Ärger mit Gutachter

Hallo ihr,

hätte da mal eine Frage
Ich hatte letztes Jahr mit meinem Motorrad einen Wildunfall ,Verkleidung ,Blinker, Bremshebel kaputt dazu kamen einige kleine Kratzer an Auspuff und motordeckel.
Die Verkleidung hatte unter dem Scheinwerfer einen kleinen Riss
Die Versicherung hat die gesamten Schäden anstandslos bezahlt nachdem das Fahrzeug begutachtet war. Ich hatte mir damals den Betrag auszahlen lassen. und die Schäden selbst repariert bzw. teilweise auch so gelassen da es zu teil nur winzige Kratzer waren-

Nun brachte ich das Motorrad am Wochenende in eine Werkstatt um eine neue Kette aufziehen zu lassen leider hat der Lehrling das Motorrad umgeworfen natürlich wieder auf die gleiche Seite an der die damaligen Schäden waren.

Nun kommt das Beste Werkstatt meldet den Schaden ihrer Versicherung die schickt nen Gutachter dummerweise derselbe der das Motorrad damals begutachtet hatte dieser schaut gar nicht groß sondern sagt das wären alles Altschäden .

Wie ist das nun vorher wer in der Verkleidung ein kleiner Riss nun ist die ganze Seite kaputt .vorher waren am Auspuff und Motordeckel winzige Abschürfungen nun sind dellen und tiefe Kratzer daran, vom abgebrochenen Blinker und Bremshebel ganz zu schweigen.

Wie ist das nun muss die Versicherung erneut Zahlen oder bleib ich auf den Kosten sitzen meine Meinung wäre die wenn alles von einer werkstatt repariert worden wäre würden sie anstandslos zahlen ,nun sind die teile damals aber nur leicht beschädigt worden ,nun aber so richtig normalerweise müssten sie das auch löhnen denn wenn ich z.b. die Verkleidung gewechsekt hätte wäre sie jetzt ja auch wieder kaputt.

Was meint ihr zu dem Fall .

Grüße an alle Biker und hoffentlich wird es bald wärmer

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von popeye90461


Hallo ihr,
 
hätte da mal eine Frage
Ich hatte letztes Jahr mit meinem Motorrad einen Wildunfall ,Verkleidung ,Blinker, Bremshebel kaputt dazu kamen einige kleine Kratzer an Auspuff und motordeckel.
Die Verkleidung hatte unter dem Scheinwerfer einen kleinen Riss
Die Versicherung hat die gesamten Schäden anstandslos bezahlt nachdem das Fahrzeug begutachtet war. Ich hatte mir damals den Betrag auszahlen lassen. und die Schäden selbst repariert bzw. teilweise auch so gelassen da es zu teil nur winzige Kratzer waren-

sag mal, meinst du diese Frage hier wirklich Ernst?

Du bekommst den ersten Schaden im vollen Umfang ersetzt, reparierst notdürftig oder gar nicht und willst jetzt wieder die Hand aufhalten, weil deine kaputten Teile noch "kaputter" sind...😰

Um es kurz zu machen:

Was hier irgend wer zu dem Fall meint, ist eigentlich völlig Wumpe. Der Sacherständige, der dein Moped das erste mal gesehen hat, hat es nun auch wieder gesehen (und das finde ich persönich nicht dumm sondern sogar sehr gut....🙂).  

Und der SV hat festgestellt, dass hier Altschäden vorliegen. 

Und daher bekommst du von der Versicherung :

0 Euro

Jeh eher du dich mit dem  Gedanken anfreundest, desto bessere ist das..........

Gruß

Delle

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Hallo waldfee-2000,

auch ich teile Deine Rechtsauffassung gänzlich und gehe bezüglich einer Anrechnung für die Altschäden noch weiter und meine, daß eine Anrechnung/Abzug zu unterbleiben hat.

Dies aus folgenden Gründen:

Der Schadensfall Wildunfall wurde lt. Aussage des Themenstarters über seine von ihm persönlich bezahlte V O L L K A S K O abgewickelt.
Repariert wurde teilweise, geringe Schäden beließ man (VN konnte mit diesen geringfügigen Schrammen etc. leben.

Fällt ja auch in seine Entscheidungsfreiheit (Dispositionsfreiheit), denn kein Schädiger oder die Versicherung kann hierzu V O R S C H R I F T E N machen!!

Der zweite Schaden wurde dem Themenstarter im Zuge eines Werkstattbesuches (Kettenwechsel) durch Umstürzen des Fahrzeugs zugefügt.

Ich meine, daß es sich hierbei um einen H A F T P F L I C H T -Schaden des Werkstattbesitzers gegenüber dem VN handelt.

Und die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat den 2 Schaden vollständig zu ersetzen!!!

In diesem Zusammenhang weise ich auf das BGH Urteil vom 12.03.2009 AZ.: VII ZR 88/08 bezüglich Abwicklung eines Zweitschadens.

Zum dortigen Sachverhalt:
Der erste Schaden (im JUni 2006) soll in einer Waschanlage am Frontschürze des Fahrzeugs verursacht worden sein (es wird allerdings noch darüber gestritten, ob der Schaden tatsächlich durch Nutzung der Waschanlage entstanden ist)!
Also Haftpflichtschaden des Waschstraßenbetreibers!

Vollkaskoschaden - bereits bezahlt vom Versicherer
Der zweite Schaden (Dezember 2006) am Fahrzeug wurde durch die Ehefrau ebenfalls an der Frontschürze etc. verursacht.

Ich denke, der BGH hat mit diesem Urteil ganz klar und deutlich entschieden.

Ich lehne eine Anrechnung des Altschadens ab, da der Themenstarter
repariert hat und mit den geringen Kratzern leben konnte!
lediglich aufgrund der Fremdbeschädigung soll er jetzt gezwungen werden, die ihn p e r s ö n l i c h nicht gestörten geringen Kratzer beseitigen lassen zu müssen.

Wo bleibt denn die Dispositionsfreiheit und Recht des Geschädigten?

Also nochmals frei zum Feuern!

Mfg.
wie gehabt

Zitat:

Original geschrieben von wie gehabt


Hallo waldfee-2000,

auch ich teile Deine Rechtsauffassung gänzlich und gehe bezüglich einer Anrechnung für die Altschäden noch weiter und meine, daß eine Anrechnung/Abzug zu unterbleiben hat.

Dies aus folgenden Gründen:

Der Schadensfall Wildunfall wurde lt. Aussage des Themenstarters über seine von ihm persönlich bezahlte V O L L K A S K O abgewickelt.
Repariert wurde teilweise, geringe Schäden beließ man (VN konnte mit diesen geringfügigen Schrammen etc. leben.

Fällt ja auch in seine Entscheidungsfreiheit (Dispositionsfreiheit), denn kein Schädiger oder die Versicherung kann hierzu V O R S C H R I F T E N machen!!

Der zweite Schaden wurde dem Themenstarter im Zuge eines Werkstattbesuches (Kettenwechsel) durch Umstürzen des Fahrzeugs zugefügt.

Ich meine, daß es sich hierbei um einen H A F T P F L I C H T -Schaden des Werkstattbesitzers gegenüber dem VN handelt.

Und die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat den 2 Schaden vollständig zu ersetzen!!!

In diesem Zusammenhang weise ich auf das BGH Urteil vom 12.03.2009 AZ.: VII ZR 88/08 bezüglich Abwicklung eines Zweitschadens.

Zum dortigen Sachverhalt:
Der erste Schaden (im JUni 2006) soll in einer Waschanlage am Frontschürze des Fahrzeugs verursacht worden sein (es wird allerdings noch darüber gestritten, ob der Schaden tatsächlich durch Nutzung der Waschanlage entstanden ist)!
Also Haftpflichtschaden des Waschstraßenbetreibers!

Vollkaskoschaden - bereits bezahlt vom Versicherer
Der zweite Schaden (Dezember 2006) am Fahrzeug wurde durch die Ehefrau ebenfalls an der Frontschürze etc. verursacht.

Ich denke, der BGH hat mit diesem Urteil ganz klar und deutlich entschieden.

Ich lehne eine Anrechnung des Altschadens ab, da der Themenstarter
repariert hat und mit den geringen Kratzern leben konnte!
lediglich aufgrund der Fremdbeschädigung soll er jetzt gezwungen werden, die ihn p e r s ö n l i c h nicht gestörten geringen Kratzer beseitigen lassen zu müssen.

Wo bleibt denn die Dispositionsfreiheit und Recht des Geschädigten?

Also nochmals frei zum Feuern!

Mfg.
wie gehabt

Andere Situation.

Ich denke im BGH Urteil geht es darum, dass der 1. Schädiger nicht einfach "aussitzt", bis ein anderer Schaden passiert und er sagen kann: Soll der 2. bezahlen.

Situation: HP Schaden am Teil durch Waschstrasse. Schädiger zahlt (erstmal) nicht. Später VK Schaden am gleichen Teil. VK zahlt. Dann muss Schädiger 1 immer noch zahlen - logisch, denn VK "muss" nur Reparatur des Schaden 2 ABZÜGLICH Vorschaden aus Schaden 1 bezahlen.

Wenn VK Schaden 2 "voll" (inklusive Schaden 1) bezahlt (in dem Fall wohl so gewesen), hat der Kläger Glück gehabt, aber dafür besteht aus Sicht der VK kein Anlass. Sie hat es halt getan - und diese "Kulanz" soll Schädiger 1 nicht aus der Entschädigungspflicht entlassen.

Aus meiner Sicht absolut nicht mit dem Fall des TE vergleichbar.

Amen

Hallo,

sehr interessantes Thema und Sachverhalt. Meine laienhafte Frage...
Hypothese:
Wurde der erste Schaden komplett instandgesetzt und dies durch Rechnungen dokumentiert wird dann der zweite Schaden durch die V ersetzt? Oder der dritte, vierte....

Hallo Loona,

wenn der Schaden komplett fach- und Sachgerecht repariert wurde, wird der nächste Schaden natürlich wieder reguliert.

Er wirkt sich dann nur auf den Wert des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert aus, dieser ist dann natürlich geringer.

Das hier angeführte BGH Urteil von wie gehabt hat mit diesem Thema hier rein gar nicht zu tun.

Aber mit dem Verstehen -nicht mit dem Lesen- von BGH Urteilen, hat der Einsteller so seine Probleme....🙄

Das war in einem früheren Fred auch schon mal so.

Aber das ist ja eingentlich auch Latte.

Gruß

Delle

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Danke Delle,
wir haben ja auch so etwas vor uns, daher die Frage.

Nachweis ist die Rechnung des Betriebes nehme ich an? Und natürlich der Gutachter der beim 2ten Schaden den Vorschaden feststellt (oder halt nicht wenn dieser 100% repariert wurde).

Hallo Loona,

eine Werkstattrechnung ist nicht zwingend erforderlich.

Du musst halt nur die fach- und Sachgerechte Reparatur nachweisen. 

Denkbar ist auch, du kauft dir die beschädigten Teile neu und baust Sie selber ein (oder lässt sie einbauen)

Auch in Eigenleistung kann man ja fachgerecht reparieren. 

Aber wenn du zum Beispiel eine Seitenwand nur ausbeulst und spachtelst, die der Sachverständige aufgrund der festgestellten Verformungen als Neuteil aufgeschrieben hat, dann ist das eben keine fachgerechte Reparatur.

Alles klar jetzt? 😉

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von wie gehabt



auch ich teile Deine Rechtsauffassung gänzlich und gehe bezüglich einer Anrechnung für die Altschäden noch weiter und meine, daß eine Anrechnung/Abzug zu unterbleiben hat.

Schön für Dich aber rechtlich völlig falsch.

Zitat:

Der Schadensfall Wildunfall wurde lt. Aussage des Themenstarters über seine von ihm persönlich bezahlte V O L L K A S K O abgewickelt.
Repariert wurde teilweise, geringe Schäden beließ man (VN konnte mit diesen geringfügigen Schrammen etc. leben.

Es spielt überhaupt K E I N E R O L L E wie der Schaden abgewickelt wurde, da es hier ausschließlich um die Feststellung einer

S C H A D E N H Ö H E geht.

Ob der Vorschaden von der Vollkaskasko, einer Privathaftpflicht eines Dritten oder dem Sparstrumpf der Oma des TE bezahlt wurde ist absolut unerheblich.

Zitat:

Fällt ja auch in seine Entscheidungsfreiheit (Dispositionsfreiheit), denn kein Schädiger oder die Versicherung kann hierzu V O R S C H R I F T E N machen!!

Nur am Rande: Ein Kaskoversicherer ist im Rahmen jeder Schadensabwicklung W E I S U N G S B E F U G T.

Mit Dispositionsfreiheit ist es da nicht weit her.

Im Rahmen des Haftpflichtschadens ist der Geschädigte hinsichtlich des Art und Weise W I E er den Schaden beheben lässt, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats entscheidungsfrei. Das bedeutet aber nicht, dass er die H Ö H E des Schadens selbst bestimmen darf.

Zitat:

Ich lehne eine Anrechnung des Altschadens ab, da der Themenstarter
repariert hat und mit den geringen Kratzern leben konnte!
lediglich aufgrund der Fremdbeschädigung soll er jetzt gezwungen werden, die ihn p e r s ö n l i c h nicht gestörten geringen Kratzer beseitigen lassen zu müssen.

Für die Ermittlung der Schadenhöhe spielt es K E I N E R O L L E wer womit leben kann oder muss.

Entscheidend ist schlicht und ergreifend, dass bei dem Erstschaden bereits N E U T E I L P R E I S E ersetzt wurden. Der TE hat also das Geld für Neuteile bekommen.

Seiner Disposition unterliegt es, was er mit dem Geld macht. Er M U S S nichts reparieren.

Er M U S S aber damit leben, dass er nicht ein weiteres Mal den Neupreis des Teiles erhalten kann, denn es war ja bereits so kaputt, dass es hätte ersetzt werden müssen.

Entweder hätte er also beim ersten Schaden zu viel kassiert, weil die Teile nur Neulack gebraucht hätten (was der SV aber anders entschieden hatte) oder er bekommt eben jetzt nichts mehr, weil das Teil bereits reguliert war.

Sollte am Ende etwas anderes herauskommen, wäre dies reines Entgegenkommen des Versicherers.

Hafi

Also, noch mal aus technischer Sicht zu Klarstellung:

Wenn beim einem Schaden Verkleidungsteile bei einem Motorrad erneuert werden, dann geschieht das deswegen, weil eine Instandsetzung:

1. fach- und sachgerecht nicht möglich ist (Bruch- und Splitterverhalten sind hier unter anderem das Thema und zu beachten)

2. Die Instandsetzung mindestens im Bereich der Lackierung zu keinem vernüftigen Ergebnis führen wird, da kein Lackierer garantieren kann, dass die Farbe hinterher wieder passt, weil er von seiten des Hersteller zum Farbton nur dürftige Infomationen bekommt.

Und wenn der Sachverständige bei dem ersten Schaden die Teile neu aufgeschrieben hat, dann denkt er sich etwa dabei -im Gegensatz zu anderen hier- die Ihre Meinung dazu äußern, aber den nötigen Sachverstand diesbezüglich ganz sicher nicht besitzen. 

Ganz zu schweigen von der rechtlichen Würdigung ergoogelter Urteile, aber das hatten wir ja auch schon zur Genüge hier besprochen........🙄

Und nochmal: Kaputt ist kaputt so schwer kann das doch eigentlich nicht zu verstehen sein oder ?

Gruß

Delle

diskutiert euch doch nicht tot...

Es fehlen bei einigen Beteiligten die Grundlagen des Zivilrechts; sie meinen alles besser zu wissen und wollen sich von denen, die tagtäglich sich mit solchen Fragen auseinander setzen (bzw. setzen müssen), nicht eines Besseren belehren lassen, weil sie eben alles am Besten wissen.

Lasst sie doch dumm sterben, da geht die Welt nicht unter von.

so what...

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