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Alkohol Fahrt. Unfall. Zahlt Haftpflicht?

Themenstarteram 8. Januar 2012 um 15:18

Angenommen, ich fahre mit 2 Promille Auto und überfahre ein kleine Kind das die Straße überquert. Dann sind hohe Schmerzengelder vonnöten. Zahlt das die Haftpflicht?

Beste Antwort im Thema
am 8. Januar 2012 um 15:25

eigentlich sollte es schon bestraft werden, allein solche Gedanken zu haben "was wäre wenn" mit Kinder und Co.:mad::mad::mad:

ich hoffe nicht das du dir hier eine Alkoholfahrt überlegst :rolleyes:

 

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och so mit 2promille bekommt man das ja nicht mal wirklich mit - da ist mit den darauf folgenden Tagen des Alk konsums das schlechte Gewissen flott weg

Ja, als Schwerstalkoholiker lebt man quasi in seiner eigenen Welt.

Themenstarteram 8. Januar 2012 um 18:46

Knast und Geldstrafe/Schmerzensgeld wiegt schwerer.

Denk ich zumindest. Kommt wohl auf die spezielle Situation an.

Und natürlich meinte ich bei meiner Frage: " ohne Vorsatz"

Vorsatz liegt bei mehr als 1,6 immer an

Der dauerhafte Verlust der FE und den damit verbundenen Kosten trifft die Leute dann meist härter als die sonstigen Strafen

2 Promille hat man aber eben auch nicht mal von nem Bier auf Arbeit - auch nicht von 2, 3, 4 Flaschen

Wer mit den Umdrehungen noch meint Autofahren zu können ist wohl deutlich geeicht

Themenstarteram 8. Januar 2012 um 19:00

Zitat:

Vorsatz liegt bei mehr als 1,6 immer an

Anscheinend nicht.

http://www.abendblatt.de/.../...faehrt-Radfahrerin-tot-Bewaehrung.html

Edit: Sowieso finde ich das der Typ mit 1 Promille es besser entscheiden können müsste als der benebelte Typ mit 2 Promille. Vorsatz würde aus meiner Sicht aus ab 2,0 Promille gar nicht mehr möglich sein.

Wer weiß ob jemand im Halb- Koma es noch so gut entscheiden kann ob er fahren kann/darf/tut.

mit deinem Link kann man nichts anfangen (vorhin auch nicht) - außer Überschrift und Werbung kommt da nichts.

Aber schau einfach mal ins Gesetzbüchlein.

+1,6 ist Vorsatzstraftat - die säuft man eben auch nicht zufällig und unbewusst und setzt sich dann auch noch unbemerkt ans Steuer

Themenstarteram 8. Januar 2012 um 19:09

Zitat:

Einem Fahrer, der mit 2,24 Promille am Steuer seines Autos angetroffen wurde, könne nur fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zum Vorwurf gemacht werden. Ein stark erhöhter Alkoholwert sei nur ein Indiz für einen Vorsatz. Ein tatsächlicher Vorsatz setze jedoch das Erkennen der eigenen Fahruntauglichkeit voraus.

Da gibt es wohl keine genauen Regelungen. Gib die Überschrift halt mal bei Google ein, dann findest du es sofort. Weiß auch nicht warum ein Link nicht geht.

Zitat:

Original geschrieben von micci1

Einem Fahrer, der mit 2,24 Promille am Steuer seines Autos angetroffen wurde, könne nur fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zum Vorwurf gemacht werden. Ein stark erhöhter Alkoholwert sei nur ein Indiz für einen Vorsatz. Ein tatsächlicher Vorsatz setze jedoch das Erkennen der eigenen Fahruntauglichkeit voraus.

Das sehe ich anders.

Wie sicher in der Fahrschule gelent.

"Wenn du trinkst dann fahre nicht, wenn du fährst dann trinke nicht."

Es gibt viele Berufsgruppen bei denen es eine 0,0 Promille Vorschrift gibt.

Bis 0,4 darfst du straffrei ein Auto fahren.

Hast du 0,4 Promille hast du was getrunken und fährst vorsätzlich

Ich gebe gerne zu, dass die Grenze von 0,5 leicht überschritten wird.

Dass es auch mit 0,0 geht hat vor einigen Wochen ein Planquadrat in Vorarlberg gezeigt.

Von 200 kontrollierten Autofahrern hatten alle 0,0

Jeder der ein Auto fährt ist alt genug und weis was er tut

 

Themenstarteram 8. Januar 2012 um 19:48

Es geht nicht darum wie wir das sehen, sondern darum wie der Richter den Sachverhalt sieht.

Ich weiß nicht so genau ob man mit 2 oder 3 Promille noch so ganz erwachsene, reife Entscheidungen treffen kann. Wie war das mal bei den Simpsons - Im Suff haben Homer und Ned Flanders nochmal geheiratet, aber nicht ihre Ehefrauen............:D

Das beweist, das auch die Richter in etwa genau so denken wie ich.

 

Zitat:

Die Verantwortlichkeit eines Trinkers

 

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden

 

Wer in Leipzig Auto fährt und mehr als 1,4 Promille Alkohol im Blut hat, begeht eine Vorsatztat. Unter Rekurs auf den gesunden Menschenverstand nehmen Leipziger Staatsanwälte an, dass der, der viel getrunken hat und dennoch Auto fährt, weiß, dass er eigentlich zu viel getrunken hat, um Auto zu fahren. Entsprechend lautet die Anklage, die gegen einen solchen Fahrer erhoben wird, auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr.

 

Diese Leipziger Rechtspraxis ist durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in Frage gestellt. Die Richter des Zweiten Senats stellten fest: Einem Fahrer, der mit 2,24 Promille am Steuer seines Autos angetroffen wurde, könne nur fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zum Vorwurf gemacht werden. Ein stark erhöhter Alkoholwert sei nur ein Indiz für einen Vorsatz. Ein tatsächlicher Vorsatz setze jedoch das Erkennen der eigenen Fahruntauglichkeit voraus.

 

Konkret heißt dies, wer zehn Bier trinkt, anschließend zu seinem Auto schwankt, sich denkt, er sei noch fahrtüchtig, und losfährt, der begeht eine fahrlässige, keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt. Fährt er gegen einen Baum und setzt - sofern möglich - anschließend seine Trunkenheitsfahrt fort, dann handelt er vorsätzlich. Spätestens seit dem Unfall hätte er nämlich, so meinen die Dresdener Richter, erkennen müssen, dass er fahruntauglich ist.

 

Habe ein Autofahrer einen Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille, dann sei darüber hinaus zu klären, ob er nicht vermindert schuldfähig sei, d.h., ob er nicht zu betrunken war, um das Unrecht seiner Tat einzusehen. Ein Autofahrer, der sich als fahrtüchtig einschätzt und dem eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wird, wäre also nach Ansicht der Dresdener Richter gar nicht in der Lage gewesen, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen.

 

Zum Vorsatz gehört nach dem Urteil des Oberlandesgerichts, dass der betrunkene Autofahrer weiss, dass er zu betrunken ist, um Auto zu fahren und dies auch noch vor dem Richter sagt. Bislang sind die Autofahrer, die reuig vor einem Richter stehen und zugeben, über ihre Fahruntauglichkeit genau Bescheid gewusst zu haben, noch sehr selten. Dagegen hat seit dem Urteil des OLG-Dresden die Zahl der Trunkenheitsfahrer, die vor Leipziger Gerichten gar nichts mehr sagen, zugenommen. Baut ein betrunkener Autofahrer keinen Unfall, dann ist ein Vorsatz nach dem Dresdener Urteil nur dann nachweisbar, wenn er zugibt, dass er vor Fahrtantritt genau wusste, dass er eigentlich zu betrunken ist, um Auto zu fahren.

Die Frage des TE dürfte geklärt sein. Der Thread driftet breits in Mutmaßungen über riochterliche Entscheidungen in eventuellen Strafsachen bzw. über die Fahrtauglichkeit Betrunkener - daher schließe ich den Thread

 

 

twindance/MT-Moderation

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