Ärger mit der Versicherung.

Hallo liebe Leute,

ich hatte im Oktober einen kleinen Zusammenstoß beim zurücksetzen in einem Parkhaus. Dabei wurde der Stoßfänger auf der rechten Seite seitlich beschädigt. Ich wollte das über die Vollkasko regeln lassen.

Ich habe keine Werkstattbindung und 300€ Eigenleistung. Es ist ein W205, C220 d, Bj:06/16, Ez: 07/16.

Kostenvoranschlag in Höhe von ca.1800€ bei einem Benz Händler eingeholt.

Gutachter von der Versicherung schätz voraussichtlich ca.722€

Was kann ich jetzt tun ?
Wie sollte ich vorgehen ?

Vielen Dank euch im Voraus!

Beste Antwort im Thema

Leute, das ist doch ganz Einfach:

Kaskoschaden ist Vertragsrecht.

Grundlage ist die jeweilige AKB und dass, was in dieser vereinbart wurde.

Und selbst wenn ein extern beauftrager Sachverständiger im Kaskoschaden ein Gutachten erstellt,
dann muss dies nach den Gesichtspunkten des Kasko- Vertrages erstellt
werden und nicht nach Haftptflicht- Kriterien.

Sonst ist das Gutachten nicht verwendbar.

Und bezahlen muss der, wer die Musik bestellt. Hier der Versicherungsnehmer als Auftraggeber.

Punkt.

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@albert.u1988
Gutachten habe ich bereits von dem Gutachter-Büro erhalten. Da hat sich auch eine Art Fehler eingeschlichen. Auf Nachfrage wollte man sich das nochmal anschauen und gegebenenfalls korrigieren. Er schrieb von Vorschäden, obwohl es definitiv keine gibt! Das habe ich den GA gesagt. Er meinte daraufhin, "hmm, kann sein, weil die Werte noch im Toleranz Bereich sind, ja, da könnten Sie Recht haben". Hört sich sehr seriös an, oder etwa nicht? Ist die Hüsges Group, oder sp ähnlich.

und wo sind denn nun die Differenzen zum KVA?

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:40:40 Uhr:


also ich hatte das bisher bei meinen schadenfällen so, dass "meine" Werkstatt bzw. das Autohaus meines Vertrauens sich um die Reparaturfreigabe gekümmert hat und das wurde auch im Auftrag festgehalten. D.h. ohne Freigabe der Höhe nach keine Reparatur.

Die meisten Kaskoschäden werden über eine Abtretungserklärung direkt mit der Werkstatt abgerechnet, wenn denn repariert wird. Es ist im auch in diesem Zuge nicht unüblich, dass die Versicherung bis X.XXX Euro eine Reparaturfreigabe erteilt und während der Reparatur erst weitere Schäden sichtbar werden. Ja und dann muss die Werkstatt das halt nachmelden und der Versicherer erweitert die Freigabe oder schickt ein Gutachter raus, wenn sie es selber sehen will.

Das alles sollte für Deinen Mercedes-Händler auch nichts Neues sein. Geh doch einfach mal hin und babbel mit denen. "Auftrag vorbehaltlich der Repaturfreigabe durch den Kosten tragenden Versicherer." o.a. in den Auftrag schreiben und gut ist.

Mach Dir net so n Kopf. Geh doch erst einmal so an die Sache heran, wie Du es bei jedem anderen Geschäft auch tun würdest; nämlich mit einer gesunden Portion Misstrauen und nicht mit dem Ansatz: "Die ziehen mich eh über den Tisch"., wie es hier von den gleichen Personen gebetsmühlenartig propagiert wird.
Vertrag kommt von Vertragen oder so...

Vielen Dank für deinen Ratschlag, hört sich vernünftig an. Ich finde es schön, dass es noch Hilfsbereitschaft gibt.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:45:13 Uhr:


@albert.u1988
Gutachten habe ich bereits von dem Gutachter-Büro erhalten. Da hat sich auch eine Art Fehler eingeschlichen. Auf Nachfrage wollte man sich das nochmal anschauen und gegebenenfalls korrigieren. Er schrieb von Vorschäden, obwohl es definitiv keine gibt! Das habe ich den GA gesagt. Er meinte daraufhin, "hmm, kann sein, weil die Werte noch im Toleranz Bereich sind, ja, da könnten Sie Recht haben". Hört sich sehr seriös an, oder etwa nicht? Ist die Hüsges Group, oder sp ähnlich.

und wo sind denn nun die Differenzen zum KVA?

Einmal natürlich beim Preis. Da stehen 1800€ brutto von MB dem Gutachten in Höhe von ca.722€ gegenüber. MB meint: teil muss neu. Kratzer Dellen- reichlich vorhanden sowie wohl Bruchstellen an der Halterung, wenn ich es richtig verstanden habe. Der Gutachter will an meinem 1 Jahr Jungen wagen, lieber malen.

@phaeti
dann wird das aber wohl nix mit deinem Ratschlag hier oder?..........

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Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:42:12 Uhr:



Zitat:

@NanoQ2 schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:39:42 Uhr:


Welche Gründe sprechen dafür, das alles selbst in die Hand zu nehmen , und dabei als Laie Gefahr zu laufen, irgendwo ein falsches "Häkchen" zu setzen, und damit der Vers. in die Hände zu spielen?

Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. Es ist ein Kaskoschaden.

Und was willst du mir damit jetzt sagen?

Versicherung meldet sich seit 2 Monaten nicht,
Und will lt. Gutachten noch nichteinmal die Hälfte der Kosten übernehmen.
Wer da noch von einem Anwalt abrät,
der war anscheinend noch nie in solch einer Lage!

Zitat:

@NanoQ2 schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:56:36 Uhr:



Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:42:12 Uhr:


Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. Es ist ein Kaskoschaden.

Und was willst du mir damit jetzt sagen?

Versicherung meldet sich seit 2 Monaten nicht,
Und will lt. Gutachten noch nichteinmal die Hälfte der Kosten übernehmen.
Wer da noch von einem Anwalt abrät,
der war anscheinend noch nie in solch einer Lage!

Es stammt schon, was Du schreibst, die Lage ist beschiessen und hat jetzt schon viel Zeit, nerven und wahrscheinlich auch Lebensjahre gekostet (temperamentvoller Südländer -.-)

@NanoQ2
Und was willst du mir damit jetzt sagen?

Versicherung meldet sich seit 2 Monaten nicht,
Und will lt. Gutachten noch nichteinmal die Hälfte der Kosten übernehmen.
Wer da noch von einem Anwalt abrät,
der war anscheinend noch nie in solch einer Lage!

du willst es nicht verstehen oder?

Hier geht es um die Kausalität. Wenn da ein Rechtsanwalt einen Brief schreibt interessiert das bei der Versicherung keinen Menschen. Hier muss im Vorfeld erst einmal geklärt werden auf welcher Grundlage das Gutachten erstellt wurde.

Kann der Gutachter, als Beispiel, den Schaden und den allgemeinen Zustand des Lackes wirlich klar nachvollziehen, wenm das Fahrzeug gänzlich verdreckt ist? War am Freitag vor knapp 2 Wochen, hatte geschneit + Regen + Matsch.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:51:37 Uhr:


@phaeti
dann wird das aber wohl nix mit deinem Ratschlag hier oder?..........

naja, ich würde erst einmal warten bis die versicherung einer reparatur gemäß Mercedes-Benz ablehnt. Dann geht es eh in SV-Verfahren. Aber bis jetzt liegt doch noch nicht einmal ein Ablehnungsschreiben vor.
Oder hat die Versicherung die Reparatur gemäß MB-Werkstatt abgelehnt und ich habe das überlesen? (@TE)

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Dezember 2017 um 21:04:46 Uhr:


@NanoQ2
Und was willst du mir damit jetzt sagen?

Versicherung meldet sich seit 2 Monaten nicht,
Und will lt. Gutachten noch nichteinmal die Hälfte der Kosten übernehmen.
Wer da noch von einem Anwalt abrät,
der war anscheinend noch nie in solch einer Lage!


du willst es nicht verstehen oder?
Hier geht es um die Kausalität. Wenn da ein Rechtsanwalt einen Brief schreibt interessiert das bei der Versicherung keinen Menschen. Hier muss im Vorfeld erst einmal geklärt werden auf welcher Grundlage das Gutachten erstellt wurde.

Wo steht es denn drin, auf welcher Grundlage es erstellt wurde ? Wahrscheinlich im Gutachten selbst ? Und stellt sich die Frage überbaut , da es ein Kasko-Schaden ist und deshalb die Haftpflicht nicht zur Grunde gelegt werden kann ?

Zitat:

@albert.u1988 schrieb am 21. Dezember 2017 um 21:11:21 Uhr:

Kann der Gutachter, als Beispiel, den Schaden und den allgemeinen Zustand des Lackes wirlich klar nachvollziehen, wenm das Fahrzeug gänzlich verdreckt ist? War am Freitag vor knapp 2 Wochen, hatte geschneit + Regen + Matsch.

du Albert, dass kann ich dir wirklich nicht beantworten.

@albert.u1988
Wo steht es denn drin, auf welcher Grundlage es erstellt wurde ? Wahrscheinlich im Gutachten selbst ?

Ja, dass steht under anderem auch im Gutachten.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 21. Dezember 2017 um 21:12:41 Uhr:



Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:51:37 Uhr:


@phaeti
dann wird das aber wohl nix mit deinem Ratschlag hier oder?..........

naja, ich würde erst einmal warten bis die versicherung einer reparatur gemäß Mercedes-Benz ablehnt. Dann geht es eh in SV-Verfahren. Aber bis jetzt liegt doch noch nicht einmal ein Ablehnungsschreiben vor.
Oder hat die Versicherung die Reparatur gemäß MB-Werkstatt abgelehnt und ich habe das überlesen? (@TE)

Nein, wurde telefonisch nur erklärt, dass die der Meinung sind, dass ein Austausch nicht notwendig sei. Dann wurde ich fresch gefragt, ob ich die ca. 300€ Versicherungsanteil haben wollen würde. Wurde aber abgeraten, weil man raufgestuft wird und deshalb lieber die Meldung stornieren sollte.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Dezember 2017 um 21:04:46 Uhr:


@NanoQ2
Und was willst du mir damit jetzt sagen?

Versicherung meldet sich seit 2 Monaten nicht,
Und will lt. Gutachten noch nichteinmal die Hälfte der Kosten übernehmen.
Wer da noch von einem Anwalt abrät,
der war anscheinend noch nie in solch einer Lage!


du willst es nicht verstehen oder?
Hier geht es um die Kausalität. Wenn da ein Rechtsanwalt einen Brief schreibt interessiert das bei der Versicherung keinen Menschen. Hier muss im Vorfeld erst einmal geklärt werden auf welcher Grundlage das Gutachten erstellt wurde.

Wie ich nun schon mehrfach schrieb:
Das alles und noch viel mehr klärt ein guter Anwalt!

Und Du meinst tatsächlich, wenn der Threaderöffner der Vers. was schreibt, dass das der Vers. groß interessiert?
Es hat ja anscheinend 2 Monate nichts gebracht.

Ich bleibe dabei: Nicht lange fackeln und Rechtsanwalt nehmen

@phaeti

Entfall des Sachverständigenverfahrens
in der Kaskoversicherung wegen § 309 BGB Nr. 14
Die Gesetzesänderung in Form der Erweiterung des Katalogs der „Klauselverbote“ in
§ 309 BGB um eine Nr. 14 führt dazu, dass das Sachverständigenverfahren, das
bislang
im Kaskoschadenfall einem Klageverfahren vorgeschaltet war, nun nicht
mehr zwingend, sondern lediglich auf freiwilliger Basis durchgeführt werden kann.

1.
Sachverständigenverfahren schwerfällig, teuer, lästig
Bisher lauteten die Unverbindlichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-
Versicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

(Muster-AKB des GDV) zum Sachverständigenverfahren in A.2.6 wie folgt:
A.2.6.1
– (alte) AKB
-Musterbedingungen des GDV
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffung
swerts oder über den Umfang der
erforderlichen Reparaturarbeiten muss vor Klageerhebung ein
Sachverständigenausschuss entscheiden.

Die Nachteile des Sachverständigenverfahrens
bestanden darin, dass es meist schwerfällig und teuer war und von vielen
Rechtsschutzversicherungen über dies nicht gedeckt war.
In der Vergangenheit gab es daher bereits diverse Urteile, die das SV
-Verfahren jedenfalls bei kleineren Differenzen -
als Versuch werteten, den VN von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten (vgl. LG Kempten, Urteil vom 25.03.2015, AZ: 52 S
1550/14; AG Lindau, Urteil vom 01.07.2015, AZ: 2 C
79/15).
2.

Unauffällige BGB- Änderung –große Wirkung
Der Gesetzgeber hat nunmehr §
309 BGB um eine Nr. 14 ergänzt, mit der Folge,
dass die Vorschaltung des Sachverständigenverfahrens unzulässig wird.
Die AKB sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB zu werten, weil
sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und grundsätzlich nicht zur
Verhandlung stehen.

§ 309 Nr. 14 BGB
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist,
ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
...
12. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen
den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche
Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht
hat.

3.

Sachverständigenverfahren von dieser BGB-Änderung betroffen
Nach dem Wortlaut verstößt das bislang zwingend vorgeschaltete
Sachverständigenverfahren damit gegen (neues)
AGB-Recht und ist unzulässig.
Insbesondere bei den massenhaften Kürzungen im Bereich der Glasschäden, wird
es sicherlich bald zu entsprechenden Gerichtsurteilen kommen.

4.

Vorteil für den Versicherungsnehmer
Bis zur Änderung der AKB für den jeweils geltenden Versicherungsvertrag hat der
Versicherungsnehmer daher die Wahl, ob er das Sachverständigenverfahren
durchführen möchte oder ob er sich auf die Unzulässigkeit des
Sachverständigenverfahrens beruft und direkt das zuständige Gericht zur Klärung anruft.
Mittlerweile wurden die AKB vieler Versicherer jedoch bereits an die aktuelle
Gesetzeslage angepasst. Hier wird der Versicherungsnehmer nun meist auf die
lediglich bestehende Möglichkeit hingewiesen, das Sachverständigenverfahren zur
Klärung des Sachverhalts heranzuziehen. Auszug aus den neuen AKB
-Musterbedingungen des GDV A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe

A.2.6.1
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der
erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung
ein Sachverständigenausschuss entscheiden. Gleichwohl bleiben entsprechende künftige Urteile zu diesem Thema abzuwarten.

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