gelöst werden, wenn zwischen der Spur für geradeaus und rechtsabbiegen keine Verkehrsinsel ist? Das Zeichen 205 allein reicht ja nicht, damit der entgegenkommende Linksabbieger Vorfahrt hat. Das Zeichen 205 steht ja praktisch an jeder Kreuzung. An den allermeisten davon hat der entgegenkommende Linksabbieger ganz sicher keine Vorfahrt, trotz dem 205er.
Im übrigen wird hier so viel von Rechtsabbieger, rechtmäßig, Rechtsanwalt geschwafelt, dass ich dazu geneigt bin, in D den Linksverkehr einzuführen. Dem unübersehbaren Rechtsruck muss man ja irgendwie beikommen.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 13. September 2018 um 10:57:04 Uhr:
Zitat:
@manvo schrieb am 13. September 2018 um 10:30:20 Uhr:
ich glaube keiner hat hier GRUNSÄTZLICH bestritten, dass ein Rechtsabbieger Vorfahrt hat und die Fahrspur wählen darf.Ach, ist das wirklich so?
Ich kenne viele ähnliche Verkehrsführungen mit separater Rechtsabbiegerspur. In aller Regel sind diese beschildert und zwar mit dem Verkehrszeichen 205 vor der Einmündung.
Möglicherweise wurde dieses "kleine, unwichtige Detail" von der TE verschwiegen.
In dem Bild von der TE ist ganz klar zu erkennen das deine gemeinte Verkehrsführung nicht der Fall ist.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 14:56:46 Uhr:
die freie Spurwahl sagt aber nicht, dass man ohne Rücksicht den Fahrstreifen wechseln darf, ...
Das hat auch niemand behauptet, das unterstellst du nur der TE.
Darum geht es im Kern. Wenn ich mich rechts einordne, um rechts abzubiegen, dann kann ich nicht auf dem linken Fahrstreifen herauskommen, ohne einmal zu wechseln. Dabei habe ich dann bestimmte Sorgfaltspflichten, die die TE nicht beachtet hat. Das ist der Verstoß der TE und demgegenüber steht die Missachtung der Vorfahrt beim Linksabbieger.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 15:01:37 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 13. September 2018 um 15:00:16 Uhr:
Jedoch ist in dieser Situation kein Fahrstreifenwechsel gemacht worden.
was zu beweisen ist. Die Polizisten sahen es jedenfalls anders. Warten wir das Ergebnis ab.
Es ist immer wieder wunderschön zu beobachten wie die Aussage von der Polizei bei Übereinstimmung mit der eigenen Meinung hier ständig herangezogen wird, entspricht sie nicht der eigenen Meinung wird sie abgebügelt „ Die Polizei vor Ort hat überhaupt nix zu sagen ! „
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. September 2018 um 15:39:56 Uhr:
Darum geht es im Kern. Wenn ich mich rechts einordne, um rechts abzubiegen, dann kann ich nicht auf dem linken Fahrstreifen herauskommen, ohne einmal zu wechseln.
Doch, indem ich auf der Kreuzung weiter vor fahre.
Dieses komplexere Abbiegen ist vermutlich in verkehrsruhigen Gebieten nicht notwendig und nicht bekannt.
Nach eurer Argumentation hätte man an jedem Unfall eine Mitschuld, weil man den Unfall rein theoretisch hätte verhindern könne. In der Praxis sieht das leider etwas anders aus. Die Physik kann man da nicht überlisten. Man kann auch nicht in die Hirne der anderen VTs schauen, dann hätte man vllt. erkannt das der Linksabbieger nicht gewillt ist seiner Wartepflicht nachzukommen.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 13. September 2018 um 15:49:35 Uhr:
Nach eurer Argumentation hätte man an jedem Unfall eine Mitschuld, weil man den Unfall rein theoretisch hätte verhindern könne. In der Praxis sieht das leider etwas anders aus.
in der Praxis sieht das genau so aus. Nur wenn auch der sogenannte "Idealfahrer" den Unfall nicht hätte vermeiden können oder wenn der Verstoß der anderen Seite grob überwiegend war, fällt die Mithaftung aus der Gefährdungshaftung weg.