abgeschleppt obwohl keine Schilder

Hallo, darf ich abgeschleppt werden obwohl da kein einziges Schild steht?
Ich muss 330€ bezahlen. Das Schild sind die sogar gerade dabei aufzubauen. Ich habe aber ein Video gemacht an dem Tag wo ich mein Auto geparkt habe. Es ist nirgends zu sehen dass es ein privat Parkplatz oder sonstiges ist.
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit dass man es abschleppen darf.

200 Antworten

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 09:18:16 Uhr:


https://www.juraforum.de/lexikon/parkbuchten

Hier z.B. liest es sich eher so, dass es für Parkbuchten nicht unbedingt Verkehrszeichen benötigt, damit dort von Jedermann geparkt werden darf. Im Gegenteil, grundsätzlich ist es erlaubt, solange keine Schilder vorhanden sind, die es untersagen.

Das steht so nicht in den VwV zur StVO:

Zitat:

Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen
1 I.
Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

Ohne Beschilderung kein Abweichen vom Längsparken.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 16. April 2024 um 12:33:50 Uhr:


Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen
1 I.
Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

Zitat:

Ohne Beschilderung kein Abweichen vom Längsparken.

Der Jurist lernt, dass man nur bei sehr genauem Studium des Gesetzestextes zum richtigen Ergebnis gelangt. Dir ist das nicht gelungen. Das Zeichen 315 bezieht sich nur auf das Gehwegparken. Ansonsten genügt die erkennbare Abgrenzung wie beschrieben, ohne dass ein Verkehrszeichen erforderlich wäre.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 12:40:44 Uhr:


Der Jurist lernt, dass man nur bei sehr genauem Studium des Gesetztestextes zum richtigen Ergebnis gelangt. Dir ist das nicht gelungen. Das Zeichen 315 bezieht sich nur auf das Gehwegparken. Ansonsten genügt die erkennbare Abgrenzung wie beschrieben, ohne dass ein Verkehrszeichen erforderlich wäre.

Bis Du Jurist? Zeichen 315 ist nicht Teil der Antwort auf Deine Vermutung. Dass sollte man beim Lesen auch erkennen können.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 16. April 2024 um 12:46:00 Uhr:



Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 12:40:44 Uhr:


Der Jurist lernt, dass man nur bei sehr genauem Studium des Gesetztestextes zum richtigen Ergebnis gelangt. Dir ist das nicht gelungen. Das Zeichen 315 bezieht sich nur auf das Gehwegparken. Ansonsten genügt die erkennbare Abgrenzung wie beschrieben, ohne dass ein Verkehrszeichen erforderlich wäre.

Bis Du Jurist? Zeichen 315 ist nicht Teil der Antwort auf Deine Vermutung. Dass sollte man beim Lesen auch erkennen können.

Na dann schau mal, was das Zeichen 315 regelt. Bitte erst informieren und dann Äußerungen tätigen.

https://www.fuehrerscheine.de/.../

Und ja, ich bin in der Lage, einen Gesetzestext zu lesen und zu verstehen.

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Nochmal: Zeichen 315 ist nicht Teil der Antwort.

überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll

Die Markierung durch die farblich abgesetzte Pflasterung ist ein Verkehrszeichen. Der Bereich ist eine Tempo 30-Zone, also ein verkehrsberuhigter Bereich der überwiegend dem Aufenthalt dient.

§39 Abs.5 StVO
Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. .... In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.

$45 Abs. (1d)
In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30
km/h angeordnet werden.

Das Parken ist dort also durch eine Verkehrszeichenregelung zum Querparken angewiesen. Der fehlende Hinweis auf den Privatgrund ist hier also relevant. Der Umstand, dass erst nach 5 Tagen abgeschleppt wurde zeigt, dass die Aktion darüber hinaus auch unverhältmäßig war.

Führerscheine bitte nach Feierabend beim Pförtner abgeben. 😎 😁

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 12:40:44 Uhr:



Zitat:

@Moewenmann schrieb am 16. April 2024 um 12:33:50 Uhr:


Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen
1 I.
Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 12:40:44 Uhr:



Zitat:

Ohne Beschilderung kein Abweichen vom Längsparken.

Der Jurist lernt, dass man nur bei sehr genauem Studium des Gesetzestextes zum richtigen Ergebnis gelangt. Dir ist das nicht gelungen. Das Zeichen 315 bezieht sich nur auf das Gehwegparken. Ansonsten genügt die erkennbare Abgrenzung wie beschrieben, ohne dass ein Verkehrszeichen erforderlich wäre.

Du bist also Jurist und gibst hier juristisch relevante Ratschläge?

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 16. April 2024 um 12:56:05 Uhr:


Nochmal: Zeichen 315 ist nicht Teil der Antwort.

überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll

Du hast die Feststellung getroffen, dass das Parken dort mangels der erforderlichen Markierung nicht erlaubt war. Ich habe dem widersprochen und festgestellt, dass die erkennbare Abgrenzung durch die Pflasterung genügt.

Also habe ich nicht nur deine falsche Aussage richtig gestellt, sondern muss auch meinen Führerschein nicht beim Pförtner abgeben, was für dich @Moewenmann leider nicht gilt.

Zitat:

@B196BerlinScooter schrieb am 16. April 2024 um 13:16:46 Uhr:


Du bist also Jurist und gibst hier juristisch relevante Ratschläge?

Weder noch.

Es wird langsam lächerlich, was du für Phantasien absonderst. Du bist offensichtlich kein Jurist, du hast allenfalls eine Meinung und kannst und wirst niemanden dazu auffordern, den Führerschein abzugeben.

Weiterhin verdrängst du durch das Foto und die Videos bestätigte Tatsachen. Ist dein Recht aber komm mal runter.

Geh mal bitte an die frische Luft.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 13:20:55 Uhr:



Zitat:

@B196BerlinScooter schrieb am 16. April 2024 um 13:16:46 Uhr:


Du bist also Jurist und gibst hier juristisch relevante Ratschläge?

Weder noch.

Gut, dass du das klarstellst. Du kannst also auch nicht wissen, wie ein Jurist was tut oder nicht.

Zitat:

@B196BerlinScooter schrieb am 16. April 2024 um 13:24:07 Uhr:


Es wird langsam lächerlich, was du für Phantasien absonderst. Du bist offensichtlich kein Jurist, du hast allenfalls eine Meinung und kannst und wirst niemanden dazu auffordern, den Führerschein abzugeben.

Weiterhin verdrängst du durch das Foto und die Videos bestätigte Tatsachen. Ist dein Recht aber komm mal runter.

Geh mal bitte an die frische Luft.

Ich habe nur den Gedanken von berlin-paul aufgenommen. Ich kann dir versichern, dass ich ganz ruhig bin.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 13:19:55 Uhr:


Du hast die Feststellung getroffen, dass das Parken dort mangels der erforderlichen Markierung nicht erlaubt war. Ich habe dem widersprochen und festgestellt, dass die erkennbare Abgrenzung durch die Pflasterung genügt.

Es geht nicht um ein Verbot, sondern darum dass zur Queraufstellung die nötige Beschilderung fehlte. Folglich kann der kundige Verkehrsteilnehmer erkennen, dass es sich nicht um eine der öffentlichen Nutzung gewidmete Parkfläche handeln kann.

Zitat:

@B196BerlinScooter schrieb am 16. April 2024 um 13:25:18 Uhr:



Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 13:20:55 Uhr:


Weder noch.

Gut, dass du das klarstellst. Du kannst also auch nicht wissen, wie ein Jurist was tut oder nicht.

Leider kann ich nicht verstehen, was du hiermit zum Ausdruck bringen möchtest. Im Übrigen haben wir einen Juristen, der sehr dezidiert die Rechtslage dargelegt hat und das entspricht exakt dem, was ich geschrieben habe.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 16. April 2024 um 13:27:24 Uhr:



Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. April 2024 um 13:19:55 Uhr:


Du hast die Feststellung getroffen, dass das Parken dort mangels der erforderlichen Markierung nicht erlaubt war. Ich habe dem widersprochen und festgestellt, dass die erkennbare Abgrenzung durch die Pflasterung genügt.

Es geht nicht um ein Verbot, sondern darum dass zur Queraufstellung die nötige Beschilderung fehlte. Folglich kann der kundige Verkehrsteilnehmer erkennen, dass es sich nicht um eine der öffentlichen Nutzung gewidmete Parkfläche handeln kann.

Du hast noch immer nicht verstanden, dass das Querparken nicht durch ein Verkehrsschild im eigentlichen Sinn gestattet werden muss. Es genügt die Abgrenzung durch die Pflasterung und die liegt hier vor.

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