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  5. 5jähriger mopst Autoschlüssel von Hochboard und baut Unfall

5jähriger mopst Autoschlüssel von Hochboard und baut Unfall

Themenstarteram 18. November 2017 um 7:49

Der Fall ist nur fiktiv in einem Übungsfall unserer Studenten aufgetaucht :-) Mich würde aber interessieren, wie hier die Lösung ist. Oder kennt Ihr Urteile dazu?

 

Sachverhalt: Autoschlüssel liegt erhöht auf einem Hochboard im Flur des elterlichen Hauses. Der 5jährige Sohn schnappt sich mit einem langen Schuhlöffel unbemerkt die Schlüssel und startet das Auto und zack gehts rauf auf das Auto des Vordermannes wegen Kupplung und so.

Die Versicherung weigert sich zu zahlen.

Zunächst sagt die Versicherung, es ist ein Fall der Allgemeinen Haftpflicht, nicht der Kraftfahrt Haftpflicht.

Dann sagt sie, sie sei leistungsfrei, da die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und das Kind nicht schuldfähig ist. Der Geschädigte geht leer aus.

Abwandlung: Der Schlüssel lag in leichter Griffhöhe des Kindes. Bestünde dann fahrlässiges Handeln des Vaters und die Versicherung müsste (teilweise) eintreten?

 

Warum eigentlich ein Fall der Allgemeinen Haftpflicht? Das ganze ist doch beim Betrieb des KFZ passiert?

Beste Antwort im Thema

@ TE: Und, wie sieht die Lösung aus? Normalerweise gibts zu einer Übung ja auch eine Lösung :D Ich würde mal folgendes annehmen: Hier wäre es kein Fall für die PHV. Es kommt darauf an, ob der Schaden beim Betrieb eines Kfz entstanden ist. Das ist hier (Starten und Fahren des Kfz) im Gegensatz zu den reinen Türöffnungsfällen der Fall. Damit gibt es für den Geschädigten drei gleichzeitig bestehende Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Versicherung. Versicherung muss auf jeden Fall zahlen, 115 VVG. Fahrer (Kind 5 Jahre) ist deliktsunfähig, keine Haftung. Ob der Halter (Elternteil) zahlen muss ist fraglich. Zunächst mal ja als Halter, 7I StVG, aber wenn es sich um eine Schwarzfahrt iSd. 7III StVG handelt, wird der Halter von der Leistung frei und der Fahrer (Kind=deliktsunfähig) tritt an seine Stelle. Unbekannt ist, ob das Kind ohne Wissen (hier ist positives Wissen notwendig) der Eltern gefahren ist. Vermutlich ja (sonst müsste es im Sachverhalt der Übung stehen), damit keine Haftung des originären Halters.

Daneben müsste man noch eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern prüfen. Normalerweise gibt es für Eltern keine Pflicht und Notwendigkeit, einen Kfz-Schlüssel vor Kinder zu verstecken oder so zu legen, dass Kinder niemals herankommen. Insofern kommt eine Aufsichtspflichtverletzung aus meiner Sicht nur in Betracht, wenn Kind für die Eltern bekanntermaßen unzuverlässig ist und solche "Dinger schon mal gedreht" hat. (hier reicht hätte Wissen müssen im Gegensatz zu 7III StVG aus). Falls keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt gibts auch keine Regressmöglichkeit für den Versicherer beim Halter.

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Themenstarteram 19. November 2017 um 7:41

Zitat:

Normalerweise gibt es für Eltern keine Pflicht und Notwendigkeit, einen Kfz-Schlüssel vor Kinder zu verstecken oder so zu legen, dass Kinder niemals herankommen. Insofern kommt eine Aufsichtspflichtverletzung aus meiner Sicht nur in Betracht, wenn Kind für die Eltern bekanntermaßen unzuverlässig ist und solche "Dinger schon mal gedreht" hat.

Kennst Du dazu irgendwelche Rechtssprechung?

Zitat:

@twindance schrieb am 18. November 2017 um 23:31:41 Uhr:

Die Haftpflicht muss zunächst zahlen - die Leistungspflicht greift für ALLE Schäden, die durch das KFZ verursacht werden. Ganz egal, wer das KFZ in Betrieb hat oder auch ohne direkte Einwirkung einer Person (Stichwort Handbremse am Berg). Ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer in Regress genommen werden kann, muss dann in konkreten Fall entschieden werden.

Die Haftpflicht bezieht sich auf das KFZ, nicht auf dessen Betreiber/Lenker.

Das stimmt so pauschal überhaupt nicht. Es hängt immer davon ab, ob das Öffnen der Tür im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb steht oder nicht. Es hängt auch immer davon ab, ob der Pkw bereits in Gebrauch genommen wurde oder nicht.

Es ist nun mal ein Unterschied, ob das Kind über oder unter 7 Jahre ist, ob es beim Ein- oder Aussteigen passiert ist oder z.B. beim Spielen im Auto und so weiter und so fort.

Und die Versicherung bezieht sich immer auf den Halter und die Fahrer etc., nicht auf das Kfz. Ein Fahrzeug selbst kann nicht haftbar gemacht werden. Dazu steht im KfzPflVV:

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)

§ 2

(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

1. Personen verletzt oder getötet worden sind,

2. Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder

3. Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) Mitversicherte Personen sind

1. der Halter,

2. der Eigentümer,

3. der Fahrer,

4. Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,

5. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,

6. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.

Zitat:

@marrot schrieb am 19. November 2017 um 08:41:36 Uhr:

Zitat:

Normalerweise gibt es für Eltern keine Pflicht und Notwendigkeit, einen Kfz-Schlüssel vor Kinder zu verstecken oder so zu legen, dass Kinder niemals herankommen. Insofern kommt eine Aufsichtspflichtverletzung aus meiner Sicht nur in Betracht, wenn Kind für die Eltern bekanntermaßen unzuverlässig ist und solche "Dinger schon mal gedreht" hat.

Kennst Du dazu irgendwelche Rechtssprechung?

Ist meine persönliche Auslegung. Da gibts sicherlich was dazu in der Rechtsprechung. Einfach mal in Juris suchen.

Beispielsweise sagt das Amtsgericht Hagen, Urteil vom 24.04.2013, Az. 140 C 206/12: Eltern minderjähriger Kinder dürfen in der eigenen Wohnung den Autoschlüssel auf der Flurkommode liegen lassen. Sie müssen nicht damit rechnen, dass sich ein Kind Schlüssel und Fahrzeug aneignet und damit Schäden verursacht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. November 2017 um 09:17:55 Uhr:

Beispielsweise sagt das Amtsgericht Hagen, Urteil vom 24.04.2013, Az. 140 C 206/12: Eltern minderjähriger Kinder dürfen in der eigenen Wohnung den Autoschlüssel auf der Flurkommode liegen lassen. Sie müssen nicht damit rechnen, dass sich ein Kind Schlüssel und Fahrzeug aneignet und damit Schäden verursacht.

Sehe ich auch so. Andernfalls müssteich als Elternteil sämtliche alltäglichen Gegenstände vor meinen Kinder wegsperren. Bei uns sind die Schlüssel auch problemlos für unseren 5-Jährigen erreichbar. Ist bislang kein Problem. Vielmehr passt er auf z.B. beim Öffnen der Tür, dass ja niemand einen Kratzer ins Auto macht.

Zur Frage Autoschlüssel rumliegen lassen:

Üblicherweise wird darauf abgestellt, ob das Kind schon mal einschlägig aufgefallen ist. Eltern/Aufsichtspersonen müssen nicht mit allen möglichen "Ideen" ihrer Kurzen rechnen und diesen vorbauen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. November 2017 um 09:03:01 Uhr:

 

Und die Versicherung bezieht sich immer auf den Halter und die Fahrer etc., nicht auf das Kfz. Ein Fahrzeug selbst kann nicht haftbar gemacht werden. Dazu steht im KfzPflVV:

Praktisch hat das keine Bedeutung, weil:

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)

§ 2

Zitat:

(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

1. Personen verletzt oder getötet worden sind,

[...]

(2) Mitversicherte Personen sind

1. der Halter,

2. der Eigentümer,

3. der Fahrer,

4. Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,

5. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,

6. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.

Heißt faktisch doch nichts anderes als: Jeder, der mit der versicherten Karre fährt, ist mitversichert. Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, wie ich ans Fahrzeug gekommen bin. Fahrer bin ich auch dann, wenn ich es gestohlen habe. Ob und von wem sich die Versicherung das Geld dann zurückholt, das ist eine ganz andere Geschichte. Intention des Gesetzgebers war es hier ganz eindeutig, dass jedes Fahrzeug versichert ist und es nicht zu Haftungsausfällen kommt.

Mal ein ganz anderer Ansatz:

Der 5 Jährige ist nicht schuldfähig, das Hochstellen der Schlüssel außerhalb seiner Reichweite entbindet die Eltern von der Fahrlässigkeit, somit hat der Geschädigte Pech und die Kfz Haftpflicht muß auch nicht zahlen.

Wobei die Kfz Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist, also muß diese immer zahlen... kann sich aber Teilbeträge zurückholen vom Versicherungsnehmer. Da dem aber wohl nicht wirklich was nachzuweisen ist und der Kleine eh außer vor ist.... hat evtl die Versicherung das Nachsehen...????

Wenn der 5 Jährige mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Fahrzeug fährt und die Eltern die Aufsichtspflicht nicht extrem grob vernachlässigen hat der Eigentümer des Autos auch sehr schlechte Karten...

HTC

Zitat:

@HTC schrieb am 20. November 2017 um 14:20:09 Uhr:

 

Wenn der 5 Jährige mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Fahrzeug fährt und die Eltern die Aufsichtspflicht nicht extrem grob vernachlässigen hat der Eigentümer des Autos auch sehr schlechte Karten...

HTC

Ja das stimmt aber die meisten Privaten Haftpflichtversicherung haben Klauseln das sie den Schaden trotzdem begleichen nachdem der Versicherungsnehmer also die Eltern das ok gegeben haben.

Gruß Tobias

Wie gesagt: Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Siehe meine Ausführungen ein Stück weiter oben.

Klingt erst mal paradox, ist aber so.

Dieses Gesetz, das Kinder bis zu einem gewissen Alter nicht schuldfähig, sind ist doch einfach nur Schwachsinn:mad:

Ich stelle mir vor, das wäre mein Auto.

Warum sollte es einfach so möglich sein, das ein Kind mein Eigentum beschädigt und die Eltern zucken nur gelangweilt mit den Schultern und verweisen auf die dolle Rechtssprechung?

Wenn denen ihr Nachwuchs fremdes Hab und Gut kaputt macht, müssen die entweder dafür sorgen, das irgendeine Versicherung einspringt, oder eben selbst gerade stehen, PUNKT!

....ist aber leider nur meine persönliche Meinung.......:(

Da du jetzt aber weiß, dass die schwachsinnige Gesetzeslage nun mal so ist, kannst du ja dein Heiligtum Eigentum so parken, dass es garantiert niemals beschädigt wird. Ist auch Schwachsinn? Und jetzt …?

Zitat:

@Herr Weber schrieb am 21. November 2017 um 11:48:11 Uhr:

Dieses Gesetz, das Kinder bis zu einem gewissen Alter nicht schuldfähig, sind ist doch einfach nur Schwachsinn:mad:

Ich stelle mir vor, das wäre mein Auto.

Warum sollte es einfach so möglich sein, das ein Kind mein Eigentum beschädigt und die Eltern zucken nur gelangweilt mit den Schultern und verweisen auf die dolle Rechtssprechung?

Wenn denen ihr Nachwuchs fremdes Hab und Gut kaputt macht, müssen die entweder dafür sorgen, das irgendeine Versicherung einspringt, oder eben selbst gerade stehen, PUNKT!

....ist aber leider nur meine persönliche Meinung.......:(

Google mal nach "Deliktsfähigkeit" und lies, warum es so ist, wie es ist, dann klärt sich vielleicht manches.

Grüße vom Ostelch

Du kannst immer noch auswandern :)

Ist halt so, genau wie die Teilschuld bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und die Pflicht des Bürgers sich über solche Gesetze zu informieren.

Manche Haftpflichtversicherung bieten an, daß man die Fahrlässigkeitsprüfung ausläßt, dafür muß man extra unterschreiben, dann sind die Schäden der Kleinkinder damit abgedeckt und der Beitrag kann fröhlich steigen :)

Übrigens: Im Straßenverkehr können Kinder erst ab 10 Jahre haftbar gemacht werden.

HTC

Auch nach Googeln ändert sich meine Meinung nicht.......

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