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9 Sitzer als 7 Sitzer fahren?

Themenstarteram 3. Juni 2017 um 17:43

Hallo,

mein Name ist Christina, wir fahren zur Zeit einen Opel Vivaro Combi Langheck, allerdings wollen wir uns jetzt ein größeres Auto kaufen, da das Auto doch auf dauer etwas klein ist.

Wir sind 7 Personen (2 Erwachsene und 5 Kinder), wobei uns 6 (die 5 Kinder und ich) täglich mit dem Auto fahren. Dann fahren noch fast täglich unsere 4 Hunde mit im Auto welche allerdings den kompletten Kofferraum brauchen.

Jetzt habe ich die Frage, wir liebäugeln mit 9 Sitzern, diese würden wir allerdings wieder nur als 7 Sitzer nutzen.

Darf ich das Auto dann trotzdem ohne Personenbeförderungsschein fahren (sind ja max. 7 Personen und man darf ja 8 Personen mit dem Führerscheinklasse B fahren?

Danke schon mal.

Vielleicht kann mir jemand ja ein Auto empfehlen.

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37 Antworten

Zitat:

@FGlorian schrieb am 03. Juni 2017 um 20:35:35 Uhr:

Sowas kann ich Dir empfehlen!

 

http://suchen.mobile.de/.../details.html?...

Da ist ein No-go (im wahrsten Sinne des Wortes):

"Fahrzeugzustand: unfallfrei, nicht fahrtauglich" ....

Ist ja auch erst in vier Monaten nach Bestellung lieferbar. Als ich meinen Neuwagen bestellte, war der zu dem Zeitpunkt auch (noch) nicht fahrtauglich.

Schätze mal, im Zuge des Umbaus wird das Teil auch auf 3,5 t abgelastet, damit man ihn noch mit Kl. B fahren darf.

Ok, diese Änderung hatte ich nicht mitbekommen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 4. Juni 2017 um 20:53:39 Uhr:

ja, ich meine den Mercedes.

Die Klasse C1 schließt leider Fahrzeuge der Klasse D1 explizit aus:

Klasse C1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, (...)

Die Klasse D1 ist so definiert:

Klasse D1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt

Die Klasse D1 hat keine untere Grenze bezüglich der Sitzplätze. Natürlich können die meisten Fahrzeuge der Klasse D1 (nämlich PKW) auch weiterhin mit der Klasse B geführt werden, weil sie nicht mehr als 3,5 Tonnen wiegen dürfen. Aber über 3,5 Tonnen greift die Klasse C1 dann nicht mehr.

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 würde allerdings dann auch ausreichen, wenn sie vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurde (Übergangsvorschrift Nr. 8a in §76).

Das ist in der Tat nicht nur verwirrend, sondern auch neu. Gilt seit dem 27. Dezember 2016.

Es findet dennoch kein gewerblicher Personentransport statt, also C1! (Falls er nicht noch abgelastet wird. ;)

Die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis der Klasse D/D1 hat nichts mit gewerblichem Personentransport zu tun.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. Juni 2017 um 14:45:16 Uhr:

Ist ja auch erst in vier Monaten nach Bestellung lieferbar. Als ich meinen Neuwagen bestellte, war der zu dem Zeitpunkt auch (noch) nicht fahrtauglich.

Schätze mal, im Zuge des Umbaus wird das Teil auch auf 3,5 t abgelastet, damit man ihn noch mit Kl. B fahren darf.

Muss nicht sein. Wer sich so was leisten kann und will, ist ja möglicherweise auch alt genug für die alte Führerscheinklasse 3.

Zitat:

@hk_do schrieb am 6. Juni 2017 um 23:37:01 Uhr:

Die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis der Klasse D/D1 hat nichts mit gewerblichem Personentransport zu tun.

D benötigt er nur bei Fzg. über 8 (+1) Sitzplätzen. Warum also für dieses oben genannte Fahrzeug (Sprinter 519)?

Hier ist C1 erforderlich, sonst nichts!

"Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und

gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg."

Zitat:

@Bikerleo66 schrieb am 7. Juni 2017 um 06:28:54 Uhr:

 

D benötigt er nur bei Fzg. über 8 (+1) Sitzplätzen. Warum also für dieses oben genannte Fahrzeug (Sprinter 519)?

Nicht D, sondern D1. Für diese Klasse gilt seit dem 28. Dezember 2016:

Die "10-Sitze-Untergrenze" ist entfallen. Für alle Fahrerlaubnisse ab dem 19. Janaur 2013. (Ob es den/die TE persönlich betrifft kann ich also nicht sagen)

Siehe §6 FeV:

Klasse D1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Zitat:

Hier ist C1 erforderlich, sonst nichts!

"Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und

gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg."

Ich habe mal den relevanten Teil markiert...

Anders wäre es z.B., wenn das fragliche Fahrzeug gepanzert wäre oder ein Wohnmobil, siehe §6 Absatz 4a.

 

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. Juni 2017 um 07:27:42 Uhr:

Zitat:

@Bikerleo66 schrieb am 7. Juni 2017 um 06:28:54 Uhr:

 

D benötigt er nur bei Fzg. über 8 (+1) Sitzplätzen. Warum also für dieses oben genannte Fahrzeug (Sprinter 519)?

Nicht D, sondern D1. Für diese Klasse gilt seit dem 28. Dezember 2016:

Die "10-Sitze-Untergrenze" ist entfallen. Für alle Fahrerlaubnisse ab dem 19. Janaur 2013. (Ob es den/die TE persönlich betrifft kann ich also nicht sagen)

Siehe §6 FeV:

Klasse D1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. Juni 2017 um 07:27:42 Uhr:

Zitat:

Hier ist C1 erforderlich, sonst nichts!

"Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und

gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg."

Ich habe mal den relevanten Teil markiert...

Anders wäre es z.B., wenn das fragliche Fahrzeug gepanzert wäre oder ein Wohnmobil, siehe §6 Absatz 4a.

DIESER Sprinter, um den es hier geht, hat NUR 9 Sitzplätze und um DEN geht es hier! DEN fährt er mit der C1!

am 7. Juni 2017 um 9:48

grob gesagt:

C1 für max. 9 Sitzplätze (inkl. Fahrer) und 3,5-7,5t

D1 für max. 17 Sitzplätze (inkl. Fahrer) und max. 8m Länge.

Ist doch garnicht so schwer :D

Zitat:

@Hyrai schrieb am 7. Juni 2017 um 11:48:21 Uhr:

grob gesagt:

C1 für max. 9 Sitzplätze (inkl. Fahrer) und 3,5-7,5t

D1 für max. 17 Sitzplätze (inkl. Fahrer) und max. 8m Länge.

Ist doch garnicht so schwer :D

Deshalb frage ich mich auch die ganze Zeit, warum hier immer wieder die Klasse D(1) ins Spiel gebracht wird? Ist für den Fall des TE überhaupt nicht relevant?

Ich war erst der gleichen Meinung wie ihr, doch hk_do hat recht!

 

LEICHTERE LKW C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM bis 7.500 kg zGM auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.

NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen.7

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: B

Eingeschlossene Klasse: -

7 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde.

Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) bzw. bei einer Länge von mehr als 8 Metern, der Klasse D (Omnibus) erforderlich.

Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz.

 

Quelle:

http://www.flvbw.de/fuehrerscheinklassen/lkw-klassen.html

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 7. Juni 2017 um 19:08:27 Uhr:

Ich war erst der gleichen Meinung wie ihr, doch hk_do hat recht!

 

LEICHTERE LKW C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM bis 7.500 kg zGM auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.

NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen.7

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: B

Eingeschlossene Klasse: -

7 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde.

Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) bzw. bei einer Länge von mehr als 8 Metern, der Klasse D (Omnibus) erforderlich.

Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz.

 

Quelle:

http://www.flvbw.de/fuehrerscheinklassen/lkw-klassen.html

Also darf die TE nun nicht mehr das fahren, was sie bisher noch fahren dürfte, nur weil ab 01/2017 diese neue Regelung gilt?

Ach nein, da gab es ja noch die Besitzstandswahrung! ;) Denn ich glaube nicht, dass sie ihren Führerschein erst nach dem 18.01.2013 erworben hat!

Zitat:

@Bikerleo66 schrieb am 8. Juni 2017 um 07:13:40 Uhr:

Denn ich glaube nicht, dass sie ihren Führerschein erst nach dem 18.01.2013 erworben hat!

Klar gibt es den Bestandsschutz, trotzdem hast du unrecht wenn du schreibst, es reicht der C1. Denn dieser reicht eben nicht mehr, keiner hat geschrieben das dies schon seit Ewigkeiten so war. Die Diskussion um den Führerschein war ja allgemein gehalten und nicht auf die TE beschränkt.

Die Frage wäre überhaupt ob die TE überhaupt den C1 hat, müsste sie den erst noch machen, gilt für sie auch die neue Regelung.

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