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Abgemeldetes Auto fahren - Möglich mit eVB? Oder anders?

Themenstarteram 21. Oktober 2021 um 13:52

Liebe Freunde,

aus dem Bereich Verkehrs- und Zulassungsrecht:

Person A wohnt in Hamburg und kauft in München einen PKW bei einem Autohändler. Person A fährt eine ungeheure lange Strecke nach München, besichtigt das Auto und kauft es. Jetzt müsste Person A eigentlich mit den Papieren wieder hoch nach Hamburg und bei der Zulassungsstelle des Wohnortes das Auto anmelden, die Kennzeichen drucken, wieder die ungeheure Strecke runterfahren, Kennzeichen dranmachen und mit dem Auto hoch.

KANN man das umgehen? Und wenn ja, wie?

Mir schwebt da die eVB-Nummer der Versicherung vor. Ich fange mal anders an: Wo ist das Problem, ein abgemeldetes Auto zu fahren?

a) Verstoß Steuergesetz/Abgabenordnung. Es heißt, ein abgemeldetes Auto dürfe auf kürzestem Wege zur Zulassungsstelle gefahren werden. Ergo, andere Fahrten als diese sind nicht erlaubt und stellen eine Straftat dar. Frage: wie WEIT darf die kürzeste Strecke sein? Deshalb ja auch mein Extrembeispiel München nach Hamburg.

b) Verstoß Pflichtversicherungsgesetz. Klar, wenn ich auf dem Weg irgendjemandem Schaden anrichte, ohne eine KFZ Haftpflichtversicherung, wirds unlustig. Aber kann man da nicht von der Versicherung diese "Zusage" schon einholen, dass das Auto versichert werden wird? Diese eVB legt man ja bei der Zulassungsstelle auch als Zusage der Versicherung vor, dass sie dieses Auto versichern wird.

Gibt es einen Weg, diese zweifache Fahrerei zu vermeiden?

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43 Antworten
Themenstarteram 21. Oktober 2021 um 16:25

Der Kauf wird zu 99% stattfinden. Ich kenne das Modell, ich weiß, dass der Wagen alles hat was ich brauche und der TÜV wurde komplett neu gemacht. Also sorgenfrei und mit allem was ich brauche. Es läuft auf einen Kauf hinaus.

Die Fahrt ist auch nicht SO lang. Es wird vom Nordmünsterland/Emsland ins Rheinland gehen. Sind aber auch mal eben 2:30 Stunden Zugfahrt (mit genauso viel Rückfahrt, wenn mans auf die klassische Weise täte). Das muss ja nicht sein.

Ich wollte für mein hypothetisches Beispiel eine möglichst lange Strecke zur Verdeutlichung aufführen.

Problem bleibt das Gleiche

Themenstarteram 21. Oktober 2021 um 18:15

So wie ich heute am Telefon verstanden habe, hat man dort als Händler gute Karten, ohne Terminreservierung hereinzuspazieren und die Anmeldung durchzuführen. Sprich, ich bin guter Hoffnung. Ich danke allen hier Beteiligten!

Keiner wird gezwungen, sich ungeheuer weit weg ein Auto zu kaufen. Die Dinger gibt es doch überall.

 

Zitat:

@McMulesack91 schrieb am 21. Oktober 2021 um 15:52:22 Uhr:

Liebe Freunde,

aus dem Bereich Verkehrs- und Zulassungsrecht:

Person A wohnt in Hamburg und kauft in München einen PKW bei einem Autohändler. Person A fährt eine ungeheure lange Strecke nach München, besichtigt das Auto und kauft es. Jetzt müsste Person A eigentlich mit den Papieren wieder hoch nach Hamburg und bei der Zulassungsstelle des Wohnortes das Auto anmelden, die Kennzeichen drucken, wieder die ungeheure Strecke runterfahren, Kennzeichen dranmachen und mit dem Auto hoch.

KANN man das umgehen? Und wenn ja, wie?

Mir schwebt da die eVB-Nummer der Versicherung vor. Ich fange mal anders an: Wo ist das Problem, ein abgemeldetes Auto zu fahren?

a) Verstoß Steuergesetz/Abgabenordnung. Es heißt, ein abgemeldetes Auto dürfe auf kürzestem Wege zur Zulassungsstelle gefahren werden. Ergo, andere Fahrten als diese sind nicht erlaubt und stellen eine Straftat dar. Frage: wie WEIT darf die kürzeste Strecke sein? Deshalb ja auch mein Extrembeispiel München nach Hamburg.

b) Verstoß Pflichtversicherungsgesetz. Klar, wenn ich auf dem Weg irgendjemandem Schaden anrichte, ohne eine KFZ Haftpflichtversicherung, wirds unlustig. Aber kann man da nicht von der Versicherung diese "Zusage" schon einholen, dass das Auto versichert werden wird? Diese eVB legt man ja bei der Zulassungsstelle auch als Zusage der Versicherung vor, dass sie dieses Auto versichern wird.

Gibt es einen Weg, diese zweifache Fahrerei zu vermeiden?

Das hab ich mir zwar auch gedacht, aber es ist davon auszugehen daß der TE das selbst bemerkt haben sollte.

Sicherlich handelt es sich um einen Exoten, vielleicht einer der ersten Wartburgs oder einer der letzten Trabants. :)

Er wird es schon wissen.

Schön daß die Aussage das Auto stünde in München, rechtzeitig wieder einkassiert wurde.

Wollte mir grade die Mühe machen, zu schildern wie dort die Umstände und evtl. Wartezeiten so sind.

Schon die erste Aussage mit München disqualifiziert den TE. Später hat er ja dann andere Orte angegeben.

Das ist halt auch ein Nachteil des Internetzeitalters. Man klickt da bissel rum, ohne den Radius einzugrenzen und dann weiß man nicht, wie man dies und jenes realisieren soll.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 23. Oktober 2021 um 05:38:28 Uhr:

Das hab ich mir zwar auch gedacht, aber es ist davon auszugehen daß der TE das selbst bemerkt haben sollte.

Sicherlich handelt es sich um einen Exoten, vielleicht einer der ersten Wartburgs oder einer der letzten Trabants. :)

Er wird es schon wissen.

Schön daß die Aussage das Auto stünde in München, rechtzeitig wieder einkassiert wurde.

Wollte mir grade die Mühe machen, zu schildern wie dort die Umstände und evtl. Wartezeiten so sind.

Ähh, wenn ich spezielle Wünsche bzw. Erwartungen an ein Gebrauchtautokauf lege dann bin ich u. U. wenn alles passt auch bereit 600 km weit hin zu fahren.

War aber Gott sei Dank noch nie nötig. Aber immerhin mal 300 ein Weg für mein Cabrio. Hat sich gelohnt, den hab ich nach 20 Jahren immer noch.

Ich finde das muss jeder für sich entscheiden.

TE, hat der Händler keine Überführungskennzeichen? Ein Freund ist auch Händler und hat für sowas gleich mehrere ÜKZ die dann zurückgeschickt werden. Frag einfach.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 23. Oktober 2021 um 11:27:14 Uhr:

 

TE, hat der Händler keine Überführungskennzeichen? Ein Freund ist auch Händler und hat für sowas gleich mehrere ÜKZ die dann zurückgeschickt werden. Frag einfach.

Überführungskennzeichen gibt es nicht.

Es gibt Kurzzeitkennzeichen, Exportkennzeichen und rote Händlernummern.

Mit den roten Kennzeichen können Händler angemeldete Autos bewegen und damit dürfen auch Probefahrten gemacht werden.

Einem Kunden die Kennzeichen mit seinem gekauften Fahrzeug mitgeben ist aber nicht zulässig, denn in dem Moment gehört das Fahrzeug dem Händler ja nicht mehr sondern dem Kunden.

Naja, mann muss eben nur den Aufwand mit Einkalkulieren und auch mal mit ner Leerfahrt rechnen.

 

Meinen vorletzten Gebrauchten hab ich auch mit fast 400km Entfernung von Privat gekauft.

 

Kumpel hat nen rotes Kennzeichen, also kein Problem.

 

Hätte er keine Zeit gehabt, so hätte ich auch seinen Anhänger haben können..

 

Wer das natürlich nicht hat, muss anders taktieren und das WE fällt aus für ne Aktion mit KZK am Standort des Autos.

 

In wie weit es noch weitere Möglichkeiten mit online An bzw Ummelden gibt, blicke ich noch nicht ganz durch.

 

Grüße

Steini

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 23. Oktober 2021 um 11:36:13 Uhr:

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 23. Oktober 2021 um 11:27:14 Uhr:

 

TE, hat der Händler keine Überführungskennzeichen? Ein Freund ist auch Händler und hat für sowas gleich mehrere ÜKZ die dann zurückgeschickt werden. Frag einfach.

Überführungskennzeichen gibt es nicht.

Es gibt Kurzzeitkennzeichen, Exportkennzeichen und rote Händlernummern.

Mit den roten Kennzeichen können Händler angemeldete Autos bewegen und damit dürfen auch Probefahrten gemacht werden.

Einem Kunden die Kennzeichen mit seinem gekauften Fahrzeug mitgeben ist aber nicht zulässig, denn in dem Moment gehört das Fahrzeug dem Händler ja nicht mehr sondern dem Kunden.

So sieht´s aus. Sollte ein Fremder die roten Überführungskennzeichen des Händlers nutzen und von der Rennleitung erwischt werden, wird das für den Händler schnell unangenehm und kann bis zum Entzug des/der Kennzeichen führen. Das ist für den Händler u.U. das Ende.

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 23. Oktober 2021 um 11:36:13 Uhr:

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 23. Oktober 2021 um 11:27:14 Uhr:

 

TE, hat der Händler keine Überführungskennzeichen? Ein Freund ist auch Händler und hat für sowas gleich mehrere ÜKZ die dann zurückgeschickt werden. Frag einfach.

Überführungskennzeichen gibt es nicht.

Es gibt Kurzzeitkennzeichen, Exportkennzeichen und rote Händlernummern.

Mit den roten Kennzeichen können Händler angemeldete Autos bewegen und damit dürfen auch Probefahrten gemacht werden.

Einem Kunden die Kennzeichen mit seinem gekauften Fahrzeug mitgeben ist aber nicht zulässig, denn in dem Moment gehört das Fahrzeug dem Händler ja nicht mehr sondern dem Kunden.

Von mir aus rote Händler KZ, mir wurscht. Mein Kumpel macht das laufend. Aber ich frag ihn gern noch mal ob sich da was geändert hat.

Dann begibt sich Dein Kumpel auf sehr dünnes Eis.

Mit den KZ dürfen normal nur Fahrzeuge des Händlers bewegt werden.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 23. Oktober 2021 um 17:29:23 Uhr:

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 23. Oktober 2021 um 11:36:13 Uhr:

 

Überführungskennzeichen gibt es nicht.

Es gibt Kurzzeitkennzeichen, Exportkennzeichen und rote Händlernummern.

Mit den roten Kennzeichen können Händler angemeldete Autos bewegen und damit dürfen auch Probefahrten gemacht werden.

Einem Kunden die Kennzeichen mit seinem gekauften Fahrzeug mitgeben ist aber nicht zulässig, denn in dem Moment gehört das Fahrzeug dem Händler ja nicht mehr sondern dem Kunden.

Von mir aus rote Händler KZ, mir wurscht. Mein Kumpel macht das laufend. Aber ich frag ihn gern noch mal ob sich da was geändert hat.

Wieso immer diese Vollzitate?

 

Und nur weil es manche - Kumpels - machen, heißt es noch lange nicht, dass es korrekt oder gesetzteskonform ist

Werde ich morgen erfahren wie und ob er es noch macht und ob es legal oder eine grauzone ist.

"(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden"

Betriebliche Verwendung ist das Stichwort Käptn.

Sollte Dein Kumpel wissen. Wird er auch und dem Kunden sicher eine ordentliche Ausrede mitgeben, falls er angehalten wird.

Erzählt dieser bei einer Kontrolle,dass der Händler ihm die Bleche zum nach Hause bringen des Neuerwerbs überlassen hat, muss der Händler schon eine tolerante Zulassungsstelle haben,dass man ihm die Kennzeichen nicht entzieht.

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